B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6856/2013
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N _______.
D-6856/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein kongolesi-
scher Staatsangehöriger aus Kinshasa (Demokratische Republik Kongo)
– seinen Heimatstaat zwischen dem 24. und 25. Dezember 2012 und ge-
langte via die C._______ und D._______ am 11. Januar 2013 illegal in
die Schweiz, wo er am 13. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. Januar 2013 fand
im EVZ F._______ die Befragung zur Person statt und am 8. Mai 2013
wurde der Beschwerdeführer beim BFM in Bern gestützt auf Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er
sei seit dem Jahr 2008 Mitglied der Oppositionspartei G._______ ([…])
und habe der "(…)" angehört. Am 16. Februar 2012 sei er in Kinshasa an
einer Demonstration beteiligt gewesen, welche an den 20. Jahrestag der
"marche des chrétiens" habe erinnern sollen. Die Priester hätten die Leu-
te aufgerufen, zur Kirche St. Joseph zu marschieren. Während des Mar-
sches, bei dem auch mit Plakaten gegen den Wahlsieg von Präsident
Kabila demonstriert worden sei, habe die Polizei auf der Höhe des Rond-
point Victoire Schüsse abgefeuert. Er sei von der Polizei umzingelt, ge-
schlagen und festgenommen worden. Nach drei Tagen Haft bei der PIR
(Police d' Intervention Rapide) sei er ins Gefängnis von H._______ trans-
feriert worden, wo man ihn ungefähr zehn Monate festgehalten habe. Da-
bei sei er wiederholt bedroht worden. Als ein anderer Insasse freigekom-
men sei, habe er dieser Person die Adresse seines Schwagers I._______
gegeben, woraufhin dieser ihn öfters im Gefängnis besucht habe und ei-
ne Frau namens J._______ erwähnt habe, welche im Stadtteil K._______
am Gericht arbeite. Der Schwager habe angedeutet, dass diese Frau bei
der Flucht aus dem Gefängnis behilflich sein könne. Eines Tages sei ein
Wärter vorbeigekommen und habe ihn angewiesen, Feldarbeit verrichten
zu gehen. Beim Ausgang habe ihm derselbe Wärter gesagt, er solle
durch das Feld bis zu einem Jeep laufen. In diesem Jeep hätten sein
Schwager I._______ und zwei Polizisten auf ihn gewartet. Zwei Tage spä-
ter, in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2012, sei ihm die Flucht
aus dem Heimatland gelungen.
Zur Identifikation gab der Beschwerdeführer dem BFM eine "Attestation
de perte des pièces d' identité" zu den Akten.
D-6856/2013
Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. November 2013 – eröffnet am 5. November
2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 13. Januar 2013
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
B.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. November
2013 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Die
Vorinstanz sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämt-
liche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stüt-
ze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Ihm sei eine angemessene
Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Ent-
scheid über die Beschwerde zu sistieren. Im Falle der Nichtstattgabe die-
ses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Be-
schwerde anzuweisen, ihm eine eventuell bereits erfolgte Datenweiterga-
be an den Heimatstaat offenzulegen und dazu das rechtliche Gehör im
Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), der Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 VwVG beantragt.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Kopie der am 31. De-
zember 2009 abgelaufenen Mitgliederkarte der G._______, eine Unter-
stützungsbestätigung vom 26. November 2013 und eine Honorarnote
vom 5. Dezember 2013 zu den Akten gereicht.
D-6856/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-6856/2013
Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe an, quasi der Führer der
"(…)", der (…) der G._______, gewesen zu sein. Er lege jedoch seine
Position sowie seine Aufgaben innerhalb der Partei nicht genau dar, son-
dern spreche nur davon, dass es sein Ziel gewesen sei, Jugendliche zu
rekrutieren und zu motivieren, an Demonstrationen teilzunehmen. Zum
politischen Programm der Partei gebe er lediglich an, das Ziel sei es,
dass die Demokratie zurückkehre und die Leute frei sprechen könnten.
Es wäre jedoch zu erwarten, dass er als Chef der (…) einer wichtigen
Oppositionspartei wie der G._______, welche beispielsweise den Heraus-
forderer bei den letzten Präsidentschaftswahlen gestellt habe, seine kon-
kreten Aufgaben innerhalb der Partei und die politischen Ziele konzis dar-
legen könne. In den wesentlichen Punkten bleibe er ungenau und vage.
Das BFM gehe folglich davon aus, dass er kein derart gewichtiges politi-
sches Profil aufweise, aufgrund dessen er einem erhöhten Risiko ausge-
setzt wäre, persönlich durch die staatlichen Behörden bedroht zu werden.
D-6856/2013
Seite 6
Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM habe die Polizei zwar die
Demonstration vom 16. Februar 2012 mit einem Tränengaseinsatz aufge-
löst, wobei sie sicherlich auch teilweise gewalttätig vorgegangen sei. Ein-
zelne Teilnehmer seien auch festgehalten, allerdings bereits kurze Zeit
später wieder freigelassen worden, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass
der Beschwerdeführer sich wegen der Teilnahme an dieser Demonstrati-
on auf unbestimmte Zeit in Haft befunden habe.
Im Weiteren erkläre er nicht, welche Rolle die Gerichtsangestellte bezüg-
lich seiner Flucht ausgeübt habe, was indessen ein zentrales Element
seines Vorhabens darstelle. Ausserdem schildere er die eigentliche Flucht
auf eine wenig detaillierte Weise. So werde nicht klar, warum er unbehel-
ligt durch das Feld habe laufen können, welches zum Gefängnisgelände
gehöre. Schwer nachvollziehbar sei zudem, wie es möglich gewesen sei,
dass sein Schwager innerhalb des Geländes in einem Polizeiwagen mit
zwei Polizisten auf ihn habe warten können. Insgesamt beschreibe er die
Flucht wenig differenziert, so dass der Eindruck entstehe, er habe das
Geschilderte nicht selbst bzw. nicht auf diese Weise erlebt.
Eine Gesamtwürdigung seiner Schilderung führe zum Schluss, dass er
sich auf eine konstruierte Begründung abstütze. Seine Vorbringen hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Be-
schwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere geltend gemacht, die Vor-
instanz begründe die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwer-
deführers mit dem Verweis auf "gesicherte Erkenntnisse", ohne jedoch ih-
re Quelle offenzulegen. Mit diesem Vorgehen werde die Begründungs-
pflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Allgemein zugänglichen Quellen (zitiert wird AI - Amnesty International:
Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschen-
rechte - Democratic Republic Of The Congo, 23. Mai 2013,
, Zugriff am 3. De-
zember 2013) sei zu entnehmen, dass es im Jahr 2012 in ganz Kongo
weiterhin zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen gekommen sei.
Namentlich seien Mitglieder der politischen Opposition nach den Wahlen
D-6856/2013
Seite 7
willkürlich festgenommen worden und Sicherheitskräfte hätten im Februar
2012 einen führenden Oppositionspolitiker in Gewahrsam genommen.
Bevor sie diesen nach einigen Tagen wieder freigelassen hätten, solle er
gefoltert und anderweitig misshandelt worden sein. Die Schilderung des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht möge in der Tat etwas aben-
teuerlich anmuten, doch die Flucht aus kongolesischen Gefängnissen sei
üblich (zitiert wird USDOS - US Department of State: Country Report on
Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the,
19. April 2013, ,
Zugriff am 3. Dezember 2013).
Vor dem Hintergrund, dass das BFM für seine "gesicherten Erkenntnisse"
keine Quellen genannt habe, in der Beschwerde jedoch auf Herkunftslän-
derinformationen verwiesen werde, welche die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bestätigen würden, sei festzustellen, dass die Gründe,
die für die Darstellung der Asylvorbringen sprechen würden, bei weitem
zu überwiegen vermöchten. Folglich sei auf den Sachverhalt abzustellen,
wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde.
