B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-686/2017
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2014 auf dem Luftweg von Colombo aus nach Honkong: Nach
einem Aufenthalt von acht Monaten gelangte er wiederum auf dem Luftweg
am 15. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am 24. Juni 2015 um Asyl nach-
suchte.
B.
Am 3. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 21. Januar
2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus der Nordprovinz, Bezirk
Jaffna, wo er abwechslungsweise in B._______ und C._______ gewohnt
und als selbständiger Fahrer gearbeitet habe. Zuvor, als die Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) in Jaffna gewesen seien, habe er diese durch
den Transport von Paketen und Essenslieferungen unterstützt, was für ihn
allerdings keine nachteiligen Konsequenzen gehabt habe.
Am 21. September 2013 hätten in der Nordprovinz Wahlen stattgefunden.
Er habe für die Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt, Flugblät-
ter verteilt und Mitglieder chauffiert. Am (…) 2013 habe er sich in ein (na-
mentlich genanntes) Hotel in Jaffna begeben, um (…). Dieses Ereignis sei
gefilmt und (…) worden. Am (…) 2013 sei er auf dem Heimweg von
C._______ nach B._______ von Unbekannten – vermutungsweise habe
es sich um Personen des sri-lankischen Geheimdienstes (Criminal Inves-
tigation Departement [CID]) gehandelt – gestoppt und bis zur Ohnmacht
geschlagen worden. Er sei erst im Krankenhaus in Jaffna wieder zu sich
gekommen. Nach einem mehrmonatigen ununterbrochenen Spitalaufent-
halt sei er am (…) 2014 aus dem Krankenhaus geflüchtet und habe sich
bis zur Ausreise bei einem Freund zuhause versteckt gehalten. Er sei wäh-
renddessen wiederholt vom CID gesucht worden.
Er reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Original und zwei Fotos zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Be-
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schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung, um Ansetzung einer Nachfrist von 30
Tagen zum Einreichen weiterer Beweismittel und um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung. Ferner beantragte er die Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung.
Der Beschwerde waren zwei Internetartikel der „World Socialist Web Site“
und eine als „Diagnosis Ticket“ bezeichnete Bestätigung eines Spitals vom
(…) 2013 in Kopie beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 forderte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestell-
ten Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung nachzureichen und bestätigte ihm, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
F.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 1. Februar 2017 nach.
G.
Er teilte am 17. März 2017 schriftlich mit, die in Aussicht gestellten Beweis-
mittel könnten nicht zugestellt werden und reichte stattdessen das Original
des mit der Beschwerde in Kopie eingereichten „Diagnosis Ticket“ samt
einem (undatierten) Begleitschreiben des behandelnden Arztes sowie ein
Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentsabgeordneten vom
20. Februar 2017 zu seinem Engagement für die TNA und ein undatiertes
Schreiben seiner Mutter zu den Akten (je im Original). Gleichzeitig führte
er mit Hinweis auf seine vorinstanzlichen Angaben, wonach er nach dem
Vorfall vom (…) 2013 mehrere Monate stationär behandelt worden sei, aus,
er habe das Spital seinerzeit zwischen den einzelnen Behandlungen für
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kurze Zeit verlassen und sich ausserhalb von Jaffna bei Bekannten ver-
steckt gehalten.
H.
Der damals zuständige Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung
vom 29. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
I.
Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung vom 4. April 2017 – diese
wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur Kenntnis gebracht –
auf seine Erwägung in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollum-
fänglich festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, der die Ver-
folgung mutmasslich auslösende Umstand, nämlich die (…) Sequenz, in
welcher der Beschwerdeführer mit (…) zu sehen sei, vermöge im Zusam-
menhang mit der dargelegten Ausgangslage kein Verfolgungsinteresse der
sri-lankischen Behörden als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner sehr un-
tergeordneten Rolle im Rahmen des erwähnten Wahlkampfs in den Fokus
der sri-lankischen Behörden hätte geraten sollen. Unplausibel erscheine
auch seine Darstellung, wonach er ununterbrochen etwa sieben Monate
lang im Krankenhaus geblieben sei, zumal er nicht gegen seinen Willen im
Spital festgehalten worden sei und lediglich angegeben habe, dass man
ihn am Bein habe operieren müssen, nachdem es mit dem Gips nicht ge-
klappt habe. Ferner seien seine Angaben zu den angeblich erlittenen Ver-
folgungsmassnahmen wenig substantiiert. Insbesondere seine Schilderun-
gen zum Vorfall vom (…) 2013 und zur Flucht aus dem Krankenhaus seien
äusserst knapp ausgefallen und hätten jeglichen persönlichen Bezug und
Realkennzeichen vermissen lassen. Gesamthaft betrachtet würden sich
seine Vorbringen als unglaubhaft erweisen. Im Übrigen seien diese vor
dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ohnehin nicht
asylrelevant. Die TNA habe im August 2015 in der Nordprovinz bei den
Parlamentswahlen die grosse Mehrheit der Mandate erobert. Die heutige
Rolle der TNA gegenüber der Regierung Sri Lankas gelte als konstruktiv
und den Reformprozess unterstützend. Eine Verfolgung von Mitgliedern
von Oppositionsparteien erscheine zum heutigen Zeitpunkt als unwahr-
scheinlich.
Auch eine Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren führe zu keiner an-
deren Folgerung. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe
Sri Lanka vor etwas mehr als zwei Jahren verlassen. Dies reiche gemäss
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herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner
Rückkehr auszugehen. Aufgrund des blossen Umstands, dass er für die
LTTE Waren transportiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in
den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die
heute noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen. Er habe bisher aufgrund seiner Hilfstätigkeit für die LTTE denn
auch nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Rechtsmittelschrift entgegen, er
habe glaubhaft dargelegt, bei den singhalesischen Wahlen 2013 die TNA
aktiv unterstützt zu haben. Wie dem beigelegten Bericht der World Socialist
Web Site zu entnehmen sei, hätten verschiedene Akteure unter dem
Schutzmantel der Regierung massiv in den Wahlkampf eingegriffen, gezielt
Unterstützer und Parteiaktivisten der TNA angegriffen, entführt, misshan-
delt und bei Bedarf getötet. Infolge der (…) Bildmaterial von ihm und (…)
sei er zur öffentlichen Person im Norden von Sri Lanka geworden und in
der Folge von regierungsnahen Schwadronen fast zu Tode geprügelt wor-
den. Angehörige der Polizei und/oder des CID hätten ihn wiederholt bei ihm
zu Hause gesucht.
Die Vorinstanz habe keine Risikoabklärung gemäss den Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) vorgenommen. Er weise am ganzen Körper diverse
Narben auf, sei ein (…)-jähriger Tamile und als Sympathisant der TNA be-
kannt. Er habe Republikflucht begangen und es könne auch davon ausge-
gangen werden, dass den Behörden seine LTTE-Vergangenheit bekannt
sei. Zudem habe er an verschiedenen Veranstaltungen von Exiltamilen teil-
genommen. Aus diesen Gründen würden verschiedene real risks beste-
hen, welche kumulativ zu einer konkreten Bedrohung bei einer Einreise
führen würden.
5.
5.1 Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer nicht
hinreichend darzutun vermag, er sei durch die sri-lankische Regierung
oder Mitglieder von Oppositionsparteien der TNA in asylrechtlich erhebli-
cher Weise verfolgt worden beziehungsweise werde dies heute noch, ist
nicht zu beanstanden. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht
wird, ist nicht geeignet, Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung ent-
stehen zu lassen, zumal sich die Ausführungen weitgehend in Wiederho-
lungen des bereits Vorgebrachten erschöpfen.
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5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei (…) eine Sequenz (…), in
der er zusammen mit (…) zu sehen gewesen sei. Es ist nicht auszuschlies-
sen, dass eine entsprechende Aufnahme (…) wurde, auf denen auch der
Beschwerdeführer ersichtlich ist. Ein entsprechendes Video ist jedenfalls
auf Youtube abrufbar (vgl.(…), abgerufen am 17. April 2018). Diesem ist
allerdings zu entnehmen ist, dass nicht wie behauptet der Beschwerdefüh-
rer (SEM act. A15 F71), sondern ein anderer Anwesender (…). In diesem
Sinn nahm der Beschwerdeführer beim besagten Anlass keine exponierte
Stellung ein, er war ausschliesslich ein Anwesender. Es wäre daher auch
denkbar, dass der Beschwerdeführer nicht als (…), sondern als Fahrer (…)
zur Zeit der Aufnahmen anwesend war. Auch im Rahmen der Wahlkampf-
unterstützung hatte er keine politisch herausragende Funktion inne, son-
dern verteilte eigenen Angaben nach Plakate und Flugblätter für die TNA
(SEM act. A15 F83). Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedenfalls die Auf-
fassung der Vorinstanz, dass der Umstand einer Veröffentlichung besagter
Aufnahme im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer dargelegten
Ausgangslage kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behör-
den oder von Oppositionsparteien als wahrscheinlich erscheinen lässt. Be-
zeichnenderweise hatte der Beschwerdeführer denn auch – abgesehen
vom angeblichen Vorfall vom (…) 2013 (vgl. dazu nachstehend) – keinerlei
Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder irgendwelchen Organisa-
tionen (SEM act. A5 7.02).
5.3 Der Beschwerdeführer macht zum Überfall vom (…) 2013 geltend, er
sei auf einer Fahrt mit seinem Van angehalten und von mehreren ihm un-
bekannten Personen ohnmächtig geschlagen geworden (SEM act. A15
F71, F75). Seine Annahme, die Angreifer seien „regierungsnahe Schwad-
ronen“ (vgl. Beschwerde S. 6) gewesen, beruht demnach einzig auf seiner
Vermutung. Er vermag deshalb auch nicht glaubhaft zu machen, dass die
Täter tatsächlich etwas mit der sri-lankischen Regierung oder dieser nahe-
stehenden Organisationen zu tun gehabt haben. Ebenso naheliegend
könnte es sich um rein kriminelle Machenschaften gehandelt haben.
5.4 Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch in Bezug auf die Folgen,
welche er aus dem angeblichen Vorfall vom (…) 2013 davon getragen
habe. Im vorinstanzlichen Verfahren legte er dar, er habe nach dem be-
schriebenen Angriff sieben bis acht Monate ununterbrochen im Kranken-
haus in Jaffna verbracht (SEM act A15 F11 ff.). Demgegenüber bringt er im
Beschwerdeverfahren ohne Erklärung vor, er habe zwischen den einzelnen
Behandlungen das Spital verlassen können und sich dann jeweils versteckt
gehalten. Diese widersprüchlichen und daher unglaubhaften Aussagen zu
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Kernvorbringen der Asylbegründung wecken grundlegende Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal er auf eine
Nachfrage im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt hatte, er
sei „ununterbrochen“ im Spital gewesen (SEM act. A15 F20). Tritt hinzu,
dass mit Blick auf die Aussage des Beschwerdeführers, er sei während
seines Spitalaufenthaltes vom CID beobachtet worden (SEM act. A5 7.01),
auch nicht nachvollziehbar ist, dass er dennoch immer wieder in das Spital
zurückgekehrt sein sollte.
5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Solches ergibt sich
auch nicht aus den eingereichten Dokumenten. Weder lässt das einge-
reichte „Diagnosis Ticket“ einen Rückschluss auf die Asylvorbringen zu,
noch vermag es die dargelegten Widersprüche aufzulösen. Im ausführli-
chen Arztschreiben (Auflistung der Verletzungen an Hüfte, Schienbein,
Fersenbein, Achillessehne) wird ein Aufenthalt im Spital von 205 Tagen
„because of the political problem“ bestätigt. Das schafft die Widersprüche
aber nicht aus der Welt und vermag auch zu den Ursachen oder Hinter-
gründen der Verletzungen nichts zu belegen. Die Schreiben des sri-lanki-
schen Parlamentsabgeordneten und der Mutter stellen sodann blosse Ge-
fälligkeitsschreiben mit äusserst geringem Beweiswert dar.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.
6.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15.
Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) sind bestimmte Risikofaktoren (Ein-
trag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitä-
ten) als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben nur schwach risikobegründende
Faktoren darstellen, welche in der Regel für sich alleine genommen keine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten.
Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau
und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu
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Seite 9
erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt keine der erwähnten Risikofaktoren. So-
weit er in seiner Rechtsmitteleingabe auf allfällige Risikofaktoren aufgrund
einer Wahlkampfunterstützung (…) hinweist, kann auf die vorstehenden
Erwägungen verwiesen werden. Es ist nicht anzunehmen, der Beschwer-
deführer müsste deshalb mit Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lan-
kischen Behörden rechnen. Des Weiteren führte er aus, er habe früher die
LTTE unterstützt, indem er Essen verteilt und Waren transportiert habe.
Dabei gab er gleichzeitig an, deswegen nie Probleme mit den Behörden
erhalten zu haben (SEM act. A15 F119 f., A5 7.03). Solche niederschwelli-
gen Unterstützungstätigkeiten wurden von einem grossen Teil der tamili-
schen Bevölkerung geleistet. Sie führen deshalb regelmässig nicht zu einer
Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal sie von den sri-lankischen Behör-
den nicht als künftige Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrge-
nommen werden. In der Beschwerdeschrift wird sodann erstmals pauschal
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Veranstaltun-
gen von Exil-Tamilen teilgenommen. Inwiefern er sich deshalb besonders
exponiert haben soll, vermag er nicht darzulegen und solches wird auch
nicht durch entsprechende Beweismittel belegt. Zwar könnten exilpoliti-
sche Aktivitäten asylrelevant sein, insbesondere wenn der betroffenen Per-
son seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie-
ben werden könnte, aufgrund der undifferenzierten Behauptung in der Be-
schwerdeschrift ist aber davon auszugehen, dass sich seine Rolle – wenn
überhaupt – auf diejenige eines einfachen Veranstaltungsteilnehmers be-
schränkte. Die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG wird damit jedenfalls nicht erreicht, zumal davon auszuge-
hen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massen-
veranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka
nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil a.a.O E.
8.5.4). Ferner liegen in den Akten keine Anzeichen vor, dass der Beschwer-
deführer in die sogenannte Stop-List aufgenommen wurde, dies wird auch
gar nicht behauptet. Es sind somit im Fall des Beschwerdeführers keine
stark risikobegründenden Faktoren gegeben. Mit der Herkunft aus dem
Norden des Landes, den behaupteten, aber in keiner Weise belegten Nar-
ben, der illegalen Ausreise sowie der Asylgesuchstellung und dem Aufent-
halt in der Schweiz sind vorliegend – wenn überhaupt – höchstens
schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Einige dieser Umstände
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Seite 10
mögen zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behör-
den Fragen aufwerfen, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein
werden. Dass er aufgrund dieser Umstände jedoch flüchtlingsrechtliche
Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdäch-
tigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist
demnach nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer könnten im
Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dro-
hen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt, wes-
halb es sich erübrigt, auf die Vorbringen und Beweismittel noch weiter ein-
zugehen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
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Seite 11
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
8.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch
aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer wäre
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt. Wie unter Erwägung 6.2 ausgeführt, weist er kein stark
risikobegründendes Profil auf, wobei insbesondere auch die vorgetragenen
LTTE-Verbindungen kein solches zu begründen vermögen. Selbst wenn
nicht auszuschliessen ist, dass bei einer Rückkehr ein sogenannter back-
ground check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Aus-
land) durchgeführt wird, sind keine darüber hinausgehenden Massnahmen
zu befürchten. Folglich ist nicht ersichtlich, dass ihm persönlich im Falle
einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Schliesslich liegen vorlie-
gend keine anderweitigen aussergewöhnlichen Umstände vor, die den
Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen liessen (vgl. dazu EGMR,
Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr.
26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich ein Wegweisungsvollzug in
die Ost- und Nordprovinz Sri Lankas als zumutbar, wenn das Vorliegen der
D-686/2017
Seite 12
individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Ur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; Bestätigung der bisherigen
Rechtsprechung von BVGE 2011/24).
8.3.2 Der Beschwerdeführer lebte abwechslungsweise in C._______ und
B._______ nahe Jaffna. Seine Familie (Eltern, ein Bruder und zwei
Schwestern), mit der er in regelmässigem Kontakt steht, lebt nach wie vor
dort (SEM act. A15 F30 ff., 42). Es kann somit ohne Weiteres davon aus-
gegangen werden, er könne bei einer Rückkehr einerseits auf eine gesi-
cherte Wohnsituation und andererseits auf ein bestehendes soziales Be-
ziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei einer Wiedereingliederung
unterstützt. Sodann verfügt er über elf Jahre Schulbildung und Berufser-
fahrung als Chauffeur. So darf ihm ein Anknüpfen an die frühere Tätigkeit
zugemutet werden beziehungsweise dürfte ihm die wirtschaftliche Rein-
tegration ohne grössere Probleme gelingen. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 29. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
D-686/2017
Seite 13
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: