B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6855/2013/mel
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
handelnd durch seine Mutter B._______,
und vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (…).
D-6855/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus Eritrea stammende Vater des Beschwerdeführers
(C._______; N […]) wurde mit Verfügung des BFM vom 29. September
2008 als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Dar-
aufhin beantragte dieser eine Einreisebewilligung zwecks Familienverei-
nigung für seine sich im Sudan aufhaltende Lebenspartnerin und die ge-
meinsame Tochter - die Mutter und die Schwester des Beschwerdefüh-
rers. Die Einreise wurde bewilligt und erfolgte am 27. Februar 2009.
A.b Am 5. März 2009 stellten die Mutter und die Schwester des Be-
schwerdeführers Asylgesuche in der Schweiz. Sie begründeten diese
damit, dass sie von den eritreischen Behörden nach der Ausreise ihres
Lebenspartners beziehungsweise Vaters mehrfach belästigt und unter
Druck gesetzt worden seien, weshalb sie illegal in den Sudan gereist sei-
en. Mit Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 wurde die originäre Flücht-
lingseigenschaft der Mutter und Schwester verneint, sie wurden jedoch in
die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners beziehungsweise Vaters in
Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG einbezogen und ihnen wurde Asyl
gewährt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am (…) in der Schweiz geboren und am
(…) wurde die Vaterschaft durch C._______ anerkannt.
C.
Aus der Korrespondenz zwischen den Eltern des Beschwerdeführers, der
zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, dem Sozialamt und dem
BFM zwischen dem 24. September 2010 und dem 5. Dezember 2011
geht hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgefordert worden
war, ein schriftliches Gesuch um dessen Einbezug in ihre Flüchtlingsei-
genschaft beim BFM einzureichen, dass ein entsprechendes Gesuch vom
15. Dezember 2010 vom BFM unbehandelt blieb beziehungsweise in
dessen Akten keinen Eingang fand, dass ein weiteres Gesuch vom
27. Juli 2011 nur von der Mutter des Beschwerdeführers unterzeichnet
wurde und eine Aufforderung des BFM vom 5. Dezember 2011, das Ge-
such sei auch vom Vater zu unterschreiben, unbeantwortet geblieben ist.
D.
Gemäss Verzeichnung in der massgeblichen Datenbank – dem Zentralen
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Migrationsinformationssystem (ZEMIS) – lebt der Vater des Beschwerde-
führers seit dem (…) 2013 nicht mehr mit der Mutter und seinen zwei
Kindern zusammen und hat einen Wohnsitz in einem anderen Kanton be-
gründet.
E.
Mit Verfügung vom 4. November 2013 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte
das BFM das Gesuch der Mutter des Beschwerdeführers vom 27. Juli
2011 um dessen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl in Anwendung der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG
ab. Ein Einbezug in die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters wurde
nicht geprüft.
F.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Mutter respektive durch seinen von ihr mandatierten
Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl (aufgrund seiner Be-
ziehung zu seiner Mutter), eventualiter den Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und das Asyl seines Vaters beantragte. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seines Rechts-
vertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, der Beschwerde-
führer aufgefordert, die von ihm in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung
nachzureichen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Gleichzeitig wurde das BFM zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
Dabei habe es namentlich zu erläutern, nach welchen Überlegungen es
die angefochtene Verfügung ausdrücklich in Anwendung der Bestimmung
von Art. 51 Abs. 1 AsylG erlassen habe, obwohl es sich beim Beschwer-
deführer um das in der Schweiz geborene Kind eines Flüchtlings handle
(vgl. dazu Art. 51 Abs. 3 AsylG). Im Übrigen sei es gehalten, sich zur Fra-
ge der Abgrenzung der Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 und Art. 51
Abs. 3 AsylG zu äussern.
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Seite 4
H.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2014, welche dem Beschwerde-
führer am 15. Januar 2014 zur Kenntnis gegeben wurde, hielt das BFM
ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Part-
nerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen.
3.2 Auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden als
Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, Vorausset-
zung für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft minderjähriger Kin-
der gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sei insbesondere, dass mindestens ein
Elternteil die originäre Flüchtlingseigenschaft besitze. Bei Flüchtlingen,
welche bereits aufgrund eines Einbezuges als solche anerkannt worden
seien, finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der
Flüchtlingseigenschaft statt. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG nicht erfülle. Sie sei mit Verfügung vom 13. Juli 2009 in die Flücht-
lingseigenschaft ihres damaligen Lebenspartners einbezogen worden.
Sie habe also nicht die originäre Flüchtlingseigenschaft erhalten, sondern
lediglich in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl. Unter diesen Um-
ständen rechtfertige es sich nicht, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren. Das Gesuch um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei somit abzulehnen. Demzufolge liege die Regelung seines Auf-
enthalts in der Kompetenz des Aufenthaltskantons.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde festgehalten, die Vorinstanz stelle
richtig fest, dass der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen werden
könne. Dagegen verkenne die Vorinstanz, dass das Recht auf Einheit der
Familie gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) einen Anspruch auf Asylerteilung begründeten. Gemäss Art. 8
EMRK bestehe ein Recht auf Einheit der Familie. Zur Familie zählten ins-
besondere auch minderjährige Kinder. Die Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Mutter werde offensichtlich davon erfasst und
geschützt. Dass dieses Recht auch vom BFM anerkannt werde zeige sich
an der Tatsache, dass seiner Schwester bereits Asyl gewährt worden sei.
Es bestehe denn auch kein in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführter Grund,
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welcher ein Eingriff in das Recht auf Einheit der Familie rechtfertigen
würde. Art. 9 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention schütze das Recht des
Kindes, bei seinen Eltern zu sein und dessen Art. 10 Abs. 1 besage, dass
Gesuche zwecks Familienzusammenführung wohlwollend, human und
beschleunigt bearbeitet werden sollten. Diese beiden Garantien seien
zwar nicht justiziabel, unterstrichen aber den Anspruch des Beschwerde-
führers auf Asyl. Zum Eventualantrag um Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft des Vaters sei festzuhalten, dass die Mutter das alleinige Sor-
gerecht für den Beschwerdeführer habe und daher in seinem Namen
Prozesshandlungen vornehmen könne. Zum Vater bestehe unbestritte-
nermassen ein Kindsverhältnis und er sei im Besitz der originären Flücht-
lingseigenschaft. Der Beschwerdeführer könne daher gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG in diese eingezogen werden, genauso wie es die Tochter
bereits worden sei.
5.
Zunächst gilt es festzuhalten, dass das BFM indem es sich auf Art. 51
Abs. 1 AsylG beruft, vorliegend die falsche Bestimmung anwendet, geht
es hier doch klarerweise um ein in der Schweiz geborenes Kind von
Flüchtlingen, womit Art. 51 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommen muss.
6.
6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 51 Abs. 3
AsylG wird verlangt, dass dem Flüchtling, von dem die Flüchtlingseigen-
schaft abgeleitet werden soll, die originäre (materielle) Flüchtlingseigen-
schaft zukommt. In der Schweiz geborene Kinder erhalten daher kein
Familienasyl, wenn deren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (derivati-
ve, formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen; einer solchen Übertragung
stehen besondere Umstände entgegen (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3
S. 262).
6.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung demnach grundsätzlich
zu Recht festgestellt, dem Einbezug des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft der Mutter stehe entgegen, dass der Mutter mit
Verfügung vom 13. Juli 2009 lediglich die derivative Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt worden war. Diese Verfügung war unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann
an dieser Stelle offengelassen werden, ob sich allenfalls eine Prüfung zur
Frage aufgedrängt hätte, ob die materielle Flüchtlingseigenschaft der
Mutter auch aufgrund der aktuellen Situation weiterhin zu verneinen wäre
oder ob diese aus heutiger Sicht aufgrund der illegalen Ausreise aus dem
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Heimatstaat Eritrea die originäre Flüchtlingseigenschaft wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe erfüllen würde. Weiter würde sich wohl die Frage
stellen, ob diesfalls dem Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl der
Mutter tatsächlich besondere Umstände entgegenstehen würden (vgl.
BVGE 2013/21 E. 3.2 f. S. 260 f. und EMARK 1997 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.).
6.3 Weiter stellt sich die Frage, ob das BFM zu Recht darauf verzichtet
hat, über die Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug zu
befinden, und diese Regelung in die Kompetenz der kantonalen Behör-
den verwiesen hat. Vorliegend wurde ein Gesuch um (Familien-)Asyl ge-
mäss den Regelungen des Asylgesetzes abgelehnt, weshalb wohl auch
das BFM gemäss Art. 44 AsylG über die Wegweisung zu befinden bezie-
hungsweise in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die vorläufige Auf-
nahme zum Verbleib bei der asylberechtigten Mutter anzuordnen gehabt
hätte. In dieser Richtung sind wohl auch die Beschwerdeeinwendungen
mit Verweisen auf Art. 8 und 3 EMRK zu verstehen, aus denen sich zwar
kein Anspruch auf Asyl ableiten lassen dürfte, offensichtlich aber ein An-
spruch auf Verbleib in der Schweiz. Auch diese Fragen können jedoch
letztlich offen bleiben.
7.
Was das BFM jedenfalls zu Unrecht unterlassen hat, ist die Prüfung eines
Einbezugs in die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG.
7.1 Das BFM scheint diese Prüfung auszuschliessen, weil von Seiten des
Vaters kein entsprechendes schriftliches Gesuch vorliegt. Zu bemerken
ist zunächst, dass in Art. 51 Abs. 3 AsylG wie im Übrigen auch in Art. 51
Abs. 1 AsylG die Bedingung der Gesuchstellung nicht explizit erwähnt
wird. Allerdings wird in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
vom 4. Dezember 1995 ausgeführt, dem Flüchtlingskind werde auf ent-
sprechendes Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. dazu BBL 1996 II 1, S. 70
[ad: Art. 48 Abs. 2]). Dies kann jedoch nicht dahingehend verstanden
werden, dass der originäre Flüchtling ein schriftliches Gesuch um Einbe-
zug des Kindes stellen muss. Vielmehr kann hier nur von einem Gesuch
um Asyl die Rede sein. Praxisgemäss wird denn auch von Amtes wegen
geprüft, ob der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl eines
Familienangehörigen in Frage kommt, wenn die Zuerkennung der originä-
ren Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde (vgl. EMARK 2000 Nr. 27).
Es genügt demnach bereits, ein Asylgesuch zu stellen, um eine entspre-
chende Prüfung auszulösen. Vorliegend hat die Mutter als Inhaberin des
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Sorgerechts und als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am
27. Juli 2011 im Interesse des Kindes um Familienasyl beziehungsweise
dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters
ersucht. Ein Gesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG wurde demnach
rechtsgenüglich gestellt.
7.2 Zu prüfen ist jedoch, ob in dem Sinne besondere Umstände gegen
den Einbezug sprechen, als der Vater offenbar zwischenzeitlich nicht
mehr mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebt.
7.2.1 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass der Vorbe-
halt der besonderen Umstände gemäss Art. 51 AsylG insbesondere dar-
auf abzielte, Missbrauchstatbestände zu unterbinden, indem den Behör-
den die Möglichkeit gegeben werden sollte, Personen kein Asyl zu ge-
währen, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls
nicht bedürfen (vgl. BBL 1996 II 1, S. 70 [ad: Art. 48 Abs. 2]).
7.2.2 Vorliegend hatte die Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Geburt
des Beschwerdeführers und darüber hinaus noch längere Zeit Bestand.
Der Vater begründete offiziell erst am (…) 2013 und damit erst nach Ein-
reichung des Gesuchs um Familienasyl einen neuen Wohnsitz. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist – mit Ausnahme der
Bedingung der Minderjährigkeit – für die Prüfung der übrigen Vorausset-
zungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht der
Zeitpunkt der Gesuchstellung sondern grundsätzlich der Zeitpunkt des
Entscheides massgeblich (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a S. 167). Es
stellt sich damit weiter die Frage, ob aufgrund dessen vorliegend von ei-
nem besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG auszugehen
ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Abs. 1 dieser Bestimmung kann der Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung verweigert werden, wenn die familiäre Ver-
bindung aufgelöst wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder
nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.1 S. 598; EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b S. 165 f.). Diese Recht-
sprechung bezieht sich aber insbesondere auf in die Flüchtlingseigen-
schaft beziehungsweise das Asyl einzubeziehende Ehegattinnen, ge-
meinsame Kinder waren jedoch mitbetroffen. So geht es in EMARK 2002
Nr. 20 um die Ehefrau, die nach der Scheidung zusammen mit ihrem Kind
ins Asyl ihres Ex-Mannes einbezogen werden wollte. Und in BVGE
2012/32 geht es um eine konkludent, durch das Eingehen einer neuen
Beziehung, abgebrochene Beziehung zur Ehefrau und deren Kindern, die
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Seite 9
durch das Familienasyl wieder aufgenommen werden sollte. Vorliegend
steht aber nicht der Status der Lebenspartnerin und Mutter zur Debatte,
welche die derivative Flüchtlingseigenschaft bereits zu einem früheren
Zeitpunkt erhalten hat, sondern nur der des Kindes. Bei einem alleinigen
Einbezug von einem Kind in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils
stellt sich denn die Lage etwas anders dar, als beim Lebenspartner be-
ziehungsweise der Lebenspartnerin. Zur Letzteren wird die familiäre Be-
ziehung durch Scheidung oder Trennung beendet, während die familiäre
Beziehung zum Kind weiterhin besteht, auch wenn Vater und Kind nicht
im gleichen Haushalt leben. Auch wenn der Vater des Beschwerdeführers
seit dem (…) 2013 einen anderen Wohnsitz hat, bleibt der Beschwerde-
führer dennoch sein Kind, was der Vater am (…) auch offiziell anerkannt
hatte. Die familiäre Gemeinschaft zwischen dem Vater und dem Kind
kann somit nicht als aufgelöst im Sinne der Rechtsprechung gelten. So
wurde denn in BVGE 2012/32 auch implizit darauf hingewiesen, dass
trotz einer neu eingegangenen Beziehung, die familiäre Verbindung zu
Kindern aus einer früheren Ehe fortdauern kann und diese entsprechend
in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden können (vgl. E. 5.4.3
S. 602). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall alle Familienangehöri-
gen des Beschwerdeführers (Mutter, Vater und Geschwister) den Asylsta-
tus geniessen und der Beschwerdeführer mithin der einzige wäre, der ei-
nen anderen Status hätte. Dies würde offensichtlich der erklärten Absicht
des Gesetzgebers entgegenstehen, dass Familienmitglieder einen mög-
lichst einheitlichen Status haben sollten. Vorliegend handelt es sich so-
dann klarerweise nicht um missbräuchliches Verhalten. In casu liegen
demnach keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 AsylG vor,
die einem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft
des Vaters entgegenstehen würden.
7.3 Diesen Erwägungen gemäss ist der Beschwerdeführer in die originäre
Flüchtlingseigenschaft des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG einzube-
ziehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gut-
zuheissen und das BFM anzuweisen, die derivative Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG anzuer-
kennen.
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Seite 10
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendi-
ge Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfakto-
ren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
zu entrichten.
9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6855/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: