B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6854/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
zugunsten von B._______, geboren am (…) und C._______,
geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das SEM anerkannte den aus Eritrea stammenden Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 25. Mai 2016 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
In den beiden Anhörungen des Asylverfahrens brachte der Beschwerde-
führer vor, dass er bereits in Eritrea eine Beziehung mit seiner jetzigen
Ehefrau geführt habe, diese ungefähr ein Jahr vor ihm in den Sudan aus-
gereist sei und sie nach seiner im Jahr 2013 erfolgten Ausreise in den Su-
dan dort am 12. Mai 2013 geheiratet hätten. Aus dieser Ehe sei eine Toch-
ter entstanden. Beide (Ehefrau und Tochter) würden sich zum heutigen
Zeitpunkt noch im Sudan befinden. Zurzeit stünden sie ungefähr einmal
monatlich in telefonischem Kontakt.
B.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Einbezug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in seine
Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl) und um eine entsprechende Einrei-
sebewilligung.
Zusammen mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer eine Heiratsur-
kunde sowie einen Geburtsschein und eine Taufurkunde seiner Tochter
C._______ zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass das Abstammungsverhältnis zu seiner angeblichen Tochter
nicht als festgestellt erachtet werden könne, und forderte ihn auf, sich ei-
nem DNA-Test zu unterziehen. Des Weiteren stellte das SEM dem Be-
schwerdeführer verschiedene Fragen zu seinem Gesuch um Familienasyl
und forderte ihn auf, diese innert Frist zu beantworten sowie verschiedene
Dokumente einzureichen.
D.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er
und seine Ehefrau sich bereits seit ihrer Kindheit kennen würden und die-
selbe Schule besucht hätten. Seit der sechsten Klasse im Jahr 2004 seien
sie ein Paar. Sie hätten sich in Eritrea fast täglich abwechslungsweise bei
ihm oder ihr zuhause getroffen. Nachdem er im Jahr 2006 in den Militär-
dienst habe einrücken müssen, hätten sie sich jeweils nur in seinen einmo-
natigen Urlauben sehen können. Während des Militärdienstes hätten sie
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stets telefonischen Kontakt gepflegt und sich Briefe geschrieben. Im Jahr
2012 sei seine Ehefrau in den Sudan ausgereist, da sie ein Aufgebot für
den Militärdienst erhalten habe. Als er in Äthiopien gewesen sei, habe er
über Facebook Kontakt mit ihr aufgenommen, und sobald er im Sudan an-
gekommen sei, habe er sie angerufen, worauf sie ihn abgeholt habe. Als
Beweismittel reichte er verschiedene Fotos von sich und seiner Ehefrau,
seiner Hochzeit sowie der Taufzeremonie seiner Tochter zu den Akten.
E.
Nach zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer dem SEM
eine DNA-Analyse, gemäss welcher seine Vaterschaft betreffend
C._______ praktisch erwiesen sei, ein.
F.
Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 2. November 2017)
wies das SEM das Gesuch um Familienasyl ab und verweigerte seiner
Ehefrau und seiner Tochter die Einreisebewilligung.
G.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, seine Ehefrau und seinen Sohn (recte: seine Tochter) in seine
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
H.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend -
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewil-
ligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
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sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass vorliegend nicht
von einer gelebten eheähnlichen Beziehung vor der Flucht ausgegangen
werden könne. Hätten sie tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft
gelebt, so hätten sie heiraten und die Ehefrau ein Gesuch um Befreiung
vom Militärdienst stellen können. Es würden jedoch keine Hinweise vorlie-
gen, wonach solche Anstalten getroffen worden wären. Die Flucht seiner
Ehefrau aus Eritrea zeige letztlich, dass zu diesem Zeitpunkt weder eine
eheähnliche Gemeinschaft noch die Absicht bestanden habe, eine solche
zu begründen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Frau
nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, bestärke diese
Schlussfolgerung. Somit könne nicht von einer vorbestandenen Familien-
gemeinschaft in Eritrea ausgegangen werden. Die Trennung habe sich
vielmehr erst durch die Ausreise aus dem Sudan ergeben.
5.2 Der Beschwerdeführer setzte dem in seiner Beschwerde entgegen,
dass er und seine Ehefrau durch ihre langjährige Beziehung und durch die
gemeinsame Zukunftsplanung in Eritrea ein eheähnliches Konkubinat ge-
führt und folglich eine gelebte und schützenswerte Familiengemeinschaft
gebildet hätten. Ende 2011, also kurz vor der Ausreise seiner Ehefrau,
habe er sich in Haft befunden, und sei anschliessend direkt wieder zu sei-
ner Einheit geschickt worden, womit sie gar keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, bereits in Eritrea zu heiraten. Somit könne ihnen entgegen den Aus-
führungen der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, nicht bereits damals
geheiratet zu haben. Weiter würden solche wie von der Vorinstanz vorge-
schlagene Gesuche um Befreiung vom Militärdienst keine Garantie darstel-
len, nicht doch in den Militärdienst eingezogen zu werden, vor allem nicht
wenn man bereits eine Vorladung erhalten habe und jung und kinderlos sei
wie seine Ehefrau. Ausserdem würde ein solches Gesuch den Status zum
Militärdienst nicht legalisieren, womit keine formelle Befreiung vom Militär-
dienst erfolge. Auch aufgrund der Kultur in Eritrea sei es ihnen nicht mög-
lich gewesen, vor der Hochzeit zusammenzuziehen. Aufgrund der langjäh-
rigen Beziehung, des regelmässigen intensiven Kontakts, der gemeinsa-
men Planung der Ausreise des Beschwerdeführers und der nachträglichen
Heirat und Familiengründung sei unbestritten, dass der Wille bestanden
habe, eine Familie zu gründen. Auch dass sich die Eheleute schon vor der
Ausreise der Ehefrau bei ihren jeweiligen Familien getroffen hätten, deute
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darauf hin, dass man sich innerhalb der Familien einig gewesen sei, dass
sie eines Tages heiraten würden. Zudem verletze die vorinstanzliche Ver-
fügung Art. 8 und Art. 14 EMRK. Vorliegend gebe es keine Rechtfertigung
für eine Ungleichbehandlung von Familienmitgliedern, welche im Heimat-
land beziehungsweise erst im Ausland geheiratet und zusammengewohnt
hätten. Dabei berief sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6312/2016 vom 27. November 2017. Schliesslich
habe sich die Vorinstanz missbräuchlich verhalten, indem sie ein DNA-Gut-
achten verlangt habe, obwohl der Beschwerdeführer mit einer Original-Ge-
burtsurkunde seine Vaterschaft bewiesen habe. Im Anschluss habe die
Vorinstanz die bewiesene Vaterschaft dann doch als irrelevant für das Ver-
fahren erachtet, womit sie gegen die Kinderrechtskonvention verstossen
habe. Gemäss dieser müssten zwecks Familienzusammenführung ge-
stellte Anträge auf Einreise wohlwollend, human und beschleunigt bearbei-
tet werden. Aus diesem Grund sei das Gesuch zur Abklärung des Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3 Der Argumentation der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen. So fehlt es
vorliegend an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland
im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor
der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft.
Zwar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Kon-
ventionen in seinem Heimatstaat und die Einschränkungen, welche sich für
sein Beziehungsleben aus der Verpflichtung zur Leistung des Militärdiens-
tes und seiner Inhaftierung ergeben haben, nachvollziehbar. Dennoch ist
die Praxis den Nachzug von Familienangehörigen aus dem Ausland betref-
fend streng. Gemäss konstanter Rechtsprechung geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass mit den Bestimmungen zum Familienasyl ein
vor der Flucht tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt werden soll,
weshalb ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG
als "condicio sine qua non" das Bestehen einer gelebten Familiengemein-
schaft zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2;
BVGE 2012/32 E. 5.1 f.). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
ist einzig die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemein-
schaften. Der Zeitpunkt der Flucht stellt dabei die asylrechtlich relevante
Ausreise aus dem Heimatland dar und nicht eine spätere Weiterreise von
einem Drittland aus. Vorliegend ist weder das Bestehen einer vorbestan-
dene Familiengemeinschaft ersichtlich noch sind den Akten konkrete Hin-
weise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden Bestrebungen un-
ternommen hätten, ein Zusammenleben bereits in Eritrea zu ermöglichen
und einem gemeinsamen Haushalt zu gründen. Bei dieser Ausgangslage
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können den Vorbringen in der Beschwerde sowie den eingereichten Be-
weismitteln keine stichhaltigen Hinweise dafür entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau bereits in Eritrea eine
Familienbeziehung gelebt hätte, welche zur Gewährung von Familienasyl
berechtigen würde (vgl. dazu anstelle vieler auch Urteil des BVGer
D-5304/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3).
