Abtei lung IV
D-6853/2007
teb/med
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______geboren B._______, Seewadelstrasse 31-35,
8910 Affoltern am Albis,
Asylsuchender,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom C.______ i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / D.______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6853/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöri-
ger aus Benin City - am 30. August 2006 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 6.
September 2006 erstmals befragt und am 16. Januar 2007 nach
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, am 6.
August 1989 geboren und damit noch minderjährig zu sein,
dass er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter zusammen
gelebt habe, sechs Jahre zur Schule gegangen sei und in der
Folge das Schmiedehandwerk erlernt habe, ohne mit den
Behörden oder privaten Personen Schwierigkeiten gehabt zu
haben,
dass er dem Angebot eines Schweizers namens S. - Besitzer
eines Restaurants in Nigeria - , ihn mitzunehmen und für ihn in
der Schweiz Arbeit zu finden, nach Einwilligung seiner Mutter
gefolgt und gegen Ende August 2006 in Begleitung von S. auf
dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei,
dass S. dem Beschwerdeführer in seiner Wohnung eröffnet habe,
ihn heiraten zu wollen und ihn zu sexuellen Handlungen
gezwungen habe, worauf der Beschwerdeführer bei einer
günstigen Gelegenheit aus der Wohnung geflüchtet sei und ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe bis zum jetzigen Zeitpunkt keine
Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass das BFM mit Entscheid vom 3. Oktober 2007 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und
dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des
Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
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ist (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt,
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offen-
kundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich
unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend
aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass zunächst in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass die
Vorinstanz die Angabe des Beschwerdeführers, am 6. August
1989 geboren zu sein, zwar in Zweifel zog, indessen dem
Beschwerdeführer ungeachtet der gehegten Zweifel unter
Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV und
der weiterhin geltenden Rechtsprechung (vgl. EMARK [Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission] 1998 Nr. 13) bis zum Zeitpunkt der eingetretenen
Volljährigkeit eine Vertrauensperson beiordnete und damit den ihr
obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten nachkam,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn
Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32
Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im
Transitzentrum Altstätten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine
Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Identitätsdokumenten und dem Reiseweg teils auffallend
unbestimmt, teils tatsachenwidrig ausgefallen sind,
dass er unter anderem geltend machte, er habe nie
Identitätspapiere besessen und in Nigeria gäbe es keine
Identitätskarten (vgl. A1, S. 4),
dass S. anlässlich der Ausreise für ihn die Formalitäten erledigt
habe und daher wisse er nicht, unter welcher Identität er gereist
sei (vgl. A1, S. 7),
dass auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg auffallend unbestimmt ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift lediglich
die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte
Behauptung wiederholt, er könne keine Identitätspapiere
einreichen, da er nie Identitätspapiere besessen habe, und im
Weiteren in unbehelflicher Art und Weise erklärt, das sei auch
der Grund, weshalb er irrtümlicherweise davon ausgegangen sei,
in Nigeria gäbe es keine Identitätsdokumente,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Heimatstaates
keine Verfolgung geltend machte und macht, weshalb vorliegend
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die Frage der Flüchtlingseigenschaft keiner Prüfung bedurfte und
bedarf,
dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, in der
Schweiz wiederholt vergewaltigt worden zu sein, ein
gemeinrechtliches Delikt betrifft, das im Rahmen eines allfälligen
Strafverfahrens auf seine Begründetheit zu überprüfen wäre,
dass im übrigen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt,
mangels genügender Substanziierung erhebliche Zweifel an den
geltend gemachten Vorbringen bestehen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu
bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf
Beschwerdeebene, er habe die Vergewaltigung aus Scham nicht
zur Anzeige gebracht und sich stattdessen in psychologischer
Beratung begeben, die fehlende Konkretisierung der geltend
gemachten Vorbringen nicht zu erklären vermögen und daher an
der Einschätzung der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit nichts zu
ändern vermögen,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 16.
Januar 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offen-
sichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr
als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder
zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müs-
sen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer
Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuchs ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine
derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine
solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskon-
vention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) sowie nach Art. 5 Abs. 1
AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt und ihm ebenso offensichtlich in Nigeria
keine Menschenrechtsverletzungen drohen,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation
in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden
Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge
der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
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dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr nach Nigeria
aus anderen Gründen insbesondere gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im auf
Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht des
Psychosozialen Dienstes vom 8. Oktober 2007 lediglich
festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei vom Dezember 2006
bis März 2007 aufgrund seiner psychischen und physischen
Beschwerden in psychosozialer Beratung gewesen, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte darauf bestehen, der momentane
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers würde die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen,
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers
- welcher nach eigenen Angaben in Nigeria über eine Mutter und
einen Onkel verfügt - als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 14A ANAG zu erachten und der angeordnete
Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche
Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt
wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde
daher abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass dieser jedoch in seiner Beschwerdeschrift um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG ersucht hat,
dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf
Gesuch davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu
bezahlen,
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dass die Beschwede im Zeitpunkt ihrer Einreichung als zum
Vornherein aussichtslos erschien und daher das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG abzuweisen ist,
dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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