B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6856/2016
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N_______.
D-6856/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer – ein aus
B._______, Äthiopien, stammender Oromo – seine Heimat am 8. Oktober
2004 im Besitz seines Reisepasses legal verlassen und sich nach
C._______ (D._______) begeben. Von dort sei er – zusammen mit seiner
aus E._______ stammenden Frau, welche er in C._______ kennengelernt
und im Jahre (...) geheiratet habe, sowie dem gemeinsamen Kind – am
8. Juli 2012 ausgereist und am 9. Juli 2012 illegal in die Schweiz gelangt.
Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ ein Asylgesuch. Am 20. Juli 2012 wurde die Befragung zur Per-
son (BzP) durchgeführt und am 19. Juni 2014 fand die Anhörung durch das
BFM statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, er habe von (...) bis (...) an der Universität von G._______ (Nen-
nung Studienrichtung) studiert. Er sei während der Studienzeit in der
H._______ tätig gewesen, wobei er unter anderem gegen ein Wachstum
der Stadt G._______ und dem damit verbundenen Verlust von Landwirt-
schaftsland gekämpft habe. Er und andere Oromo-Studenten seien in den
Jahren (...) bis (...) (Nennung Anzahl) jährlich festgenommen und erbar-
mungslos auf den (Nennung Körperteil) geschlagen worden. Um weiterhin
studieren zu können und später eine Arbeitsstelle zu erhalten, seien sie
gezwungen worden, sich der I._______ anzuschliessen. Er habe sein Stu-
dium am (...) abgeschlossen. Die äthiopische Regierung habe über seinen
Lebenslauf Bescheid gewusst, weshalb er zwei Tage später während (...)
Tagen einer Hirnwäsche unterzogen worden sei. Dabei seien ihm viele Fra-
gen zur I._______ gestellt worden und man habe ihn für den Fall, dass er
diese nicht wahrheitsgemäss beantworten sollte, mit dem Tod gedroht. Da-
nach seien Polizeibeamte erschienen und hätten ihn mitgenommen, um
ihn einer „richtigen“ Hirnwäsche zu unterziehen. Man habe ihn zunächst
auf die (...) Polizeistation gebracht und anschliessend während (...) Mona-
ten in einem unterirdisch gelegenen Ort festgehalten. Im (...) habe man ihn
freigelassen, worauf er sich auf Arbeitssuche begeben und deswegen an
das Bildungsministerium gewandt habe. In der Folge habe er in den kom-
menden (...) Jahren an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet, wo er als
Oromo immer wieder Probleme bekommen habe und geschlagen worden
sei. Im Jahre (...) habe er in J._______ eine Stelle als Lehrer an der (Nen-
nung Schule) angetreten. Der Schuldirektor sei gezwungen gewesen, den
D-6856/2016
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Behörden den Lebenslauf aller Oromo-Lehrer, so auch seinen, bekanntzu-
geben. Er (der Beschwerdeführer) habe deshalb in der Folge wiederholt
bei der Polizei erscheinen und rapportieren müssen. Die Schläge und die
Misshandlungen hätten an diesem Arbeitsort zwar nachgelassen, jedoch
seien die Demütigungen geblieben; man habe ihn als Oromo-Nationalisten
bezeichnet. Im Jahre (...) habe er sich an K._______, der seinerzeit Präsi-
dent der M._______ und gleichzeitig im Führungsgremium der I._______
gewesen sei, gewandt, und ihm seine Leidensgeschichte erzählt. Er habe
zwar in der Folge immer noch der Polizei rapportieren müssen, jedoch
habe K._______ dafür gesorgt, dass die Misshandlungen und Demütigun-
gen gegen ihn aufgehört hätten. Im Jahr (...) habe er (der Beschwerdefüh-
rer) auf Anordnung der äthiopischen Regierung gegen seinen Willen eine
Arbeitsstelle in C._______/D._______ bei der äthiopischen Vertretung an-
nehmen müssen, weil er als einziger – seine Arbeitskollegen in C._______
seien alles (...)-Gebürtige gewesen – die Anforderungen der konkreten
Stelle (Nennung Anforderungen) erfüllt habe. Er habe sodann während sei-
nes Aufenthaltes in C._______ (bis am [...]) ein Fernstudium in (Nennung
Studienrichtung) abgeschlossen.
Die äthiopische Regierung sei mit seiner Arbeit in C._______ nicht zufrie-
den gewesen. Er habe aus vier Gründen Probleme mit seinem Arbeitgeber
bekommen: So habe er als Mitglied der (…); dies sei ihm in der Folge zum
Vorwurf gemacht worden. Ausserdem habe er ein (…). Sodann habe er
sich bei L._______ dafür eingesetzt, dass der von der äthiopischen Regie-
rung gestörte (und über L._______ ausgestrahlte) (…) den Betrieb wieder
habe aufnehmen können; dies sei ihm von der äthiopischen Regierung als
Verrat vorgeworfen worden. Und schliesslich hätte er von der äthiopischen
Regierung im Rahmen eines (…) den Auftrag gehabt, bei der (…). Dies sei
ihm jedoch nicht gelungen, weil die muslimische Diaspora, die mit der äthi-
opischen Regierung nicht einverstanden gewesen sei, sich geweigert
habe. Sein Arbeitgeber habe ihm deshalb vorgeworfen, dass er seine ei-
gentlichen Aufgaben und Aufträge nicht erfülle. Er sei schliesslich telefo-
nisch aufgefordert worden, die Effekten und die Schlüssel der (Nennung
Arbeitsort) abzugeben und bis am (...) persönlich beim (…) zu erscheinen.
Das sei für ihn ein klares Wort gewesen, dass der Tod auf ihn warte. Aus
Angst um sein Leben habe er sich daraufhin in D._______ versteckt gehal-
ten und seine Ausreise organisiert. Aus den dargelegten Gründen seien im
Jahr (...) zwei Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden. Zwei Freunde,
welche in M._______ leben würden, hätten ihm diese heimlich zukommen
lassen.
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Seite 4
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unter-
lagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
A.b Am 16. September 2015 liess das SEM über die Schweizer Botschaft
in G._______ Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis
vom 10. Juni 2016 ging dem SEM am 21. Juni 2016 zu.
A.c Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Der
Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. August 2016 seine Stellung-
nahme ein.
A.d
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumut-
barkeit desselben zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Asyl-
vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaub-
haftigkeit nicht standhalten würden.
B.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 focht der Beschwerdeführer den Ent-
scheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es
seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Sa-
che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei
das SEM anzuweisen, ihn ergänzend anzuhören, den Sachverhalt zu ver-
vollständigen und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei er als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Botschafts-
anfrage sowie um Einräumung des Rechts zur Stellungnahme, um Koordi-
nation seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau
N._______ (D-6857/2016; N_______), um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
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Seite 5
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 teilte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann wurde dem Gesuch
um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Ehefrau
des Beschwerdeführers (D-6857/2016) entsprochen. Dem Beschwerde-
führer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung zum Inhalt der SEM-Akte A37/4 schriftlich Stellung zu
nehmen, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren aufgrund der
bestehenden Aktenlage entschieden werde. Der Antrag auf Einsicht in die
Botschaftsabklärung (SEM-Akte A45/6) wurde abgewiesen. Ferner wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2016 legte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ins Recht. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, es sei
nicht auszuschliessen, dass die äthiopischen Behörden im Rahmen der
Botschaftsabklärung erfahren hätten, dass er in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt habe. Mit ihrer Anfrage habe das SEM mutmasslich gegen
Art. 97 Abs. 1 AsylG verstossen. Er müsse befürchten, dass die Abklärun-
gen der Schweizer Vertretung nicht nur ihn, sondern auch seine Familien-
angehörigen in Äthiopien gefährden könnten. Ausserdem gehe aus der
Botschaftsanfrage des SEM nicht hervor, wen die Botschaft mit der Abklä-
rung beauftragt habe; die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei folglich mit
der Gewährung der Einsicht in die Botschaftsanfrage nicht geheilt worden.
E.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurde das SEM zur Vernehmlas-
sung eingeladen. Diese ging innert erstreckter Frist am 13. Januar 2017
beim Gericht ein.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte – unter Beilage (Nennung Dokumente) –
mit Eingabe vom 1. Februar 2017.
G.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer – unter
D-6856/2016
Seite 6
Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – eine Frist bis zum 3. März 2017 zwecks
Einreichung einer Stellungnahme zur Botschaftsanfrage vom 16. Septem-
ber 2015 eingeräumt.
H.
Mit Eingabe vom 2. März 2017 wiederholte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen das bereits mit Eingabe vom 28. November 2016 (vgl. Bst. D.)
Vorgebrachte. Ausserdem machte er mit Hinweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-368/2017 vom 14. Februar 2017 geltend, es
müsse sein Gefährdungsprofil vor dem Hintergrund der veränderten Situa-
tion in Äthiopien (Verhängung des Ausnahmezustandes im Oktober 2016)
geprüft werden. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in G._______
hätten ergeben, dass es sich bei den eingereichten zwei Haftbefehlen um
Fälschungen handle. Die entsprechenden Akten würden zeigen, dass es
sich dabei um eine zivile und nicht um eine kriminelle Angelegenheit
handle. Diese würden zudem nicht auf den Namen des Beschwerdeführers
lauten, es sei keine Person mit dessen Namen in die jeweiligen Verfahren
involviert. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Umstände ge-
rade ein Beweis für die illegalen und unüblichen Praktiken des Regimes
seien, überzeuge nicht. Vielmehr müsse ausgeschlossen werden, dass er
ab dem Jahre (...) in C._______ Nachteile erfahren habe, die im Jahr (...)
zum Erlass von zwei Haftbefehlen gegen seine Person geführt haben
könnten. Dies sei auch dadurch ersichtlich, als er seit dem Jahre (...) ohne
nennenswerte Vorfälle dort gearbeitet haben wolle. Zwar habe er angege-
ben, die äthiopische Regierung sei mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewe-
sen. Dies habe er auf verschiedene Art und Weise gespürt und aus gewis-
sen unvorsichtigen Äusserungen von Kollegen gemerkt, dass es für ihn
gefährlich sei. Auch habe ihm im Jahr (...) eine (namentlich genannte) Per-
son mitgeteilt, dass die äthiopische Regierung grosse Fragen im Zusam-
menhang mit seinen diversen Tätigkeiten habe. Indessen wolle er trotzdem
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Seite 8
fast (...) Jahre ohne nennenswerte Vorfälle in D._______ gelebt und gear-
beitet haben. Wäre die äthiopische Regierung mit seiner Arbeit in
C._______ nicht zufrieden gewesen, hätte sie genügend Zeit gehabt, wäh-
rend dieser (...) Jahre zu intervenieren. Auch als er darauf hingewiesen
worden sei, dass die meisten von ihm geschilderten Vorfälle sich im Jahre
(...) oder noch früher ereignet hätten, habe er keine überzeugenden Erklä-
rungen dafür abzugeben vermocht. In diesem Zusammenhang habe er an-
geführt, dass die heimatlichen Behörden nicht seinetwegen so lange zuge-
wartet hätten, sondern aus dem Grund, dass er für das beabsichtigte Pro-
jekt genügend Geld sammeln könne und das Ziel erreicht würde. Dieser
Erklärungsversuch überzeuge nicht, es sei davon auszugehen, dass auch
eine andere Person diese Aufgabe problemlos hätte übernehmen können.
Zudem habe er anlässlich der Befragung zur Person mit keinem Wort er-
wähnt, dass die äthiopische Regierung zwei Haftbefehle gegen ihn erlas-
sen habe. Aufgrund der zentralen Bedeutung dieser Haftbefehle, die ge-
mäss den Ausführungen in der Anhörung der Grund für die Ausreise aus
C._______ gewesen seien, wäre zweifellos zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer die beiden Dokumente schon während der BzP min-
destens erwähnt hätte. Schliesslich seien auch die weiteren eingereichten
Beweismittel nicht geeignet, an dieser Erkenntnis etwas zu ändern. Unter
den vorliegenden Umständen könne offen gelassen werden, ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich auf der äthiopischen Regierung in C._______
gearbeitet habe oder nicht. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen,
eine Verfolgungssituation seitens der äthiopischen Regierung in
D._______ für die Zeit zwischen den Jahren (...) bis (...) glaubhaft darzule-
gen.
Es gehe aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass er seit
seiner Studienzeit wegen seiner Ethnie und Zugehörigkeit zur der Oromo-
Volksgemeinschaft seitens der äthiopischen Regierung diversen Benach-
teiligungen ausgesetzt gewesen sei. Dies umso mehr, als er damals aktiv
gewesen sei. Gemäss seinen Angaben seien die meisten und intensivsten
Benachteiligungen und Übergriffe während und kurz nach seiner Studien-
zeit in den Jahren zwischen (...) und (...) geschehen. Seinen Schilderungen
zufolge hätten danach die Benachteiligungen abgenommen und an Inten-
sität verloren. Die Übergriffe hätten schliesslich – nachdem sich der dama-
lige Präsident der M._______ für ihn eingesetzt und er an der (Nennung
Schule) zu unterrichten begonnen habe – im Jahre (...) aufgehört. Er habe
zu Protokoll gegeben, lediglich bis im Jahre (...) bei der Polizei rapportiert
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zu haben. Zusammengefasst hätten somit die geltend gemachten Benach-
teiligungen und Übergriffe in Äthiopien keinen direkten und kausalen Zu-
sammenhang mit der Ausreise aus D._______ im Jahre (...) und ab dem
Jahre (...) habe er in Äthiopien wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit
keine nennenswerten Benachteiligungen seitens der Behörden mehr zu
befürchten gehabt. Es sei deshalb auszuschliessen, dass er in einem an-
deren Land – namentlich in D._______ – in diesem Zusammenhang wei-
tere gleichgelagerte Probleme erfahren haben könnte, die als eine Fortset-
zung der Probleme in Äthiopien anzusehen wären. Dies werde dadurch
verdeutlicht, dass die während seines Aufenthalts in C._______ erlittenen
Nachteile als unglaubhaft zu erachten seien und die dazu eingereichten
Beweismittel sich entweder als falsch oder als nicht asylrelevant erwiesen
hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er C._______ im Jahre
(...) aus anderen als den geltend gemachten Gründen verlassen habe.
Deshalb könne an dieser Stelle offen bleiben, aus welchen Gründen er sich
im Jahre (...) nach C._______ begeben habe, da diese an der Sachlage
nichts zu ändern vermögen würden.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen ein, der rechtserhebliche Sachverhalt sei weder
korrekt noch vollständig erhoben worden, obwohl das erstinstanzliche Ver-
fahren mehr als vier Jahre gedauert habe. Die Vorinstanz zweifle daran,
dass er auf der äthiopischen (Nennung Arbeitsort) in C._______ habe ar-
beiten müssen. Dabei übergehe sie die in diesem Zusammenhang ins
Recht gelegten Dokumente wie (Nennung Dokumente). Die Vorinstanz
habe es unterlassen, eine korrekte Beweiswürdigung vorzunehmen, wes-
halb die Sache zurückgewiesen werden müsse. Zum Vorhalt, er habe an-
lässlich der BzP zentrale Verfolgungselemente nicht erwähnt, sei zu ent-
gegnen, dass er anlässlich der BzP gedrängt worden sei, sich kurz zu hal-
ten. Zudem seien die Befrager zu jenem Zeitpunkt noch davon ausgegan-
gen, dass unter Umständen O._______ für die Prüfung seines Asylge-
suchs zuständig sei, weshalb er nur summarisch zu seinen Fluchtgründen
befragt worden sei. Dies vermöge zu erklären, weshalb er sich nicht zu
allen Punkten habe äussern können. Auch diesbezüglich sei der Sachver-
halt zu vervollständigen. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage, was ein
in der Vergangenheit politisch aktiver Oromo bei der Rückkehr nach Äthio-
pien, nachdem er sich dem Regime durch Flucht ins Ausland entzogen
habe, zu befürchten habe, nicht auseinandergesetzt. Die Gefährdung bei
einer Rückkehr und die Gefahr einer sofortigen Inhaftierung bei der Wie-
dereinreise seien vorliegend nicht abgeklärt worden, was angesichts der
belegten erlittenen Vorverfolgung aber von Amtes wegen hätte geschehen
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müssen. Hinsichtlich der durch die Vorinstanz in Auftrag gegebenen Ab-
klärungen vor Ort sei das rechtliche Gehör verletzt worden, zumal ihm we-
der die Anfrage des SEM noch der Abklärungsbericht der Botschaft offen-
gelegt worden seien. Er habe lediglich zu anonymen Antworten auf unbe-
kannte Fragen Stellung nehmen können.
Die Vorinstanz habe ihren Asylentscheid im Wesentlichen mit dem Resul-
tat der Botschaftsabklärung zu den eingereichten Haftbefehlen, welches
nicht nachvollziehbar sei, begründet. Auch müsse aufgrund der Antwort
der Schweizer Botschaft davon ausgegangen werden, dass die äthiopi-
schen Behörden im Rahmen der Abklärung mit seinem Namen konfrontiert
worden seien. Folglich sei nicht auszuschliessen, dass die heimatlichen
Behörden von seinem Asylgesuch in der Schweiz erfahren haben könnten.
Mit diesem Vorgehen habe das SEM mutmasslich gegen Art. 97 AsylG
verstossen, wonach die Personendaten von Asylsuchenden dem Heimat-
oder Herkunftsstaat während des Asylverfahrens nicht bekannt gegeben
werden dürften. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung und seines politi-
schen Profils führe dies mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien – im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen
– erneuter Verfolgung ausgesetzt werden könnte.
Sodann habe er aufgrund der von der Vorinstanz nicht bestrittenen Vorver-
folgung in den Jahren (...) bis (...) eine subjektiv begründete Furcht vor zu-
künftiger asylrelevanter Verfolgung. Als er im Jahre (...) von seinem Vor-
gesetzten über die gegen ihn eingeleitete Untersuchung informiert worden
sei und er seine Effekten habe abgeben müssen, sei ihm klar geworden,
dass er nach Äthiopien zurückgebracht werde. Auch K._______, bei dem
er sich erkundigt habe, habe seine Gefährdung bestätigt. Deshalb habe er
befürchtet, erneut Opfer von Folter und Misshandlungen durch das äthio-
pische Regime zu werden. Diese Gefahr sei bei der Flucht im Jahre (...) in
die Schweiz aktuell gewesen und sei es nach wie vor.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und das rechtliche
Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
D-6856/2016
Seite 11
4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm weder Ein-
sicht in die Botschaftsanfrage des SEM noch in den entsprechenden Ab-
klärungsbericht der Botschaft gewährt worden, ist festzustellen, dass ihm
mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 17. No-
vember 2016 vollständige Einsicht in die Botschaftsanfrage (SEM-Akte
A37/4) gewährt und gleichzeitig – sowie erneut mit Verfügung vom 16. Feb-
ruar 2017 – die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Er liess
sich denn auch mit Eingaben vom 28. November 2016 und 2. März 2017
dazu vernehmen. Ferner übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer am
12. Juli 2016 das Abklärungsergebnis der Botschaft und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör, welches durch den Beschwerdeführer mit Ein-
reichung seiner Stellungnahme vom 8. August 2016 wahrgenommen
wurde. Dementsprechend wurde mit oben erwähnter instruktionsrichterli-
cher Zwischenverfügung der Antrag auf Einsicht in die Botschaftsabklärung
(SEM-Akte A45/6) abgewiesen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
und mithin des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu vernei-
nen.
4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und
der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon
aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und
keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sach-
verhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung fal-
sche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden
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sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLIVER ZI-
BUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39).
Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine ent-
scheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin
nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZI-
BUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch BENJA-
MIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28).
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden
Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was je-
denfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM konzentrierte sich denn auch auf die
für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente,
ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Insbesondere
nahm sie im angefochtenen Entscheid auf die geltend gemachte Tätigkeit
in C._______ Bezug und listete die in diesem Zusammenhang eingereich-
ten Beweismittel namentlich auf. Anschliessend wurden die Vorbringen in
Berücksichtigung der ins Recht gelegten Dokumente geprüft und gewürdigt
respektive als nicht glaubhaft gewertet (vgl. act. A53/9 S. 3 f.). Sodann ist
die Rüge, es sei eine Gefährdung bei einer Rückkehr und die Gefahr einer
sofortigen Inhaftierung bei der Wiedereinreise nicht abgeklärt worden, was
angesichts der belegten erlittenen Vorverfolgung aber von Amtes wegen
hätte geschehen müssen, als unbegründet zu erachten. Das SEM hat auch
die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Tä-
tigkeiten während der Studienzeit in seinem Asylentscheid aufgeführt und
in dem Sinne gewürdigt, dass sie diese als nicht asylrelevant erachtete.
Nachdem die weiteren Vorbringen der Jahre (...) bis (...) als unglaubhaft
qualifiziert wurden, schloss die Vorinstanz eine Vorverfolgung aus. Sodann
fand diese Erkenntnis bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs Be-
rücksichtigung (vgl. angefochtene Verfügung, Erwägung III.).
Aufgrund obiger Ausführungen (E. 4.1.2) und des Umstandes, dass es
dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid des SEM
sachgerecht anzufechten – was den Schluss zulässt, dass er sich über die
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Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E.
3.2) – ist im Übrigen zu schliessen, dass die Vorinstanz auch ihrer Begrün-
dungspflicht nachgekommen ist.
4.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie die Rüge der unvollständigen und unrichtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Die An-
träge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzu-
weisen sei, ihn ergänzend anzuhören, den Sachverhalts zu vervollständi-
gen und eine neue Verfügung zu erlassen, sind demzufolge abzuweisen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann nach Durchsicht der
Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende
Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Aussa-
gen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die
zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer
anderen Beurteilung zu gelangen.
4.2.1 Vorab ist festzustellen, dass ein Asylgesuchsteller im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Identität offenzulegen und Iden-
titätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken hat (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Auch
wenn das SEM die Identität des Beschwerdeführers vorliegend nicht in
Frage gestellt hat, hält das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer weder
Reise- noch Identitätspapiere eingereicht hat, die geeignet wären, seine
Identität zweifelsfrei zu belegen. An dieser Feststellung vermögen die von
ihm im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten diversen
Kopien von Dokumenten, die Hinweise auf seine geltend gemachte Identi-
tät liefern – so beispielsweise (Nennung Beweismittel) – nichts zu ändern.
Solche Dokumente können gemäss der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht als taugliche Urkunden für den Nachweis der Iden-
tität erachtet werden. Als Identitätspapier gilt jeder Ausweis, der (haupt-
sächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Be-
hörden ausgestellt wurde, wobei diese Anforderungen grundsätzlich nur
Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwe-
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cken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigungen der Fahr-
fähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -abschlusses oder
wie in casu des Wohnsitzes im Ausland oder der Mitgliedschaft in Vereini-
gungen oder der Teilnahme an irgendwelchen Veranstaltungen, erfüllen
(vgl. BVGE 2007/7 E.6 S. 70).
