B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6854/2015/mel
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
D-6854/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin am 9. Juli
2015 in der Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2015 (BzP) erklärte die Beschwer-
deführerin, über Italien in die Schweiz gelangt zu sein. Daher wurde ihr das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
C.
Am 27. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2015 (eröffnet am 16. Oktober 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 28. September
2015 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei auf ihr Asylgesuch einzutre-
ten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die sofortige Aussetzung des
Vollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG.
D-6854/2015
Seite 3
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass ihr Zivil-
stand in der BzP fälschlicherweise als "ledig" erfasst worden sei. In Tat und
Wahrheit sei sie jedoch mit einem eritreischen Staatsbürger namens
B._______ (N […]; nachfolgend: B._______) verheiratet. Dieser sei bereits
im Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Zuvor hätten sie in den Jahren 2012
bis 2015 gemeinsam im Sudan gelebt. Sie hätten ein gemeinsames Kind,
welches am (…) geboren sei und sich derzeit beim Bruder der Beschwer-
deführerin in Äthiopien aufhalte. Die Beschwerdeführerin und B._______
seien gemeinsam nach Libyen gereist, wo die Beschwerdeführerin für ei-
nen Monat inhaftiert worden sei, so dass B._______ bereits einen Monat
vor der Beschwerdeführerin in die Schweiz gelangt sei. Letztere sei
B._______ gezielt in die Schweiz nachgereist. Sie hätten ihr Eheleben in
der Schweiz sofort wieder aufnehmen können. Die Beschwerdeführerin sei
jedoch einem anderen Kanton zugeteilt worden. Diesen Entscheid würden
die Beschwerdeführerin und B._______ unbedingt anfechten wollen, wes-
wegen sie bereits mit der C._______ in Kontakt getreten seien und ein ent-
sprechendes Kantonswechselgesuch eingereicht hätten.
Das SEM habe diese Ehe respektive Partnerschaft in seinem Entscheid
nicht berücksichtigt. Dieser Umstand sei in die Ermessensausübung im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zwin-
gend zu berücksichtigen. Da dies bisher nicht geschehen sei, sei das Ver-
fahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich vorliegend aufgrund der Familien-
einheit auch aus Art. 10 Dublin-III-VO, zumal die Beschwerdeführerin so-
wohl mündlich als auch schriftlich (mit Stellung des Kantonswechselge-
suchs) den Wunsch geäussert habe, ihren Asylantrag in der Schweiz ge-
prüft haben zu wollen. Die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich zudem
auch aus Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO. Selbst wenn die Ehe als nicht nach-
gewiesen erachtet würde, ändere dies an der Zuständigkeit der Schweiz
nichts, da die angerufenen Normen auch für gefestigte Konkubinate gelten
würden. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten von
B._______ zu gewähren.
Die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich aufgrund der desolaten Zu-
stände für asylsuchende Personen in Italien im Übrigen schliesslich auch
aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.
D-6854/2015
Seite 4
F.
Am 28. Oktober 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg-
weisung einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 gewährte das Gericht der
Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten von B._______ und setzte ihr un-
ter Hinweis auf die Zweifel des Gerichts an der Dauerhaftigkeit der Bezie-
hung eine Frist zur Beschwerdeergänzung. Der Entscheid über die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen.
H.
Am 6. November 2015 wurde die Beschwerdeergänzung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6854/2015
Seite 5
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
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Seite 6
2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verord-
nung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien
2014, K4 zu Art. 7).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde-
führerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Anläss-
lich der BzP führte sie aus, am 1. Juli 2015 mit dem Boot Libyen verlassen
zu haben und zwei Tage später vor Sizilien gerettet und an Land gebracht
worden zu sein. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 27. Juli
2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
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Seite 7
der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwor-
tet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich mit Art. 10 und 11 Dublin-III-VO auf
Zuständigkeitsnormen, welche auf Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst.
g Dublin-III-VO anwendbar sind. Gemäss diesem Artikel gelten als Fami-
lienangehörige unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner,
die eine dauerhafte Beziehung führen. Einschränkend wird jedoch ver-
langt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss.
6.2 Eingangs ist zu erwähnen, dass eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur erneuten Entscheidung nicht angezeigt erscheint, da dem
SEM nicht vorgeworfen werden kann, die Partnerschaft zu Unrecht nicht
berücksichtigt zu haben, zumal den Aussagen der Beschwerdeführerin
keine Anhaltspunkte zu entnehmen waren, welche diesbezügliche Sach-
verhaltsermittlungen aufgedrängt hätten. Überdies wurde der Beschwerde-
führerin vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit geboten, zu den
Akten von B._______ Stellung zu nehmen.
6.3 Inwiefern die Partnerschaft der Beschwerdeführerin zu B._______, die
erst nach Verlassen der jeweiligen Heimatstaaten (Eritrea respektive Äthi-
opien) eingegangen wurde, als bereits im Herkunftsland bestanden anzu-
sehen ist, kann offenbleiben, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist darzulegen, dass es sich bei der geltend gemachten Beziehung um eine
Ehe respektive eine dauerhafte Partnerschaft handelt.
6.4 Hinsichtlich der Ehe ist festzuhalten, dass das lediglich in Kopie vorlie-
gende Marriage Certificate der (…) nicht geeignet ist, die Heirat nachzu-
weisen. Zum einen ist der Beweiswert dieses Dokuments sehr gering, zum
anderen ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und
B._______ Zweifel am nunmehr angerufenen Sachverhalt sowohl bezogen
auf die Heirat als auch auf die dauerhafte Partnerschaft.
6.5 Die Beschwerdeführerin gab im Personalienblatt (act. A1) zwar an,
dass sie mit einem gewissen B._______ verheiratet sei. Demgegenüber
wurde sie in der BzP als "ledig" erfasst (vgl. act. A3 S. 3 Ziff. 1.14). Auch
die Frage betreffend etwaige Angehörige in der Schweiz wurde negativ be-
antwortet (vgl. ebd. S. 4 Ziff. 3.02). Im Rahmen der Schilderung des Rei-
sewegs erwähnte sie zwar einen Schlepper, nicht aber ihren angeblichen
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Seite 8
Ehemann respektive Partner. Sie führte zudem aus, dass sie Äthiopien im
Januar 2012 verlassen habe und anschliessend bis 2015 im Sudan gelebt
habe. Eine Rückkehr nach Äthiopien wurde dabei (noch) nicht erwähnt (vgl.
ebd. S. 5 Ziff. 5.02). Bei der Darlegung der Gesuchsgründe führte sie aus,
sie sei im Sudan von einem Eritreer schwanger geworden und sei aufgrund
gesundheitlicher Probleme nach Äthiopien zurückgekehrt, wo sie ihr Kind
zur Welt gebracht habe. Sie sei dann aber von ihrer Familie verstossen
worden, weshalb sie ausgereist sei (vgl. ebd. S6 Ziff. 7.03). Schliesslich
brachte sie betreffend eine Wegweisung nach Italien vor, sie wolle in der
Schweiz bleiben, da sie gezielt hierhergekommen sei (vgl. ebd. S. 7 Ziff.
8.01). Es ist nur schwer verständlich, dass B._______ nur derart marginal
in der BzP Erwähnung fand, da aufgrund der angesprochenen Protokoll-
stellen zu erwarten wäre, dass sie ihn, als angeblichen Grund für die Reise
in die Schweiz, prominenter erwähnt hätte.
6.6 B._______ gab im Personalienblatt als Zivilstand "andere" an und
nannte keine Ehepartnerin. In seiner BzP vom 3. Juli 2015 führte er aus,
dass er seit 2005 mit einer Eritreerin namens D._______ verheiratet sei
und mit ihr ein gemeinsames Kind habe (vgl. act. A8 S. 3 Ziff. 1.14 [N (…)]),
gleichzeitig aber mit der Beschwerdeführerin, die er im Sudan kennen ge-
lernt habe, verlobt sei und auch mit ihr ein Kind habe (vgl. ebd. S. 5 Ziff.
3.03). Bei der Schilderung des Reisewegs wurde die Beschwerdeführerin
nicht erwähnt (vgl. ebd. S. 6 Ziff. 5.02). In seiner schriftlichen Eingabe vom
22. Juli 2015 (vgl. act. A14 [N (…)]) führte er dem widersprechend aus,
dass es sich bei D._______ gar nicht um seine Ehefrau handle und er der-
zeit in einer Beziehung (nicht Ehe) mit einer Äthiopierin sei, womit wohl die
Beschwerdeführerin gemeint war, wobei die diesbezügliche Formulierung
"Ich habe hier in der Schweiz eine Beziehung mit einer Äthiopierin, mit ihr
habe ich eine 2. Tochter, [Vorname der Beschwerdeführerin] (2)" unklar und
sehr knapp ist.
Mit Eingabe vom 6. November 2015 wendete die Beschwerdeführerin ein,
B._______ habe im Personalienblatt seinen Zivilstand mit "andere" ange-
geben, da er nicht gewusst habe, wie er die Konstellation mit seiner ersten
Ehefrau und dem Kind aus erster Ehe richtig angeben sollte. Auf dem Per-
sonalienblatt habe es keinen ausreichenden Platz für detaillierte Ausfüh-
rungen gehabt, weshalb er "andere" angekreuzt habe und keinen Namen
der Ehepartnerin eintrug. Tatsächlich sei er in seiner ersten Beziehung mit
D._______ verheiratet gewesen, habe sich aber getrennt. Seine Exfrau sei
mittlerweile neu verheiratet. Dass er Schwierigkeiten gehabt habe, dies
darzustellen, zeige sich auch in der BzP, indem er angegeben habe, seit
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Seite 9
2005 mit seiner Exfrau verheiratet zu sei sein, gleichzeitig aber angegeben
habe, mit der Beschwerdeführerin verlobt zu sein. Die Beziehung zur Be-
schwerdeführerin habe er nicht verheimlicht. Er habe von der Beschwer-
deführerin als seine Verlobte gesprochen, da er dort nicht die Details habe
ausführen können, dass er bereits verheiratet gewesen sei und die Ehe
durch die Eltern der Frau nicht akzeptiert worden sei. Ob seine zweite Ehe
in der Schweiz anerkannt würde, habe er in diesem Zeitpunkt ebenfalls
nicht gewusst. In seinem Schreiben vom 22. Juli 2015 habe er dann aus-
geführt, dass D._______ nicht mehr seine Ehefrau sei und er in einer Be-
ziehung mit der Beschwerdeführerin lebe, wobei er fälschlicherweise an-
gegeben habe, das Kind sei "unehelich gezeugt" worden. Damit sei ge-
meint gewesen, dass die Ehe nicht mehr bestehe. Da das Schreiben einzig
der Klärung des Beziehungsstatus zu D._______ gedient habe, seien die
Ausführungen zur Beschwerdeführerin entsprechend kurz ausgefallen.
Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Es fällt auf, dass sich sowohl
die Beschwerdeführerin als auch B._______ stets vage, missverständlich
und widersprüchlich hinsichtlich ihrer Beziehungen äusserten. So wurde
insbesondere nie ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
die Ehefrau handle, was auch in Würdigung der nunmehr vorgebrachten
Argumente nicht nachvollziehbar ist. Es sticht ferner ins Auge, dass einer
eindeutigen Stellungnahme regelmässig ausgewichen wurde, indem etwa
im Schreiben vom 22. Juli 2015 von B._______ ausgeführt wurde, er könne
keine Angaben über seine Exfrau machen, weil er keinen Kontakt mehr zu
ihr habe, während in der Eingabe vom 6. November 2015 plötzlich ausge-
führt wird, jene habe mittlerweile einen neuen Partner, wonach angenom-
men werden kann, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, über seine
angebliche Exfrau detailliertere Auskunft zu erteilen.
6.7 Gemäss dem mit Beschwerde eingereichten, im Sudan ausgestellten
Marriage Certificate seien die Beschwerdeführerin und ihr Partner bereits
seit Längerem verheiratet, was sich weder in den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, noch in denjenigen des Lebenspartners widerspiegelt.
Im Übrigen trägt das Certificate einen Stempel vom (…). Die Beschwerde-
führerin brachte jedoch gemäss Aussage in ihrer BzP am (…) ihre Tochter
zur Welt und zwar nicht im Sudan, sondern in Äthiopien (vgl. act. A3 S. 6
Ziff. 7.03). Der Umstand, dass sie sich bereits zwei Wochen später zur
Hochzeit und ohne Kind wieder im Sudan befunden haben will, erscheint
erklärungsbedürftig. Ferner ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
alleine nach Äthiopien zurückgekehrt ist. Gemäss ihren eigenen Aussagen
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Seite 10
habe sie Äthiopien schliesslich verlassen, da sie von ihrer Familie verstos-
sen worden sei, da sie ein Kind von einem Eritreer bekommen habe. Dies
deutet somit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht wie in der Be-
schwerde behauptet von 2012 bis 2015 mit ihrem Partner im Sudan gelebt
habe, sondern sich vielmehr noch vor Geburt ihres Kindes von diesem ge-
trennt habe und (für längere Zeit) alleine nach Äthiopien zurückgekehrt sei.
Die Beschwerdeführerin merkte diesbezüglich in der Eingabe vom 6. No-
vember 2015 an, das Datum der Heirat und das angebliche Geburtsdatum
der Tochter würden tatsächlich Fragen aufwerfen. Allerdings sei das in der
BzP vermerkte Geburtsdatum der Tochter E._______ falsch, da wohl der
europäische und der äthiopische Kalender durcheinander gebracht worden
seien. Statt des in der BzP der Beschwerdeführerin vermerkten (…) (nach
äthiopischem Kalender) wäre der (…) das korrekte europäische Datum. So
gehe auch aus der BzP von B._______ hervor, dass die Tochter im (…)
geboren sei. Die Beschwerdeführerin habe Äthiopien im Januar 2012 ver-
lassen und im Sudan B._______ kennengelernt, der bereits im Dezember
2006 aus Eritrea geflohen sei. Die beiden seien ein Paar geworden und
hätten zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin sei schwanger gewor-
den und am (…) hätten sie geheiratet. Da sich die Beschwerdeführerin il-
legal im Sudan aufgehalten habe, hätte sie nicht ins Krankenhaus gehen
können. Daher hätten die Eheleute beschlossen, dass die Beschwerdefüh-
rerin für die Geburt nach Äthiopien zurückkehre. B._______ habe sie nicht
begleiten können, da er keine Papiere für den Grenzübertritt besessen
habe. Etwa (…) sei die Beschwerdeführerin nach Äthiopien gelangt. Nach-
dem die Familie der Beschwerdeführerin erfahren habe, dass der Vater des
Kindes Eritreer sei, hätten sie die Zustimmung zur Ehe verweigert. So sei
die Beschwerdeführerin alleine in den Sudan zurückgekehrt. Das Kind
habe sie bei ihrem Bruder gelassen, da die Ehegatten nicht gewusst hät-
ten, wie sie ihr Familienleben zukünftig gestalten könnten. Sie hätten sich
schliesslich zur gemeinsamen Flucht nach Europa entschieden und in Li-
byen seien sie unfreiwillig getrennt worden.
Auch hier kann wieder auf die vagen, missverständlichen und widersprüch-
lichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und B._______ in ihren je-
weiligen Verfahren hingewiesen werden, zumal der nunmehr geltend ge-
machte Sachverhalt weder aus den bisherigen Akten der Beschwerdefüh-
rerin noch aus denjenigen von B._______ klar hervorgeht. Dass es sich
beim Geburtsdatum der Tochter um ein Versehen anlässlich der BzP
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Seite 11
handle, lässt sich im Übrigen nicht mit der Beschwerdeeingabe vereinba-
ren, worin das Geburtsdatum der Tochter E._______ ebenfalls mit dem (…)
angegeben wurde.
6.8 Das Kantonswechselgesuch, auf welches in der Beschwerde hingewie-
sen wurde, liess sich in den Akten nicht auffinden, worauf das Gericht die
Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 an-
sprach. Sie führte dazu aus, dass ihr Rechtsvertreter mit dem Rechtsdienst
der C._______ gesprochen habe und dieser bestätigt habe, dass es hin-
sichtlich der Einreichung des Gesuchs ein Missverständnis gegeben habe.
Die Beschwerdeführerin und B._______ seien zwar im August 2015 auf
der Rechtsberatungsstelle gewesen. Da sie kein Original der Heiratsur-
kunde gehabt hätten, sei jedoch kein entsprechendes Gesuch eingereicht
worden, während die Beschwerdeführerin gemeint habe, ein solches
werde eingereicht, so dass sie ihrerseits keine Anstrengungen unternom-
men habe, die Heiratsurkunde dem SEM zuzustellen.
Auch in diesem Punkt beruft sich die Beschwerdeführerin erneut auf ein
Missverständnis, welches sich nur schwer erklären lässt. So ist nicht ver-
ständlich, wieso aufgrund des Umstandes, dass die Heiratsurkunde ledig-
lich in Kopie vorliegt, kein Kantonswechselgesuch eingereicht wurde, wenn
gleichzeitig unter Einreichung derselben Kopie und unter Berufung auf
denselben Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz im Rahmen des
Dublin-Systems geltend gemacht wird.
6.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihrer vagen, missverständlichen und teils widersprüchlichen
Vorbringen nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie mit
B._______ in einer Ehe oder einer dauerhaften Partnerschaft lebt und sie
sich somit nicht auf Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 10 respektive 11 Dublin-III-VO
berufen kann. Aus denselben Überlegungen war das SEM auch nicht ge-
halten, einen Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht
konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 oder aufgrund
einer Verletzung von Art. 8 EMRK vorzunehmen.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist schliesslich noch zu prüfen,
ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.4 Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte
sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und
die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
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7.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die
Beschwerde nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden
kann und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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