Abtei lung IV
D-6857/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6857/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
mit dem Schiff Ende März/Anfang April 2008 verliess und über ihm un-
bekannte Länder am 26. April 2008 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informati-
onsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass am 30. April 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenalterbe-
stimmung durchgeführt wurde,
dass der zuständige Arzt im entsprechenden Kurzbericht vom gleichen
Tag ausführte, aufgrund des Knochenwachstums der Hand betrage
das Alter des Beschwerdeführers mehr als 18 Jahre, was eine signifi-
kante Differenz zu dem von ihm angegebenen Alter darstelle,
dass er am 2. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragt wurde,
dass das BFM in der Folge das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
auf (volljährig) änderte,
dass das BFM am 9. September 2008 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die
Anhörung zu den Asylgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen ausführte, die Mutter sei bei seiner Geburt gestorben
und sein Vater als er 12 Jahre alt gewesen sei,
dass er am Herkunftsort zunächst während vier Jahren seinen Le-
bensunterhalt als Strassenverkäufer verdient habe, ehe er sich zu ei-
nem Freund seines Vaters nach (Ort 1) begeben habe, bei dem er sich
ungefähr zwei Wochen aufgehalten habe,
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dass dieser Freund eines Tages verschwunden und er in der Folge von
fremden Leuten, denen jener Geld gestohlen habe, entführt worden
sei,
dass er von den Entführern, welche sich die Bekanntgabe des Aufent-
haltsortes des Freundes seines Vaters durch ihn erhofft hätten, mit
dem Auto an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei, wo man
ihn in einem Haus rund drei Monate gefangen gehalten und massiv
misshandelt habe,
dass ihm eines Nachts die Flucht in eine andere Stadt gelungen sei,
die Entführer ihn jedoch wieder gefunden und zurückgebracht hätten,
dass ihm später anlässlich der Essensübergabe durch einen Wächter
endgültig die Flucht gelungen sei und er sich in der Folge mit dem Bus
nach (Ort 1) begeben habe, wo ihm ein Mann bei der Organisation der
Ausreise auf dem Seeweg nach Europa geholfen habe,
dass der Beschwerdeführer, auf das Ergebnis der Knochenaltersanaly-
se angesprochen, bei beiden Befragungen (EVZ/direkte Bundesanhö-
rung) auf seiner Minderjährigkeit beharrte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug für
den Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass am 14. Oktober 2008 die Rechtskraftmitteilung des BFM erfolgte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge unter an-
derem beantragte, es sei ihm die Verfügung des BFM korrekt zu eröff-
nen, und die Verfügung des BFM sei aufzuheben sei,
dass er zur Begründung unter anderem anführte, er habe keine Abho-
lungseinladung erhalten und habe daher die Verfügung des BFM vom
18. September 2008 nicht abholen können,
dass mit Zwischenverfügung vom 6. November 2008 die Eingabe des
Beschwerdeführers als Beschwerde entgegen genommen und ihm er-
laubt wurde, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Verfügung inklusive der
editionspflichtigen Akten sei am 22. September 2008 (Aufgabedatum)
an die dem BFM zuletzt bekannte Adresse (kantonale Unterkunft) des
Beschwerdeführers versandt worden,
dass die Briefsendung von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt"
an das BFM retourniert worden sei (Eingang BFM: 2. Oktober 2007),
dass das BFM am 14. Oktober 2008 die Rechtskraftmitteilung erlassen
und diese Mitteilung dem (zuständige kantonale Behörde) habe zu-
kommen lassen,
dass das (zuständige kantonale Behörde) in der Folge mit dem Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Rückkehr nach Nigeria
und der Papierbeschaffung am 23. Oktober 2008 ein Gespräch durch-
geführt habe,
dass ihm im Rahmen dieses Ausreisegesprächs eine Kopie der Verfü-
gung des BFM vom 18. September 2008 ausgehändigt worden sei,
dass für die gehörige Eröffnung der angefochtenen Verfügung die Be-
hörde beweispflichtig sei,
dass aufgrund der Akten und gestützt auf Abklärungen beim Verant-
wortlichen der kantonalen Unterkunft nicht mit hinreichender Gewiss-
heit auszuschliessen sei, der zur Diskussion stehende Sachver-
haltsumstand hätte sich nicht – wie vom Beschwerdeführer geschildert
– zugetragen,
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dass im vorliegenden Fall daher vom Datum des 23. Oktober 2008
auszugehen sei (Ausreisegespräch [bei der zuständigen Behörde]), an
dem der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von der Verfügung des
BFM vom 18. September 2008 erlangt habe,
dass bei dieser Annahme die Beschwerde vom 30. Oktober 2008
rechtzeitig, mithin innert der bei Nichteintretensentscheiden vorgese-
henen Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG)
eingereicht worden sei,
dass somit die Rechtskraftmitteilung des BFM vom 14. Oktober 2008
zu Unrecht erfolgt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG; Art. 108 Abs. 2 AsylG res-
pektive die diesbezüglichen Erwägungen in der Zwischenverfügung
vom 6. November 2008) und daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass das BFM gestützt auf das Ergebnis der beim Beschwerdeführer
durchgeführten Knochenaltersanalyse dessen behauptete Minderjäh-
rigkeit offenbar als unglaubhaft erachtete (vgl. A12/1) und ihn in der
Folge in verfahrensrechtlicher Hinsicht als Volljährigen behandelte,
dass es gemäss Rechtsprechung zulässig ist, vor der einlässlichen
Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauens-
person vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Alters-
angaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214; hinsichtlich des Beweiswerts von Kno-
chenalteranalysen vgl. auch a.a.O. E. 6.2 S. 210 f. sowie EMARK 2004
Nr. 31 S. 218 ff.),
dass das BFM in seiner Verfügung vom 18. September 2008 jedoch
mit keinem Wort darlegt, weshalb es den Beschwerdeführer als volljäh-
rig erachtet,
dass diese Vorgehensweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
respektive der Begründungspflicht darstellt,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m.
Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) nämlich verlangt, dass die verfügen-
de Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264 mit weite-
ren Hinweisen),
dass sich der festgestellte Verfahrensmangel offensichtlich als schwer-
wiegend erweist und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens nicht heilen lässt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 18. September 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Verfahrensausgang auf die übrigen Beschwerdebe-
gehren nicht weiter einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Kosten
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind und daher keine
Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben.
2.
Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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