Im Weiteren müsse seit der Festnahme des Beschwerdeführers am
16. Februar 2012 und der anschliessenden willkürlichen Inhaftierung auf-
grund seiner Identifikation als Mitglied der G._______ davon ausgegan-
gen werden, dass er wegen seiner Parteizugehörigkeit zur Zielscheibe
staatlicher Repression geworden sei. Spätestens nach der Flucht aus
dem Gefängnis und der Flucht aus der Heimat sei davon auszugehen,
dass die kongolesischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner
Person hätten. Infolgedessen müsse eine mögliche Rückkehrgefährdung
abgeklärt werden. Sollte das Vorliegen einer solchen Gefahr erhärtet
werden, wäre der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es
wäre ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei er wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug wäre auch
kaum zumutbar. Öffentliche Interessen, welche die privaten Interessen
des Beschwerdeführers an der Nichtrückführung überwiegen würden,
seien keine erkennbar.
Hinsichtlich der Bekanntgabe von Personendaten wird ausgeführt, mit ei-
ner Datenweitergabe an die Heimatbehörden drohe dem Beschwerdefüh-
rer eine Verletzung der Persönlichkeit oder gar eine konkrete Gefährdung
im Falle einer erzwungenen Rückschaffung. Um die Persönlichkeitsrechte
und die Sicherheit des Beschwerdeführers sowie seiner im Kongo zu-
rückgebliebenen Familie nicht zu gefährden, sei die Datenweitergabe an
D-6856/2013
Seite 8
den Heimatstaat bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistie-
ren.
5.3
5.3.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die in formeller Hinsicht erhobene
Rüge, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, in-
dem sie auf "gesicherte Erkenntnisse" verwiesen habe, ohne ihre Quelle
offenzulegen, begründet ist.
5.3.1.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschie-
dene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche
ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in
die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person er-
möglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon-
trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be-
ziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.).
5.3.1.2 Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach
Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die ent-
sprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entschei-
denden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen
werden bzw. als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine konkreten
Quellen benannte und sich solche auch nicht in den Akten finden, war sie
nicht gehalten, dem Beschwerdeführer weitergehende Akteneinsicht zu
gewähren. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht
bzw. des rechtlichen Gehörs vor. Der entsprechende Antrag ist abzuwei-
sen.
D-6856/2013
Seite 9
5.3.2 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehö-
rigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben ge-
macht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausrei-
se zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den
Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2
AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde. In casu hat das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 4. November 2013 abgelehnt, wes-
halb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind.
Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hin. Folglich ist der Antrag, die zuständige Vollzugsbehör-
de sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Datenweitergabe an den Heimat-
staat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, abzuweisen.
Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vor-
instanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat
weitergegeben hat (ein Behördenkontakt fand nur mit Frankreich statt),
weshalb auf das Eventualbegehren, eine allenfalls bereits erfolgte Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer offenzule-
gen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
5.4 Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen, er habe am 16. Februar 2012 in Kinshasa an einer De-
monstration ("marche des chrétiens") teilgenommen. Dabei sei er verhaf-
tet und anschliessend während rund zehn Monaten festgehalten worden,
bevor ihm die Flucht gelungen sei.
Wie sich aus öffentlich zugänglichen Internetberichten ergibt, hat die Poli-
zei anlässlich des erwähnten "marche des chrétiens" in verschiedenen
Stadtteilen Tränengas zum Einsatz gebracht, um die Menge von Gläubi-
gen aufzulösen. Dabei wurden namentlich Priester und Nonnen verhaftet.
D-6856/2013
Seite 10
Einzelne Demonstrierende wurden in der Kirche eingeschlossen, bevor
sie mit Hilfe der MONUSCO (United Nations Organization Stabilization
Mission in the DR Congo) befreit wurden. Abgesehen von diesen Vorfäl-
len ist jedoch keinem der Berichte zu entnehmen, dass einzelne Teilneh-
mende für mehrere Monate in ein Gefängnis gebracht worden wären. An-
gesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Schilderung des Be-
schwerdeführers, wonach er wegen der Demonstrationsteilnahme mehre-
re Monate in Haft verbracht habe, nicht den Tatsachen entspricht, mithin
nicht geglaubt werden kann. Infolgedessen erweist sich die angebliche
Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis gleichermassen als
unglaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist indessen darauf hinzuweisen,
dass ihm selbst bei Wahrunterstellung der Haft die angebliche Flucht mit
Hilfe eines Wächters, einer Gerichtsangestellten, zweier Polizisten und
seines Schwagers nicht geglaubt werden könnte, zumal davon auszuge-
hen ist, dass er als Häftling unter entsprechender Beobachtung gestan-
den hätte bzw. das Gefängnis die nötigen Vorkehrungsmassnahmen ge-
troffen hätte, um die Gefangenen am Ausbrechen zu hindern. Im Übrigen
hätten sich die Fluchthelfer durch ihre Hilfeleistung selbst strafrechtlich
belastet, weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund sie ein solches
Risiko auf sich hätten nehmen sollen. Vor dem Hintergrund, dass der Be-
schwerdeführer im Gefängnis immer wieder bedroht worden sein will, was
ihm einfach sehr Angst gemacht habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom
8. Mai 2013, A14 S. 6), darf zudem davon ausgegangen werden, er hätte
sich vor allfälligen Konsequenzen zu sehr gefürchtet und von einer Flucht
abgesehen.
Bei dieser Sachlage gibt es insgesamt keine Veranlassung, davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zur Zielscheibe
staatlicher Repression wurde bzw. bei einer Rückkehr dorthin asylrele-
vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Dies umso weniger,
als er angab, er sei nie vor Gericht gestanden (vgl. Befragungsprotokoll
vom 24. Januar 2013, A3 S. 10) und habe vor dem 16. Februar 2012 kei-
nerlei Probleme gehabt (vgl. A3 S. 9). Hätten die heimatlichen Behörden
wegen seines politischen Engagements für die G._______ (gemäss Mit-
gliederkarte in der Funktion als "mobilisateur") ein besonderes Interesse
an seiner Person gehabt, hätten sie ihn vermutungsweise schon zu ei-
nem früheren Zeitpunkt behelligt, will er doch bereits seit dem Jahr 2008
Parteimitglied sein (vgl. A14 S. 5 F40). Sein Vorbringen, soviel er wisse,
werde er vom Geheimdienst gesucht (vgl. A14 S. 10), ist nach dem Ge-
sagten als blosse Vermutung zu bewerten. Eine allfällige Rückkehrge-
fährdung braucht unter diesen Umständen nicht abgeklärt zu werden.
D-6856/2013
Seite 11
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich somit, die
Akten zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wes-
halb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Im Übrigen kann darauf
verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nä-
her einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen
würde.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
D-6856/2013
Seite 12
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seine Heimat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokra-
tischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillier-
te, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.1 – 8.3
S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bun-
desverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet
(vgl. diesbezüglich beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-1626/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 6.4.2 S. 8,
D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3.2 S. 10, E-4050/2011 vom
20. August 2013 E. 7.4.1 S. 14 f. m.w.H. und D-1129/2011 vom
14. August 2013 E. 5.3.2 S. 13 f.). Zusammenfassend ist somit festzustel-
len, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation
oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
7.3.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach
wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der be-
troffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über
einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zunächst um einen jungen, ge-
mäss den Akten gesunden Mann, der die Schule besuchte und als Geld-
wechsler tätig war (vgl. A3 S. 4), Voraussetzungen, welche ihm beim Auf-
bau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Im Weiteren lebte er
von Geburt an bis zur Ausreise in Kinshasa (vgl. A3 S. 12), weshalb er mit
diesem Umfeld bestens vertraut ist. Da sich mehrere Angehörige in seiner
Heimat aufhalten (Partnerin mit zwei Töchtern, zwei Schwestern, ein On-
kel und eine Tante [Kinshasa] / ein Onkel und zwei Tanten [Bas-Congo],
A3 S. 6), darf auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen
werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann.
Ausserdem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle
der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug
der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – auch zumutbar
ist.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der durch die Unterstützungsbestätigung vom 26. No-
vember 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab-
zuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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9.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht
ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: