B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6861/2015
He
Ur t e i l vom 1 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
D-6861/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2012 – damals in
B._______ wohnhaft – ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dazu wurde
er in der schweizerischen Vertretung in C._______ am 28. Januar 2014
befragt. Am 8. Oktober 2014 wurde ihm vom BFM die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt.
Die Einreise erfolgte am 4. November 2014.
Im Rahmen des Auslandgesuchs machte er geltend, am (…) 2005 mit der
(…) Runde nach D._______ eingezogen worden zu sein. Er habe die (...)
Klasse nicht bestanden, da er seiner Familie oft (…) geholfen habe, anstatt
zur Schule zu gehen. Deswegen sei es zum Streit mit dem Schuldirektor
gekommen, welcher ihn daraufhin zur Polizeistation geschickt habe. Von
dort sei er nach D._______ in den Militärdienst mitgenommen worden. Ne-
ben seinem Training in D._______ habe er auch zwei Monate in E._______
verbracht. Nach einer sechsmonatigen Ausbildung in D._______ habe er
(…) Jahre lang für die Militärlogistik in F._______ gearbeitet. Dort habe er
in der Zeit von 2005 bis 2010 an der (…) gewohnt. Seit dem Jahr 2006 sei
er verheiratet. Seine Frau habe er zuletzt im (…) 2010 gesehen. Im Jahr
2008 habe er sechs Monate im Gefängnis in G._______ verbracht, da ein
Freund von ihm beziehungsweise ein Gefangener, den er hätte bewachen
sollen, aus dem Militärdienst geflohen sei. Im Jahr 2010 habe er (…) Tage
Urlaub erhalten, sei aber (…) Tage bei seiner Familie geblieben. Daraufhin
sei seine Mutter verhaftet worden und er selbst in den Sudan geflüchtet. Er
sei am (…) Juli 2010 geflohen beziehungsweise im August 2010 von
F._______ losgegangen und nach (…) Tagen in H._______ angekommen.
Dort sei er jedoch verhaftet und nach Eritrea deportiert worden. Nach der
Deportation habe er mehrere Monate in I._______ und J._______ im Ge-
fängnis verbracht, bevor ihm die Flucht gelungen sei. Da er Kopfschmerzen
gehabt habe, sei er an die frische Luft gebracht worden. Dort alleine gelas-
sen, habe er aus I._______ fliehen können. Er sei nie verurteilt worden.
Nach der Flucht aus dem Gefängnis habe er zwei Monate zu Hause in
K._______ verbracht. Am (…) November 2011 sei er erneut in den Sudan
geflüchtet. Von dort sei er via L._______ nach B._______ weitergereist, wo
er am (…) November 2011 angekommen sei.
A.b Nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz führte das
BFM am 25. November 2014 die Befragung zur Person (BzP) durch. Die
Anhörung fand am 14. April 2015 statt.
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Im Inlandverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, tigrinischer Ethnie
zu sein und aus K._______ ([…]) zu stammen. Sein Bruder habe Eritrea
im Jahr 2004 verlassen beziehungsweise er selbst habe im Jahr 2005 ge-
heiratet und sei nach der Heirat länger zu Hause geblieben als erlaubt.
Deswegen sei er im Jahr 2004 verhaftet und nach M._______ geschickt
worden. Dort sei er rund fünf Monate im Gefängnis gewesen. Nachdem
sein Bruder bei einer Razzia verhaftet worden sei, sei er selbst etwa im
September 2004 freigelassen worden. Aufgrund der Haft sei ihm mitgeteilt
worden, dass er wegen der langen Abwesenheit den Schulunterricht nicht
mit den andern Schülern fortsetzen könne, sondern bis zum nächsten Jahr
warten müsse. Am (…) Juli 2005 sei er anlässlich einer Razzia verhaftet
worden. Zuerst habe man ihn nach N._______ gebracht, wo er etwa drei
Wochen habe warten müssen, bis er nach D._______ verlegt worden sei.
In der Folge habe er im Rahmen des Militärdiensts angefangen, als Logis-
tiker zu arbeiten. Seine Einheit sei in G._______ stationiert gewesen. Im
Jahr 2007 sei er inhaftiert worden, weil eine andere Person geflohen sei.
Nach knapp drei Monaten sei er aus der Gefängnishaft entlassen worden.
Im Jahr 2008 sei er in N._______ in Haft gewesen, ebenfalls im Mai auch
in T._______. Er sei auch im Gefängnis gewesen, weil er ohne Erlaubnis
nach Hause gegangen sei. Insgesamt sei er sechs oder sieben Mal im Ge-
fängnis gewesen. Seit dem Jahr 2008 sei er verheiratet. Zuletzt sei er im
Oktober 2010 in K._______ gewesen. Im November 2010 habe er zum
ersten Mal versucht, illegal auszureisen, beziehungsweise er sei am
(…) Juli 2010 aus dem Militärdienst desertiert. Ein beantragter Urlaub sei
ihm verweigert worden, weshalb er zusammen mit einem Kollegen geflo-
hen sei beziehungsweise er sei etwa zehn Tage zu Hause gewesen und
von dort abgeholt worden, weshalb er vor seiner Flucht zu seiner Einheit
zurückgekehrt sei. Nach seiner Ankunft in H._______ am (…) Juli 2010 sei
er festgenommen und nach Eritrea deportiert worden. Er habe etwa drei
Monate im Gefängnis von J._______ verbracht, sei von dort ins (…) Ge-
fängnis in O._______ verlegt worden und später im Gefängnis von
I._______ inhaftiert gewesen beziehungsweise er sei drei Wochen im Ge-
fängnis (…) gewesen, dann einen Monat in J._______, daraufhin etwa ei-
nen Monat in F._______ und zum Schluss vier Monate in I._______. Dies
sei Ende 2010, Anfang 2011 gewesen. Er sei von seiner Einheit zu drei
Jahren Haft und vom Gefängnis zu weiteren zwei Jahren verurteilt worden.
An einem Tag im August oder September 2010 hätten (…) Gefangene beim
Duschen das Wachpersonal geschlagen. Bei diesem Fluchtversuch seien
(…) Häftlinge verhaftet worden, während er und (…) weitere Häftlinge in
verschiedene Richtungen gerannt und entkommen seien. Später habe er
einen Kollegen getroffen, mit dem er via P._______, Q._______ und
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Seite 4
F._______ nach L._______ gegangen sei. Nach etwa fünf Monaten sei er
im Sudan angekommen beziehungsweise nach der Flucht habe er sich
während zweier Monate zu Hause versteckt. Dann sei sein Vater verhaftet
worden, weshalb er in den Sudan gegangen sei. Er sei drei bis vier Monate
in R._______ und etwa zehn Monate in O._______ gewesen. Dann sei er
nach D._______ gegangen. In S._______ habe er umkehren müssen und
sei nach R._______ zurückgegangen, wo er wieder einen Monat verbracht
habe, bevor er am (…) beziehungsweise (…) November 2011 aus seinem
Heimatstaat ausgereist sei.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine eritreische Identitäts-
karte, zwei Fotos von sich in Zivilkleidung und zwei Kopien seiner (…) Aus-
weise zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 – eröffnet am 24. September 2015
– wies das SEM das Asylgesuch vom 4. November 2014 ab und ordnete
die Wegweisung an. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der zahlreichen Wi-
dersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden erhebli-
che Zweifel an dessen Vorbringen im Zusammenhang mit den angeblichen
Ereignissen in Eritrea vor der Ausreise. So sei es ihm aufgrund seiner un-
substanziierten Schilderungen betreffend den Aufenthalt in D._______ und
die militärische Ausbildung nicht gelungen, seinen dortigen Aufenthalt als
Rekrut glaubhaft zu machen. Seine erfahrungswidrigen Schilderungen
zum Gefängnisaufenthalt und zur Flucht erhärteten die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Mithin hielten seine
Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht stand. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Nach-
fluchtgründe. So sei es ihm aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeit-
selemente in seinen Schilderungen nicht gelungen, seine erste illegale
Ausreise und die anschliessende Deportation nach Eritrea glaubhaft zu
machen. Zudem seien auch seine Schilderungen bezüglich der zweiten il-
legalen Ausreise wenig konkret und widersprüchlich ausgefallen. Mithin sei
es ihm nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
glaubhaft zu machen.
Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufgenommen.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, Verweigerung des Asyls und Wegweisung an sich), die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liess er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung durch seinen
Rechtsvertreter beantragen. Gleichzeitig reichte er (…) Fotos ein. Darauf
sowie auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 teilte der damalige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche
Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Be-
schwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die
Vorinstanz gesandt.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 11. November 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen ver-
wies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten
wurde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. November
2015 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 18. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
D-6861/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 7
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann
nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet in formeller Hinsicht ein, dass die Hilfs-
werkvertretung anlässlich seiner Anhörung vom 14. April 2015 keine Ein-
sicht in das Protokoll seiner Befragung bei der schweizerischen Vertretung
in C._______ gehabt habe. Im Hinblick auf die Funktion der Hilfswerkver-
tretung, insbesondere bei Unklarheiten nachfragen zu können und weitere
Abklärungen anregen und Einwände zum Protokoll anbringen zu können,
scheine dies problematisch. Da die Hilfswerkvertretung üblicherweise auch
das Protokoll der BzP vorgängig erhalte, damit sie die gleichen Verfahrens-
kenntnisse wie die befragende Person habe, sollte auch Einsicht in die Bot-
schaftsabklärung gewährleistet sein. Gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 26 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) habe die Hilfswerkvertretung die Möglichkeit, vor der
Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- und Anhörungspro-
tokolle Kenntnis zu nehmen. Dies sei in casu nicht gewährleistet gewesen.
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Seite 8
4.2 Es trifft zwar zu, dass dem Anhörungsprotokoll vom 14. April 2015 ein
entsprechender Einwand der Hilfswerkvertretung entnommen werden
kann. Indessen vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzu-
weisen, dass die (durch die gesuchstellende Person nicht gewollte) Abwe-
senheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung keine aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstellt, deren Verletzung
zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Es
muss dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände
des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von we-
sentlicher Bedeutung ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c–d).
Wenn jedoch selbst die Abwesenheit einer Hilfswerkvertretung die Rechts-
wirkung einer Anhörung nicht zwingend beseitigt, kann dies eine nicht voll-
ständige Abgabe der Befragungsprotokolle an die Hilfswerkvertretung erst
recht nicht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass auch das im Aus-
landverfahren erstellte Protokoll der Hilfswerkvertretung grundsätzlich vor
der Anhörung auszuhändigen gewesen wäre, stellte die entsprechende
Unterlassung keinen groben Verfahrensmangel dar. So konnte die Hilfs-
werkvertretung im vorliegenden Fall ihre Aufgabe – die Beobachtung der
Anhörung – ohne Einschränkung wahrnehmen. Zwar hat gemäss Art. 26
Abs. 1 AsylV 1 die Vertretung der Hilfswerke die Möglichkeit, in der Regel
zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt der erstellten Befragungs- oder
Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen. Dies schliesst aber nicht aus,
dass auch während der Anhörung – zum Beispiel in einer kurzen Pause –
Einsicht in solche Protokolle genommen werden kann. Im vorliegenden Fall
hätte die Hilfswerkvertretung verlangen können, Einsicht in das ihr unbe-
kannte, auf der schweizerischen Vertretung in B._______ erstellte Befra-
gungsprotokoll nehmen zu wollen, als die Befragerin den Beschwerdefüh-
rer mit seinen darin enthaltenen Aussagen konfrontierte (vgl. act. […]). Dies
tat die Hilfswerkvertretung indessen nicht, sondern vermerkte lediglich auf
dem Unterschriftenblatt, dass sie keine Einsicht in das Befragungsprotokoll
des Auslandverfahrens erhalten habe. Abgesehen davon, wurde der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. April 2015 auf die Unter-
schiede in seinen Aussagen innerhalb dieser Anhörung, zwischen dieser
und der BzP und zur Botschaftsbefragung im Einzelnen hingewiesen, wo-
bei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und der Hilfswerkvertretung zum
Stellen von Fragen gegeben wurde (vgl. act. a.a.O., […]). Seitens der Hilfs-
werkvertretung wurden jedoch keine Fragen gestellt (vgl. a.a.O., […]). Zu-
dem vermögen die unstimmigen Schilderungen anlässlich der BzP vom
25. November 2014 und der Anhörung vom 14. April 2015 bezüglich der
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Seite 9
Flucht aus dem Gefängnis von I._______ und der nachfolgenden zweiten
Ausreise aus Eritrea auch für sich allein den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen nicht zu genügen (vgl. nachstehend E. 4.3–4.5). Für eine
Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere an der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Vorfluchtgründe festgehalten. Namentlich zeigten
die eingereichten Fotos den Beschwerdeführer zusammen mit anderen mi-
litärdienstleistenden Männern, als er im Jahr 2008 in G._______ stationiert
gewesen sei. Dem Militärdienst gehe in der Regel die militärische Ausbil-
dung im Ausbildungszentrum D._______ voran, wie sie auch der Be-
schwerdeführer habe absolvieren müssen. Aufgrund der Ausführungen in
der Beschwerde müsse klar davon ausgegangen werden, dass er eben-
falls Rekrut in D._______ gewesen sei. Die diesbezüglichen Zweifel des
SEM würden unbegründet scheinen. Auch an der Glaubhaftigkeit des
Haftaufenthalts und der Flucht aus dem Gefängnis von I._______ wird fest-
gehalten.
4.3.1 Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer, mit einem gelben Punkt markiert, zumindest
auf (…) von ihnen, in militärischer Kleidung abgebildet sein soll. Auf weite-
ren Fotos sind daneben auch zivil gekleidete Personen zu sehen. Aufgrund
seines Alters kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Jahr 2008
Militärdienst leistete. Allein aus dem Leisten von Wehrdienst vermöchte er
aber noch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten. Zudem
hätte dieser Militärdienst noch vor seiner ersten Flucht in den Sudan im
Jahr 2010 mit anschliessender Deportation in den Heimatstaat und insbe-
sondere Haft im Gefängnis von I._______ mit erneuter Flucht beziehungs-
weise Desertion und zweiter Ausreise stattgefunden.
4.3.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde
(vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1),
ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unver-
hältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung we-
gen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die be-
troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand.
Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Per-
son im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht
allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Be-
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Seite 10
dingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vor-
gesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behör-
den als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst (zur jüngst erfolgten
Praxisänderung des Gerichts betreffend Würdigung einer illegalen Aus-
reise vgl. nachstehend E. 6).
4.4 Bezüglich der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis von
I._______ beziehungsweise Desertion und nachfolgender zweiter Ausreise
aus Eritrea kann zunächst auf die Vernehmlassung des SEM verwiesen
werden. Darin führte das Staatssekretariat aus, der Rechtsvertreter
komme hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsbeurteilung in der Beschwerde-
schrift zu einer anderen Einschätzung. Das SEM halte jedoch diesbezüg-
lich an seinen Erwägungen im Asylentscheid fest. Es teile die Ansicht nicht,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzei-
chen und Glaubhaftigkeitsmerkmale enthielten. Insbesondere sei nicht
nachvollziehbar, weshalb es sich bei den widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers um Realkennzeichen handeln solle (vgl. Vernehmlas-
sung vom 11. November 2015). Diese Ausführungen erweisen sich nach
Überprüfung der Akten als zutreffend. So hat der Beschwerdeführer in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Gefängnisaufenthalt in I._______
realitätsfremd geschildert und enthalten seine Aussagen bezüglich der Um-
stände der Flucht aus dem Gefängnis beim Duschen erfahrungswidrige
Elemente. Zudem führte das SEM in der angefochtenen Verfügung unter
Bezugnahme auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
zum Gefängnisaufenthalt nach der Deportation in den Heimatstaat und zur
zweiten Ausreise zutreffend aus, dass einerseits die zeitlichen Abläufe der
Schilderungen und Orte, durch welche er angeblich gereist sei, einem ste-
ten Wandel zu unterliegen scheinen würden. Andererseits gingen die von
ihm angegebenen Daten und Zeitspannen rein rechnerisch nicht auf. Dem
ist anzufügen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerde-
führer gemäss der einen Version seiner Schilderung nach der geltend ge-
machten Flucht aus dem Gefängnis vor seiner zweiten Ausreise aus Eritrea
noch während zweier Monate zu Hause versteckt haben will. Demgegen-
über vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen
Einschätzung zu führen.
4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den
von ihm geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungs-
weise seine angebliche Desertion und damit eine allfällig drohende Verfol-
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Seite 11
gung gemäss Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu ma-
chen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen offensichtlich keine an-
dere Beurteilung.
5.
5.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.).
6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
D-6861/2015
Seite 12
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.3 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf die Gefahr einer
Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und Desertion
des Bruders des Beschwerdeführers hingewiesen, welchem in der
Schweiz als Flüchtling bereits Asyl gewährt worden sei. Indessen ist auf-
grund der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – welche die Aussagen des
Beschwerdeführers zur Desertion und illegalen Ausreise des Bruders als
unglaubhaft erachtete und damit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen
hatte – das Bestehen einer Reflexverfolgung im Ergebnis zu verneinen. So
führte er anlässlich der Anhörung vom 14. April 2015 zunächst aus, er sei
verhaftet und in den Militärdienst eingezogen worden, weil sein Bruder Erit-
rea im Jahr 2004 verlassen habe. Demgegenüber erklärte er im weiteren
Verlauf der Anhörung, sein Bruder habe im Jahr 2005 geheiratet und sei
nach der Heirat länger als erlaubt zuhause geblieben, weswegen der Be-
schwerdeführer verhaftet worden sei und im Jahr 2005 nicht zur Schule
habe gehen können. Nach der Haft sei ihm gesagt worden, er sei zu lange
von der Schule abwesend gewesen, um den Unterricht mit den andern
Schülern fortsetzen zu können, und müsse deshalb bis zum nächsten Jahr
warten. Dann sei er bei einer Razzia am (…) Juli 2005 festgenommen und
nach D._______ geschickt worden. Wiederum in Widerspruch dazu er-
klärte er bei derselben Anhörung, er sei im Jahr 2004 verhaftet und nach
M._______ geschickt worden. Er sei zirka fünf Monate im Gefängnis ge-
wesen. Nachdem sein Bruder bei einer Razzia verhaftet worden sei, sei
der Beschwerdeführer zirka im September 2004 freigelassen worden. Auf
diese Unstimmigkeiten angesprochen, erklärte er, er habe die Schule im
Jahr 2004 abgebrochen und, da ihm der Schuldirektor später nicht erlaubt
habe zurückzukommen, habe es Streit gegeben. Der Schuldirektor habe
Kontakt mit der Polizei aufgenommen und er vermute deshalb, dass es
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einen Zusammenhang mit seiner Verhaftung gebe. Mit diesen ausweichen-
den Schilderungen vermochte er weder die Widersprüche hinlänglich zu
erklären noch plausible Antworten bezüglich seiner unterschiedlichen Aus-
sagen zu den Daten zu geben. Ebenso wenig vermochte er die Widersprü-
che bezüglich der Ursache der geltend gemachten Haft – illegale Ausreise
seines Bruders beziehungsweise dessen längerer Urlaub – aufzuklären.
Nachdem mithin zusätzliche Faktoren im Sinne der geänderten Rechtspre-
chung zu verneinen sind, kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
vorliegend offen gelassen werden. Es gelang dem Beschwerdeführer ge-
mäss vorstehenden Erwägungen ebenso wenig, die von ihm sinngemäss
geltend gemachte Desertion glaubhaft zu machen, so dass er nicht als De-
serteur gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Seine Befürchtung, im Falle einer Rück-
kehr nach Eritrea zum Tode verurteilt zu werden, weil er zu einer fünfjähri-
gen Freiheitsstrafe verurteilt worden, aber aus dem Gefängnis entflohen
sei, entbehrt nach dem Gesagten einer objektiven Grundlage.
Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen
vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen
sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner
entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer
D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz da-
her offenbleiben.
6.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 16. Sep-
tember 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegwei-
sung erübrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Okto-
ber 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert
hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015
angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes
Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit der Kostennote vom 18. November 2015 wird ein Ver-
tretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2519.95 geltend gemacht,
wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 7.75 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 8.30 sowie eine Mehrwertsteuer
von Fr. 186.65 ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand erscheint an-
gemessen. Indessen geht das Bundesverwaltungsgericht, wie dem
Rechtsvertreter in der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 mitge-
teilt, bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschä-
digt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mithin ist das amtliche Honorar bei Anpas-
sung der Kostennote an einen Stundenansatz von Fr. 150.– für den nicht-
anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers auf (gerundet) Fr. 1265.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und lic. iur. LL.M. Tarig
Hassan, Zürich, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 1265.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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