Abtei lung IV
D-6857/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6857/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
B.__________ (Region Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben
gemäss am 14. Juli 2007 und gelangte am 16. Juli 2007 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung vom 17. Juli 2007 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel sagte er aus, er sei seit Mai 2000 bis zur Aus-
reise bei der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen. Im
Jahr 1997 sei sein Schwager von der srilankischen Marine mit dem
Boot abgeschleppt worden, als er zum Fischen gegangen sei. Seither
habe man nichts mehr von ihm gehört. Bei der LTTE habe er eine Aus-
bildung erhalten; er sei einer Einheit zugeteilt worden, die Leute be-
fragt habe, die aus dem vom Staat kontrollierten Teil des Landes in
das von den Tigern kontrollierte Gebiet gekommen seien. 2002 sei er
zu einem Camp der Sea Tiger bestellt worden; als er dort ange-
kommen sei, habe es einen Luftangriff gegeben, bei dem er am Kopf
verletzt worden sei. Seither leide er an Schwindelgefühlen. Beim
Tsunami vom 26. Dezember 2004 seien viele seiner Angehörigen ums
Leben gekommen. Die LTTE habe ihm nicht gestattet, an den Begräb-
nissen teilzunehmen. Als sich die Karuna-Gruppe von der LTTE abge-
spaltet habe, sei er eine von fünf Personen gewesen, die im Mai 2007
nach Colombo geschickt worden seien. Im Spital von C.__________
habe er ein Attest erhalten, wonach seine Augen schlecht seien und er
Kopfbeschwerden habe. Darauf habe die LTTE ihn zusammen mit
seiner Mutter nach D.__________ geschickt. In E._________ sei er
während zweier Stunden von der srilankischen Armee und der "Eelam
People's Democratic Party" (EPDP) befragt worden. Sie hätten ihm
gesagt, er sei bei der LTTE, hätten ihn aber durchgelassen, nachdem
seine Mutter gesagt habe, er sehe schlecht, weshalb sie ihn in ein
Spital bringe. In Colombo sei er mit seiner Mutter in einer Pension ab-
gestiegen. Von dort aus sei er in ein Spital gegangen. Die LTTE habe
ihm gesagt, dass ein in Colombo wohnender Geschäftsmann die
Karuna finanziell unterstütze. Ein Moslem werde mit ihm Kontakt
aufnehmen und die notwendigen Waffen bringen. Er habe den Befehl
erhalten, den Geschäftsmann zu erschiessen. Seine Mutter habe dies
mitbekommen und ihn überzeugen können, die LTTE zu verlassen. Die
srilankische Armee habe eine der fünf nach Colombo entsandten
Personen festgenommen; diese habe die Namen der anderen vier
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preisgegeben. Sein Bild sei in der Zeitung erschienen und man habe
nach ihm gesucht. Auf Nachfrage sagte er, nur sein Name sei in der
Zeitung erschienen. Sein in den Niederlanden wohnender Onkel habe
seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer gab fünf
Totenscheine und zwei Bestätigungen über Tsunami-Schäden zu den
Akten (vgl. act. A1, Ziffn. 1 - 7).
A.b Am 18. September 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend,
die LTTE sei im Mai 2000 an seine Schule gekommen und habe ge-
sagt, mindestens eine Person jeder Familie müsse ihr beitreten; man
habe ihn in den Wald mitgenommen, wo er ein sechsmonatiges
Training absolviert habe. Danach sei er von einem LTTE-Führer
namens Pottu Amman, der sein Vorgesetzter gewesen sei, zur Spio-
nageabteilung gebracht worden, wo er weiter ausgebildet worden sei.
Seine Aufgabe sei es gewesen, Personen, die aus dem von der Regie-
rung kontrollierten Gebiet gekommen seien, und Verdächtige zu be-
fragen. Aufgrund seiner Fähigkeiten sei er von der LTTE nach
Colombo geschickt worden. Die LTTE habe ihn mit dem Befehl nach
Colombo geschickt, einen Mann namens F.__________ zu er-
schiessen und anschliessend zurückzukehren. Er habe diesen Mann in
Colombo beobachtet und der LTTE schriftlich Bericht erstattet. Diese
habe ihm zurückgeschrieben, er solle den Mann gut beobachten und
dann erschiessen. Er sei von G.___________ kontaktiert worden, der
ihm ein Bild des Opfers und Waffen übergeben habe. Als seine Mutter
dies gesehen habe, habe sie ihm gesagt, sie habe ihn im Glauben, er
habe die LTTE verlassen, nach Colombo begleitet. Er habe aus der
Zeitung erfahren, dass ein LTTE-Mitglied, das ebenfalls nach Colombo
gesandt worden sei, festgenommen worden sei. Diese Person habe
ausgesagt, dass neben ihr vier andere Personen nach Colombo
geschickt worden seien. Der Verhaftete habe jetzt auch seinen Namen
angegeben. Bei einer Rückkehr könnte er bereits am Flughafen
festgenommen werden. Seine Mutter habe ihm gesagt, sie werde nach
H._________ zurückkehren, als er sie in Colombo angerufen habe.
Von seinem in den Niederlanden lebenden Onkel habe er erfahren,
dass sie dort nicht eingetroffen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen
gab der Beschwerdeführer eine IKRK-Bestätigung, eine
Vaterschaftsbestätigung und eine Heiratsurkunde ab (vgl. act. A1,
Ziffn. 8 - 10).
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B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen, eventuell seien die Ziffern
4 und 5 des Dispositivs der Verfügung aufzuheben und vom Vollzug
der Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
ferner beantragen, es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zum Nach-
reichen von Beweismitteln einzuräumen. Der Eingabe lagen mehrere
Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2009 wies der Instruktions-
richter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Be-
weismitteln unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis
zum 4. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leis-
ten. Dieser wurde am 2. Dezember 2009 eingezahlt.
E.
Am 1. März 2010 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit,
eine Vernehmlassung einzureichen. Dieses beantragte in seiner Ver-
nehmlassung vom 4. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung am 10. März 2010 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kosten-
vorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
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geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheid aus, der
Beschwerdeführer habe zu seinem hierarchischen Grad innerhalb der
LTTE unterschiedliche Angaben gemacht. Zuerst habe er gesagt, Pottu
Amman, die Nummer zwei hinter dem LTTE-Führer, sei sein Vorge-
setzter gewesen, währenddem er kurz danach angegeben habe, er sei
einen Rang unter den Führern gewesen, die unter den Colonels ge-
standen hätten, die direkt dem LTTE-Führer unterstellt gewesen seien.
Er habe ein Organigramm gezeichnet, das dieser Aussage ent-
sprochen habe. Auf Nachfrage habe er dann aber erklärt, dass sich
zwischen der im Organigramm als Vorgesetzter eingezeichneten Per-
son und ihm noch eine andere Person befunden habe. Da die LTTE
damals eine Bewegung mit klaren Strukturen gewesen sei, könne von
einem langjährigen Mitglied erwartet werden, dass es seine eigene
Position eindeutig wiedergeben könne. Nachdem er dazu nicht in der
Lage gewesen sei, sei zu bezweifeln, ob er überhaupt Mitglied der
LTTE gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Identitätskarte
eingereicht, die 2003 ausgestellt worden sei. Bei der Erstbefragung
habe er dazu angegeben, er habe sie selbst ausstellen lassen. Erst
bei der Anhörung habe er gesagt, die LTTE habe ihm die Identitäts-
karte beschafft. Abgesehen von diesem Widerspruch erscheine die
Ausstellung einer behördlichen Identitätskarte zum Zeitpunkt, als er
bei der LTTE gewesen sei, nicht plausibel. Die eingereichte Identitäts-
karte spreche ebenfalls gegen die geltend gemachte LTTE-Ver-
gangenheit. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe
nach der Abspaltung Karunas von der LTTE den Auftrag erhalten, in
Colombo einen Geschäftsmann zu ermorden. Die Frage, wie Karunas
wirklicher Name laute, habe er nicht beantworten können. Von einem
langjährigen Mitglied der LTTE hätte die Beantwortung dieser Frage
erwartet werden dürfen, zumal auch der richtige Name Karunas
öffentlich geläufig sei. Die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft sei
aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen dazu
nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei
eines von fünf LTTE-Mitgliedern gewesen, die ausgewählt worden
seien, um in Colombo Personen umzubringen, die Karuna unterstützt
hätten. Er habe jedoch nicht schlüssig darlegen können, wie die Wahl
auf ihn gefallen sei. Im Jahr 2000 habe er nur eine Grundausbildung
erhalten, seither sei er als Befrager tätig gewesen. Auch habe er sich
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zuvor nie in Colombo aufgehalten. Angesichts der Art des Auftrags sei
anzunehmen, dass eine Person mit einem besser geeigneten Profil
ausgesucht worden wäre. Er habe zudem den zeitlichen Ablauf des
Treffens mit seiner Kontaktperson unterschiedlich geschildert. Bei der
Erstbefragung habe er gesagt, diese sei am 24. Mai 2007 zu ihm ge-
kommen. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung hätte das
Treffen jedoch vorher stattfinden müssen, da er am 13. Mai 2007 der
LTTE schon über seine Observation der Zielperson berichtet habe,
wofür er ihre Fotografie bereits benötigt hätte. Er habe weiter erklärt,
die Kontaktperson sei zu ihm in die Lodge gekommen; seine Mutter
habe gesehen, wie ihm die Waffe übergeben worden sei. Angesichts
dessen, dass die Lodge bis zu fünfmal am Tag von der Polizei oder
vom „Central Investigation Department“ (CID) durchsucht worden sei,
scheine diese für ein solches Treffen nicht besonders geeignet.
Ausserdem sei nicht einzusehen, weshalb seine Mutter die Übergabe
hätte beobachten sollen. Zu seinem Auftrag habe der Beschwerde-
führer unterschiedliche Angaben gemacht. Dieser solle gemäss Aus-
sagen bei der Erstbefragung von Anfang an gelautet haben, den Ge-
schäftsmann zu töten. Bei der Anhörung habe er gesagt, er habe
diesen zuerst nur beobachtet und der LTTE brieflich darüber berichtet.
Anschliessend habe er den Auftrag erhalten, ihn weiter zu beobachten
und dann zu erschiessen. Angesichts der engmaschigen Sicherheits-
kontrollen in Colombo sei nicht nachvollziehbar, wozu die Observation
gedient habe, da der Auftrag zum Töten schon zu Beginn stattge-
funden habe. Der geltend gemachte Tötungsauftrag sowie das ge-
schilderte Vorgehen weise zu viele Erfahrungswidrigkeiten und Wider-
sprüche auf, um glaubhaft zu sein. Bei der Erstbefragung habe der Be-
schwerdeführer erklärt, er sei am 2. Mai 2007 in Colombo ange-
kommen, und am 8. Mai 2007 sei ein anderes LTTE-Mitglied fest-
genommen worden. Bei der Anhörung habe er die Reihenfolge um-
gekehrt dargestellt. Am 2. Mai 2007 sei in der Zeitung über die Fest-
nahme eines anderen LTTE-Mitglieds berichtet worden, am 8. Mai
2007 habe er den Checkpoint in E._________ passiert und sei in
D.__________ angekommen; die Zeitung vom 2. Mai 2007 habe er
dort gekauft. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels habe er bei der Erst-
befragung zuerst gesagt, in diesem seien sein Name und sein Bild er-
schienen. Auf Nachfrage habe er gemeint, in der Zeitung sei die Foto-
grafie der Festgenommenen erschienen, von ihm habe nur der Name
in der Zeitung gestanden. Bei der Anhörung habe er zuerst gesagt, im
Artikel sei der Deckname des Festgenommenen gestanden, es habe
kein Bild dazu gehört und andere Namen seien nicht erwähnt worden.
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Später habe er wiederum gesagt, sein Name sei in der Zeitung ge-
standen. Über seine Reise nach Colombo habe er gesagt, er sei mit
seiner Mutter in einem Krankenwagen nach D.__________ gereist.
Seine Verletzung aus dem Jahr 2002 habe als vorgeschobener Grund
für die Reise gedient. Er habe eine Kriegsverletzung als Grund dafür
angegeben, von der Armee durchgelassen worden zu sein. In
anderem Zusammenhang habe er gesagt, die LTTE habe ihn für den
Auftrag gewählt, weil er jung ausgesehen habe. Erfahrungsgemäss
gälten bei den srilankischen Behörden Narben von Kriegsverletzungen
als mögliches Indiz für eine LTTE-Mitgliedschaft, die zu weiteren
Untersuchungsmassnahmen führen könnten. Auch das jugendliche
Aussehen biete keinen Schutz vor LTTE-Verdächtigungen. Der
Umstand, dass er in einem Krankenwagen gereist sei, obwohl die
Verletzungen Jahre alt gewesen seien, scheine nicht geeignet, einen
LTTE-Verdacht abzuwenden. Aufgrund des Aussageverhaltens werde
klar, dass der Beschwerdeführer sich nicht an realen Begebenheiten
orientiere. Er habe sich zur zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens
des Zeitungsartikels in Bezug auf seine Reise nach Colombo sowie
zum Inhalt des Artikels mehrfach widersprochen. Es gebe keinen
Grund, die geltend gemachte Suche nach ihm zu glauben. Das
beschriebene Täuschungsmanöver zur Reise nach Colombo sei als
realitätsfremd zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Reise dennoch
gelungen sei, sei dahingehend zu werten, dass der Beschwerdeführer
keinen LTTE-Bezug aufweise. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel wiesen keinen Zusammenhang zum von
ihm geltend gemachten Sachverhalt auf. Sie seien nicht geeignet,
seine Vorbringen zu belegen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Befragung zur Hier-
archiestruktur der LTTE sei heikel und müsse vom Übersetzer unter-
stützt werden. Massgebend seien die angefertigten Skizzen und die
dazu abgegebenen Erklärungen. Die Hierarchiestrukturen könnten zu-
dem je nach Auftrag variieren. Aus den Aussagen des Beschwerde-
führers ergäben sich genügend Anhaltspunkte dafür, dass er die LTTE
von innen kenne. Die Tatsache, dass die LTTE ihm eine Identitätskarte
besorgt habe, in der er als Fischer bezeichnet werde, widerspreche
der LTTE-Zugehörigkeit nicht. Gerade ein Soldat der Intelligence
brauche auch zivile Papiere, die es ihm ermöglichten, im zivilen Raum
zu agieren. Aus dem Umstand, dass er den vollen Namen des ab-
trünnigen Offiziers Karuna nicht gekannt habe, lasse sich nicht
schliessen, die LTTE-Zugehörigkeit sei erfunden. Der Intelligence zu-
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geteilte Kämpfer hätten wöchentlich Kampftraining erhalten und seien
auch für spezielle Mordkommandos geschult worden. Einige Daten im
Mai 2007 seien unterschiedlich angegeben worden, woraus aber nicht
auf die Unstimmigkeit des Auftrags geschlossen werden könne. Da er
die Daten nicht aufgeschrieben habe, habe er sich nicht genau an
diese erinnern können. Bei der Erstbefragung sei verkürzt übersetzt
worden. Seine Mutter habe nicht gesehen, wie die Waffe übergeben
worden sei, sie habe ihn einmal bei deren Handling überrascht. Dabei
sei es zur Diskussion um die Zugehörigkeit zur Bewegung gekommen.
Der Beschwerdeführer bemühe sich, weitere Beweismittel aus seiner
Heimat kommen zu lassen. Der LTTE-Kämpfer, der ihm die Waffe nach
Colombo gebracht habe, befinde sich dem Vernehmen nach in Dubai;
er versuche, von ihm eine Bestätigung der geschilderten Episode zu
erhalten. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob der ärztlich attestierte
Angriff auf ihn vom September 2008 mit der LTTE-Vergangenheit zu-
sammenhängen könnte und damit ein Indiz in einer Beweiskette dar-
stelle. Der Beschwerdeführer sei durch seine LTTE-Zugehörigkeit in
seiner Heimat in einer Weise exponiert gewesen, welche ihn bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka an Leben und Freiheit gefährde. Die LTTE
gelte als Terrorgruppe, und es bestehe keine Amnestie für deren über-
führte Intelligence-Agenten. Die ihm drohende Gefahr rechtfertige
bereits eine Asylerteilung. Er habe sich durch seine Weigerung, den
Attentatsauftrag zu erfüllen, auch gegenüber der LTTE in schwere
Schuld versetzt. Es sei anzunehmen, dass er von der LTTE gesucht
und verfolgt werde. Seine Anwesenheit als Geheimnisträger könnte
auch nach dem Bürgerkrieg für einzelne LTTE-Leute gefährlich sein.
Deshalb müsste er damit rechnen, von der LTTE verschleppt und be-
seitigt zu werden, womit er erst recht als Flüchtling anzuerkennen sei.
Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ein Verwandter sei 1997
von der Armee beseitigt worden und ein Onkel habe in den Nieder-
landen Asyl erhalten. Er müsste auch heute noch mit Verfolgung rech-
nen, was von einem Friedensrichter aus I.__________ und seiner
Mutter bestätigt werde.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
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Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der zahlreichen vom
BFM minutiös aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchen in
den Aussagen des Beschwerdeführers, die dessen Schlussfolgerung,
wonach es ihm nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachte Be-
drohungssituation seitens der srilankischen Behörden und der LTTE
glaubhaft zu machen. Insbesondere seine Darstellung, er sei jahrelang
Mitarbeiter des LTTE-Geheimdienstes gewesen und habe den Auftrag
erhalten, in Colombo einen Geschäftsmann, der die Karuna-Gruppe
unterstützt habe, zu ermorden, ist als überwiegend unwahrscheinlich
und somit unglaubhaft zu qualifizieren.
5.2.1 Das BFM hat zunächst die unterschiedlichen Angaben des Be-
schwerdeführers betreffend seine hierarchische Position zutreffend als
Indiz gewertet, das gegen seine Darstellung, er habe für den Ge-
heimdienst der LTTE gearbeitet, spricht. Die in der Beschwerde ver-
tretene Auffassung, massgebend seien die gezeichnete Skizze und die
Erklärungen zu dieser, vermag nicht zu überzeugen. Von einem lang-
jährigen Mitglied des LTTE-Geheimdiensts darf ohne weiteres erwartet
werden, dass es seine Position auf Anhieb übereinstimmend be-
zeichnen kann. Ob ein LTTE-Mitglied direkt dem Geheimdienstchef
Pottu Amman oder einer diesem direkt unterstellten Person oder
einem dieser Pottu Amman unterstellten Person Untergebenen unter-
steht, ist ein wesentlicher Unterschied. Der Hinweis in der Be-
schwerde, die LTTE-Strukturen könnten je nach Auftrag variieren und
bei einem Kampfeinsatz gälten andere Hierarchien als bei der Ver-
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waltungsarbeit, vermag die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben
des Beschwerdeführers nicht zu relativieren, da er seine unterschied-
lichen Angaben zu seiner Unterstellung nicht in diesem Sinn präzi-
sierte und gemäss eigenen Angaben nie an Kampfeinsätzen teilge-
nommen hat (vgl. act. A2/10 S. 6).
5.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus der Unkenntnis
des vollen bürgerlichen Namens von Karuna könne nicht auf die Un-
glaubhaftigkeit der LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben ein langjähriger Mitarbeiter des LTTE-Ge-
heimdienstes gewesen sein soll, ist allerdings erstaunlich, dass er den
vollen Namen von Karuna nicht kennt. Das BFM hat deshalb seine
diesbezüglich Unkenntnis im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu Recht
als Indiz gewertet hat, das gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers spricht.
5.2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mutter des Be-
schwerdeführers habe nicht gesehen, wie die Waffe übergeben wor-
den sei, sondern habe ihn beim Handling derselben überrascht, und
auf die verkürzte Übersetzung bei der Erstbefragung hingewiesen. Bei
der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, G.___________ sei
zu ihm gekommen und habe ihm die Waffe übergeben, was seine
Mutter gesehen habe (vgl. act. A2/10 S. 6). Die Richtigkeit dieser
Aussage wurde vom Beschwerdeführer nach erfolgter
Rückübersetzung bestätigt (vgl. act. A2/10 S. 8). Zudem sagte er auch
bei der Anhörung aus, G.___________ habe ihm ein Bild von
F.__________ und Waffen übergeben, was seine Mutter gesehen habe
beziehungsweise, seine Mutter habe geweint, als sie gesehen habe,
dass er Waffen entgegengenommen habe (vgl. act. A11/23 S. 7). An
anderer Stelle bekräftigte er diese Aussage (vgl. act. A11/23 S. 11).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner Aussage in der
Beschwerde, seine Mutter habe ihn einmal beim Handling der Waffe
überrascht und nicht gesehen, wie ihm diese übergeben worden sei, in
klaren Widerspruch zu seinen Aussagen bei den Befragungen. Das
BFM wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass ein LTTE-Bote und ein
Mitglied des LTTE-Geheimdienstes, das einen Mordauftrag erhalten
hätte, bei einer Waffenübergabe kaum derart dilettantisch wie vom
Beschwerdeführer beschrieben vorgehen würden.
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5.2.4 Der Beschwerdeführer hat zudem in mehrfacher Hinsicht un-
stimmige Angaben zum Zeitungsartikel, in dem über die Verhaftung
eines anderen LTTE-Mitgliedes berichtet worden sei, gemacht. Bei der
Erstbefragung machte er geltend, diese Person habe die Namen der
anderen LTTE-Mitglieder, die nach Colombo entsandt worden seien,
angegeben, als sie geschlagen worden sei. Auch sein (des Be-
schwerdeführers) Bild sei in der Zeitung erschienen und man habe ihn
zu suchen angefangen. Abweichend davon erklärte er in derselben Be-
fragung, seine Fotografie sei nicht in der Zeitung gekommen, man
habe die Fotografie der Festgenommenen abgedruckt; in der Zeitung
sei nur sein Name erschienen (vgl. act. A1/10 S. 6). Bei der Anhörung
wiederum sagte er aus, in der Zeitung habe gestanden, dass ein Ge-
heimdienstmitarbeiter der LTTE, dessen Deckname genannt worden
sei, bei einem Checkpoint festgenommen worden sei. Er habe gesagt,
dass vier weitere Personen nach Colombo unterwegs seien. Die
Armee suche diese Personen und werde sie bald erwischen. Die
Frage, ob im Zeitungsartikel auch die Namen der vier anderen Per-
sonen veröffentlicht worden seien, verneinte er. Auf Nachfrage gab er
an, in der Zeitung sei gestanden, dass ein LTTE-Mitglied festge-
nommen worden sei, das zu einer Gruppe von fünf Personen gehöre
und nur seinen Namen habe angeben können. Die Frage, ob zum
Artikel ein Bild gehört habe, verneinte er. Die Frage, ob ausser dem
Namen der festgenommenen Person keine weiteren Namen veröffent-
licht worden seien, bejahte er (vgl. act. A11/23 S. 12 ff.). Angesichts
dessen, dass der Inhalt des Zeitungsartikels – namentlich die Frage,
ob der Name beziehungsweise der Deckname des Beschwerdeführers
oder gar dessen Bild veröffentlicht worden ist – für diesen von
eminenter Bedeutung gewesen wäre, hätte von ihm erwartet werden
dürfen, dass er darüber präzise und übereinstimmende Angaben hätte
machen können. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich langjähriges
und gut geschultes Mitglied des LTTE-Geheimdienstes gewesen, wäre
er mit Sicherheit in der Lage gewesen, den Inhalt eines wichtigen
Zeitungsartikels übereinstimmend wiederzugeben. Der Beschwerde-
führer hat es schliesslich trotz entsprechender Aufforderung bei der
Anhörung vom 18. September 2007 unterlassen (vgl. act. A11/23
S. 17), den fraglichen Zeitungsartikel einzureichen.
5.2.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer trotz angekündigter Bemühungen bisher keine Beweis-
mittel nachreichte, die seine Vorbringen belegen könnten. Soweit in
der Beschwerde die Frage aufgeworfen wird, ob der ärztlich bestätigte
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Angriff auf den Beschwerdeführer, der im September 2008 in der
Schweiz erfolgte, mit seiner LTTE-Vergangenheit zusammenhängen
könnte, ist anzumerken, dass es an ihm gelegen hätte, einen solchen
Zusammenhang darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen.
Aufgrund der Aktenlage erscheint ein solcher Zusammenhang aller-
dings nicht plausibel.
5.2.6 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein vom
7. Oktober 2009 datierendes Schreiben (Telefaxkopie) seiner Mutter
ein, in dem sie ausführt, sie befinde sich zurzeit zusammen mit ihrem
Ehemann und einem Neffen im J.___________ Camp in
K.__________. Falls er nach Sri Lanka zurückkehre, werde er befragt,
inhaftiert und zu Tode gefoltert werden. Angesichts der festgestellten
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, ist
dieses Schreiben, zumal ihm keinerlei konkreten Gründe für die dem
Beschwerdeführer angeblich drohenden Widrigkeiten zu entnehmen
sind und Familienmitglieder verständlicherweise dazu neigen,
zugunsten von Angehörigen vermeintlich nützliche Angaben zu
machen, als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten,
5.2.7 Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Bestätigung vom
13. Oktober 2009 (Telefaxkopie) des Friedensrichters L.__________
aus I.__________ ein. Dieser erklärt darin, die Familie des
Beschwerdeführers seit mehreren Jahren zu kennen. Der Be-
schwerdeführer sei zum Verlassen seiner Heimat gezwungen ge-
wesen, um sein Leben vor Übergriffen einer unbekannten bewaffneten
Gruppe zu retten, die junge Leute entführe und grundlos umbringe. Er
bitte die schweizerischen Asylbehörden darum, den Beschwerdeführer
vor einem solchen Schicksal zu bewahren. Obwohl der Friedensrichter
die Familie des Beschwerdeführers angeblich längere Zeit kennt,
erwähnt er die angebliche LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befra-
gungen zudem nicht geltend gemacht, von einer unbekannten be-
waffneten Gruppe bedroht worden zu sein oder sich vor Übergriffen
einer solchen zu fürchten. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ist das
eingereichte Dokument als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem
keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer das Dokument zum Beweis der Wahrheit seiner
Aussagen verwendet hat (vgl. Beschwerde S. 5 unten), erschüttert
seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Mass und bestätigt
die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
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5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerde-
führer genannten Fluchtgründe aufgrund zahlreicher Widersprüche,
Ungereimtheiten und der Verwendung eines Beweismittels, das offen-
sichtlich nicht mit seinen eigenen Aussagen in Übereinstimmung zu
bringen ist, klarerweise als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerde-
führers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern
vermögen.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin-
den kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
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heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Verfolgung
durch die srilankischen Sicherheitsbehörden und die LTTE erweist sich
aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen als
subjektiv und objektiv unbegründet.
6.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
entstamme einer politisch aktiven Tamilenfamilie. Ein Verwandter sei
1997 von der Armee beseitigt worden, und ein Onkel sei in die Nieder-
lande geflohen, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Das in der
Beschwerde gezeichnete Bild der politisch aktiven Familie ist nur be-
dingt zutreffend. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Jahr 1997
sei sein Schwager von der Marine mit seinem Boot abgeschleppt
worden. Seither habe man von ihm nichts mehr gehört (vgl.
act. A12/10 S. 5). Abgesehen von der verständlichen emotionellen Be-
lastung der Familienmitglieder hat der Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht, er und seine Angehörigen hätten im Zusammenhang mit
dem Verschwinden seines Schwagers irgendwelche Behelligungen er-
litten. Über die Gründe der Ausreise des Onkels des Beschwerde-
führers wurde er zwar nicht befragt, er machte anlässlich seiner Be-
fragungen jedoch nicht geltend, im Zusammenhang mit politischen
Aktivitäten des Onkels, der schon lange in die Niederlande gereist sei
(vgl. act. A2/10 S. 8), Schwierigkeiten gehabt zu haben. Gemäss den
Akten waren weder die Eltern des Beschwerdeführers noch seine Ge-
schwister politisch tätig. Inwiefern der Beschwerdeführer sich aufgrund
der Verwandtschaft mit dem seit Jahren in den Niederlanden lebenden
Onkel und seiner Schwägerschaft zu einem seit 1997 Verschollenen
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohen sollte, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht nachvollziehbar begründet. Es ist auf-
grund der Aktenlage mithin nicht davon auszugehen, dass er sich
diesbezüglich in begründeter Weise vor zukünftiger Verfolgung
fürchten müsste.
Seite 15
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6.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen,
dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das
BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.
9.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in
Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt
daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in
Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
9.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre
dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine
umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es
hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abge-
wiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte
Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ost-
provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehren-
den Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem
nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, nament-
lich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die
Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum
Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem er-
wähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das
heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges
Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation.
9.3.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich
die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Be-
hörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheits-
massnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen
Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter ge-
stiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen
tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt,
da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in
Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl.
dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 8381/2007 vom
21. April 2009 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai
2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet
hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund
26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist.
Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung
für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicher-
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heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln
wird.
9.3.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, ethnischer Tamile zu sein und
aus B.__________ (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) zu stammen; das BFM
hat diese Angaben nicht in Frage gestellt. In der am 10. Juli 2003 in
Colombo ausgestellten Identitätskarte, deren Authentizität seitens des
BFM ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde, ist denn auch
M.__________ (Distrikt Kilinochchi) als Geburts- (diese Angaben
stimmen mit denjenigen auf dem ebenfalls eingereichten
Geburtsschein überein) und B.__________ als Wohnort des
Beschwerdeführers vermerkt. Aufgrund der Ausführungen unter E.
9.3.1 ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in seine Heimatregion unzumutbar ist. Somit bleibt
zu prüfen, ob für ihn in einer anderen Region seines Heimatlandes,
namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare
Aufenthaltsalternative besteht. Seinen Angaben bei der Erstbefragung
vom 17. Juli 2007 zufolge lebte sein Vater zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Sri Lanka in B.__________ und seine Mutter
vorübergehend in Colombo. Seine Geschwister lebten damals
ebenfalls im Norden Sri Lankas. Dem vom 7. Oktober 2009
stammenden Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers ist zu ent-
nehmen, dass sie sich damals zusammen mit ihrem Ehemann und
einem Neffen im J.___________ Camp in K.__________ und somit in
der Nordprovinz aufhielt. Da dieses Camp in der Nähe von
I.__________ liegt und der dort tätige Friedensrichter L.__________
am 13. Oktober 2009 zugunsten des Beschwerdeführers eine
Bestätigung ausstellte, darf davon ausgegangen werden, dass die
Mutter des Beschwerdeführers zutreffende Angaben zu ihrem Aufent-
haltsort machte. Im Übrigen ist auch in Anbetracht der bei der Vor-
instanz eingereichten Dokumente (vgl. act. A1) als glaubhaft zu er-
achten, dass die Familie des Beschwerdeführers im Norden Sri
Lankas verwurzelt ist. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass
er im Grossraum Colombo über Verwandte und damit über ihm nahe-
stehende Personen mit einem – allenfalls gefestigten – Anwesenheits-
recht verfügt. Er sagte zwar aus, er habe vor der Ausreise aus Sri
Lanka rund zweieinhalb Monate lang in einer Lodge in Colombo ge-
wohnt (vgl. act. A2/10 S. 6). Unbesehen der Frage, ob dies glaubhaft
ist, könnte allein aufgrund dieser Anwesenheit in Colombo nicht der
Schluss gezogen werden, er verfüge heute in Colombo über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz. Das Kriterium des Vorhandenseins eines
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tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist ange-
sichts der Aktenlage – entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung
(vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2009, S. 7) – zu verneinen. Es kann
nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der
Region Colombo eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden.
Angesichts der derzeitigen Lage in Sri Lanka ist auch seine Chance,
sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche
Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Nebst wirtschaftlichen
Existenzproblemen könnte eine Rückschaffung des Beschwerde-
führers nach Colombo unter Umständen auch eine Gefährdung seiner
persönlichen Sicherheit zur Folge haben. Personen tamilischer Ethnie
sind in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizei-
massnahmen ausgesetzt, vor allem, wenn sie – wie es vorliegend
beim Beschwerdeführer der Fall wäre – ihren Aufenthalt in Colombo
nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen
können. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen
Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen
ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Er-
wägungen ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative
zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragt werden. Sie ist hingegen gutzuheissen,
soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug
beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 1. Oktober 2009 sind demnach aufzuheben und das
BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
anzuordnen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten
– das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstella-
Seite 20
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tion von einem hälftigen Durchdringen aus – von Fr. 300.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind durch den in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von
Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
11.2 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihm erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote
zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Partei-
entschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.- (inkl.
Auslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird.
3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 1. Oktober 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 700.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
vorinstanzliche Verfügung im Original, Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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