Abtei lung IV
D-6853/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ... ,
Russland,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 14. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6853/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein minderjähriger Staatsangehöriger
von Russland – am 23. August 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass eine am 24. August 2009 vom BFM durchgeführte Abfrage der
Eurdodac-Datenbank ergab, dass er bereits am ... Juni 2007 in Polen
und am ... August 2007 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung durch das
BFM vom 1. September 2009 bestätigte, dass er sich vor seiner Einrei-
se in die Schweiz – zusammen mit seiner Mutter und einer älteren
Schwester – als Asylsuchender in Polen aufgehalten habe,
dass er betreffend die Eurodac-Registrierung in Österreich angab, sei-
ne Mutter, seine Schwester und er seien von Polen nach Österreich
weitergereist, von wo sie aber wieder nach Polen zurückgeführt wor-
den seien,
dass er zu den Gründen für seine Ausreise aus Russland vorbrachte,
seine Familie stamme aus Tschetschenien, aus einer Ortschaft in der
Nähe von Grosny, und sie seien im Sommer 2007 – nach jahrelangen
Behelligungen von Seiten des FSB (der russische Inlandsgeheim-
dienst) – über Weissrussland nach Polen geflüchtet,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich vorbrachte, sein Vater
sei im Jahre 2002 als Kämpfer im Krieg gefallen und einer seiner Brü-
der befinde sich seit dem Jahre 2003 in russischer Haft,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und noch-
mals am 4. September 2009 – nunmehr im Beisein einer dem Minder-
jährigen beigeordneten rechtskundigen Person – das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) und einer damit verbundenen Wegweisung nach Polen ge-
währt wurde,
dass er bei diesen Gelegenheiten zwar bestätigte, dass seine Familie
in Polen über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfüge und sich seine
Mutter und Schwester nach wie vor in Polen aufhielten, betreffend Po-
len jedoch geltend machte, er sei dort das Opfer von Übergriffen sei-
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tens der lokalen Bevölkerung geworden und er fürchte weitere Über-
griffe, insbesondere sei er vor seiner Reise in die Schweiz in der Nähe
seines Flüchtlingslagers von mehreren Personen spitalreif geschlagen
worden, worauf seine Mutter einen psychischen Zusammenbruch erlit-
ten habe,
dass er versucht habe, den Vorfall zur Anzeige zu bringen, die polni-
schen Behörden sich jedoch geweigert hätten, seine Anzeige entge-
gen zu nehmen,
dass er im Weiteren vorbrachte, der Aufenthalt in Polen sei für Tschet-
schenen gefährlich, da im polnischen Flüchtlingslager der Kreis der
tschetschenischen Flüchtlinge von russischen Agenten unterwandert
worden sei,
dass das BFM am 10. September 2009 ein Gesuch um Rückübernah-
me des Beschwerdeführers an die zuständigen polnischen Behörden
sandte (im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriteri-
en und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), welches von polni-
scher Seite am 22. September 2009 positiv beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung datierend vom 14. Oktober 2009 in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Polen anordnete,
wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 2. November 2009
durch ... [die für den Beschwerdeführer zuständige kantonale Behörde]
eröffnet wurde, wobei das BFM am gleichen Tag eine Kopie des Ent-
scheides per e-Mail an die dem unbegleiteten Minderjährigen beige-
ordnete rechtskundige Person sandte,
dass der Beschwerdeführer am 3. November 2009 – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin und vorab per Telefax – gegen den Entscheid
des BFM Beschwerde einreichte, wobei er zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylge-
such beantragte,
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dass er daneben um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner
Beschwerde sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht er-
suchte,
dass in der Beschwerdeeingabe unter anderem angeführt wurde, die
Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers und dessen Schwester
würden sich derzeit in der Schweiz aufhalten,
dass nach Eingang der Beschwerde von Seiten des Bundesverwal-
tungsgerichts vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen angeord-
net wurden (mittels Telefax vom 3. November 2009),
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. November
2009 aufgefordert wurde, innert drei Tagen seine Angaben zum derzei-
tigen Aufenthaltsort seiner Angehörigen zu substanziieren,
dass er in der Folge mit Eingabe vom 9. November 2009 fristgerecht
präzisierende Angaben machte und namentlich auf einen bereits seit
einiger Zeit andauernden Aufenthalt seiner Angehörigen im Empfangs-
und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in X._______ verwies,
dass am 10. November 2009 eine telefonische Nachfrage beim EVZ in
X._______ ergab, dass sich tatsächlich sowohl die Mutter des minder-
jährigen Beschwerdeführers als auch seine Schwester bereits seit
dem 1. November 2009 als Asylsuchende im EVZ in X._______ auf-
halten, was vom BFM jedoch bis heute nicht in der massgeblichen Da-
tenbank verzeichnet worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich begründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass im Rahmen der angefochtenen Verfügung namentlich der Vollzug
der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt wird,
dass in der Beschwerdeeingabe diesbezüglich zunächst gerügt wird,
