Abtei lung IV
D-6854/2006
sch/dua
{T 0/2}
Urteil vom 5. September 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Kathrin Thomann, Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Juni 2003 i. S. Asyl und Wegweisung / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina
und ethnische Bosniakin mit letztem Wohnsitz in Z._______, Gemeinde Z._______
(Kanton Z._______), verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im
vorinstanzlichen Verfahren am (...) Juni 2003 und reiste am (...) Juni 2003 in
einem Minibus von unbekannten Ländern herkommend unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum
Z._______ ein Asylgesuch einreichte. Am (...) Juni 2003 wurde sie dort
summarisch befragt, und am (...) Juni 2003 hörte das BFM die Beschwerdeführerin
ausführlich zu ihren Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, ihr Ehemann habe in der bosnischen Armee an der Seite der Mujaheddin ge-
kämpft und sei im Jahr 1995 von serbischen Granaten getötet worden. Er sei an
seinen Verletzungen nur deshalb gestorben, weil die Araber/Mujaheddin ihm jegli-
che medizinische Versorgung verweigert hätten. Bei diesen Arabern handle es
sich um Ausländer, welche in Bosnien lebten und Propaganda für den Islam mach-
ten. Sie hätten in Bosnien viel Macht. Nach dem Tod ihres Mannes hätten ihre
Probleme begonnen. Sie sei zunächst zu den Schwiegereltern gezogen. Diese
hätten sie jedoch als Arbeitskraft ausgenutzt und schlecht behandelt, weshalb sie
nach Z._______ gezogen sei. Da sie keine eigene Wohnung gehabt habe und auf
sich allein gestellt gewesen sei, habe sie in kroatischen und serbischen Häusern
wohnen müssen. Die Schwiegereltern hätten geglaubt, sie misshandle und vergifte
ihr Kind. Daher hätten sie ihr den Sohn im Mai 2003 weggenommen und sie dabei
bedroht. Sie habe ihren Sohn nicht einmal mehr besuchen dürfen. Sie habe die
Vereinigung der Familien von Gefallenen um Hilfe gebeten. Man müsse jedoch
Geld haben, damit einem jemand helfe. Sie habe Angst vor ihren Schwiegereltern,
daher habe sie nicht versucht, das Kind zurückzuholen. Nachdem ihr das Kind
weggenommen worden sei, habe sie alleine in einem alten Haus gewohnt. Unbe-
kannte Araber hätten fünfmal per Telefon gedroht, sie würden sie umbringen,
wenn sie ihr Gesicht nicht verdecke. Sie habe sich jedoch geweigert. Erstmals sei
sie am 1. April 2003 bedroht worden, letztmals am 20. Juni 2003. Sie habe keine
Anzeige erstattet, weil die Araber in ihrer Heimatregion sehr einflussreich seien.
Auch die Polizei sei ihnen hörig. Sie habe die Situation in ihrem Heimatland nicht
mehr ertragen und habe sich daher entschlossen, in die Schweiz zu flüchten. Zu
diesem Zweck habe sie sich von Nachbarn Geld geliehen und einen Schlepper
kontaktiert. Sie könne nicht mehr nach Bosnien zurückkehren.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre
Identitätskarte sowie einen Eheschein, einen Geburtsschein, den Totenschein des
Ehemannes sowie die beglaubigte Fotokopie einer Geburtsurkunde ihres Sohnes
zu den Akten.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2003 - gleichentags eröffnet - fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
3eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge wies es das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 27. Juni 2003 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, eventuell sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ärztlicher Befund von Dr. med.
B._______ vom 4. Juli 2003 und Arztzeugnis von Dr. med. C._______vom 23. Juli
2003.
D. Mit Eingabe vom 13. August 2003 liess die Beschwerdeführerin ein weiteres Be-
weismittel (Bestätigung des Gemeindegerichts Z._______ vom (...) Juli 2003 in
Kopie, inkl. Übersetzung) nachreichen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2003 forderte der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK die Beschwerdeführerin auf, innert Frist entweder eine Bestä-
tigung der Fürsorgeabhängigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzu-
zahlen.
F. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 4. Dezember 2003 die angeforderte
Fürsorgebestätigung nachreichen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2003 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2003 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Nach zweimal gewährter Fristerstreckung hielt die Rechtsvertreterin in der Stel-
lungnahme vom 29. Januar 2004 an den eingangs gestellten Anträgen fest und er-
suchte um Gutheissung der Beschwerde.
J. Am 13. Juni 2006 heiratete die Beschwerdeführerin D._______ In der Folge wurde
das Asyldossier der Beschwerdeführerin (N ...) mit dem Dossier von D._______
(N ...) vereinigt.
4K. Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Juni 2006 bei der zuständigen kantonalen
Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang
mit der erfolgten Heirat mit D:_______ Das Migrationsamt des Kantons Z._______
trat auf dieses Gesuch mit Schreiben vom 29. Juni 2006 nicht ein.
L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2007 forderte der neu zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert
Frist ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr zu ihren im No-
vember 2004 gegenüber der Kantonspolizei Z._______ gemachten Aussagen das
rechtliche Gehör gewährt.
M. Innerhalb der mit Verfügung vom 12. Juli 2007 erstreckten Frist liess die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli 2007 den angeforderten Arztbericht
(ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 9. Juli 2007) sowie eine
Stellungnahme einreichen. Ausserdem wurde eine Honorarnote vom 26. Juli 2007
zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren
wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und
werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwen-
dung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
53.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentli-
chen aus, sowohl bei den geltend gemachten Drohungen durch Araber als auch
bei der Wegnahme des Kindes durch ihre Schwiegereltern handle es sich um
Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat
diesbezüglich nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig sei. Im vorliegenden Fall
könne den staatlichen Behörden jedoch die ausgebliebene Schutzgewährung nicht
vorgeworfen werden, da die Beschwerdeführerin die Behörden den Akten zufolge
gar nicht um Schutz ersucht habe, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte.
Im Übrigen hätte sie allfälligen Verfolgungsmassnahmen auch durch eine geeigne-
te Wahl ihres Aufenthaltsortes innerhalb des Heimatstaates aus dem Weg gehen
können. Die geltend gemachten Übergriffe seien aus diesen Gründen nicht asylbe-
achtlich. Auch der von der Beschwerdeführerin beklagten schwierigen Wohnsitua-
tion in Bosnien fehlten die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfor-
derlichen Voraussetzungen; denn Nachteile, welche auf die allgemeine politische,
wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen
seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass die Beschwerde-
führerin die Behörden nicht um Unterstützung ersucht habe. Obwohl sie sich ge-
fürchtet habe, habe sie die Behörden dennoch um Hilfe gebeten. In diesem Zu-
sammenhang werde in Kürze ein behördliches Protokoll aus Bosnien als Beweis-
mittel nachgereicht werden. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung zitier-
ten Protokollstellen, aus welchen das BFM geschlossen habe, dass die Beschwer-
deführerin sich nicht an die Behörden gewendet habe, entsprächen nicht den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen. Zwar treffe es zu, dass
sie sich zunächst nicht an die Behörden habe wenden wollen; später habe sie sich
dann aber trotzdem zu diesem Schritt überwunden. Wahrscheinlich habe der Dol-
metscher ihre Aussagen fehlerhaft übersetzt. Die Fehler seien ihr bei der Rück-
übersetzung nicht aufgefallen, weil sie damals aktenkundig unter dem Einfluss
6starker Medikamente gestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich
nochmals zu befragen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin in der
Direktanhörung zunächst erklärt, sie habe "alle" informiert, dies habe jedoch nichts
gebracht. Auf Nachfrage hin solle sie dann ausgesagt haben, sie habe weder die
Polizei noch das Gericht kontaktiert. Diese beiden Aussagen widersprächen sich
offensichtlich. Diesem Widerspruch sei jedoch in der Befragung nicht
nachgegangen worden, obwohl er ein Indiz für die erwähnten
Übersetzungsschwierigkeiten und/oder den durch Medikamente erheblich
beeinträchtigten Zustand (Überforderung, Konzentrationsstörung, Müdigkeit) der
Beschwerdeführerin sein könnte. Die Behörden hätten der Beschwerdeführerin
nicht geholfen. Vielmehr habe man ihr geraten, sich zu verhüllen und dem
Anliegen der Schwiegereltern mehr Verständnis entgegenzubringen. Es sei damit
davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden nicht schutzfähig und -willig
gewesen seien. Die Beschwerdeführerin könne sich auch kein Ort in ihrer Heimat
vorstellen, wo sie den geltend gemachten Nachteilen nicht ausgesetzt gewesen
wäre. Ausserdem habe sie befürchtet, aufgrund ihrer psychischen Probleme
"versorgt" zu werden, zumal sie im Heimatland niemanden habe, der sich um sie
kümmern würde. Nicht einmal die eigenen Geschwister seien an ihrem
Wohlergehen interessiert.
4.3 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz insbesondere zu dem auf Be-
schwerdeebene nachgereichten Beweismittel (Bestätigung des Gemeindegerichts
Z._______ vom (...) Juli 2003) Stellung und führte diesbezüglich aus, dieses
Dokument sei als Beweismittel untauglich, zumal es sich um eine Kopie handle.
Insbesondere lasse sich nicht überprüfen, ob der Text auf der Vorderseite und der
Stempel auf der Rückseite von ein und demselben Dokument stammten.
Ausserdem stehe das eingereichte Dokument im Widerspruch zu den eindeutigen
Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich nicht an die Polizei oder das
Gericht gewendet habe. Angesichts der klaren Fragestellung seien
Übersetzungsfehler oder Verständigungsprobleme auszuschliessen. Den
Protokollen seien auch keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der
Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen.
4.4 In der Replik vom 29. Januar 2004 wird seitens der Beschwerdeführerin argumen-
tiert, die blosse Tatsache, dass es sich bei der eingereichten Bestätigung um eine
Fotokopie handle, mache diese nicht automatisch zum untauglichen Beweismittel.
Das Original des Dokuments befinde sich in Bosnien und habe nicht beschafft wer-
den können. Es treffe nicht zu, dass das Dokument im Widerspruch zu eindeutigen
Aussagen der Beschwerdeführerin stehe. Wie bereits in der Beschwerdeeingabe
ausgeführt worden sei, entsprächen die betreffenden Protokollstellen nicht den
Aussagen der Beschwerdeführerin. Es hätten Verständigungsschwierigkeiten mit
dem Dolmetscher bestanden. Der bereits in der Beschwerde erwähnte Wider-
spruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin zeige im Übrigen, dass deren
Aussagen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht eindeutig gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe bei beiden Befragungen unter dem Einfluss von Me-
dikamenten gestanden. Selbst wenn den Protokollen keine Hinweise auf eine Be-
einträchtigung der Vernehmungsfähigkeit entnommen werden könnten, bedeute
dies nicht, dass eine solche nicht bestanden habe, sondern lediglich, dass dies
nicht bemerkt worden sei. Es sei indessen allgemein bekannt, dass die von der
7Beschwerdeführerin konsumierten Medikamente das Bewusstsein beeinträchtigen
könnten.
4.5 Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 nahm die Beschwerdeführerin respektive deren
Rechtsvertreterin Stellung zu den in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2007 ge-
troffenen Feststellungen im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschwerde-
führerin gegenüber der Kantonspolizei Z._______ im Jahr 2004. Dabei wurde
geltend gemacht, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin bereits am (...) März
2003 mit der Unterstützung von E._______ in die Schweiz eingereist sei. Sie habe
diesen Umstand im Asylverfahren verschwiegen, weil E._______ ihr
vorgeschrieben habe, was sie aussagen solle. Aus Angst vor ihm habe sie damals
gelogen. Selbst nachdem sie bereits aus der Wohnung von E._______
ausgezogen sei, habe dieser sie weiterhin kontaktiert und habe von ihr die
Rückzahlung der von ihm bezahlten Ausreisekosten verlangt. Auch jetzt, als die
Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann D._______ zusammenlebe, werde sie
weiterhin von E._______ bedroht. Die Angst vor E.________ lasse sie nicht los.
