B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6852/2015/was
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein damals angeblich noch minderjähriger
Staatsangehöriger von Guinea, welcher bis heute keine Reise- und Identi-
tätspapiere vorgelegt hat – am 6. Oktober 2014 um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er am 21. Oktober 2014 zu seiner Person und seinem persönlichen
Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass die summarische Befragung, wie später auch die Anhörung, in der
Muttersprache des Beschwerdeführers stattfand (…), er jedoch mehrfach
auf seine guten Deutschkenntnisse verwies, welche er bereits in seiner
Heimat durch Sprachkurse erworben habe,
dass er im Rahmen der Befragung namentlich vorbrachte, er sei am (…)
geboren und derzeit 17 Jahre alt,
dass vom BFM aufgrund von Zweifeln an dieser Altersangabe ein Gutach-
ten zur Altersschätzung in Auftrag gegeben wurde,
dass die vom BFM konsultierte Fachinstanz (…) in ihrem Gutachten vom
11. November 2014 zum Schluss gelangte, aufgrund der erhobenen Be-
funde weise der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter zwi-
schen 22 und 30 Jahren auf und es könne in seinem Fall von einer sicheren
Vollendung des 21. Lebensjahres ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2014 im Rahmen einer Stel-
lungnahme erklärte, er hege grosse Zweifel an der Richtigkeit dieser Al-
tersschätzung und er betone erneut, dass er erst 17-jährig sei,
dass am 30. Januar 2015 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgrün-
den stattfand, wobei der Beschwerdeführer wiederum an der geltend ge-
machten Minderjährigkeit festhielt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung und
der einlässlichen Anhörung zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte,
er stamme ursprünglich aus B._______ (…), wo er bei einem Onkel aufge-
wachsen sei, ab 2011 oder 2012 respektive die letzten zwei oder zweiein-
halb Jahre vor seiner Ausreise habe er jedoch bei einem andern Onkel
respektive bei einem Bekannten seines Onkels in C._______ gelebt,
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dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er habe seine Heimat irgendwann
im Verlauf des Jahres 2013 respektive schon Ende 2012 respektive erst
Ende 2013 verlassen, indem er nach Reisen über und Aufenthalten in Se-
negal (zwei Monate), Mauretanien und Marokko (ein Monat), Spanien (zwei
Monate), Frankreich (vier Monate) und Deutschland (weniger als ein Mo-
nat) in die Schweiz gereist sei, zumal er von der Schweiz schon in der Hei-
mat nur Gutes gehört habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentliche vorbrachte,
er habe seine Heimat verlassen, da er ab Ende 2011 respektive ab Ende
2012 aufgrund seiner Eigenschaft als uneheliches Kind von seinem Onkel
zunehmend misshandelt und zuletzt gar mit dem Tod bedroht worden sei,
dass für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen – soweit nicht nach-
folgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2015 in D._______ wegen Handels
mit Kokain verhaftet und am folgenden Tag zu einer bedingten Geldstrafe
verurteilt wurde (vgl. act. A37: Strafbefehl der der Staatsanwaltschaft […]
vom 18. Mai 2015),
dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2015 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Staatssekretariat in seinem Entscheid die Vorbringen des Be-
schwerdeführers über angebliche Nachstellungen vonseiten eines Onkels
unter Verweis auf die offenkundig tatsachenwidrige Altersangabe des Be-
schwerdeführers, erheblichen Widersprüche in seinen Angaben zum fami-
liären Hintergrund und aufgrund einer klar mangelnden Substanziierung
der behaupteten Bedrohungslage als insgesamt unglaubhaft erkannte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 23. Oktober 2015
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersuchte,
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dass er ferner um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5] und
um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktaufnahme mit
den Behörden seines Heimatstaates [6] ersuchte, eventualiter eine diesbe-
zügliche Information [7],
dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung an seinen Angaben zu
seiner Person und zur geltend gemachten Bedrohungslage festhielt, wobei
er den vorinstanzlichen Erwägungen über eine mangelnde Substanziie-
rung seiner Vorbringen unter anderem entgegnete, er hätte viel eher in
deutscher Sprache als in seiner Muttersprache befragt werden sollen, zu-
mal er über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge,
dass er zur Sache neu vorbrachte, in seiner Heimat sei er nicht nur vonsei-
ten seines Onkels an Leib und Leben bedroht, sondern ihm drohe in Gui-
nea auch Gefängnis oder gar die Todesstrafe, da gegen ihn eine Strafan-
zeige eingereicht worden sei, nachdem er seinen Onkel bei einer Ausei-
nandersetzung verletzt und allenfalls sogar getötet habe,
dass er schliesslich gegen eine Wegweisung nach Guinea vorbrachte, in
seiner Heimat komme es regelmässig zu schweren Ausschreitungen mit
Toten und Verletzten, im Weiteren seien dort auch Terrorgruppen aktiv, zu-
dem könnte er (… [Angehörigen einer anderen Ethnie]) in die Hände fallen
und letztlich sei auch die Ebola-Epidemie noch nicht endgültig besiegt,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober
2015 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]),
dass mittels der gleichen Zwischenverfügung das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) und
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 110a
AsylG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
dass auch das Gesuch um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-
Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer schliesslich aufgefordert wurde, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 9. November 2015 fristgerecht
zugunsten der Gerichtskasse einbezahlt worden ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM im Rahmen seiner Erwägungen – auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – auf die offenkundig unzutreffenden Alters-
angaben des Beschwerdeführers, auf erhebliche Ungereimtheiten und Wi-
dersprüche in seinen Angaben und Ausführungen zu seinem familiären
Hintergrund sowie auf eine insgesamt mangelhafte Substanziierung seiner
Gesuchsvorbringen verweisen kann,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Feststellungen mit der
blossen Bekräftigung seiner Gesuchsvorbringen nichts Stichhaltiges ent-
gegen zu setzen vermag,
dass in diesem Zusammenhang sein Vorbringen, er hätte statt in seiner
Muttersprache besser auf Deutsch angehört werden sollen, als reine
Schutzbehauptung zu erkennen ist,
dass aufgrund der Akten mit dem SEM darin einig zu gehen ist, dass die
Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatz-
weise zu überzeugen vermögen,
dass das Beschwerdevorbringen über ein angeblich gegen den Beschwer-
deführer laufendes Strafverfahren aufgrund der Akten als offenkundig
nachgeschoben zu erkennen ist,
dass dem Beschwerdeführer über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus
entgegen zu halten ist, dass er mit der Berufung auf die ihm angeblich von-
seiten eines Onkels drohenden Nachstellungen keine Verfolgungssituation
aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – geltend macht, wo-
mit kein asylrelevanter Sachverhalt ersichtlich ist,
dass im Übrigen ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Be-
schwerdeführer hätte sich den angeblichen Nachstellungen vonseiten ei-
nes Onkels auch innerhalb seiner Heimat entziehen können,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, zumal der Beschwer-
deführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine
Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster
Satz] AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung in Guinea bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da entgegen den anders lautenden Vorbringen
alleine die in Guinea herrschenden Verhältnisse nicht gegen eine Rückkehr
in die Heimat sprechen und im Falle des Beschwerdeführers – soweit er-
sichtlich ein gesunder Mann Mitte zwanzig, welcher sehr wohl in der Lage
sein dürfe, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten – kein indivi-
duelles Vollzugshindernis zu erblicken ist,
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge-
hen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
sich bei der der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten keine Grundlage für eine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz gegeben ist, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten
von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 9. November 2015 geleistete Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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