B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6854/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Elisa Carandina,
ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Pakistans – reiste eigenen
Angaben zufolge über Bulgarien, Serbien, Ungarn, Österreich und Italien
kommend irregulär in die Schweiz ein, wo er am 1. September 2016 ein
Asylgesuch stellte. Er gab er an, (…) Jahre alt zu sein, legte jedoch keine
Identitätsdokumente vor.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank vom 5. September 2016 ergab, dass er am 18. August
2016 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 9. September 2016
wurde im Auftrag der Vorinstanz eine radiologische Untersuchung der lin-
ken Hand des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei sein Skelettalter auf
19 Jahre oder älter befunden wurde.
C.
Am 20. September 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) statt, bei
der ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der Knochenaltersbestimmung
gewährt und mitgeteilt wurde, dass er im weiteren Verfahren als volljährige
Person behandelt werde. Der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis
und stellte Unterlagen in Aussicht, die seine Minderjährigkeit belegen könn-
ten. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), gewährt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ge-
zwungen worden, sich in Ungarn zu registrieren, er habe jedoch kein Asyl-
gesuch gestellt. Im Flüchtlingscamp habe er zu wenig zu Essen bekommen
und es hätten unhaltbare hygienische Zustände geherrscht.
D.
Am 28. September 2016 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden mit
Hinweis auf den Eurodac-Treffer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-
VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden
nahmen innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen des SEM.
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E.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte der Beschwerdeführer den
Scan einer Geburtsurkunde mit Geburtsdatum vom (…) 2000 zu den Akten
und stellte die Nachreichung des Originaldokuments in Aussicht.
F.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 31. Oktober 2016 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Ungarn sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Ferner hielt es fest, dass einer Beschwerde gemäss Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
G.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwer-
de und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Anweisung des
SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, unter Kostenauflage zulasten des
Staates. Er beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne
von Art. 107a Abs. 2 AsylG und die Anweisung der Vollzugsbehörden im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, von Vollzugshandlungen abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Gleichzeitig wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
H.
Mit Telefax vom 9. November 2016 setzte die damalige Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen super-
provisorisch aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2016 erteilte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a
Abs. 2 AsylG und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde ver-
zichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
Für die Begründung des Entscheides des SEM kann auf die Akten verwie-
sen werden. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist auch – ungeach-
tet der Beschwerdebegründung mit Bezug auf mehrere kritische Berichte
über die Situation von Asylsuchenden in Ungarn – auf die diesbezüglichen
Ausführungen im Einzelnen nicht näher einzugehen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwick-
lung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbe-
sondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
"die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
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die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13 des Urteils).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit erübrigt
sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Beschwerdevor-
bringen, die sich ausschliesslich mit der Situation in Ungarn befassten.
5.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf
das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverläs-
sig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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