Sie fürchte sich vor einer Rückkehr in ihr Heimatland, weil E._______ ihr gedroht
habe, sie werde dann schon sehen, was mit ihr geschehe, falls sie wieder im Hei-
matland auftauche. E._______ sei zwar inzwischen wegen einer Strafsache des
Landes verwiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe aber trotzdem Angst, er
werde wieder auftauchen oder sie - im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland - dort
behelligen, zumal E.________ aus einem Nachbardorf stamme. Die
Beschwerdeführerin habe zwar unrichtige Angaben zum Einreisedatum gemacht;
in Bezug auf die Fluchtgründe habe sie jedoch die Wahrheit gesagt (schlechte
Behandlung durch die Schwiegereltern, Bedrohung durch die Mujaheddin). Aus
der Tatsache, dass sie den Asylbehörden ein falsches Einreisedatum genannt
habe, könne nicht geschlossen werden, sie wäre von den Mujaheddin nicht
bedroht worden. Seit Kriegsende terrorisierten die Mujaheddin die Bevölkerung in
Bosnien. Unter anderem versuchten sie, den Frauen das Kopftuch aufzuzwingen.
Die Beschwerdeführerin habe infolge ihrer Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, mit
dem Tod rechnen müssen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich gegen diese
Terrorisierung zu wehren, zumal sie eine alleinstehende, verwitwete Frau sei und
keine familiäre Unterstützung erhalten habe. Die staatlichen Behörden seien nicht
fähig, die Mujaheddin aufzuhalten. Bei einer Anzeige hätten sie höchstens die
Aussage protokolliert und dann archiviert. Es könne der Beschwerdeführerin daher
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht an die Behörden gewendet
habe. im Übrigen hätte sich die Beschwerdeführerin durch eine Anzeige nur noch
mehr exponiert. Es treffe nicht zu, dass sie in die Schweiz eingereist sei, weil sie
sich hier ein besseres Leben erhofft habe. Aus ihrer Aussage gegenüber der
Kantonspolizei ergebe sich, dass sie lieber die Misshandlungen und Drohungen in
Bosnien ertragen hätte als das, was sie mit E._______ erlebt habe. Diese
Schlussfolgerung könne nur eine über Jahre hinweg schwer misshandelte Person
ziehen. Sie sei nicht wegen E._______ in die Schweiz gekommen, sondern wegen
der Misshandlungen durch die Schwiegereltern und der Drohungen durch die
Mujaheddin. E._______ sei einfach die erste Person gewesen, welche der
Beschwerdeführerin einen Ausweg ermöglicht habe.
85. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die
nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz
zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zutreffen.
5.1 In Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit den Schwiegereltern ist festzu-
stellen, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die an-
geblichen Übergriffe der Schwiegereltern auf die Beschwerdeführerin (Misshand-
lungen, Wegnahme des Kindes, Ausnützen ihrer Arbeitskraft) aus asylrechtlich re-
levanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt sind. Aus den Vorbrin-
gen geht denn auch nicht überzeugend hervor, dass die Behörden aus asylrecht-
lich relevanten Gründen nicht bereits gewesen wären, sie gegen ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes von Seiten der Schwiegereltern zu schützen. Die
diesbezüglichen Vorbringen sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Aus demselben Grund und unabhängig von der Frage der Glaub-
haftigkeit ist auch die in der Eingabe vom 26. Juli 2007 geltend gemachte Furcht
vor einer zukünftigen Verfolgung durch E._______ als nicht asylrelevant zu
qualifizieren.
5.2 Die angebliche telefonische Bedrohung durch unbekannte Mujaheddin ist aufgrund
der heutigen Aktenlage zu bezweifeln. Anlässlich der Anhörungen gab die Be-
schwerdeführerin an, sie sei von Arabern fünfmal telefonisch bedroht worden. Erst-
mals hätten sie am 1. April 2003 angerufen, letztmals am 20. Juni 2003 (vgl. A1, S.
5 und A6, S. 6). Ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei im Jahr 2004 ist
dagegen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am (...) April 2003 be-
reits in der Schweiz befand (vgl. das bei den vorinstanzlichen Akten liegende Ein-
vernahmeprotokoll vom (...) November 2004, S. 7). Daraus folgt, dass die Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen telefonischen Drohungen zwischen
dem (...) April und dem (...) Juni 2003 tatsachenwidrig ausgesagt hat. Angesichts
dieser Falschaussage vermindert sich die persönliche Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin erheblich. Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin den-
noch davon aus, sie sei von Arabern bedroht worden - was angesichts der bekann-
ten Probleme mit wahabitischen Islamisten in Bosnien grundsätzlich nicht ausge-
schlossen ist - ergibt sich gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren sowie mit Blick auf die Ausführungen in der Stellung-
nahme vom 26. Juli 2007, dass sie zwischen 1995 und ihrer Ausreise im März
2003 insgesamt fünf Mal telefonisch bedroht wurde. Fünf - den Akten zufolge alle-
samt folgenlos gebliebene - telefonische Drohungen innerhalb von acht Jahren
stellen indessen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, zu-
mal es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
handelt. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin infolge dieser Drohungen einer ernsthaften und konkreten Gefahr für ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Gesundheit ausgesetzt war, welcher sie sich nur durch Flucht
ins Ausland entziehen konnte. Diese Drohungen sind nach dem Gesagten auch
nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung
auszulösen. Die geltend gemachten Drohungen durch die Mujaheddin sind daher,
soweit sie überhaupt geglaubt werden können, insgesamt als nicht asylrelevant zu
qualifizieren.
5.3 Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, stel-
len Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozia-
9len Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Aus diesem Grund sind die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten namentlich bei der Woh-
nungssuche, von welchen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern ein Grossteil
der in ihrer Heimatregion ansässigen Bevölkerung betroffen ist, nicht geeignet,
eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht
genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An
diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebe-
ne sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf an die-
ser Stelle nicht näher einzugehen ist. Nach dem Gesagten besteht auch keine Ver-
anlassung für die in der Beschwerde beantragte erneute Befragung der Beschwer-
deführerin.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zuläs-
sig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn
er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
droht.
10
7.
7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt abzu-
weisen ist und die Beschwerdeführerin weder über eine fremdenpolizeiliche Auf-
enthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
oder geltend macht, wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach
Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die zutref-
fenden und weiterhin gültigen diesbezüglichen Ausführungen in EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im
Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr
nach Bosnien und Herzegowina eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre
Heirat mit D._______, welcher Inhaber einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung B ist, mit Gesuch vom 22. Juni 2006 an das Migrationsamt
des Kantons Z._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Das
Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Schreiben vom 29. Juni 2006 nicht ein.
Zur Begründung des Entscheids wurde im Wesentlichen auf Art. 14 Abs. 1 AsylG
hingewiesen, wonach eine asylsuchende Person ab Einreichung des
Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten
Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung
einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser
es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Das Bestehen eines derartigen
Anspruches wurde durch das Migrationsamt implizit verneint. Die
Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid den Akten zufolge nicht an. Nachdem
aufgrund des Gesagten feststeht, dass die im ausländerrechtlichen Verfahren
zuständige kantonale Behörde rechtskräftig das Bestehen eines Anspruchs auf
11
Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung verneint und folglich auf das
entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, besteht für
das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, sich im Rahmen der Prüfung
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nochmals mit Art. 8 EMRK
auseinanderzusetzen (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in
EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b und c sowie 14a). Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit auch in dieser Hinsicht unter dem Gesichtspunkt der
Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig.
7.4 Die Beschwerdeführerin kann sich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auch nicht auf den in Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG veranker-
ten Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Gemäss der Rechtsprechung zu
Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG kommt der dort erwähnte Grundsatz der Einheit der
Familie nämlich nur im Verhältnis zu Familienangehörigen, welche über den Status
der vorläufigen Aufnahme verfügen, zum Tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 S.
232). Im vorliegenden Fall erteilte der Kanton Z._______ dem Ehemann der
Beschwerdeführerin im Jahr 1999 eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
B. Der heutige Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruht
somit auf einer rein fremdenpolizeilichen Grundlage. Dies hat zur Folge, dass nicht
die Asylbehörden, sondern allein die kantonalen Behörden zuständig sind für die
Regelung des Aufenthalts seiner Familienangehörigen. Der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin verstösst somit auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht gegen Landesrecht.
7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise dem Fehlen von notwendigen medizinischen Behandlungsmög-
lichkeiten, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Weiterführung der Praxis der ARK davon
aus, dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina einem Wegweisungs-
vollzug generell nicht entgegensteht, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in
welcher die betroffene Person der Mehrheitsethnie angehört (vgl. EMARK 1999 Nr.
8 E. 7k S. 54). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die Ge-
meinde Z._______ vorwiegend von Bosniaken besiedelt ist. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in ihre Herkunftsgemeinde ist daher unter diesem Aspekt als zu-
mutbar zu erachten. Es liegen auch keine individuellen Gründe vor, die einem Voll-
zug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Gewisse Probleme mit den
Schwiegereltern sind zwar grundsätzlich glaubhaft; jedoch ist aufgrund der Akten-
lage nicht davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin
in ihr Heimatland von den Schwiegereltern eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgehen würde. Den Akten sind auch keine konkreten und
12
glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle
ihrer Rückkehr eine relevante Gefährdung durch E._______ zu gewärtigen hätte.
In der Eingabe vom 26. Juli 2007 wird zwar vorgebracht, die Beschwerdeführerin
müsse befürchten, im Heimatland durch den aus der Schweiz ausgewiesenen
E._______ behelligt zu werden. Dieses Vorbringen überzeugt indessen nicht,
zumal die Beschwerdeführerin der Polizei gegenüber ausgesagt hatte, E._______
lasse sie in Ruhe (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom (...) November 2004 S. 16).
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus
dem Heimatland seit ihrer Kindheit für verschiedene Personen landwirtschaftliche
Arbeiten verrichtete und damit ein Einkommen erzielte. Es ist davon auszugehen,
dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien erneut in diesem Bereicht eine
Arbeit finden würde. Da sie die Witwe eines gefallenen Soldaten ist, hat sie
überdies Anspruch auf staatliche Unterstützung in Form einer Rente. Es ist
ausserdem davon auszugehen, dass der heutige Ehemann der
Beschwerdeführerin sie im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien finanziell
unterstützen würde. Den Akten zufolge wohnen mehrere Familienangehörige der
Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion. Zu ihren Geschwistern sowie zu den
Schwiegereltern hat sie indessen kein gutes Verhältnis. Hingegen lebt in
Z._______ ihre Cousine F._______, mit welcher sie in der Vergangenheit
freundschaftlich verkehrte und welche sich überdies im Rahmen der im Jahr 2004
erfolgten Abklärungen der Sektion Rückkehrhilfe im Zusammenhang mit dem
damaligen Rückkehrwunsch der Beschwerdeführerin bereit erklärt hatte, die
Beschwerdeführerin in ihrem Haus aufzunehmen. Somit hätte die Beschwerdefüh-
rerin eine Wohnmöglichkeit im Heimatland. Trotz der unbestreitbar nach wie vor
schwierigen Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina ist nach dem Gesagten
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Hei-
matland aus wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation gera-
ten würde. Im Übrigen steht es ihr offen, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1
Bst. c AsylG zu beantragen.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes zu
bemerken: Dr. med. B._______, Allgemeinmediziner, stellte in seinem Bericht vom
4. Juli 2003 fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer psychovegetativen De-
kompensation und sei vermutlich von Medikamenten, namentlich einem Valiumprä-
parat, abhängig. Möglicherweise sei eine antidepressive Therapie angezeigt. Im
Arztzeugnis vom 23. Juli 2003 bestätigte Dr. med. C._______.,
Allgemeinmedizinerin, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 4. Juli 2003 bei
ihr in Behandlung befinde. Sie leide unter einer schweren Depression, weshalb
eine Antidepressiva-Therapie durchgeführt werde. Dem ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. C._______ vom 9. Juli 2007 ist schliesslich zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin unter psychischen Problemen, namentlich unter
einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Im Weiteren liege
Medikamentenmissbrauch, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine
Refluxkrankheit vor. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem zwei Operationen
hinter sich. Zurzeit sei sie wieder dekompensiert und unsicher, weswegen ihr eine
stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik empfohlen worden sei. Der
psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in letzter Zeit sehr
verschlechtert und könne sich nur mit einer Psychotherapie im Sinne einer PTBS-
13
Therapie verbessern. Die Patientin nehme zurzeit Surmontil, Lexotanil sowie
Valium zu sich. Nach Durchsicht dieser Arztberichte fällt in Bezug auf die geltend
gemachten psychischen Probleme auf, dass die Beschwerdeführerin trotz
diagnostizierter PTBS bis heute keine gezielte und fachärztliche psychiatrische
Behandlung in Anspruch genommen hat. Im letzten Arztzeugnis vom 9. Juli 2007
wird der Beschwerdeführerin zwar eine stationäre Behandlung in einer
psychiatrischen Klinik empfohlen, jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass
auch eine entsprechende Überweisung durch die behandelnde Ärztin erfolgt wäre.
Daraus ist zu schliessen, dass eine fachärztliche psychiatrische Behandlung der
Beschwerdeführerin, eventuell auch stationär, von der behandelnden Ärztin zwar
als wünschenswert, jedoch nicht als unbedingt notwendig erachtet wird. Jedenfalls
lässt das erwähnte Arztzeugnis vom Juli 2007 - auch hinsichtlich der somatischen
Leiden der Beschwerdeführerin - keinen akuten medizinischen Handlungsbedarf
erkennen. Aufgrund der dargelegten Aktenlage bestehen keine konkreten
Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in existenzbedrohender
Weise verschlechtern könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Bosnien
erhältliche medizinische Versorgung genügt, um der Beschwerdeführerin dort ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Zur Behandlung ihrer medizinischen
Probleme kann sich die Beschwerdeführerin sowohl an das Gesundheitszentrum in
Z._______ als auch an das Spital in Z._______ wenden. Insbesondere in
Z._______ sind sowohl Antidepressiva als auch psychiatrische
Behandlungsmöglichkeiten für PTBS-Patienten vorhanden. Zwar wird die
Behandlung in Bosnien wohl nicht auf demselben Niveau erfolgen, wie dies in der
Schweiz möglich wäre. Medizinische Gründe lassen den Wegweisungsvollzug
indessen nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn eine als dringlich zu
qualifizierende Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist, im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. dazu die
nach wie vor zutreffenden Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 24). Im konkreten
Fall bestehen wie erwähnt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin
dringend auf eine umfassende und regelmässige spezifische Traumatherapie oder
anderweitige spezielle Behandlungen angewiesen wäre. Unter diesen Umständen
sind die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien als ausreichend zu
bezeichnen. Daraus folgt, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin auch mit Blick auf ihre gesundheitliche Situation als zumutbar
zu erachten ist.
7.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich in Zusammenarbeit mit der
Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegwei-
sungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser
Betracht.
14
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der erfolgten Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG ist indes auf eine Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Aufgrund der mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 erfolgten Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG sind der Beschwerdeführerin die Kosten der eingesetzten amtlichen
Anwältin zu ersetzen. Der in der eingereichten Kostennote vom 26. Juli 2007 aus-
gewiesene Arbeitsaufwand von 18,3 Stunden sowie die Auslagen von total
Fr. 78.30 erscheinen als angemessen. Somit ist die auszurichtende Entschädigung
unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 12 sowie Art. 9 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 3'826.-- (inkl. MWSt)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten der amtlichen Anwältin in der Höhe
von Fr. 3'862.-- ersetzt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N ...; Kopie)
- das (...) (Beilage: Identitätskarte Nr. ..., Geburtsschein Nr. ...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand am: