B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6852/2014
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______ und F._______;
Einspracheentscheid des BFM vom 5. November 2014 /(…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden – syrische Staatsangehörige – beantragten am
4. Juli 2014 bei der schweizerischen Botschaft in G._______ (nachfolgend:
Botschaft) Visa aus humanitären Gründen.
B. Die Botschaft wies die Visaanträge am 31. Juli 2014 unter Verwendung
des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul-
ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, dass die Ab-
sicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin für die Gesuchstel-
lenden mit Eingabe vom 23. August 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Aus-
ländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache.
D.
Mit Schreiben vom 22. September 2014 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, es erwäge, die Einsprache vom 23. August 2014 abzuweisen,
und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 15.
Oktober 2014 (Eingangsstempel der Vorinstanz) äusserte sich die Be-
schwerdeführerin entsprechend.
E.
E.a Mit Entscheid vom 5. November 2014 wies die Vorinstanz die Einspra-
che der Beschwerdeführerin vom 23. August 2014 ab und verzichtete auf
die Erhebung von Verfahrenskosten.
Zur Begründung führte sie aus, dass weder die Bestimmungen der Schen-
gen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung ei-
nen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums
gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe
im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in
Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Ein-
reisevoraussetzungen erfüllt seien.
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Die schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsgesuche unter Ver-
wendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in
eigener Kompetenz abgewiesen, weil die Informationen zum beabsichtig-
ten Aufenthaltszweck als nicht glaubhaft eingestuft sowie die Wiederaus-
reisen nicht als gesichert erachtet worden seien. Insbesondere hätten
keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, welche
eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten er-
scheinen lassen.
Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums
(Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck
und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens
drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum
nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person des-
halb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Aus-
reise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die
Antragsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rück-
reise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sa-
che, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine
unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraus-
sage machen lasse.
Die Gesuchstellenden würden aus einem Land stammen, in dem ein be-
waffneter Konflikt herrsche und die wirtschaftlichen und politischen Verhält-
nisse sehr schwierig seien. Gemäss Angaben des UNHCR seien in den
Nachbarstaaten Syriens über 2,7 Mio. syrische Staatsangehörige als
Kriegsflüchtlinge registriert und im Landesinneren gebe es rund 6,5 Mio.
Vertriebene. Vor diesem Hintergrund sei der Zuwanderungsdruck sehr
stark. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich
aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb
müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr
als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz
der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten,
die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinrei-
chend dargelegt worden. Die erwähnten Einreisevoraussetzungen für ein
den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien so-
mit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art.
32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK]).
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Des Weiteren würden auch keine besonderen, namentlich humanitären
Gründe vorliegen, die eine Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz
trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären
Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies
könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation un-
mittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person
bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25.
Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom
29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2).
Die Gesuchstellenden würden sich in einem sicheren Drittstaat
(H._______) aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation lan-
desweiter Verfolgung herrsche, und sich zurzeit Hunderttausende syrische
Flüchtlinge aufhielten, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein.
Sie würden geduldet, und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen
Rückführung von H._______ nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge
zum heutigen Zeitpunkt nicht. [H._______] habe viel geleistet, um diese
Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet. Die
durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang
zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. H._______ verfüge ins-
besondere in den Grossstädten wie G._______ über ein gut funktionieren-
des und zugängliches Gesundheitssystem, welches die Gesuchstellenden
allenfalls in Anspruch nehmen könnten. Auch sei den Akten nicht zu ent-
nehmen, dass die Gesuchstellenden in einer anderen Lage wären als der
Grossteil der syrischen Kriegsvertriebenen in H._______. Aus der unda-
tierten Bestätigung (…), die sich in den Unterlagen von B._______ befinde,
liesse sich nichts ableiten, weil darin kein Name derjenigen Person einge-
tragen sei, deren Leben als Mitglied der Bewegung und des kurdischen
Justizdienstes in Gefahr sein solle. Ausserdem sei unklar, inwiefern sich
diese angebliche Gefahr auf H._______ beziehe. In der Stellungnahme
seien Bestätigungen dafür enthalten, dass B._______ in Syrien wegen sei-
nes Engagements im Gemeinderat der Stadt I._______ gesucht werde,
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Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien sei, seine Ehefrau
im Jahr 2005 ein Beitrittsgesuch an diese Partei gerichtet habe und
D._______ Sanktionen im Zusammenhang mit der Rekrutierung für die sy-
rische Armee angedroht würden. Weitere Ausführungen dazu würden je-
doch fehlen. Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass den Gesuchstellen-
den in H._______ Gefahr drohen würde. Zusammenfassend werde dem-
nach festgestellt, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Er-
teilung der beantragten Einreisevisa nicht zu erfüllen vermöchten und die
Vertretung deren Ausstellung zu Recht verweigert habe. Die Einsprache
sei daher abzuweisen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 19. November 2014 an die Vorinstanz, welche diese
am 21. November 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht weiterleitete, erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde,
und beantragte sinngemäss, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 5. November 2014 aufzuheben, und die Vo-
rinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden Visa aus humanitären Grün-
den zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen im Doppel eingereicht:
– die deutsche Übersetzung des Parteibeitrittsgesuch der Gesuchstelle-
rin
– die deutsche Übersetzung eines Schreibens, dass D._______ Sankti-
onen im Zusammenhang mit der Rekrutierung für die syrische Armee
angedroht würden
– deutsche Übersetzung der Bestätigung, dass B._______ in Syrien we-
gen seines Engagements im Gemeinderat der Stadt I._______ gesucht
werde,
– deutsche Übersetzung der Parteibestätigung für B._______
F.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen die aktuelle Lage in
Syrien sowie die Situation der in H._______ lebenden Kurden geltend ge-
macht. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit
entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezem-
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ber 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnis-
folge aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– einzuzahlen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 22. Dezember 2014 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur
Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
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3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
3.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von sy-
rischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schen-
gen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der
Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März
2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
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3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den
Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die
bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die
Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind,
sondern beantragt, dem Beschwerdeführer sei ein Visum aus humanitären
Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem
Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit
Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt
somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das BFM auch die Erteilung eines
Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich
relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretun-
gen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch ein-
reichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wie-
der zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausge-
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gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Än-
derung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f.
und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betref-
fend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internet-
seite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom
29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-
2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prü-
fung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vor-
liegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums
nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid
verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuch-
stellenden in H._______ Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie
dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine An-
zeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hät-
ten. Sie sind somit in H._______ nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht
und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die
syrischen Flüchtlinge in H._______ konfrontiert sehen, nicht in einer be-
sonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syri-
sche Flüchtlinge in H._______ schwierig ist.
6.
In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass das BFM die Einspra-
che vom 23. August 2014 zu Recht abgewiesen hat.
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Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die einge-
reichten Beweismittel braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies
keine andere Beurteilung bewirken würde.
7.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 22. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6852/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft
in G._______ und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: