Abtei lung IV
D-6853/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, Togo,
alias Y._______, unbekanntes Geburtsdatum, Ghana,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-
Amberg, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 11. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6853/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 2. Juni 2003 und reiste am 10. Juni 2003 von Ghana
aus auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im
Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
A._______ um Asyl ersuchte. Dort erhob das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des
Bundesamtes für Migration [BFM]) am 12. Juni 2003 die Personalien
des Beschwerdeführers, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 17.
Juni 2003 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______
zu. Am 2. Juli 2003 hörte die zuständige kantonale Behörde den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Christ und gehöre der ethnischen Gruppe
der Ewé an. Seit 1995 beziehungsweise 1996 habe er in C._______
gelebt und dort Wirtschaft und Verwaltung sowie ein Jahr Informatik
studiert. Ab 2002 habe er dann als Handelsvertreter für die Firma
"_______" gearbeitet. Am 1. Juni 2003 hätten in Togo
Präsidentschaftswahlen statt gefunden. Er sei seit 1993 Aktivmitglied
der U.F.C. (Union des Forces de Changement) und Parteikoordinator in
seinem Quartier gewesen. Während der Wahlen habe die Partei
Kampagnen organisiert und ihren Parteipräsidenten unterstützt. Am
Abend des 1. Juni 2003 habe er sich als Wahlhelfer in einem Zählbüro
befunden, als dieses von Polizisten gestürmt worden sei. Diese hätten
Leute geschlagen und festgenommen. Auch zwei Freunde von ihm
seien festgenommen worden. Er selber habe jedoch über eine Mauer
springen und der Polizei entkommen können. Danach habe er sich bei
Freunden versteckt; am nächsten Tag habe er seinen Heimatstaat
verlassen und sei nach Ghana gegangen. Dort habe er einen Mann
kennen gelernt, der ihm die Flugreise in die Schweiz bezahlt habe.
Ausserdem habe er den Reisepass vom Sohn dieses Mannes
bekommen, um damit in die Schweiz reisen zu können. Sein eigener
Reisepass und die Identitätskarte seien bei ihm zuhause in C._______
geblieben. Der Beschwerdeführer gab an, ansonsten nie Probleme mit
der Polizei oder mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben.
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B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 - eröffnet am 14. Juli 2003 - stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. August 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochte-
ne Verfügung des Bundesamtes aufzuheben; es sei festzustellen, dass
die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und es sei ihm zu erlauben, sich bis zum Ab-
schluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten; es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; es
sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte
der Beschwerdeführer Faxkopien seines Nationalitätenausweises, sei-
ner Geburtsurkunde, eines Universitätsdiploms, der Bestätigung über
einen absolvierten Informatikkurs und eines Arbeitszeugnisses ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2003 stellte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK fest, die Vorinstanz habe in der angefoch-
tenen Verfügung weder einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen noch die vorsorgliche Wegweisung des Beschwer-
deführers angeordnet, weshalb auf die Ziffern 2 und 3 der Begehren,
mit denen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezie-
hungsweise Aufhebung der vorsorglichen Wegweisung beantragt wer-
de, bereits mangels Anfechtungsgegenstands nicht näher einzugehen
sei. Gleichzeitig bestätigte der Instruktionsrichter das dem Beschwer-
deführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der
Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Ausserdem hiess er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
überwies die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2003 hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfer-
tigen könnten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am
26. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Zusammen mit einem Schreiben vom 16. Juli 2004 reichte der Be-
schwerdeführer ein Duplikat seines Mitgliederausweises der U.F.C.,
Kopien zweier polizeilicher Vorladungen an seinen Cousin V.K. (lau-
tend auf den Namen K.K.), einen an den Beschwerdeführer gerichte-
ten Brief seines Cousins V.K. sowie zahlreiche Internetausdrucke zur
allgemeinen Lage in Togo zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 7. November 2005 ersuchte der Beschwerdeführer
um Informationen zum Verfahrensstand. Am 21. November 2005 teilte
der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit,
keine genaueren Angaben über den voraussichtlichen Entscheidzeit-
punkt machen zu können.
H.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2006 gelangte der Beschwerdeführer
erneut mit dem Anliegen an die ARK, Informationen über den Verfah-
rensstand zu erhalten. Ausserdem ersuchte er die ARK darum, positiv
über sein Asylgesuch zu entscheiden oder ihm gegebenenfalls seine
Ausweispapiere und Beweismittel zurück zu schicken, damit er von
einer anderen Instanz ausserhalb der Schweiz angehört werden kön-
ne. Mit Schreiben vom 14. November 2006 antwortete die ARK, da
sein Fall nicht zur prioritären Behandlung vorgesehen sei, könnten
auch zu diesem Zeitpunkt keine genaueren Angaben über den voraus-
sichtlichen Entscheidzeitpunkt gemacht werden.
I.
Am 20. November 2006 gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben
seine persönliche Meinung zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren
kund und bat die ARK darum, sein Schreiben auf Französisch zu be-
antworten, weil er Mühe habe, Deutsch zu verstehen.
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J.
Am 24. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer mit, das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren sei per
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden.
K.
Mit Schreiben vom 24. August 2007 teilte die neu mandatierte Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht
mit, dieser habe sie mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfah-
ren beauftragt und bat darum, über den Verfahrensstand orientiert zu
werden und für kurze Zeit das Dossier zur Einsicht zugestellt zu be-
kommen.
L.
Am 12. September 2007 liess das Bundesverwaltungsgericht der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Dossier zur Einsicht zu-
stellen und bat darum, dieses bis am 24. September 2007 vollständig
zu retournieren.
M.
Am 15. September 2007 schickte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers die Akten zurück an das Bundesverwaltungsgericht und bat
um Mitteilung, bis wann ihr Klient mit einem Entscheid rechnen könne.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, die Durchsicht
der Akten habe ergeben, dass noch in diesem Jahr mit einem Urteil
gerechnet werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
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nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus,
unglaubhaft seien Vorbringen, die durch bestehende und leicht be-
schaffbare Dokumente belegt werden könnten, welche der Beschwer-
deführer jedoch ohne entschuldbare Gründe nicht eingereicht habe.
Ausserdem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich seiner angeblichen Parteitätigkeit, der angeblichen Festnahme sei-
ner beiden Freunde und der Ausreise bei der Empfangsstellenbefra-
gung und anlässlich der kantonalen Anhörung in jeglicher Hinsicht
ohne Substanz. So habe er beispielsweise nicht einmal die Adresse
des Parteibüros der U.F.C. in C._______ nennen können und sei auch
nicht in der Lage gewesen, die Adressen seiner beiden angeblichen
Freunde, welche im selben Quartier gewohnt hätten, zu bezeichnen.
Weiter habe er auch deren Festnahme nicht schildern können, obwohl
er dabei gewesen sein wolle. Schliesslich sei es ihm auch nicht
möglich gewesen, die Fluggesellschaft des Direktfluges Accra-Zürich
zu nennen. Da der Beschwerdeführer bewusst versucht habe, auf die
präzisen Fragen pauschale, stereotype, vage und ausweichende
Antworten zu geben, obwohl von ihm hätte erwartet werden können,
detaillierte Angaben über seine Erlebnisse und deren Begleitumstände
zu machen, sei zwingend davon auszugehen, er habe den
behaupteten Sachverhalt nicht selbst erlebt. Aus diesen Gründen
seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
betrachten.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Asylsuchende persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
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oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaft-
machung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zur Auffassung, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu
Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält,
vermitteln seine Aussagen - insbesondere betreffend der Ereignisse
und Festnahmen im Wahlbüro - nicht den Eindruck, als berichte er von
persönlichen Erlebnissen. Er muss sich generell entgegenhalten las-
sen, dass er nicht in der Lage war, vermeintlich tragende Teile der
Gesuchsbegründung mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbar-
keit und subjektiver Färbung auszustatten, durch welches Tatsachen-
berichte Direktbeteiligter in aller Regel gekennzeichnet sind. Dieses
Unvermögen zeigt sich - wie das Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung unter Hinweis auf die Protokolle - überzeugend aufzeigt,
insbesondere auch hinsichtlich der beschriebenen Ausreise von Togo
aus in die Schweiz. Schwer nachvollziehbar ist in diesem Zusammen-
hang, warum ihm in Ghana ein Mann, den er dort getroffen und davor
nicht gekannt hat, den Flug in die Schweiz rein aus Mitleid bezahlt und
ihn bis in die Schweiz begleitet habe soll. Ausserdem will er sich nicht
mehr daran erinnern können, mit welcher Fluggesellschaft er von
Accra nach Zürich geflogen sein soll (vgl. A1/11, S. 6 f.; A8/26, S. 19).
4.4 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer den Er-
wägungen der vorinstanzlichen Verfügung nichts entgegen, was allen-
falls zu einer von derjenigen des Bundesamtes abweichenden Beurtei-
lung führen könnte. Obwohl die Beschwerde sehr ausführlich verfasst
ist, wiederholt der Beschwerdeführer darin lediglich die bereits anläss-
lich der Anhörungen gemachten Vorbringen und äussert allgemeine
Kritik an der Verfügung des Bundesamt.
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4.5 Zusammen mit einem Schreiben vom 16. Juli 2004 reichte der
Beschwerdeführer ein Duplikat seines Mitgliederausweises der U.F.C.
(ausgestellt am 26. Januar 2004), Kopien zweier polizeilicher Vorladun-
gen an seinen Cousin V.K. (lautend auf den Namen K.K.), einen an
den Beschwerdeführer gerichteten Brief seines Cousins V.K. sowie
zahlreiche Internetausdrucke zur allgemeinen Lage in Togo zu den
Akten. Dazu schrieb der Beschwerdeführer, kurz nach seiner Ausreise
aus Togo sei sein Cousin, der an der gleichen Adresse wie er wohne,
von der Polizei bedroht und befragt worden. Diese habe in seiner Woh-
nung eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei vermutlich sei-
ne Identitätsdokumente mitgenommen. Von seiner Mitgliederkarte der
U.F.C. habe sein Cousin ein Duplikat anfertigen lassen können, jedoch
nicht von seinem Reisepass und der Identitätskarte. Sein Cousin habe
von der Polizei mehrere Vorladungen erhalten, um über den Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers Auskunft zu geben.
Das eingereichte Duplikat des Mitgliederausweises der U.F.C. ist nicht
geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereig-
nisse im Wahlbüro zu belegen. Ausserdem stellt eine einfache Mit-
gliedschaft bei der U.F.C. allein noch keinen Grund für eine Gefähr-
dung dar. Da die polizeilichen Vorladungen des Cousins nur in Kopie
eingereicht wurden, kann deren Echtheit nicht festgestellt werden. Zu-
dem enthalten die beiden Vorladungen keine konkreten Angaben darü-
ber, aus welchem Grund der Cousin bei der Polizei erscheinen sollte.
Daher kann aus diesen Dokumenten von vornherein keine Verbindung
zum Beschwerdeführer hergestellt und damit eine mögliche Gefähr-
dung desselben im Heimatstaat nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen
zu den Beschwerdevorbringen sowie zu den als Beweismittel einge-
reichten Dokumenten im Asylpunkt, da sie nicht zu einer anderen Be-
urteilung zu führen vermögen.
4.6 Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ist
zusammenfassend festzustellen, dass dieser zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat nicht verfolgt war. Im Übrigen liegen
auch keine hinreichenden Indizien für eine begründete Furcht vor einer
zukünftigen Verfolgung vor. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und
ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. In Be-
rücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften Gesuchsbe-
gründung ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr,
auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des togoi-
schen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufen-
der Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu
verneinen. Aufgrund der Akten bestehen keine stichhaltigen Gründe
für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung
nach Togo Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe
oder Behandlung konkret drohen würde.
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6.3 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a
Abs. 4 ANAG als zumutbar. Nachdem es in Togo im Zuge der Präsi-
dentschaftswahl vom 24. April 2005 zu einer Phase erhöhter Gewalt
und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen war,
ist seit einiger Zeit eine Beruhigung der politischen Lage zu beobach-
ten (vgl. im Einzelnen Freedom House, Country Report 2007, Juli
2007; Amnesty International Report 2007, Togo, Mai 2007; US Depart-
ment of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006,
Togo, März 2007). Bei Gesprächen und Verhandlungen, welche im
August 2006 in Burkina Faso stattgefunden haben, einigten sich die
wichtigsten politischen Parteien auf eine Vereinbarung, gemäss der
eine Regierung der nationalen Einheit gebildet, eine unabhängige
Wahlkommission eingesetzt und Parlamentswahlen abgehalten wer-
den sollen. Unter Berücksichtigung dieser neueren Entwicklung kann
zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass in Togo kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt besteht, aufgrund derer die Zivilbevöl-
kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
6.4 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo als unzumutbar
beurteilt werden müsste. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass
der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Der noch verhältnismässig junge und gesunde Beschwerdefüh-
rer verfügt über eine gute allgemeine Schulbildung, eine Ausbildung
an einer Informatikschule und Arbeitserfahrung als Handelsvertreter
beziehungsweise kaufmännischer Angestellter (vgl. A1/11, S. 2; A8/26,
S. 1 und 9 f.). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, er werde
alle Voraussetzungen mitbringen, um in seiner Heimat wieder Fuss zu
fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden. Ausserdem
leben in Togo die Mutter und vier Brüder des Beschwerdeführers
(A1/11, S. 3; A8/26, S. 7). Durch diese verfügt der Beschwerdeführer in
seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine
Rückkehr dorthin wesentlich erleichtern wird. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu
bezeichnen.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
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AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
erweist.
6.6 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4
ANAG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 15. August 2003 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Folglich sind dem Beschwer-
deführer keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lage: Mitgliederausweis der U.F.C.)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
Versand: >
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