der Wegweisungsvollzug sei als zulässig erklärt worden, ohne dass im
angefochtenen Entscheid auf den konkreten Einzelfall näher eingegan-
gen worden sei,
dass dem BFM dabei insbesondere eine mangelnde Auseinanderset-
zung mit der Lage des minderjährigen Beschwerdeführers entgegen
gehalten wurde, wobei des Weiteren auf angeblich prekäre Verhältnis-
se für Asylsuchende in Polen verwiesen wurden,
dass in der Beschwerdeeingabe ferner eingebracht wurde, mittlerweile
befinde sich auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers
und seine Schwester in der Schweiz, weswegen ein allfälliger Vollzug
der Wegweisung zu einer Trennung von seinen nächsten Angehörigen
führen würde,
dass gemäss bisheriger Praxis im Falle von unbegleiteten Minderjähri-
gen namentlich der Frage des Wegweisungsvollzuges zentrale Bedeu-
tung zukommt und besondere Beachtung zu schenken ist, mithin das
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BFM verpflichtet ist, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minder-
jährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklä-
ren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil),
dass dies sinngemäss auch in sogenannten Dublin-Verfahren zu gel-
tend hat, mithin sich das BFM auch bei der Anwendung der Bestim-
mung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit den konkreten Umständen
des Einzelfalles bei unbegleiteten Minderjährigen auseinanderzuset-
zen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar von der Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, sich in seinen Erwägungen
jedoch auf eine blosse Auflistung von Textbausteinen zur Kinderrechts-
konvention beschränkt, welche keinerlei individuellen Zuschnitt aufwei-
sen (vgl. a.a.O., S. 3 f., II, insb. Ziff. 2),
dass in der angefochtenen Verfügung namentlich eine Auseinanderset-
zung mit dem vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich ist, mithin die Er-
wägungen eine konkrete Auseinandersetzung mit der Person des Be-
schwerdeführers vollständig vermissen lassen,
dass das BFM damit die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG ver-
letzt, womit die angefochtene Verfügung einen schwerwiegenden Man-
gel aufweist, da mit einer ungenügenden Begründung ein Teilgehalt
des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung (BV, SR 101) verletzt wird,
dass immerhin noch bis vor der Eröffnung des angefochtenen Ent-
scheides davon auszugehen war, die Mutter des minderjährigen Be-
schwerdeführers und seine Schwester befänden sich als Asylsuchen-
de in Polen,
dass bei dieser Aktenlage eine Heilung der mangelhaften Verfügung
im Rahmen eines Schriftenwechsels allenfalls noch möglich gewesen
wäre,
dass sich in der Zwischenzeit jedoch eine massgebliche Veränderung
der Sachlage ergeben hat, indem sich die Mutter des minderjährigen
Beschwerdeführers und seine Schwester nunmehr in der Schweiz be-
finden und sich für die Dauer ihres Asylverfahrens in der Schweiz auf-
halten können (Art. 42 AsylG),
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dass sich zum heutigen Zeitpunkt über die Dauer des Asylverfahrens
der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Schwes-
ter keinerlei Aussagen machen lassen,
dass das BFM vielmehr Mühe damit bekundet hat, deren Asylverfah-
ren überhaupt an die Hand zu nehmen, mithin bis heute eine Regist-
rierung ihrer Asylgesuche in der für alle Behörden massgeblichen Da-
tenbank – dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) – un-
terblieben ist, was gerade auch dem Bundesverwaltungsgericht eine
korrekte und effiziente Verfahrensführung erschwert hat,
dass bei vorliegender Sachlage – die Angehörigen des minderjährigen
Beschwerdeführers können sich zumindest bis auf weiteres in der
Schweiz aufhalten – eine allfällige Bestätigung des angefochtenen
Entscheides das Risiko birgt, dass er getrennt von seiner Familie nach
Polen zurückgeführt wird, mithin die Frage der Durchsetzung des Weg-
weisungsvollzuges, sobald dieser rechtskräftig angeordnet ist, in der
Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörde liegt,
dass namentlich der in Art. 44 Abs. 1 AsylG statuierte Grundsatz der
Einheit der Familie eine Wegweisung von minderjährigen Kindern ohne
ihre Eltern verbietet,
dass bei dieser Sachlage eine Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung ausser Betracht fallen muss,
dass nach vorstehenden Erwägungen – in Gutheissung der Beschwer-
de – die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung, namentlich unter Koordination respektive Verbindung
mit dem Verfahren der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers,
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen auf eine Auseinandersetzung
mit den Beschwerbevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann,
da sie zu keinem anderen Entscheid führen können,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Zuerkennung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG)
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4
VwVG) gegenstandslos werden,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die obsiegenden Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (vgl. dazu Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote
zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichen zuverlässig abschätzen
lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
von Amtes wegen auf Fr. 600.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2009 wird aufgehoben und
die Sache – im Sinne der Erwägungen – zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ... (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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