B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6857/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
B._______, geboren am (...),
Äthiopien,
C._______, geboren am (...),
Äthiopien,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin – eine in
D._______ (E._______) geborene und dort stets wohnhafte eritreische
Staatsangehörige – ihr Herkunftsland zusammen mit F._______, ihrem aus
G._______ stammenden Ehemann, den sie in D._______ kennengelernt
und im Jahre (...) religiös geheiratet habe, und dem gemeinsamen Kind
B._______ am 8. Juli 2012 verlassen. Am 9. Juli 2012 gelangten sie illegal
in die Schweiz. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin für sich und
ihr Kind im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asyl-
gesuch. Am 8. August 2012 wurde die Befragung zur Person (BzP) durch-
geführt und am 19. Juni 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen an, ihr Vater sei Mitglied der I._______ gewesen und habe sich we-
gen seiner politischen Tätigkeit oft im J._______ aufgehalten. Sie habe ihn
letztmals gesehen, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Sie habe
zusammen mit ihrer Mutter im Haus einer wohlhabenden saudischen Fa-
milie gelebt und sei nach dem Schulbesuch zunächst für diese Familie und
danach bis im Jahre (...) in (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig gewesen. Als
sie 18 Jahre alt geworden sei, habe man ihr den weiteren Schulbesuch
verwehrt und sie aufgefordert, E._______ zu verlassen. Ihre Mutter habe
für sie weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besorgen können.
Da sie keinen gültigen Aufenthaltsstatus mehr gehabt habe, sei sie insge-
samt drei Mal verhaftet worden, so in den Jahren (...), (...) und letztmals im
Jahre (...). Anlässlich der ersten Haft sei sie während (Nennung Dauer)
inhaftiert gewesen. Nach der zweiten Verhaftung zu Beginn des Jahres (...)
habe man sie insgesamt (Nennung Dauer) festgehalten und während der
Haft wiederholt geschlagen und gefoltert. Das dritte Mal sei es ihrem Mann
gelungen, sie noch in der gleichen Nacht nach der Verhaftung respektive
nach (...) Tagen aus der Haft zu befreien. Da ihr Ehemann Bürger von
E._______ gekannt und Geld bezahlt habe, sei sie jeweils wieder aus der
Haft entlassen worden. Sie selber habe keine politischen Aktivitäten entfal-
tet und wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes keinerlei Probleme be-
kommen.
Bei der Anhörung legte sie dar, sie sei – als sie für die Familie ihres Logis-
gebers gearbeitet habe – ausgenutzt, schlecht behandelt, gedemütigt und
auch (Nennung Übergriff) worden. Sie habe als Ausländerin keine Möglich-
keit gehabt, deswegen gegen ihren Arbeitgeber vorzugehen und Anzeige
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zu erstatten. Auch habe sie das Haus nicht verlassen können, weil sie nicht
gewusst habe, wohin sie sich hätte wenden können. Als sich die Gelegen-
heit zur Heirat ergeben habe, wozu sie als Bedingung während längerer
Zeit auf einem Frauenmarkt ohne Lohn habe arbeiten müssen, habe sie
diese genutzt. Bei einer Rückkehr befürchte sie, wie ihr Onkel getötet zu
werden, weil ihr Vater ein bekannter Separatist gewesen sei. Auf die wei-
teren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter C._______ zur
Welt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es de-
ren Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Wegweisungsvollzug
wegen Unzumutbarkeit desselben zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
B.b Mit separat zugestellter Verfügung desselben Datums lehnte das SEM
auch das Asylgesuch von F._______ ab, wies diesen ebenfalls aus der
Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit
desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F._______ focht
diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht an (Beschwerdeverfahren D-6856/2016).
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 fochten die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten, es seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen und dieses sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1;
SR 142.311) in einem reinen Frauenteam anzuhören, den Sachverhalt zu
vervollständigen und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter seien
sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuch-
ten sie um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem-
jenigen von F._______, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
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Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Der Eingabe lag (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 teilte der damalige In-
struktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihre Kinder den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Sodann wurde
dem Gesuch um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen
von F._______ entsprochen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheis-
sen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gut-
geheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-
beiständin bestellt.
E.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurde das SEM eingeladen, bis
zum 15. Dezember 2016 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 – diese wurde der Beschwerdeführerin
am 17. Januar 2017 zur Replik zugestellt – liess sich das SEM innert er-
streckter Frist zur Beschwerde von F._______ vernehmen.
G.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 1. Februar 2017 fest, es
sei ihr die Vernehmlassung in Sachen F._______ zugestellt worden. Es sei
nicht ersichtlich, ob sich das SEM nur zu dessen Beschwerde habe ver-
nehmen lassen, oder ob es sich um ein Versehen handle. Gegebenenfalls
werde die Zustellung der sie betreffenden Vernehmlassung unter Einräu-
mung einer angemessenen Frist zur Replik beantragt.
H.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte der damals zuständige Instruk-
tionsrichter fest, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Ver-
nehmlassung der Vorinstanz ausgeblieben, weshalb das SEM erneut ein-
geladen wurde, bis zum 3. März 2017 eine Vernehmlassung einzureichen.
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I.
In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2017 hielt das SEM – nebst einer
ergänzenden Bemerkung – an seinen Erwägungen im Asylentscheid be-
treffend die Beschwerdeführerin und die Kinder fest.
J.
Die Beschwerdeführerin liess die ihr bis zum 3. April 2017 eingeräumte
Replikfrist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen; sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe verschiedene Sach-
verhaltselemente, die sie im Rahmen der Anhörung dargelegt habe, an-
lässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, so die Misshandlungen und se-
xuellen Übergriffe, die allgemein schwierigen Bedingungen bei ihrem Ar-
beitgeber, den Zwang zur unentgeltlichen Arbeit auf dem Frauenmarkt und
den Zusammenhang mit ihrer Heirat sowie die monatelangen Inhaftierun-
gen im Frauengefängnis von K._______. Anlässlich der BzP habe sie le-
diglich Schwierigkeiten und kurze Inhaftierungen wegen ihrer ungültigen
oder ausgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in E._______ geltend ge-
macht. Weder habe sie vorgebracht, bei der Familie – wo sie gearbeitet
haben wolle – misshandelt worden zu sein oder sexuelle Übergriffe erlitten
zu haben, noch habe sie auch nur ansatzweise angeführt, dass sie, um im
Jahre (...) heiraten zu dürfen, zuvor auf einem Frauenmarkt habe arbeiten
müssen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die ihr Unterlassen ent-
schuldigen oder zumindest nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Sie
sei zwar bei der BzP nicht in einem reinen Frauenteam befragt worden.
Indessen sei dies auch in der Anhörung, wo sie über schlechte Behandlun-
gen und sexuelle Übergriffe gesprochen habe, nicht der Fall gewesen.
Auch als sie gegen Ende der Anhörung auf diese nachgeschobenen Sach-
verhaltselemente aufmerksam gemacht worden sei, habe sie mit ihrer Er-
klärung, erst kurz zuvor E._______ verlassen und eine Riesenangst ge-
habt zu haben, keinen plausiblen und entschuldbaren Grund für dieses
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Verschweigen angeführt. Dies umso mehr, als sie bereits in der BzP auf
die Bedeutung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam ge-
macht worden sei. Es wäre somit bereits zu diesem Zeitpunkt von ihr zu
erwarten gewesen, dass sie mindestens die geltend gemachten sexuellen
Übergriffe angedeutet oder aber gesagt hätte, dass sie aufgrund der An-
wesenheit von männlichen Personen nicht alles sagen könne. Aufgrund
dessen müssten die diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben und
somit als unglaubhaft erachtet werden. Ferner würden sich ihre Aussagen
zur ungültigen Aufenthaltsbewilligung und den deswegen erlittenen kurzen
Inhaftierungen als unlogisch erweisen. So habe sich die Beschwerdefüh-
rerin nach ihrem 18. Geburtstag noch jahrelang in E._______ aufgehalten,
ohne dass sie zur Ausreise gezwungen oder gar ausgeschafft worden
wäre. Ferner würden ihre Mutter und ihre jüngere Schwester noch immer
in D._______ leben. Zudem wolle sie im Jahre (...) in D._______ geboren
worden sein, womit davon auszugehen sei, dass ihre Mutter seit diesem
Zeitpunkt – mithin seit (...) Jahren – dort ansässig sei. Es sei daher nur
schwer nachvollziehbar, dass ihre Mutter und damit auch sie in E._______
nicht über einen geregelten Status verfügen könnten. Dies umso mehr, als
sie gemäss ihren Angaben in der BzP als zweite Arbeitsstelle die Anstel-
lung in einem (Nennung Geschäft) angegeben habe. Diesbezüglich dürfte
es nur schwer möglich sein, ohne jeglichen Status in einem Geschäft, wo
Menschen ein- und ausgehen würden, ungeahndet zu arbeiten.
Zusammenfassend würden sich die Vorbringen als nachgeschoben, unlo-
gisch und somit unglaubhaft erweisen. Es sei davon auszugehen, dass
sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte oder zumindest auf eine
teilweise konstruierte Asylbegründung abstütze und das Geschilderte nicht
oder nicht im geltend gemachten Umfang erlebt haben könne.
3.2 Demgegenüber beantragte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneu-
ten Abklärung (Befragung durch ein reines Frauenteam) und Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte sie in diesem
Zusammenhang vor, sie sei – als sie in der Anhörung die erlittenen sexu-
ellen Übergriffe thematisiert habe – vom Befrager unterbrochen worden.
Dieser habe ihr mitgeteilt, dass die geschlechtsspezifischen Fluchtgründe
an dieser Stelle nicht vertieft werden könnten, weil sie sich nicht in einem
reinen Frauenteam befinden würden. Es sei ihr in Aussicht gestellt worden,
sie eventuell erneut vorzuladen, um sie in einem reinen Frauenteam anzu-
hören. In der Folge sei jedoch keine Anhörung in einem Frauenteam durch-
geführt worden, obwohl die Hilfswerkvertreterin eine solche als Anregung
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für weitere Sachverhaltsabklärungen angeführt habe. Die Vorinstanz habe
die geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringen als nachgeschoben
und damit als unglaubhaft erachtet, ohne dass der diesbezügliche Sach-
verhalt rechtmässig erhoben worden sei. Aus diesem Vorgehen werde er-
sichtlich, dass die Vorinstanz die Rechtslage verkenne. Bei der BzP und
der Anhörung seien jeweils Männer anwesend gewesen. Dennoch habe
sie (die Beschwerdeführerin) in der Anhörung die erlittene geschlechtsspe-
zifische Verfolgung andeuten können. Dem Befrager sei zwar bewusst ge-
wesen, dass diese Vorbringen in einem reinen Frauenteam hätten vertieft
werden müssen, trotzdem habe es das SEM unterlassen, in den (...) Mo-
naten zwischen der Bundesanhörung und dem Erlass der angefochtenen
Verfügung mit ihr gemäss der Offizialmaxime eine Anhörung gemäss Art. 6
AsylV 1 mit einem reinen Frauenteam durchzuführen. Dabei dürfe es keine
Rolle spielen, dass die geschlechtsspezifische Verfolgung erst im Rahmen
der Anhörung und nicht bereits bei der BzP vorgebracht beziehungsweise
angedeutet worden sei. Es könne gemäss BVGE 2009/51 plausible
Gründe geben – so würden insbesondere Gefühle von Schuld und Scham
dazu führen, dass Opfer sexualisierter Gewalt diese erst Jahre später gel-
tend machen könnten –, zentrale Verfolgungsgründe erst in einem späte-
ren Zeitpunkt den Asylbehörden gegenüber zu offenbaren. Gemäss der
Beobachtung der Hilfswerkvertreterin bei der Anhörung habe sie (die Be-
schwerdeführerin) damals „psychisch sehr angeschlagen“ gewirkt. Auch
habe sie selber darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr nicht gut gehe,
dass die erlittenen sexuellen Übergriffe für sie sehr schwierig seien und sie
niemandem – auch nicht ihrem Ehemann – etwas davon verraten habe.
Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass sie in der BzP auf-
grund ihrer Traumatisierung und ihrer Scham- und Schuldgefühle die frag-
lichen Übergriffe nicht habe ansprechen können. Die Vorinstanz habe
durch ihr Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt, das im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens nicht geheilt werden könne, da mit der Anhörung der
entscheidwesentliche Sachverhalt überhaupt erst erstellt werde.
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt,
wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexu-
eller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll
(hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch
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bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und
das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – diese Bestim-
mung findet bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung – ist
eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift,
deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen ange-
messen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei
und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig
dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten.
Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person
beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu
verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entspre-
chende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Ver-
zicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine
Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden,
wenn er ausdrücklich erklärt wird.
4.2 In casu sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung ge-
genüber der Vorinstanz aus, sie sei bei ihrem (...) Arbeitgeber gefoltert und
wie eine Sklavin behandelt worden. Zudem habe man sie (Nennung Über-
griff) (vgl. act. A25/15 S. 9). In der Folge hielt der befragende Beamte fest,
sie könnten das heute hier nicht weiter vertiefen, weil kein frauenspezifi-
sches Team anwesend sei. Eventuell werde sie noch einmal vorgeladen,
um den Sachverhalt zu klären. Zudem verliess der Sachbearbeiter wenig
später in der Anhörung den Raum, damit die Beschwerdeführerin der Pro-
tokollführerin, der Übersetzerin und der Hilfswerkvertreterin ihre den Anga-
ben nach geschundenen (Nennung Körperteil) noch zeigen könne (vgl. act.
A25/15 S. 9 Mitte). Die Hilfswerkvertreterin (vgl. Art. 30 AsylG) hielt im Pro-
tokoll der Anhörung respektive auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerk-
vertretung schriftlich fest, es habe auf die geschlechtsspezifische Verfol-
gung nicht eingegangen werden können, da der Sachbearbeiter männlich
sei. Die Gesuchstellerin wirke sehr angeschlagen. Zudem erklärte die Hilfs-
werkvertreterin, es werde im Hinblick auf weitere Abklärungen des Sach-
verhalts angeregt, dass die geschlechtsspezifischen Vorbringen in einer
ergänzenden Anhörung abgeklärt werden sollten. Im Anschluss an die An-
hörung der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2014 erliess das SEM indes-
sen ohne weitere Verfahrensmassnahmen (...) Monate später die ange-
fochtene Verfügung.
4.3 In der angefochtenen Verfügung erachtete das SEM die erst im Rah-
men der Anhörung – und nicht bereits in der BzP – geltend gemachten
sexuellen Übergriffe als nachgeschoben und daher als unglaubhaft, zumal
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keine Gründe ersichtlich seien, welche diese Unterlassung entschuldigen
oder zumindest nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Zwar sei die
Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht in einem reinen Frauenteam
befragt worden. Dies sei jedoch auch in der Anhörung nicht der Fall gewe-
sen, wo sie über schlechte Behandlungen und sexuelle Übergriffe gespro-
chen habe (vgl. act. A55/7 S. 3; E. 3.1 oben). Der damit ausgesprochenen
Einschätzung der Vorinstanz, ein behauptetes traumatisches Erlebnis sei
unglaubhaft, wenn die betroffene Person davon nicht bei erster sich bie-
tender Gelegenheit und aus freien Stücken berichte, zumal die Beschwer-
deführerin dies im Rahmen der Anhörung offenbar habe tun können, ob-
wohl sie dort ebenfalls nicht in einem reinen Frauenteam befragt worden
sei, kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungs-
weise lässt völlig ausser Acht, dass Opfer einer Traumatisierung – zumal
im Kontext möglicherweise erlittener sexueller Gewalt – bekanntermassen
in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu re-
den (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1, unter Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17 E.
4b). Diese Schwierigkeiten können unter anderem auch abhängig vom kul-
turellen Umfeld der Opfer, durch Gefühle von Schuld und Scham sowie
durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt wer-
den. Unter Berücksichtigung dieser möglichen Zusammenhänge steht die
Glaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens der Beschwerdeführerin, an-
ders als vom SEM angenommen, nicht von vornherein in Frage.
4.4 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin in der Anhörung geltend,
sie sei (Nennung Übergriff) worden. Angesichts dieser konkreten Hinweise
auf das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung im Sinne von Art. 6
AsylV 1 wäre das SEM in diesem Zeitpunkt grundsätzlich verpflichtet ge-
wesen, die Anhörung abzubrechen und die Beschwerdeführerin zu einem
anderen Zeitpunkt in einem reinen Frauenteam zum geltend gemachten
sexuellen Übergriff zu befragen. Die betroffene Person kann indessen da-
rauf verzichten, von Personen des gleichen Geschlechts befragt zu wer-
den; ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann angenommen werden,
wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. Urteil des BVGer E-1643/2008 vom
7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5).Vorliegend
wurde die Beschwerdeführerin weder auf die Möglichkeit dieses Verzichts
hingewiesen noch liegt ein entsprechender Verzicht vor. Bereits aus dieser
Unterlassung kann ein (impliziter) Verzicht auf eine Anhörung durch ein rei-
nes Frauenteam ausgeschlossen werden. Überdies lässt das Verhalten
des Befragers anlässlich der Anhörung den Schluss zu, dass er die Trag-
weite des geltend gemachten sexuellen Übergriffs – und damit einherge-
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hend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen – erkannte, zumal er die Be-
schwerdeführerin darauf hinwies, dass das fragliche Sachverhaltselement
an dieser Stelle ohne frauenspezifisches Team nicht weiter vertieft werden
könne, sie eventuell erneut für eine zusätzliche Befragung vorgeladen
würde und er überdies den Raum verliess, um der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit zu geben, den im Raum verbliebenen, weiblichen Personen
ihre den Angaben nach durch Folter entstandenen Körperläsionen zu zei-
gen (vgl. act. A25/15 S. 9). Mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin selbst, die Beobachtungen der Hilfswerkvertreterin und das Verhalten
des Befragers anlässlich der Anhörung liegen insgesamt ausreichend kon-
krete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche das
SEM zwingend (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.3) hätten veranlassen müssen,
die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Beschwerde-
führerin im Anschluss an diese erste Anhörung ein weiteres Mal und durch
ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören. Dies gilt umso
mehr, als vorliegend die geschlechtsspezifischen Vorbringen mangels An-
wesenheit eines reinen Frauenteams nicht vertieft befragt worden sind (vgl.
die Feststellung des Befragers in der Anhörung [A25/15 S. 9: F64]: „Wir
können das heute nicht hier weiter vertiefen, weil wir nicht in einem frauen-
spezifischen Team sind“), der Sachverhalt mithin gar nicht vollständig er-
stellt worden ist.
4.5 Indem das SEM trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frau-
enteam zu den Asylgründen anhören liess, hat es ihren Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bezie-
hungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. An-
gesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt es
sodann keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6
AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher aufzufor-
dern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf
deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung
beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Oktober 2016 ist auf-
zuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG
zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
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Seite 12
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Bereits mit Zwischenverfügung
vom 17. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführerin-
nen eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1400. (inkl.
Auslagen und MWSt) auszurichten. Der Anspruch auf das amtliche Hono-
rar der mit Verfügung vom 17. November 2016 als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6857/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird für das Rechtsmittelverfahren eine Par-
teientschädigung von Fr. 1400.– zugesprochen, die durch das SEM zu ent-
richten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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