Abtei lung IV
D-6856/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6856/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs Juni
2008 seinen Heimatstaat verliess und von Conakry per Schiff nach Ita-
lien und von dort am 27. Juni 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei
am (...) geboren, und da er keine Identitätspapiere einreichte, eine
Knochenanalyse vornehmen liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwer-
deführers vom 3. Juli 2008 ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Ausreise und den Personalien so-
wie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
analyse gewährt und ihm mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren
werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton (...) zugeteilt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. September 2008 gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ohne Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen be-
fragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, anlässlich des Generalstreiks vom 22. Ja-
nuar 2007 sei das in seiner Nachbarschaft gelegene Haus eines Colo-
nels von Demonstranten zerstört und ein Leibwächter getötet worden,
dass er am (...) festgenommen worden sei, weil man ihn verdächtigt
habe, einer der Anführer derjenigen Personen gewesen zu sein,
welche das Haus des Colonels demoliert hätten,
dass er zunächst auf der Gendarmerie von (...) festgehalten worden
und später in (...) inhaftiert gewesen sei,
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dass er ein Geständnis hätte unterschreiben sollen, was er jedoch
nicht getan habe,
dass er während dieser Zeit auch geschlagen und mit einem Messer in
den Rücken gestochen worden sei,
dass es seinem Onkel am (...) schliesslich gelungen sei, ihn mit der
Hilfe eines Gefängniswärters aus dem Gefängnis zu holen,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 - eröffnet am
28. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er die Reise von
Guinea bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere, ohne jemals
kontrolliert worden zu sein und lediglich mit der Hilfe eines Weissen
unternommen habe,
dass auch seine Begründung, weshalb er keinen Kontakt zu Familien-
angehörigen im Heimatstaat habe herstellen können, stereotyp wirke,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, ein rechtsgenügliches Identitätspa-
pier einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Darlegungen wiederholt in
krasse Widersprüche verstrickt habe und sein Erklärungsversuch, wes-
halb gerade er für die Zerstörung des Hauses eines Militärangehörigen
verantwortlich gemacht werden sollte, nicht überzeuge,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden
könnten und er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht
erfülle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen sei,
dass zusätzlich die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuwei-
sen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Wei-
tergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer bereits erfolgten Datenwei-
tergabe darüber zu informieren sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass am 3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
stätigung des kantonalen Sozialdienstes über die Fürsorgeabhängig-
keit des Beschwerdeführers einging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweiterga-
be angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos wird,
dass nach Art. 97 Abs. 2 AsylG die für die Organisation der Ausreise
zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Weg-
weisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde,
dass gemäss einem (nicht veröffentlichten) Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. Januar 2008 (D-414/2008) davon auszuge-
hen ist, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in maiore
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minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nichtein-
tretensentscheid vorliegt,
dass den Akten zwar keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Daten-
weitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, das BFM jedoch anzu-
weisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG
eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne
von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Be-
hörde offenzulegen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, das Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde-
schrift, die Schiffsreise sei ohne Identitätspapiere problemlos möglich
gewesen und er könne nichts dafür, weder seinen Onkel noch seine
Mutter zwecks Papierbeschaffung in Guinea erreichen zu können, un-
realistisch und somit unglaubhaft ist,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, da seine Vorbringen aufgrund verschiedener Wider-
sprüche und Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden können,
dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass die unsubstanziierten und sich teilweise in der Wiederholung der
eigenen Sachdarstellung erschöpfenden Beschwerdevorbringen insge-
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samt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Betrachtungsweise zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz verfügt, zumal dort seine Mutter, (...) Schwes-
tern und (...) Brüder sowie sein Onkel mütterlicherseits leben, und er
vor seiner Ausreise aus Guinea dort bereits berufstätig war (vgl.
A15/17 S. 4), weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu er-
achten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unabhängig von der Frage der prozessua-
len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
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dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie)
- das (...) Kanton (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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