B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6852/2019
vao
Ur t e i l vom 8 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Jahr 2015 in Richtung Mauretanien. Von dort aus ging er im fol-
genden Jahr nach B._______ und dann 2018 weiter nach C._______.
Schliesslich reiste er über D._______ am 14. November 2019 in die
Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Personali-
enaufnahme am 20. November 2019 führte das SEM am 26. November
2019 ein Dublin-Gespräch durch. In der Folge wurde er am 6. Dezember
2019 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er
stamme aus dem Dorf E._______, Region F._______ und habe bis im Jahr
2012 stets dort gelebt. Er habe sechs Jahre die Primarschule und dann
das College besucht, welches er mit einer Matura abgeschlossen habe.
Dazwischen habe er zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet und nach
dem Schulabschluss sei er im Dorf als (…) tätig gewesen. Ungefähr 2007
oder 2008 habe er sich einmal in G._______, einem von Rebellen kontrol-
lierten Gebiet, aufgehalten, um (…) zu sammeln. Dabei sei er von Rebellen
festgehalten worden, welche ihn mit einem Buschmesser verletzt sowie
ihm eine Brandwunde zugefügt hätten. Sie hätten ihn aber nach einigen
Tagen wieder gehen lassen. Nach dem Schulabschluss habe er einen Mis-
sionar kennengelernt, welcher ihm von der Bibel erzählt habe. Daraufhin
habe er sich entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Als sein Vater
davon erfahren habe, habe er ihn auf die Brust geschlagen, so dass er Blut
habe erbrechen müssen. Er sei zu einer Tante ins Nachbardorf gefahren
worden, welche ihn mit traditionellen Mitteln behandelt habe. Sein Vater
habe ihn jedoch bedroht und gesagt, wenn er nicht als Moslem zurück-
kehre, werde er ihn umbringen. Aus diesem Grund habe er sich entschie-
den, seinen Vater zu verlassen und nach H._______ zu gehen. Dort sei er
bei einer Kirche untergekommen und von dieser beschützt worden. Später
habe er einen Kollegen gefragt, ob er ihn bei sich aufnehmen würde. Nach-
dem er zu diesem gegangen sei, habe der Kollege seinen Vater darüber
informiert, dass er bei ihm wohne. Der Vater habe dem Kollegen gesagt, er
solle ihn nicht mehr aufnehmen, und habe ihnen beiden gedroht. Dies habe
ihn veranlasst, Senegal zu verlassen, zumal viele Leute aus F._______ in
H._______ gelebt hätten und ihn niemand habe bei sich aufnehmen wol-
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len. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil in seinem Heimatstaat mehr-
heitlich Muslime lebten und er seinen Vater gerne habe, auch wenn er ihm
Böses angetan habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen senegalesischen
Pass im Original zu den Akten.
C.
Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. De-
zember 2019 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Der Rechts-
vertreter reichte daraufhin mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 eine Stel-
lungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem
beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Er wolle erneut
darauf hinweisen, dass sein Leben im Heimatstaat in ernsthafter Gefahr
gewesen sei. Auch wenn im Senegal die Religionsfreiheit grundsätzlich ge-
währleistet sei, sei die Bedrohung durch seinen Vater real gewesen und
dieser hätte ihn getötet, wenn er nicht geflohen wäre. Zudem sei sein Vater
eine einflussreiche Figur in der islamischen Glaubensgemeinschaft und
diesem Umstand müsse gebührend Rechnung getragen werden.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Dezember 2019 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch gestützt auf 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR
142.31) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 setzte die zugewiesene
Rechtsvertretung das SEM darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhält-
nis beendet sei.
E.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzugheben und es sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem
sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und die vorsorgliche Wegwei-
sung sei unzulässig sowie unzumutbar, weshalb er beantrage, den Aus-
gang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Weiter sei
festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und
unmöglich und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
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aler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozess-
führung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elekt-
ronischer Form am 24. Dezember 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutre-
ten.
1.4 In der Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei die aufschiebende Wir-
kung herzustellen und festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung un-
zulässig und unzumutbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer zu erlauben
sei, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Hierzu ist
festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorlie-
gend auch nicht entzogen hat. Zudem dürfen sich Asylsuchende gemäss
Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
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Es besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Herstellung der auf-
schiebenden Wirkung respektive am Ersuchen, das Ende des Asylverfah-
rens in der Schweiz abwarten zu können, weshalb auf die entsprechenden
Anträge nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird
ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der
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Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft
weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung
keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten,
in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG. Der Bundesrat habe Senegal als verfolgungssicheren
Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, wes-
halb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass in diesem Land keine
asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich dabei um eine re-
lative Verfolgungssicherheit, weshalb die Regelvermutung im Einzelfall
aufgrund konkreter Hinweise umgestossen werden könne. Dies gelinge
dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht. Senegal gelte als weitge-
hend demokratisches und stabiles Land, in welchem die grundlegenden
Menschenrechte geachtet würden. Die überwiegende Mehrheit der Bevöl-
kerung sei muslimisch und etwa fünf Prozent seien Christen. Senegal sei
ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit sei nicht nur in der Verfassung
verankert, sondern werde auch in der Praxis respektiert. Zudem gebe es
keine signifikanten gesellschaftlichen Entwicklungen, welche die Religions-
freiheit beeinträchtigten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfol-
gung stelle eine Verfolgung durch Dritte dar und werde vom senegalesi-
schen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Aus den Akten ergäben sich
auch keine Hinweise darauf, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
gekommen sei. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer unterlassen, um
Schutz nachzusuchen, da er seinen Vater immer noch gerne habe. Die Re-
gelvermutung, dass er im Senegal staatlichen Schutz vor Verfolgung erhal-
ten würde, bleibe somit bestehen. Da die senegalesischen Behörden
grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien, könne er sich bei allfälli-
gen Verfolgungsmassnahmen von Seiten des Vaters jederzeit an die Be-
hörden wenden. Damit sei das Vorbringen, er sei von seinem Vater mit dem
Tod bedroht worden, nicht asylrelevant. Sodann weise das Ereignis im Jahr
2007 oder 2008, bei welchem er von Rebellen festgehalten und misshan-
delt worden sei, keinen hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Kau-
salzusammenhang zur Ausreise auf, weshalb es ebenfalls keine Asylrele-
vanz zu entfalten vermöge. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Beschwer-
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deführer jung, habe die Matura abgeschlossen und verfüge über einige Be-
rufserfahrung. Die geltend gemachten medizinischen Probleme – Schmer-
zen im (…) – stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da nicht
davon auszugehen sei, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr eine rasche
und lebensgefährdende Beeinträchtigung seiner Gesundheit drohe.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe grosse Angst davor, in den Senegal zurückzukehren. Er werde auf-
grund seiner Religion verfolgt, konkret von seinem Vater, welcher ihm um-
bringen (lassen) wolle. Es gebe niemanden, der ihm diesbezüglich Schutz
gewähren könnte, zumal er als Christ der Minderheit angehöre. Zudem sei
er mittellos und habe weder Freunde noch Familie in Senegal, welche ihn
aufnehmen könnten. Auch in Drittstaaten habe er niemanden, zu dem er
gehen könne. Er habe viele schwierige Erlebnisse hinter sich und einige
Traumata zu verarbeiten. In der Schweiz könne er auf den Schutz der Be-
hörden zählen.
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt
hat. Sie legte in ihrem Entscheid einlässlich dar, aus welchen Gründen sie
von der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen ausgegangen ist. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden
und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumen-
ten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten.
6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher
Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann.
Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Per-
son Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur
hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
wurde Senegal vom Bundesrat als verfolgungssicherer Heimats- oder Her-
kunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. An-
hang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
Entsprechend gilt die gesetzliche Regelvermutung, dass der Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei von seinem Vater mit dem
Tod bedroht worden. Dieser habe ihn geschlagen und er habe davon noch
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immer sichtbare Narben davongetragen (vgl. Akten SEM 1056685-15/14
[nachfolgend Akte 15], F52 und F69). Dennoch sei er nicht zur Polizei ge-
gangen, da in Senegal 95% Muslime leben würden, er aber Christ sei und
niemandem Böses tun wolle. Er habe seinen Vater gerne; dieser sei un-
schuldig und wisse nicht genau, was er gemacht habe (vgl. Akte 15, F53 f.).
Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu kei-
nem Zeitpunkt versucht hat, bei den senegalesischen Behörden Schutz vor
der geltend gemachten Verfolgung durch den Vater zu erhalten. Konkrete
Hinweise darauf, dass die heimatlichen Behörden ihm diesen verweigert
hätten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht
geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, bei den senegalesi-
schen Behörden um Schutz zu ersuchen. Vielmehr beschränkt er sich auf
die pauschale Angabe, er gehöre als Christ einer Minderheit an und es
könne ihm niemand Schutz vor seinem Vater gewähren. Mit diesen Aus-
führungen gelingt es ihm jedoch nicht, die Regelvermutung, wonach Sene-
gal grundsätzlich in der Lage und willens ist, Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung zu gewähren, umzustossen. Es sind auch keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, die
Schutzinfrastruktur in Senegal in Anspruch zu nehmen. Somit ist davon
auszugehen, dass er sich hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungslage
durch den Vater an die heimatlichen Behörden wenden kann.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch daher zu Recht gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
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Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl.
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Senegal herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation all-
gemeiner Gewalt. Ferner erklärte der Bundesrat Senegal zum sogenann-
ten verfolgungssicheren Heimats- und Herkunftsstaat (Safe Country) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. An dieser Einschätzung hat sich im
Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nichts ge-
ändert (vgl. Urteil des BVGer E-3272/2019 vom 10. Juli 2019 E. 8.4.1 m.H.)
Vor diesem Hintergrund ist die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat grundsätzlich zumutbar.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch
keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung
unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer ist jung, hat
die Schule nach dem Besuch des College mit einer Matura abgeschlossen
und sowohl als (…) als auch zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl.
Akte 15, F31 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage
sein wird, sich in der Heimat eine Existenz aufzubauen, selbst wenn er
aufgrund des vorgebrachten Konflikts mit seinem Vater sowie seiner Kon-
version allenfalls nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen
zurückgreifen kann. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge
unter Schmerzen im (…)-Bereich leidet, welche auf Schläge zurückgingen,
die er im Jahr 2013 erhalten habe. Gemäss dem Arztbericht vom 27. No-
vember 2019 ist die Situation aber stabil und es sind weder eine Therapie
noch weitere Abklärungen notwendig (vgl. SEM-Akte 1056685-17/2). Das
SEM kam deshalb richtigerweise zum Schluss, dass die geltend gemach-
ten medizinischen Probleme nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu führen vermöchten.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer – welcher dem SEM ei-
nen senegalesischen Pass im Original vorgelegt hat – sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates allfällige für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 11
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebe-
gehren zum vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit es an
einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Das
entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist
das im Fliesstext der Beschwerde gestellte Gesuch um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: