Abtei lung IV
D-6856/2006
scd/wea
{T 0/2}
Urteil vom 22. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Galliker
Gerichtsschreiber Alfred Weber
A._______, Nepal,
wohnhaft B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Februar 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Nepal am 5. Juni 2003
und gelangte auf dem Luftweg über Indien, Deutschland und Italien am 23. Juni
2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Nach einer
Kurzbefragung im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) X._______ vom 1.
Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
Y._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am
12. September 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, sein Vater und er seien Mitglieder
der nepalesischen Kongresspartei gewesen. Die Maobadi hätten seinen Vater, der
im Gemeinderat gewesen sei, zum Rücktritt aufgefordert. Da dieser die
Aufforderung missachtet habe, sei er am 20. November 2002 umgebracht worden.
Auch hätten die Maobadi ihn (den Beschwerdeführer) aufgefordert, seine
Aktivitäten für den Nepali Kongress zu beenden. Er habe Angst bekommen und sei
vor diesem Hintergrund ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer
einen Parteiausweis des Nepali Kongress und zwei Schreiben der Nepal Jugend-
Partei zu den Akten, in denen bestätigt wird, dass er als aktives Mitglied
Widerstandsgruppen gegen die Maoisten aufgebaut habe. Der Beschwerdeführer
wurde sowohl in der Empfangsstelle als auch beim Kanton dazu aufgefordert, ein
Identitätspapier einzureichen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003, eröffnet am 31. Oktober 2003, trat das BFF
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfüg-
te es den sofortigen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2003 (Poststempel) beantragte der Beschwer-
deführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl in der Schweiz. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung undurchführbar, unzumutbar und unzulässig sei. Es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren. Die aufschiebende Wirkung der Rechtsmitteleingabe sei wiederherzu-
stellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D. Nach vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gemäss Verfügung
vom 2. Dezember 2003 wurden mit Zwischenverfügungen vom 10. und vom
330. Dezember 2003 die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge-
heissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss ver-
zichtet.
E. Im Rahmen der Vernehmlassung beurteilte das BFF das Asylgesuch materiell und
erliess am 17. Februar 2004 einen neuen Entscheid. Es lehnte das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftigkeit zu genügen. Bei den vorgebrachten Übergriffen durch die Maobadi hand-
le es sich um solche ausgehend von Dritten. Der nepalesische Staat setze alles
daran, solchen Übergriffen mit Entschiedenheit zu begegnen. Der Beschwerdefüh-
rer könne sich in diesem Zusammenhang dem staatlichen Schutz unterstellen.
Auch könne er die ihm in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit nutzen, zumal die
zur Frage stehenden Machtkämpfe nicht flächendeckend seien. Der Beschwerde-
führer habe die beim Kanton geltend gemachten Aktivitäten als Spion, bzw. als Po-
lizist und die daraus abgeleitete Verfolgung in der Empfangsstelle mit keinem Wort
erwähnt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vorge-
legt. Seine Ausführungen zu den Reiseumständen sowie zu den von ihm in Aus-
sicht gestellten Bemühungen im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Identi-
tätspapiers vermöchten nicht zu überzeugen. Aufgrund der Unstimmigkeiten sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über relevante Identitätspapiere
verfüge und diese den Schweizerischen Asylbehörden vorsätzlich vorenthalte. Der
Vollzug der Wegweisung sei durchführbar; ihm stünden keine triftigen Gründe ent-
gegen.
F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer angefragt, wie
das Verfahren unter diesen Umständen weiterzuführen sei. Ausgehend davon,
dass der Beschwerdeführer zumindest im Vollzugspunkt an der Beschwerde fest-
halten wolle, wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde innert der
laufenden Rechtsmittelfrist zu ergänzen und zu begründen, weshalb er entgegen
der Auffassung des BFF die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Andernfalls werde da-
von ausgegangen, er fechte den Asylpunkt nicht an, halte aber an der Beschwerde
insoweit fest, als das BFF den Vollzug der Wegweisung angeordnet habe.
G. Nachdem keine Ergänzung der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung eingereicht wurde, hielt der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 31. März 2004 fest, der Ent-
scheid des BFF sei im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen und das Verfahren wer-
de beschränkt auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung weitergeführt.
H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegwei-
sung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des
Asylgesuches) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und auch die Ziffer 3 des Disposi-
tivs (Anordnung der Wegweisung) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission /
EMARK 2001 Nr. 21). Mithin bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens le-
diglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Zwischenverfügung
vom 31. März 2004).
4. Die Vernehmlassung des BFM vom 15. Mai 2007 ist dem Beschwerdeführer
gleichzeitig mit dem Urteil zur Kenntnis zu bringen, da die Ausführungen der Vorin-
stanz keine Erwägungen enthalten, aufgrund derer dem Beschwerdeführer ein Re-
plikrecht einzuräumen wäre.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
5es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist rechtskräftig
festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt Die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG,
Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen nur Personen, welche die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf
abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses
Rückschiebungsverbot keine Anwendung. Nach dem Gesagten ist eine erzwunge-
ne Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in sei-
nem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei-
se nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
6Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.3.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flücht-
ling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht
bejahen. Hinsichtlich der allgemeinen Situation kann zunächst auf das im Rahmen
einer Lageanalyse ergangene und publizierte Urteil der ARK verwiesen werden
(vgl. EMARK 2006 Nr. 31). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang hinzuzufügen,
dass nach den monatelangen Verhandlungen am 21. November 2006 das Frie-
densabkommen zwischen der Regierung und den kommunistischen Rebellen
(Maoisten) in Nepal unterzeichnet worden ist. Nach Aussagen ihres Kommandan-
ten Prachanda wollen die Rebellen nun gemeinsam mit der Regierung ein neues
Kapitel des Friedens aufschlagen und „ein neues Nepal aufbauen“. Gemäss dem
Friedensvertrag beteiligen sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellen
73 der 330 Abgeordneten. Vorgesehen war ursprünglich die Einsetzung einer neu-
en Übergangsregierung am 1. Dezember 2006 (vgl. Nepal feiert den Friedensver-
trag, NZZ Online, International, 22. November 2006). Die Neubestellung des Parla-
ments zog sich indessen in die Länge, da die Parteien und die Maoisten überein-
gekommen waren, zuerst den Prozess der Entwaffnung der Rebellen und der Teil-
demobilisierung der Armee zu beenden. Erst danach sollten die Maoisten Einsitz
in die Regierung nehmen. Die Entwaffnung verzögerte sich aber aus verschiede-
nen Gründen, was wiederum wachsende Unruhe, namentlich unter den Maoisten
und ihren Sympathisanten auslöste, zumal zwischenzeitlich die Sieben-Parteien-
Allianz ohne Beteiligung der Maoisten regierte und einige ihrer Entscheide auf Kri-
tik stiessen. Dies führte in von Maoisten kontrollierten Gebieten unter anderem zu
Behinderungen staatlicher Aktivitäten. Auch fanden Angriffe auf neu besetzte Poli-
zeiposten statt und einige der maoistischen Kadermitglieder fuhren fort, "Steuer-
gelder" zu erpressen. In der Hauptstadt Kathmandu kam es zu Sitzstreiks und De-
monstrationen, welche Ausdruck der Befürchtungen waren, dass die Maoisten von
intrigierenden Politikern wieder einmal um den Lohn ihres Kampfes betrogen wür-
den. Schliesslich beschloss das Übergangsparlament am 15. Januar 2007 seine
Auflösung und die Einsetzung einer interimistischen Volksversammlung. Nepals
neues Parlament und seine Verfassung haben zwar beide Übergangscharakter,
doch mit der Auflösung des bestehenden Parlaments und der Vereidigung von 330
neuen Abgeordneten auf die Interimsverfassung ist das konstitutionelle Interreg-
num Nepals zu Ende. Zum ersten Mal nehmen nun nominierte Mitglieder der mao-
istischen kommunistischen Partei in der Volksversammlung Einsitz, und zwar
gleich mit 83 Abgeordneten. Dies sind nur zwei weniger, als die stärkste Formati-
on, der Nepali Congress hat, und gleich viele wie die sozialdemokratische CPN
(UML). Die restlichen Sitze gehen an die anderen fünf Mitglieder der Sieben-Par-
teien-Allianz und einige Splittergruppen. Die Aufgabe der Versammlung wird nun
darin bestehen, eine Regierung zu wählen, deren Hauptaufgabe die Durchführung
7einer Parlamentswahl im nächsten Juni ist (vgl. Nepal hat ein neues Parlament,
NZZ Online, International, 16. Januar 2007). Vor diesem Hintergrund erachtet das
Bundesverwaltungsgericht die Gefahr einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nepal als nicht gegeben.
5.3.2 Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte sind weder akten-
kundig noch wurden solche in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht. Es ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass anneh-
men, dass ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Der anläss-
lich der Befragungen Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden verneinende,
ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine
fünfjährige Schulbildung und ging im Heimatstaat während Jahren einem Erwerb in
der Landwirtschaft nach, weshalb erwartet werden kann, dass er bei einer Rück-
kehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten wird. Ferner kann er in Ne-
pal auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das seine Reintegration zu-
dem erleichtern dürfte. Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme
vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener
Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären Um-
feldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Insgesamt dürfte für den Be-
schwerdeführer in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit dar-
stellen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Kommission sich wie-
derholt dahingehend geäussert hat, dass „blosse“ soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen,
von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine exis-
tenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vorn-
herein als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159,
EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart,
die der Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu
wollen, ist der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu bezeichnen.
5.4 Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes zu beschaffen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung Wegwei-
sung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2003 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen. Da Zwischenverfügungen über vor bedingende und sachbezügliche Ver-
fahrensfragen (Ausstandsfragen, Beweismassnahmen, Akteneinsicht, vorsorgliche
8Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege) befinden (vgl. F. Gygi, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 1983, 2. Aufl., S. 141), mithin grundsätzlich prozessleitende
Verfügungen enthalten, sind sie als solche abänderbar und müssen im späteren
Verlauf des Verfahrens allenfalls sogar aufgehoben werden oder einer veränderten
Prozesslage angepasst werden können (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 1983, 2. Aufl., S. 143). Abklärungen haben nun ergeben, dass der Be-
schwerdeführerin seit Mitte Januar 2007 einer geregelten Erwerbstätigkeit als Kü-
chenhilfe nachgeht. Demnach sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) im heutigen Zeitpunkt nicht
(mehr) gegeben, weshalb die in besagter Zwischenverfügung getroffene Anord-
nung (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) wiedererwägungsweise auf-
zuheben und das entsprechende Gesuch nunmehr abzuweisen ist. Die Kosten des
Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und
3 Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, (eingeschrieben und dem Hinweis, dass über die He-
rausgabe der beim BFM eingereichten Akten dieses auf Anfrage entscheidet;
Beilagen: Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 in Kopie, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- Y._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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