Abtei lung IV
D-6858/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Stephane Laederich, (...),
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6858/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in
D._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im
Jahre 1991 und lebten danach in Deutschland. Sie verliessen
Deutschland am 30. März 2006 und reisten am 31. März 2006 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.a Anlässlich der Erstbefragung, die am 10. April 2006 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum E._______ stattfand, sagte der
Beschwerdeführer aus, er habe in Deutschland seit acht Jahren eine
"Duldung" gehabt, welche im Jahre 2006 nicht mehr erneuert worden
sei. Da er der Ethnie der Ashkali angehöre, fürchte er sich vor einer
Rückkehr in den Kosovo. Im Jahre 1990 hätten ihn seine albanischen
Nachbarn zwingen wollen, an den Protesten gegen das serbische
Regime teilzunehmen. Er habe sich geweigert und es sei nicht mehr
möglich gewesen, mit den Albanern zusammenzuleben. Sein Cousin
(...), der bei der Polizei gearbeitet habe, habe ihm Einberufungen zum
Verteilen gegeben. Da er als Bote der Polizei gearbeitet habe, habe er
die Albaner gegen sich aufgebracht. Er sei von diesen bedroht worden
und habe schliesslich an den Protesten gegen das Regime
teilgenommen. Im Jahre 1993 oder 1994 sei er Mitglied der "Partija
Demokratike Ashkali Shqiptare e Kosoves" (PDASHK) geworden.
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes;
sie wies darauf hin, dass die Situation für Angehörige der Ethnie der
Ashkali nicht sicher sei. Ihre Kinder seien in Deutschland aufge-
wachsen und der Kosovo sei ihnen fremd.
Die Tochter der Beschwerdeführer führte aus, sie sehe Deutschland
als ihre Heimat an und fürchte sich davor, in ein Land zu gehen, das
sie nicht kenne. Sie fürchte sich vor Diskriminierung, da sie in
Deutschland gelebt habe und zur Schule gegangen sei. Ihre Cousins,
die von Deutschland aus in den Kosovo zurückgekehrt seien, seien in
der Schule geschlagen worden, weil sie Deutsch gesprochen hätten.
A.b Die Beschwerdeführenden gaben folgende Beweismittel zu den
Akten: eine Bestätigung der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwer-
deführers, einen Parteiausweis und eine "Mitteilung über die Ankün-
digung der Abschiebung" der Kreisverwaltung F._______.
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A.c Am 30. Mai 2006 wurden die Beschwerdeführenden vom (...)
befragt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er
habe im Kosovo vor seiner Ausreise nach Deutschland an
Demonstrationen teilgenommen, weshalb er im Konflikt mit den
Albanern gestanden habe. Andere Demonstrationsteilnehmer hätten
ihn mit Stöcken auf Rücken und Beine geschlagen; seither leide er
unter chronischen Beinschmerzen. Da er im Gegensatz zu den
Albanern noch eine Arbeitsstelle gehabt habe, seien diese eifersüchtig
auf ihn gewesen. Durch Vermittlung seines Cousins, der bei der Polizei
gearbeitet habe, habe er eine Anstellung in einer Holzfabrik erhalten.
Im Auftrag seines Cousins habe er zudem polizeiliche und militärische
Vorladungen verteilt. Die Albaner, denen er die Vorladungen zugestellt
habe, hätten ihm Vorwürfe gemacht und ihn bedroht. Sein Cousin gelte
als "verschwunden". Er wolle nicht in den Kosovo zurückkehren, da er
sich dort nicht sicher fühle. Hinzu komme, dass seine Kinder im
Kosovo keine Zukunft hätten. Im Kosovo sei er Mitglied der
Jugendorganisation "Partia e Rinis" gewesen.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Familie gehöre der ethnischen
Minderheit der Ashkali an, für die es im Kosovo keine Sicherheit gebe.
Mit den heimatlichen Behörden habe sie keine Probleme gehabt.
Die Tochter der Beschwerdeführer bekräftigte, sie fürchte sich vor
einer Rückkehr in den Kosovo. Sie habe gehört, dass zurückkehrende
Ashkali geschlagen und beraubt würden. Da man dort auch keine
Arbeit habe, sehe sie für sich keine Zukunft im Kosovo.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies
ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz, deren Vollzug es als durchführbar erachtete.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
13. Juli 2006 beantragten die Beschwerdeführer, sie seien als Flücht-
linge anzuerkennen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
26. April 2007 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob
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und die Sache zur Durchführung notwendiger Abklärungen sowie
neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückwies.
E.
E.a Das BFM ersuchte das Schweizerische Verbindungsbüro in
Kosovo mit Schreiben vom 19. Juni 2007 um die Vornahme von Abklä-
rungen im Herkunftsland der Beschwerdeführenden.
E.b Das Verbindungsbüro übermittelte dem BFM am 14. Juli 2007 die
Ergebnisse seiner Abklärungen.
E.c Das BFM informierte die Beschwerdeführenden mit Zwischenver-
fügung vom 22. August 2007 über die vorgenommenen Abklärungen
und deren wesentliche Ergebnisse. Zur Einreichung einer Stellung-
nahme und Bezeichnung von Gegenbeweismitteln wurde ihnen Frist
angesetzt.
E.d Am 31. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Stel-
lungnahme ein.
F.
Mit Verfügung vom 14. September 2007 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies
ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz, deren Vollzug es als durchführbar erachtete.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2007
liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei zufolge Unzulässig-
keit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Die Fremdenpolizei sei anzuweisen, während
des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Beschwerde lagen zwei
Berichte über die Lage im Kosovo ("Kosovo 2006: The current situation
of Rroma", Juni 2006; Kosovo [Serbia], "No forcible Return of Mino-
rities to Kosovo", amnesty international Mai 2007) und eine Bestä-
tigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden bei.
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H.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit
Verfügung vom 16. Oktober 2007 dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden
zur Gewährung der Einsicht in die Akte A32/5 an das BFM übermittelt.
Zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde den Beschwerde-
führenden eine Frist gesetzt.
I.
Das BFM sandte den Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2007 eine
Kopie der Akte A32/5 zu.
J.
Am 29. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Be-
schwerdeergänzung ein. Sie beantragten die Zustellung der Akte
A33/3.
K.
K.a Der Instruktionsrichter übermittelte dem BFM mit Zwischenver-
fügung vom 31. Oktober 2007 die Akten zur Einreichung einer all-
fälligen Vernehmlassung.
K.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Novem-
ber 2007 die Abweisung der Beschwerde.
K.c Der Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 22. November 2007 die Möglichkeit, eine Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. Das Gesuch um Edition
der Akte A33/3 wurde abgewiesen.
K.d In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2007 hielten die Be-
schwerdeführenden an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
Seite 5
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrück-
lich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl
und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag ge-
stellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ab-
leiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die vom Ver-
bindungsbüro kontaktierten Verwandten sich nicht daran erinnern
könnten, dass der Beschwerdeführer mit den Serben zusammengear-
beitet habe und deswegen durch die albanische Bevölkerungsmehrheit
gefährdet worden wäre. Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich
des rechtlichen Gehörs erwidert, ihre Verwandten hätten nicht frei
sprechen können, da ein albanischer Dolmetscher dabei gewesen sei.
Dies vermöge nicht zu überzeugen, denn wenn den Albanern vor Ort
die Zusammenarbeit bekannt gewesen wäre, wären die Informationen
für den Dolmetscher nicht brisant gewesen. Es erscheine unwahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer im damaligen Jugoslawien die
Funktion eines Polizeikuriers übernommen habe, da er kaum serbisch
spreche. Es sei allgemein bekannt, dass militärische Vorladungen da-
mals vom Postboten zugestellt worden seien, weshalb man auf seine
Dienste nicht angewiesen gewesen sei. Da bezüglich des Kosovos
vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicher-
heitskräfte auszugehen sei, seien die befürchteten Übergriffe asyl-
rechtlich nicht relevant. Bei allfälligen Übergriffen von Banden, könnten
sich die Beschwerdeführenden an die schutzwilligen und -fähigen
Sicherheitsorgane wenden. Askhali seien im Kosovo nicht generell be-
droht. Die Beschwerdeführenden stammten aus D._______, wo die
Sicherheitslage der Ashkali als zufriedenstellend beurteilt werde.
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Die Wahrscheinlichkeit, dass albanischsprachige Roma, Ashkali und
Ägypter im Kosovo allein aufgrund ihrer Ethnie konkret gefährdet
seien, könne ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei
auch für Personen mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland zumut-
bar. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Kinder nach einer Rück-
kehr in der ersten Zeit mit sprachlichen Schwierigkeiten konfrontiert
sein könnten. Es sei ihnen zuzumuten, die mangelnden sprachlichen
Kenntnisse aufzuarbeiten. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder
trotz des langjährigen Aufenthalts in Deutschland mit den Sitten ihrer
Volksgruppe vertraut seien. Der Wegweisungsvollzug bedeute somit
nicht eine generelle soziale Entwurzelung, die eine Integration im
Heimatstaat verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer habe in
Kosovo und in Deutschland Arbeitserfahrung sammeln können. Die
beiden volljährigen Söhne bzw. Brüder der Beschwerdeführenden
könnten zusammen mit ihnen in den Kosovo zurückkehren. Diese hät-
ten in Deutschland zum Teil eine Ausbildung erhalten. Die Beschwer-
deführenden könnten sich im Kosovo eine neue Existenz aufbauen. In
ihrer Herkunftsregion lebten noch viele Verwandte, womit ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz vorhanden sei.
5.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird geltend
gemacht, die Beschwerdeführenden würden von der albanischen
Mehrheitsbevölkerung im Kosovo als Zigeuner betrachtet und seien
dort nicht erwünscht. Die Lage für Roma – zu welchen auch die Ash-
kali zu rechnen seien – werde gemäss Berichten zahlreicher Organi-
sationen, die sich gegen eine Rückführung aussprächen, als gefährlich
erachtet. Das BFM scheine diese Berichte nicht in Betracht gezogen
zu haben, da es von einer Verbesserung der Sicherheitssituation aus-
gegangen sei. Die KFOR interveniere teilweise nicht, wenn Roma an-
gegriffen würden, und in vielen Fälle würden die Angriffe auf Ange-
hörige ethnischer Minderheiten nicht registriert. Angehörige ethnischer
Minderheiten, die Anzeige erstatteten, hätten mit weiteren Schwierig-
keiten zu rechnen. Es sei noch niemand wegen eines Übergriffs auf
Roma verurteilt worden. Sogar nach den Ereignissen vom März 2004
sei niemand festgenommen worden. Man könne hinsichtlich des
Kosovos weder von Rechtsstaat noch von schutzwilligen Sicherheits-
kräften sprechen, zumal dieser von Leuten geführt werde, die für
ethnische Säuberungen verantwortlich seien. Im Fall der Beschwerde-
führenden sprächen mehrere Fakten gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Ihre Sicherheit sei in der Region D._______
immer noch nicht gegeben. Aufgrund der lokalen Gegebenheiten
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könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer früher
für die serbische Polizei kleinere Aufträge verrichtet habe, da er so
seinen Arbeitsplatz habe behalten können. Allein schon deshalb
könnte er Probleme erhalten, da er als Kollaborateur angesehen
werde. Der Cousin des Beschwerdeführers lebe heute in Belgrad, was
die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers erhöht habe. Es
sei zu bezweifeln, dass die Rückkehr in den Kosovo für einen
Jugendlichen, der nie dort gelebt habe, zumutbar sei. Die Tochter der
Beschwerdeführenden sei in Deutschland aufgewachsen und habe
keinen Bezug zu ihrer Heimat. Die Tochter sei im Kosovo zudem
besonders gefährdet, da Frauen, die ethnischen Minderheiten
angehörten, vermehrt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller
Ausbeutung würden. Das BFM habe nicht geprüft, wie sich die Tochter
in eine Heimat integrieren könne, die sich nicht kenne. Ein in der
Heimat lebender Bruder des Beschwerdeführers habe zwar Arbeit, er
könne aber nicht helfen. Weitere Verwandte lebten selbst in Not. Ihr
Überleben wäre nicht gesichert.
5.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Sicherheitslage
im Kosovo habe sich gemäss einem Positionspapier des UNHCR vom
Juni 2006 und verschiedenen Berichten des Verbindungsbüros in
Pristina für Ashkali und Ägypter insgesamt gesehen verbessert. In
keinem Bezirk/Dorf mit bisher guter Sicherheitslage habe sich die
Lage in den letzten Jahren verschlechtert. Auch in Pristina habe sich
die Lage der Ashkali deutlich verbessert. Das UNCHR betrachte diese
Bevölkerungsgruppe nicht mehr allein aufgrund ihrer Ethnie als
schutzbedürftig. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus,
dass die Gemeinde D._______ zu den Gemeinden gehöre, in denen
die Sicherheitslage für Ashkali wenig problematisch sei. Vor diesem
Hintergrund könnten die eingereichten Dokumente kein anderes Bild
von der Sicherheitslage zeichnen. Verfolgungsmassnahmen aufgrund
blosser Vermutungen seien im Kosovo sehr unwahrscheinlich. Zudem
sei im Kosovo bekannt, wer mit dem serbischen Regime zusammen-
gearbeitet habe. Der Wegzug eines Cousins nach Belgrad vermöge
eine drastische Erhöhung des Gefährdungspotenzials nicht zu begrün-
den, da sich zahlreiche Roma/Ashkali nach Serbien begeben hätten,
um dort ein wirtschaftliches Auskommen zu haben.
5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in den eingereichten Berich-
ten und dem Positionspapier des UNHCR werde festgehalten, dass die
Lage ethnischer Minderheiten immer noch problematisch sei. Die
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Tochter der Beschwerdeführenden habe keinen Bezug zum Kosovo
und der Beschwerdeführer sei seit langer Zeit im Ausland gewesen
und habe dort gearbeitet. Ihre im Kosovo lebenden Verwandten hätten
keine Möglichkeit, sie nach einer Rückkehr zu unterstützen. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer mit den Serben kollaboriert habe.
Ein Familienmitglied, welches mit den Serben zusammengearbeitet
habe und in Serbien lebe, stelle eine gewisse Gefahr dar. Die
ethnische Säuberung des Kosovos daure an. In vielen Fällen seien
Romas aus den Gemeinderegistern „verschwunden“ und könnten nicht
mehr beweisen, woher sie stammten.
6.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers,
gemäss denen er vor seiner Ausreise aus der Heimat für die Serben
gearbeitet habe, indem er Vorladungen übermittelt habe, ist festzu-
stellen, dass ein namhaftes Kollaborieren mit den damaligen serbi-
schen Machthabern nicht geltend gemacht wird und auch unwahr-
scheinlich erscheint. Die Feststellung in der Vernehmlassung, wonach
die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe vor
allem in den Mahala (Roma-Viertel), in denen es keine Adressen ge-
be, Kurierdienste verrichtet, lasse sich mit seinen Aussagen, er sei bei
seiner Arbeit mit vielen Albanern, die ihn bedroht hätten, in Kontakt
gekommen, nicht in Übereinstimmung bringen, ist zu bestätigen. Es er-
scheint insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus
Sicht der albanischen Mehrheitsbevölkerung als Kollaborateur der
serbischen Behörden wahrgenommen wird.
7.
7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem unter Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 13 publizierten Entscheid festgehalten hat,
dass sich die Lage im Kosovo seit der Intervention der NATO 1999 und
dem Rückzug der serbischen Truppen zum Positiven verändert hat, da
unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR (Kosovo Force) der
Schutz der ethnischen Minderheiten im Kosovo verbessert worden sei.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im
Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglich-
keiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor-
gegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt von einem präven-
tiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähig-
keit der im Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden, namentlich
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der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und der KFOR ausge-
gangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale
Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S.380). Es ist
somit festzuhalten, dass die Behörden im Kosovo bislang grundsätz-
lich in der Lage waren, den Schutz von ethnischen Minderheiten zu
gewährleisten.
7.2 Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Ver-
träge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General-
sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des
Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die allgemeine Lage der
Ashkali, Ägypter und Roma hat sich bisher nicht wesentlich verbes-
sert; es konnte zwar keine direkte Gewaltanwendung gegen sie fest-
gestellt werden, indes sind sie nach wie vor schwierigen Lebensbe-
dingungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung,
Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung aus-
gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo, Update:
Aktuelle Entwicklungen vom 12. August 2008, S. 19). In Würdigung der
vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich
die Möglichkeit haben, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden
und diese um Schutz vor Belästigungen Dritter zu ersuchen.
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückschiebung in den
Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
Seite 11
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wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohten (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit weiteren Hinweisen; erwähntes Urteil des EGMR vom
27. Mai 2008, § 30). Dies gelingt ihnen jedoch nicht, zumal – wie
vorstehend unter E. 6 festgehalten – nicht davon ausgegangen wird,
dass der Beschwerdeführer als serbischer Kollaborateur betrachtet
wird. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen
Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
(SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl.
dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation im Kosovo schliesslich lässt sich kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Hinsichtlich des Kosovos ist im heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht das Bild einer gänzlich unsicheren Allgemeinsituation zu zeich-
nen. Eine dermassen prekäre, von bewaffneten Konflikten oder jeder-
zeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwer-
deführenden sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt sehen würden, ist mithin zu verneinen. Sodann ist
festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
Seite 12
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darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
8.2.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus
dem Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungs-
gericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wieder-
gegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden,
dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten in
den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzel-
fallabklärung – insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das
Verbindungsbüro in Kosovo – feststeht, dass bestimmte Reintegra-
tionskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter,
ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz –
erfüllt sind. Die bereits erwähnte Unabhängigkeit des Kosovos recht-
fertigt auch aktuell keine Neubeurteilung.
8.2.3 In D._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden,
halten sich gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbin-
dungsbüros in Kosovo die beiden Brüder des Beschwerdeführers mit
deren Familien und der Mutter auf. Auf dem Hof der Grossfamilie ste-
hen drei Häuser, welche offenbar alle bewohnbar sind und von seinen
Angehörigen bewohnt werden. Einer der beiden Brüder ist lokal be-
kannt, da er eine NGO, welche die Interessen der Ashkali vertritt, und
ein Internet-Café führt. Die Sicherheitslage stellt sich in D._______, wo
zudem auch sechs Brüder der Beschwerdeführerin leben, offenbar
nicht derart dar, dass sich die zahlreichen Verwandten der Be-
schwerdeführenden zum Verlassen des Kosovos veranlasst gesehen
haben. Vor diesem Hintergrund dürften einer Wiederansiedlung jeden-
falls keine massgeblichen Sicherheitsprobleme entgegenstehen. Dass
sie im Heimatstaat über ein grosses soziales Netz verfügen, ergibt
sich bereits durch die erwähnten Angehörigen vor Ort. Sie stammen
offensichtlich beide aus Grossfamilien und dürften die aufgrund der
langjährigen Landesabwesenheit möglicherweise nicht mehr sehr
engen Kontakte neu festigen können. Aufgrund der Aktenlage ist
jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass sie in sozialer Hinsicht nicht
allein auf sich gestellt sein werden. Der Beschwerdeführer verfügt über
eine achtjährige Grundschulbildung und reichlich Berufserfahrung in
der Baubranche (Maurer, Plattenleger) sowie als Angestellter eines
Reinigungsinstituts (vgl. kant. Protokoll S. 8). Er spricht neben seiner
Muttersprache albanisch auch recht gut deutsch. Aufgrund seiner
beruflichen Fertigkeiten und den Kenntnissen der deutschen Sprache
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dürfte es ihm gelingen, zumindest zeitweise Arbeit zu finden. Eine
Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten der Be-
schwerdeführenden erscheint ebenfalls möglich. Schliesslich dürfte die
Wohnungsfrage aufgrund der Abklärungsergebnisse zumindest für die
erste Zeit geklärt sein, so dass sich die Beschwerdeführenden
allenfalls mit Hilfe der diesbezüglich unterstützenden Organisationen
vor Ort organisieren können. In Übereinstimmung mit den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass eine Rückkehr der mittlerweile volljährig gewordenen
Tochter der Beschwerdeführenden für diese eine grosse Umstellung
mit sich bringen wird. Sie verliess ihre Heimat zusammen mit ihren
Eltern kurz nach ihrer Geburt und wuchs in Deutschland auf, wo sie
sich bis zum 16ten Altersjahr aufhielt. Da sie indessen zusammen mit
ihren Eltern und der Familie ihres älteren Bruders in den Kosovo
zurückkehren kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
heutigen Tag, Verfahren D-6844/2007), ist davon auszugehen, dass sie
sich in den in der Heimat lebenden Familienverband, in dem sie auch
einen gewissen Schutz finden wird, wird einfügen können. Aufgrund
ihrer schulischen Ausbildung und ihrer guten Deutschkenntnisse dürfte
es ihr mittelfristig gelingen, Arbeit zu finden. Ohne die Schwierigkeiten
der Familie, namentlich diejenigen der im Ausland aufgewachsenen
Tochter, bei der Rückkehr zu verkennen, darf demnach davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nicht
in eine existenzgefährdende Situation geraten werden.
8.2.4
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar. An diesem Schluss vermögen auch die ins Recht gelegten Be-
richte über die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo und die
weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nichts zu ändern,
da die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Beachtung zahl-
reicher, öffentlich zugänglicher Quellen festgelegt wurde. Es erübrigt
sich deshalb, hier auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen ein-
zugehen.
8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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