4.2.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz an seiner
Tätigkeit auf der äthiopischen (Nennung Arbeitsort) in C._______ zweifle,
obwohl er in diesem Zusammenhang verschiedene Dokumente eingereicht
habe (Nennung Beweismittel), vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat
in seinen Erwägungen angeführt, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Ver-
folgungssituation seitens der äthiopischen Regierung in C._______ und
D._______ für die Zeit zwischen (...) bis (...) glaubhaft zu machen. Infolge-
dessen schloss es, dass unter den vorliegenden Umständen offen gelas-
sen werden könne, ob er tatsächlich auf der äthiopischen Regierung gear-
beitet habe oder nicht. Der Hinweis auf die diesbezüglich eingereichten
Dokumente vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Immerhin ist in
diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich aus den fraglichen Doku-
menten nicht per se ersehen lässt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
für die äthiopische (Nennung Arbeitsort) in C._______ tätig geworden
wäre. Die (Nennung Beweismittel) belegt lediglich, dass er dort Wohnsitz
hatte, was von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten wurde. Auch der
(Nennung Beweismittel) lässt keinen Hinweis auf die geltend gemachte Tä-
tigkeit erkennen. Hinsichtlich des (Nennung Beweismittel) ist zu bemerken,
dass dieser streng genommen auch nicht mehr besagt, als dass er einen
von einem Angestellten der (Nennung Arbeitsort) erhaltenen Quittungs-
block und darin aufgeführte Geldbeträge einem anderen Angestellten der
(Nennung Arbeitsort) zurückgegeben habe. Letztlich kann aber eine ge-
nauere Auseinandersetzung mit diesen und weiteren Dokumenten, die al-
lenfalls Hinweise auf eine Tätigkeit für die äthiopische (Nennung Arbeitsort)
liefern könnten, unterbleiben, zumal das SEM die Frage offenliess, ob der
Beschwerdeführer nun tatsächlich dort tätig gewesen sei.
4.2.3 Der Beschwerdeführer entgegnet zum Vorhalt, anlässlich der BzP
zentrale Verfolgungselemente nicht erwähnt zu haben, dass er bei der BzP
gedrängt worden sei, sich kurz zu halten. Zudem seien die Befrager zu
diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass unter Umständen
O._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, weshalb er
nur summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Dieser Ein-
wand ist als nicht stichhaltig zu erachten. So erhielt der Beschwerdeführer
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im Rahmen der BzP die Möglichkeit, seine Gesuchsgründe in freier Erzähl-
form darzulegen, was er relativ einlässlich denn auch tat. Zudem nahm die
befragende Person seinen Hinweis auf zwei weitere, nicht erwähnte
Schwierigkeiten gegen Schluss der BzP auf und veranlasste ihn, diese kurz
darzulegen (vgl. zum Ganzen: act. A4/11 S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund
lässt der Befragungsverlauf in der BzP nicht darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer bezüglich seiner sämtlichen Gesuchsgründe „gedrängt“
worden wäre. Im Übrigen ist es trotz des summarischen Charakters der
BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im
Empfangszentrum – respektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangs-
zentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H). Das SEM hat
demnach den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP keine unrecht-
mässige Bedeutung beigemessen, indem es erwog, dass in der Befragung
– im Gegensatz zur späteren Anhörung – der Erlass der beiden Haftbefehle
mit keinem Wort erwähnt worden sei, was gegen die Glaubhaftigkeit dieser
Aussagen spreche (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5).
4.2.4 Sodann ist der Einwand, die Vorinstanz habe ihren Asylentscheid im
Wesentlichen mit dem Resultat der Botschaftsabklärung zu den einge-
reichten Haftbefehlen begründet, als unzutreffend zu qualifizieren. Zwar
hat das SEM in seiner Begründung zunächst das Abklärungsergebnis der
Botschaft und anschliessend die Aussagen des Beschwerdeführers in sei-
ner Stellungnahme vom 8. August 2016 gewürdigt. Anschliessend hat es
jedoch seine Erkenntnisse aus dem Abklärungsergebnis mit weiteren Ar-
gumenten zur Unglaubhaftigkeit gestützt (vgl. angefochtene Verfügung
S. 4 f.). Die Auskunft der Botschaft stellte somit lediglich ein – wenn auch
gewichtiges – Indiz gegen die geltend gemachte Verfolgungsabsicht der
äthiopischen Regierung dar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang vorbringt, es müsse davon ausgegangen werden, dass die
äthiopischen Behörden im Rahmen der Botschaftsabklärungen mit seinem
Namen konfrontiert worden seien und deshalb von seinem Asylgesuch in
der Schweiz erfahren haben könnten, weshalb er bei einer Rückkehr nach
Äthiopien – im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen – möglicherweise
erneuter Verfolgung ausgesetzt würde, kann dieser Ansicht nicht gefolgt
werden. Es ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer substan-
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ziiert dar, aufgrund welcher konkreten Hinweise im Text der Botschaftsant-
wort auf eine Bekanntgabe seiner Personalien geschlossen werden
müsste. Dass die vom SEM gestellten Fragen nur durch staatliche Akteure
hätten beantwortet werden können, wie er in seiner Stellungnahme vom
28. November 2016 einwendet, ergibt sich so aus dem Text des Abklä-
rungsergebnisses nicht. Jedenfalls lässt der Umstand, dass im Zuge der
Botschaftsabklärung Einsicht in bestimmte Register respektive in Akten der
Ermittlungsbehörden mit den genannten Nummern genommen wurde,
noch nicht den Schluss zu, dass dadurch der Name des Beschwerdefüh-
rers oder gar der Umstand, dass er als Asylbewerber in der Schweiz weilt,
den Behörden auf alle Fälle bekannt geworden wäre. Die von ihm geäus-
serte Vermutung, dass durch die Botschaftsabklärung die äthiopischen Be-
hörden von seinem Asylgesuch Kenntnis erhalten haben könnten, reicht für
sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten –
dafür vorliegen, dass er tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behör-
den auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert worden wäre. Derartige konkrete und
glaubhafte Hinweise sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Somit
ergeben sich aus den Akten – entgegen der auf Beschwerdeebene vertre-
tenen Ansicht – keine Hinweise auf eine aus der Botschaftsabklärung re-
sultierende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von objektiven
Nachfluchtgründen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn vorliegend
auch keine Veranlassung, an der Seriosität der Abklärung durch die
Schweizer Botschaft in G._______ zu zweifeln. Daher kann auch der An-
sicht, dass die Gefahr, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, im
Zeitpunkt der Flucht ([...]) aktuell gewesen sei und nach wie vor bestehe
nicht beigepflichtet werden. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der unbestritten gebliebenen Ereignisse der Jahre (...) bis
(...), welche von der Vorinstanz als asylirrelevant erachtet wurden, in sub-
jektiver Weise Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung hegt. Zu
Recht hat das SEM jedoch im angefochtenen Entscheid erkannt und ist
vorliegend zu bestätigen, dass sich die geltend gemachten und seiner An-
sicht nach verfolgungsrelevanten Ereignisse in den letzten (...) Jahren vor
seiner Ausreise, mithin in den Jahren (...) bis (...), als unglaubhaft erwiesen
haben. Dementsprechend erweist sich eine entsprechende subjektive
Furcht als objektiv unbegründet.
4.2.5 Angesichts obiger Ausführungen, der Ungereimtheiten im Sachver-
haltsvortrag und dem Abklärungsergebnis der Botschaft ist festzuhalten,
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dass die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel ent-
weder als nicht beweiskräftig zu erachten sind oder einen unbestritten ge-
bliebenen Sachverhalt belegen, weshalb auf diese – soweit deren Beweis-
wert nicht bereits teilweise erörtert wurde – nicht mehr näher eingegangen
zu werden braucht.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwaltungs-
gericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchen-
den wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur
geltend gemachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 17. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich seine finanzielle
Lage seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 wurde ausserdem
das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für
ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. März 2017 ihre Kosten-
note gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von dreizehn
Stunden und Auslagen von Fr. 58.20 geltend gemacht. Allerdings erweist
sich der ausgewiesene Aufwand lediglich im Umfang von 8 Stunden als
notwendig, weshalb dieser um fünf Stunden zu kürzen ist. Das Bundesver-
waltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus.
Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.– ist deshalb auf
Fr. 220.– zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kosten-
note (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die der Rechtsvertreterin auszurich-
tende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1964.– (Honorar:
Fr. 1760.–, Auslagen: Fr. 58.20, Mehrwertsteuer Fr. 145.80) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1964.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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