Abtei lung IV
D-6860/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
alias C._______, geboren D._______,
Nigeria,
alias E._______, geboren F._______,
Nigeria,
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6860/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2008
aus seinem Heimatstaat Nigeria auf dem Luftweg ausreiste und in die
Schweiz gelangte, wo er am 29. August 2008 um Asyl nachsuchte, wo-
bei er keine Identitätspapiere abgab,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Y._______ vom 8. September
2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. Oktober 2008 gemäss Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe sein Land aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und
den Rebellen des X._______ verlassen,
dass die Regierung im Juni 2008 Militärtruppen ins W._______ ge-
schickt habe, um die Mitglieder der X._______ gefangen zu nehmen,
dass die Militärtruppen auch in das Dorf des Beschwerdeführers ge-
kommen seien und von seinem Vater die Namen der X._______-
Mitglieder verlangt hätten,
dass sein Vater die Namen herausgegeben habe, worauf Anhänger
der X._______ gefangen genommen worden oder geflüchtet seien,
dass diese eine Woche später in ihr Haus eingedrungen seien und sei-
nen Vater erschlagen hätten,
dass die Rebellen der X._______ neue Mitglieder rekrutieren würden
und alle jungen Männer ab 14 Jahren mitnehmen wollten,
dass die Rebellen der X._______ denjenigen, die sich weigerten, mit
dem Tod drohen würden,
dass er kein Rebelle habe werden wollen und er, als die Rebellen im
August 2008 in sein Dorf gekommen seien, um dort neue Mitglieder zu
rekrutieren, zusammen mit seinem Cousin geflohen sei,
dass am 2. September 2008 eine radiologische Knochenaltersbestim-
mung durchgeführt wurde, welche ergab, dass der Beschwerdeführer
18 Jahre oder älter sei,
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dass dem Beschwerdeführer am 8. September 2008 das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährt wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Oktober
2008 – eröffnet am 27. Oktober 2008 – nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er und sein Cousin anstelle ei-
nes echten einen gefälschten Pass beschafft hätten, zumal gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers von Seiten der nigerianischen
Behörden nichts gegen ihn und seinen Cousin vorliege,
dass es in Anbetracht einer legalen, einfacheren Alternative nicht lo-
gisch sei, dass sie das Risiko eingegangen seien, mit einem gefälsch-
ten Pass an der Passkontrolle aufgegriffen zu werden,
dass die Angaben zum Reiseweg unklar und widersprüchlich seien,
und dass – auch angesichts der Schulbildung des Beschwerdeführers
– davon ausgegangen werden müsse, seine diesbezüglichen Vorbrin-
gen seien nicht glaubhaft,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer zudem lediglich Nachteile geltend mache,
welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen ableiten würden, da die X._______ eine lokal operierende
Gruppierung sei, welche sich ausschliesslich auf das W._______
konzentriere,
dass es bislang zu keinen Aktionen der X._______ ausserhalb dieser
Region gekommen sei und es keine Hinweise darauf gebe, eine Ver-
folgung bestehe auch ausserhalb seiner Heimatregion,
dass aufgrund der beträchtlichen Grösse und der kulturellen wie auch
ethnischen Vielfalt Nigerias davon auszugehen sei, er würde in einem
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anderen Teil seines Heimatlandes keinen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein,
dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates ange-
wiesen seien,
dass ohnehin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers bestehen würden, da seine Aussagen widersprüch-
lich, oberflächlich und vage seien,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
dass sich sodann der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er sei noch
minderjährig, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge,
dass seine Ausführungen zum Alter nicht glaubhaft seien, da seine
Aussagen zu seiner Biographie und zu seinem Alter widersprüchlich
und unsubstanziiert seien und aus der radiologischen Knochenalters-
bestimmung hervorgehe, dass er 18 Jahre alt oder älter sei,
dass der Beschwerdeführer sich demnach nicht auf das Übereinkom-
men über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107)
berufen könne,
dass der Beschwerdeführer mit englischer Eingabe vom 30. Okto-
ber 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu ge-
währen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unmög-
lich, unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche Verbeistän-
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dung zu gewähren, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, er habe sein
Land verlassen, weil er sich nicht den X._______-Rebellen habe
anschliessen wollen, da er deren Aktivitäten gegen die P._______ und
O._______, insbesondere die Entführungen von Q._______, nicht gut-
heissen könne,
dass er ferner, auf den Tod seines Vaters verweisend, vorbrachte, nicht
jung sterben zu wollen,
dass die Akten der Vorinstanz am 31. Oktober 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch
– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art.
33a Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2008 nicht
in einer der erwähnten Sprache verfasst ist, das Bundesverwaltungs-
gericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entge-
genzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, die bisherige Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der
Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerde-
verfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es im vorliegenden Asylverfahren unterlas-
sen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylge-
suchs abzugeben,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, er habe in
seinem Heimatland zwar eine Identitätskarte beantragt, aber keine sol-
che erhalten, da er noch minderjährig gewesen sei,
dass er angab, er habe keine Möglichkeit, gültige Identitätspapiere zu
beschaffen,
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dass der Beschwerdeführer – wie er bei der Anhörung angab – sich
anstelle eines echten einen gefälschten Reisepass beschafft haben
soll,
dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung hinge-
gen vorbrachte, er sei ohne Identitätspapiere gereist und nur sein Cou-
sin habe Dokumente besessen,
dass sich der Beschwerdeführer zur Existenz von allfällig bestehenden
Identitätsdokumenten somit widersprüchlich geäussert hat,
dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, unglaubhaft ist, dass
er die von ihm gemäss seinen Angaben zurückgelegte Reise – insbe-
sondere den Flug – ohne echte bzw. ohne eigene Identitätspapiere zu-
rücklegen konnte,
dass zudem die Beschreibung der Reise widersprüchlich und vage
ausfällt,
dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für
das Nichteinreichen von Dokumenten vorbringt,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen wer-
den kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argumente der
Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird,
dass nach dem Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinga-
be als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind,
dass sodann, was die geltend gemachte Verfolgung betrifft, im vorlie-
genden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summari-
schen Befragung und der Direktanhörung darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Abst. b und c
AsylG),
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dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (Art. 108 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass, selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft
beurteilt würden, die vorgebrachte Zwangsrekrutierung durch die Mit-
glieder der X._______ keine landesweite und asylrelevante
Verfolgungssituation darstellen würde, da es dem Beschwerdeführer
möglich und zuzumuten wäre, sich innerhalb seines Heimatlandes
allfälligen Behelligungen durch diese lokal begrenzt auftretende
Gruppe durch einen Wohnortswechsel zu entziehen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung des jungen und – soweit den Akten entnommen
werden kann – gesunden Beschwerdeführers, der gemäss eigenen
Angaben die Primar- und Sekundarschule besuchte und über Berufs-
erfahrung verfügt – vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er könne
in seinem Heimatland weder auf ein familiäres Beziehungsnetz noch
auf sonstige soziale Beziehungen zurückgreifen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen familiären
Verhältnissen jedoch sehr vage sind und angesichts des Umstands,
dass er während mindestens 18 Jahren in seinem Heimatland lebte
sowie der Tatsache, dass er sich Papiere für die Ausreise beschaffen
konnte, davon auszugehen ist, er verfüge dort über soziale Beziehun-
gen,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen und angesichts der
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen der vorinstanzlichen
Würdigung keine substanziellen Anhaltspunkte entgegenzusetzen ver-
mag,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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