5.4 Auch die Berufung auf Art. 8 und Art. 14 EMRK (Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens; Diskriminierungsverbot) mit Hinweis auf das
Urteil E-6312/2016 vom 27. November 2017 ist vorliegend unbehelflich. So
handelt es sich bei der Beurteilung von Familienkonstellationen im Hinblick
auf die Gewährung von Familienasyl stets um Einzelfälle. Die Situation im
angerufenen Urteil ist denn bereits deswegen nicht mit dem vorliegenden
Fall vergleichbar, als dass es sich in jenem Fall um eine Ehepaar handelte,
welches bereits in Eritrea und somit vor der Flucht des einen Ehegatten
geheiratet hatte. Zudem – und dabei dürfte es sich um den ausschlagge-
benden Unterschied zu der vorliegenden Situation handeln – lebten die
Ehegatten nachweislich etwas mehr als einen Monat in einem gemeinsa-
men Haushalt, womit klare Anhaltspunkte für eine gelebte und schützens-
werte Familiengemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung bestanden ha-
ben. Die Trennung kurz nach der Heirat erfolgte schliesslich aufgrund des
vom Beschwerdeführer zu leistenden Nationaldienstes. Inwiefern im vor-
instanzlichen Verfahren eine Diskriminierung des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise seiner Familienangehörigen stattgefunden haben soll, ist
somit nicht ersichtlich. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8
EMRK, falls die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
AsylG nicht erfüllt sind, keine Anwendung findet. Die Frage eines allfälligen
ausländerrechtlichen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese
Bestimmung wäre vom Beschwerdeführer bei den dafür zuständigen kan-
tonalen Migrationsbehörden geltend zu machen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
5.5 Ferner vermag schliesslich auch die Anwendung des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
nichts an der obigen Einschätzung zu ändern, da diese weder dem Kind
noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der
Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Urteil
BVGer D-7400/2015 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen). Auch ist nach
Konsultation der Akten nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz das vom
Beschwerdeführer gestellte Gesuch nicht wohlwollend, human oder
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beschleunigt behandelt haben soll. Alleine durch die Aufforderung, die
Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner Tochter zu beweisen, ist
eine Verletzung dieser Bestimmung jedenfalls nicht ersichtlich, ins-
besondere da die Vorinstanz diese Aufforderung damit begründete, dass
nach wie vor keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente der Ehefrau
und der Tochter des Beschwerdeführers vorliegen würden (vgl. SEM-Akte
A4). Was die beschleunigte Behandlung von Gesuchen um Familienasyl
betrifft, ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erstmals
mit Schreiben vom 27. Februar 2017 zur Einreichung eines DNA-Tests
aufgefordert wurde, diesen jedoch nach zweimaliger Fristerstreckung erst
mit Eingabe vom 21. September 2017, mithin sieben Monate später, bei
der Vorinstanz einreichte. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch ein
positiver DNA-Test, mit welchem eine angezweifelte Vaterschaft von
einem Gesuchsteller bewiesen wird, die Behörde nicht verpflichtet, ein
Gesuch um Familienasyl tatsächlich gutzuheissen. Der in diesem Zusam-
menhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz –
welche notabene auch im Fall einer Verletzung der Bestimmungen der
KRK keine sachgerechte Sanktion darstellen würde – ist demzufolge
abzuweisen.
5.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Einreisebewilligung für die
Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und
das Gesuch um Familienasyl abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand. Nach obenstehenden Erwägungen haben sich die gestell-
ten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in Anwendung von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: