Abtei lung IV
D-6861/2006
D-6862/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 9. Januar 2008
Mitwirkung: Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiber Patrick Weber
1. A._______, geboren _______
2. B._______, geboren _______
3. C._______, geboren _______
4. D._______, geboren _______
5. E._______, geboren _______
6. F._______, geboren _______
alle aus der Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügungen vom 16. Juli 2003 sowie 24. November 2003 i.S. Asyl und Wegwei-
sung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
a) Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne verliessen ihren Heimatstaat nach
eigenen Angaben am 25. Juni 2003 zusammen mit ihrem Ehemann respektive Va-
ter auf dem Seeweg Richtung Griechenland. Von dort und ihnen unbekannten Län-
dern herkommend gelangten die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne am 7.
Juli 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 8. Juli
2003 fand im Empfangszentrum _______ die summarische Befragung statt. Am
11. Juli 2003 führte die Vorinstanz gleichenorts eine direkte Bundesanhörung
durch.
b) Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aleviti-
schen Glaubens mit letztem Wohnsitz in _______ - im Wesentlichen geltend, die
Ehefrau ihres Schwagers respektive Bruders _______ sei vor ungefähr acht
Jahren beziehungsweise 1989 aus politischen Gründen umgebracht worden. Der
durch MIT-Angehörige begangene Mord habe im Haus der Beschwerdeführer
stattgefunden. _______, der Ehemann der Ermordeten, welcher sich für die
HADEP eingesetzt und zum Tatzeitpunkt im Ausland geweilt habe, sei in der Folge
wieder in die Türkei zurückgekehrt. Er habe sich oftmals im Kaffeehaus des
Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgehalten. Später habe er sein Heimatland
erneut verlassen und befinde sich aktuell in Deutschland. Die Täter des erwähnten
Gewaltdelikts, gegen welche sie ausgesagt habe, seien inhaftiert worden. Im Jahre
1999 sei die Beschwerdeführerin durch die Sicherheitskräfte mitgenommen
worden. Man habe sie beschimpft und ihr zur Last gelegt, einen Onkel
mütterlicherseits beherbergt zu haben. Nach zwei oder drei Stunden sei sie wieder
freigekommen. Der erwähnte Onkel habe sich für die HADEP und die PKK
eingesetzt. Nach der Freilassung der Mörder ihrer Schwägerin beziehungsweise
vom Jahr 2000 an sei sie wiederholt durch die Täter eingeschüchtert worden. Bei
einer Vorsprache im Jahre 2001 hätten besagte Personen ihren Sohn _______ zu
Hause verletzt. Vor einem Jahr beziehungsweise vor fünf Monaten hätten die
freigelassenen Täter wiederum bei ihnen vorgesprochen. Dabei sei sie durch ein
Messer verletzt worden. Insgesamt hätten sich drei derartige Vorsprachen
respektive Überfälle ereignet. Die benachrichtigte Polizei habe nichts zu ihrem
Schutz unternommen. Ihr Ehemann, welcher nach der Flucht aus der Türkei aus
gesundheitlichen Gründen in Griechenland zurückgeblieben sei, habe das er-
wähnte Kaffeehaus geführt. Er sei anlässlich von behördlichen Razzien immer wie-
der festgenommen und unter der Beschuldigung, die HADEP zu unterstützen, für
ein bis zwei Tage festgehalten worden. Er habe Folterungen erlitten. Da sie die Si-
tuation nicht mehr ertragen hätten, seien sie schliesslich zusammen ausgereist.
c) Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 - gleichentags eröffnet - stellte das Bundesamt
fest, die Beschwerdeführerin und ihre Söhne erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen da-
mit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin wiederholt unsubtanziiert ausge-
fallen seien und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln ver-
möchten. Ferner sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Heimatland erst
im genannten Zeitpunkt verlassen habe, da die angeblichen Probleme bereits im
3Jahre 2000 bestanden hätten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bun-
desamt für zulässig, zumutbar und möglich.
d) Mit Eingabe vom 15. August 2003 beantragten die Beschwerdeführerin und ihre
Söhne bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertre-
tung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Even-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube-
ventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Im Weiteren sei eine Nach-
frist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anzusetzen. Es
seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sei eine angemessene Parteient-
schädigung zu entrichten. Zur Begründung des Gesuchs im Sinne von Art. 53
VwVG wurde vorgebracht, dass die vorinstanzlichen Akten erst am Tag des
Beschwerdefristablaufs beim Vertreter eingetroffen seien und bei der Verfassung
der Beschwerdeschrift noch nicht adäquat hätten berücksichtigt werden können.
Im Zusammenhang mit den materiellen Anträgen machte der Vertreter geltend, die
Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht für
unglaubhaft erachtet und in unzulässiger Weise von der Überprüfung hinsichtlich
Asylrelevanz abgesehen. Auch die Verneinung einer Gefährdung im Falle der
Rückkehr in die Türkei respektive die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei unzutreffend. Vorab sei zu berücksichtigen, dass
mittlerweile auch der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführer in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und bei der Behandlung der
Asylgesuche im Rahmen des Familienasyls die Bestimmung von Art. 51 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu beachten sei. Die
Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, welche seit langem durch
gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften
und kurdischen Autonomisten geprägt sei. Zahlreiche Familienmitglieder hätten
sich für die Autonomie der kurdischen Bevölkerung eingesetzt und seien
deswegen staatlich verfolgt worden beziehungsweise müssten immer noch
staatliche Repressalien erdulden. Entsprechend seien viele ihrer Angehörigen -
darunter drei Brüder - ins Ausland geflohen. Ihr Bruder _______ sei vor der Flucht
während vier Jahren im Gefängnis gewesen. Auch die Angehörigen des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin seien politischen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt beziehungsweise ausgesetzt gewesen. Wer das Land nicht habe verlassen
können, lebe in ständiger Angst vor weiteren Übergriffen der Sicherheitskräfte. Die
Beschwerdeführerin habe als Augenzeugin der Ermordung ihrer Schwägerin durch
Mitglieder des türkischen Geheimdienstes einen besonders brutalen und traumati-
sierenden Gewaltakt erlebt. Sie habe in der Folge gegen die Täter ausgesagt und
sei nach deren Entlassung aus der Haft seit dem Jahr 2000 durch die ehemals In-
haftierten terrorisiert worden. Sie habe somit ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes erlitten und begründete Furcht, Opfer von allenfalls noch schwerwie-
genderer Verfolgung zu werden. Da auch ihr Ehemann Opfer von Gewalt gewor-
den sei, habe die ganze Familie unter unerträglichem psychischem Druck gestan-
den. Es bestehe kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwer-
deführerin zu zweifeln, wobei diesbezüglich im Rahmen der Beschwerdeergän-
zung weitere Ausführungen erfolgen würden. Schliesslich sei ein allfälliger Vollzug
der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihre Söhne unzumutbar. Die
Flucht der Familie ins Ausland sei durch die türkischen Behörden registriert wor-
4den. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre im Heimatland zurückgebliebene
Schwester und eine in der Schweiz lebende Bekannte, welche besuchshalber in
der Türkei gewesen sei, erfahren, dass die Behörden bei der erwähnten Schwester
vorgesprochen, diese massiv bedroht und sich nach der Beschwerdeführerin
erkundigt hätten. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass der Sohn _______ der
Beschwerdeführerin, welcher bei einer Attacke der Verfolger der
Beschwerdeführerin verletzt worden sei, in der Schweiz immer noch in ärztlicher
Behandlung stehe. In diesem Zusammenhang lag der Beschwerdeeingabe eine
ärztliche Behandlungskarte bei.
e) Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2003 räumte die ARK antragsgemäss
Frist zur Beschwerdeergänzung ein.
f) Mit Eingabe vom 11. September 2003 legte der Vertreter der Beschwerdeführer
präzisierend dar, dass seine Mandantin nicht Augenzeugin der Ermordung ihrer
Schwägerin gewesen sei. Sie habe aber mitbekommen, dass diese durch zwei
Männer abgeholt worden sei. Später habe sie besagte Männer auf ihr gezeigten
Fotos wiedererkannt und mit ihrer Aussage zu deren Verurteilung wegen Mordes
beigetragen. Gemäss der beiliegenden Kopie der Anklageschrift samt Übersetzung
sei die Schwägerin im April 1991 ermordet worden. Die Beschwerdeführerin, wel-
che Mühe habe, Erlebnisse zeitlich genau anzugeben, habe den Tatzeitpunkt so-
mit in etwa richtig eingeschätzt, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spre-
che. Ausserdem habe sie einen der Täter mit dem richtigen Namen nennen kön-
nen. Im Weiteren seien die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin
durch die türkischen Behörden vor Ort erneut unter Druck gesetzt worden. Ferner
hätten zahlreiche aus _______ oder der Umgebung stammende Verwandte und
Bekannte der Beschwerdeführerin, welche in die Schweiz geflüchtet seien, hier
Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Dieser Umstand belege die nach wie vor
schwierigen Lebensbedingungen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin. Es
bestehe kein Zweifel daran, dass Mitglieder von Familien, welche als oppositionell
gälten, im Falle einer Rückkehr mit besonderen Schikanen und anderen
Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden zu rechnen hätten.
Schliesslich gehe aus dem beiliegenden Arztbericht vom 27. August 2003 hervor,
dass _______ (Sohn) nach wie vor medizinischer Betreuung bedürfe.
g) Am 17. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin einen Familienregister-
auszug aus dem Heimatland zu den Akten.
h) Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2003 erhob die ARK einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.--, welcher in der Folge am 7. Oktober 2003 ge-
leistet wurde.
i) Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2003 beantragte das Bundesamt die Ab-
weisung der Beschwerde. Das eingereichte Gerichtsdokument bestätige den ge-
waltsamen Tod der Schwägerin der Beschwerdeführerin und enthalte den Antrag
des Staatsanwalts auf Schuldigsprechung der Täter. Diese Sachverhaltselemente
seien indes nicht bestritten. Der Inhalt des Dokuments lasse aber in keiner Weise
auf eine aktive oder passive diesbezügliche Rolle der Beschwerdeführerin schlie-
ssen. Abklärungen hinsichtlich Echtheit des Dokuments erübrigten sich deshalb.
Im Weiteren könne die medizinisch-medikamentöse Behandlung des Sohnes
_______ der Beschwerdeführerin auch in der Türkei fortgesetzt werden.
j) Mit Replik vom 23. Dezember 2003 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbrin-
5gen fest. Die Vorinstanz äussere sich in ihrer Stellungnahme lediglich zu den bei-
den eingereichten Beweismitteln; auf die Ausführungen in den Beschwerdeeinga-
ben gehe sie aber nicht ein. Die Ermordung der Schwägerin im Jahre 1991 sei für
die Beschwerdeführerin nicht kausal für die Ausreise gewesen, habe aber zusam-
men mit weiteren Ereignissen schliesslich zu einem unerträglichen psychischen
Druck geführt.
B.
a) Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 26.
Juni 2003 auf dem Seeweg zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen
Richtung Griechenland. Aufgrund einer Erkrankung kehrte er von dort aus wieder
ins Heimatland zurück. Am 2. August 2003 reiste er ein zweites Mal auf dem See-
weg nach Griechenland und gelangte schliesslich am 7. August 2003 von Italien
her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Au-
gust 2003 fand im Empfangszentrum _______ die summarische Befragung statt.
Am 4. September 2003 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch.
b) Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, seit 1994 Sympathisant der HADEP gewesen zu sein. Sein Schwa-
ger, welcher in _______ die DEP organisiert habe, sei aus politischen Gründen
gezwungen gewesen, die Türkei zu verlassen. Wegen seiner Ehefrau beziehungs-
weise der von ihr geschilderten Ereignisse und politisch engagierter Cousins sei
der Beschwerdeführer behördlich behelligt worden. Einer seiner Cousins sei im
Jahre 1996 umgebracht worden. Wegen eines anderen Cousins, welcher in der
Schweiz lebe, sei er festgenommen worden. Er sei wiederholt - erstmals im Jahre
1994 - aufgefordert worden, für die Sicherheitskräfte als Spitzel tätig zu werden.
Er habe diesen Aufforderungen keine Folge geleistet und sei auch deswegen be-
helligt worden. So habe ihn die Geheimpolizei nach der ersten Aufforderung abge-
führt und gefoltert. In dem von ihm geführten Kaffeehaus hätten sich Mitglieder
prokurdischer Parteien getroffen. Es sei immer wieder zu Razzien gekommen. Er
sei wiederholt für einen bis zwei Tage inhaftiert und geschlagen worden. Letztmals
sei ihm dies im Juli 2002 widerfahren. Ein Jahr vor seiner Ausreise sei ihm die
Verlängerung der Betriebsbewilligung für das Kaffeehaus verweigert worden. In
Anbetracht der geschilderten Situation habe er vorerst als selbständiger Bauunter-
nehmer gearbeitet und sei schliesslich ausgereist. Bereits aufgrund seines Famili-
ennamens und seiner Herkunft müsse er im Falle seiner Rückkehr mit erneuter
Verfolgung rechnen. Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, an gesundheitli-
chen Beschwerden zu leiden.
c) Mit Verfügung vom 24. November 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen - unbesehen der Frage
der Glaubhaftigkeit - die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen ver-
möchten. Die Ereignisse vor dem Jahre 2001 (Festnahmen und Aufforderungen
zur Spitzeltätigkeit) könnten nicht als kausal für die später erfolgte Ausreise ge-
wertet werden. Die von ihm erwähnten behördlichen Massnahmen seit dem Jahre
2000 (drei bis vier Festnahmen von maximal zwei Tagen Dauer und Razzien im
Kaffeehaus) stellten mangels Verfolgungsintensität praxisgemäss keinen ernsthaf-
6ten Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal sie blosse Schikanen aus-
machten, welchen die kurdische Bevölkerung vor Ort immer wieder ausgesetzt
sein könne. Im Weiteren erweise sich die Befürchtung des Beschwerdeführers,
wegen der Verweigerung der Spitzeltätigkeit auch in Zukunft verfolgt zu werden,
nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich.
d) Mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der
ARK durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung. Eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Es sei eine
medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. Im Weiteren sei
eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG anzusetzen. Es
seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sei eine angemessene Parteient-
schädigung zu entrichten. Zur Begründung des Gesuchs im Sinne von Art. 53
VwVG wurde vorgebracht, dass die vorinstanzlichen Akten erst mit heutigem Da-
tum beim Vertreter eingetroffen seien und bei der Verfassung der Beschwerde-
schrift noch nicht adäquat hätten berücksichtigt werden können. Im Zusammen-
hang mit den materiellen Anträgen machte der Vertreter geltend, die vorinstanzli-
che Argumentation zur Intensität der Verfolgung könne nicht nachvollzogen wer-
den. Im Rahmen von Art. 3 AsylG sei nicht entscheidend, ob eine Verfolgung auch
andere Menschen betreffe. Zudem gingen die Erlebnisses des Beschwerdeführers
über das hinaus, was die kurdische Bevölkerung in der Türkei allgemein zu erdul-
den habe. Aufgrund der im Jahre 1994 erlittenen Folter leide er ferner an massiven
gesundheitlichen Problemen. Seine subjektive Furcht vor weiteren diesbezüglichen
Nachteilen - so namentlich im Rahmen der erfolgten Razzien - sei nachvollziehbar
und objektiv begründet. Zusammen mit der prekären Lage seiner Ehefrau habe
sich die Situation eines unerträglichen psychischen Druckes ergeben. Zu berück-
sichtigen sei sodann, dass er wie seine Gattin aus einer politisch belasteten Fami-
lie stamme. Entsprechend seien viele Angehörige aus _______ geflohen. Nach
dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten
gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
e) Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2004 räumte die ARK Frist zur Beschwer-
deergänzung und zur Einreichung eines Arztberichts ein. Bezüglich des Ent-
scheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet.
f) Mit Eingabe vom 2. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerster-
streckung zwecks Zusendung eines Arztberichts. Ferner legte er dar, dass sich die
Sicherheitskräfte in _______ bei seinem Bruder _______ nach ihm erkundigt
hätten. _______ (Bruder) habe einem in der Schweiz wohnhaften Landsmann,
welcher aus _______ stamme und wegen eines Todesfalls vorübergehend in die
Heimat zurückgekehrt sei, einen Brief mitgegeben. Dieser Bekannte habe
persönlich erlebt, wie nach dem Beschwerdeführer und seine Frau gefahndet
werde. Eine weitere aus _______ stammende Person, welche wenige Wochen vor
dem Wegzug der Familie _______ (Beschwerdeführer) in die Schweiz geflohen
sei, habe diese Nachforschungen ebenfalls persönlich erlebt und sei als Zeuge zu
befragen. Der Eingabe lagen der erwähnte Brief des Bruders des Be-
schwerdeführers (mit Übersetzung) und ein Schreiben des in der Schweiz leben-
7den Landsmanns (mit Übersetzung und zwei weiteren Beweismitteln: Ausweis B
und Beleg für Türkeiaufenthalt) bei.
g) Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2004 verlängerte die ARK die eingeräumte
Frist zwecks Nachreichung eines Arztberichts.
h) Am 20. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer vier Aztberichte - datierend
vom 3. Oktober 2003, 15. Oktober 2003, 11. Februar 2004 sowie 14. Februar 2004
- ein. Die Berichte seien Belege für seinen äusserst prekären Gesundheitszustand.
Von besonderer Tragweite sei die diagnostizierte Hyperthyreose, welche ohne Be-
handlung potentiell tödlich enden könne. Ferner stellte der Beschwerdeführer die
Zusendung weiterer medizinischer Unterlagen in Aussicht. In diesem Zusammen-
hang setzte ihm die ARK mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2004 Frist an.
i) Am 1. März 2004 ging bei der ARK ein an die Vorinstanz gesandter und den Be-
schwerdeführer betreffender Arztbericht vom 20. Februar 2004 ein.
j) Mit Eingabe vom 10. März 2004 gaben die Beschwerdeführer zwei Erklärungen
(Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) zu den Akten. Ausserdem über-
mittelten sie einen den Beschwerdeführer betreffenden Arztbericht vom 20. Febru-
ar 2004 (Kieferprobleme) und einen die Beschwerdeführerin betreffenden vom 20.
Januar 2004 (psychische Probleme).
k) Mit Vernehmlassung vom 22. März 2004 beantragte das Bundesamt die Abwei-
sung der Beschwerde. Gemäss Aktenlage bestünden keine Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung, welche in der Türkei nicht
problemlos gewährleistet wäre, benötigen würde. Den eingereichten handschriftli-
chen Briefen komme vorliegend kein Beweiswert zu. Die vorinstanzliche Stellung-
nahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2004 zur Kenntnis gebracht.
C. Am 12. Mai 2004 ging bei der ARK ein an die Vorinstanz gesandter und die Be-
schwerdeführerin betreffender Arztbericht vom 30. April 2004 (Diagnose: Anpas-
sungsstörung im Sinne einer gemischt-ängstlichen Reaktion) ein.
D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 gab der Vertreter der Beschwerdeführer ein seine
Mandantin betreffendes medizinisches Überweisungsschreiben vom 18. Mai 2004
zu den Akten. Gemäss dem Schreiben leide die Beschwerdeführerin nach wie vor
unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wie namentlich einer post-
traumatischen Angststörung und gefährlichen vasovagalen Synkopen.
E. Am 9. Januar 2005 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter _______.
F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 forderte die ARK die Beschwerdeführer
auf, aktuelle und detaillierte Arztberichte einzureichen.
G. Am 29. Juni 2006 gelangte die ARK an die Schweizerische Botschaft in Ankara
und ersuchte um Abklärungen vor Ort.
H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2006 entsprach die ARK dem Fristerstre-
ckungsgesuch der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angeforderten
Arztberichten.
I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 gab der Vertreter der Beschwerdeführer drei seinen
Mandanten betreffende ärztliche Zeugnisse (datierend vom 11., 12. und 26. Juli
2006), ein seine Mandantin betreffendes Zeugnis vom 12. Juli 2006 und zwei den
Sohn _______ beziehungsweise die Tochter _______ betreffende Arztzeugnisse
vom 12. Juli 2006 sowie einen den besagten Sohn betreffenden Antrag des schul-
psychologischen Dienstes vom 19. Juni 2006 zu den Akten. Den seinen Mandan-
8ten betreffenden Berichten könne entnommen werden, dass er auch aktuell unter
verschiedenen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Es
bestehe in mehrfacher Hinsicht weiterer Behandlungsbedarf, und ein baldiger ope-
rativer Eingriff sei mit grosser Wahrscheinlichkeit erforderlich. Aufgrund seines re-
duzierten Allgemeinzustandes sei die Reisefähigkeit zu verneinen. Auch die Be-
schwerdeführerin habe gravierende gesundheitliche Probleme; ein weiterer Arzt-
bericht werde baldmöglichst eingereicht. Schliesslich seien aufgrund der ferner
eingereichten Unterlagen auch medizinische Probleme der beiden erwähnten Kin-
der belegt. Die komplexen Krankheitsbilder der Beschwerdeführer erforderten
qualifizierte und spezialisierte medizinische Fachkräfte. In der Heimat der Be-
schwerdeführer bestünden keine adäquaten Therapiemöglichkeiten. Ausserdem
fehle in finanzieller Hinsicht ein entsprechender Versicherungsschutz.
J. Mit Eingabe vom 14. August 2006 gab der Rechtsvertreter einen seine Mandantin
betreffenden Arztbericht vom 18. Juli 2006 zu den Akten. Darin wurde wiederum
eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion diagnostiziert.
K. Am 7. Januar 2007 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter _______.
L. Am 15. Januar 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem
Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der von der ARK veranlassten Abklärun-
gen. Die von den Beschwerdeführern eingereichte Anklageschrift sei authentisch.
Nach der Ermordung der Schwägerin der Beschwerdeführerin sei gegen die darin
erwähnten beiden Personen ein Strafverfahren durchgeführt worden. Dieses habe
indes am _______mit einem Freispruch geendet. Der Entscheid sei am _______
in Rechtskraft erwachsen. Die von der ARK gestellten Fragen, ob die
Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren als Zeugin vorgeladen und vernommen
und nach der Haftentlassung der Täter durch letztere behelligt worden sei,
könnten nicht beantwortet werden. Aufgrund der Akten stehe indes fest, dass die
Beschwerdeführerin mehr als ein Jahrzehnt nach dem erfolgten Freispruch
ausgereist sei.
M. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zu den veranlassten Abklärungen
vor Ort machten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2007 gel-
tend, die Echtheit der eingereichten Anklageschrift sei bestätigt worden. Hinsicht-
lich des bereits Ende 1991 erfolgten Freispruchs sei anzumerken, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, nicht zu wissen, wie
lange die beiden Täter in Haft hätten bleiben müssen. Aus heutiger Sicht müsse
festgehalten werden, dass eine tatsächliche Verurteilung der Täter zu einer lang-
jährigen Haftstrafe sehr erstaunlich gewesen wäre, zumal es sich dabei ja um Mit-
glieder der Sicherheitsorgane gehandelt habe. Die Tatsache, dass sie durch die
beiden damals Angeklagten erst seit 2000 behelligt worden sei, habe bei der Be-
schwerdeführerin fälschlicherweise zur Annahme geführt, besagte Personen seien
bis zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen. Demnach werde die Glaubhaftigkeit der
im Zusammenhang mit der Ermordung der Schwägerin stehenden und die Be-
schwerdeführerin betreffenden Verfolgungsmassnahmen im Ergebnis nicht beein-
trächtigt.
N. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführer auf, innert Frist aktuelle Arztberichte einzurei-
chen.
O. Am 8. November 2007 gaben die Beschwerdeführer insgesamt sechs Arztberichte
9- datierend vom 31. Oktober 2007 - sowie einen Bericht der Psychiatrischen
Dienste Solothurn vom 22. Juni 2007 zuhanden des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer des SRK betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, seit dem 1. Ja-
nuar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Verfahren D-6861/2006 sowie D-6862/2006 werden aufgrund des engen
sachlichen und persönlichen Zusammenhanges vereinigt.
1.5 Die am 9. Januar 2005 beziehungsweise am 7. Januar 2007 geborenen Kinder
werden in den Beschwerdeentscheid ihrer Eltern einbezogen.
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
den ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüs-
10
sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub-
haft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.;
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriteri-
en ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Ände-
rung erfahren hat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörungen an, aufgrund ihrer
Herkunft aus einer politisch aktiven Familie unter ständigem Druck gestanden zu
haben. Ihr Ehemann sei immer wieder festgenommen und gefoltert worden. Auf
die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz dieser Vorbringen ist weiter unten
einzugehen. Als eigentlicher Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin Übergriffe
von zwei ihr von einem früheren Gewaltdelikt her persönlich bekannten Mitgliedern
der türkischen Sicherheitskräfte an. Diese zwei hätten vor Jahren aus politischen
Gründen ihre Schwägerin umgebracht und es sei zu einem Verfahren gekommen.
Da sie als Zeugin ausgesagt habe, würden ihr diese nun drohen und hätten sie
auch mit einem Messer verletzt. Die entsprechenden Aussagen erscheinen
insgesamt eher vage und undifferenziert, was gewisse Zweifel an deren Wahrheit
weckt. Andererseits ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
insgesamt recht knapp und mit wenig Realkennzeichen ausgestattet sind und auch
die zeitliche Einordnung offenbar Mühe bereitete - dies auch bei solchen
Vorbringen, die sich später als richtig erwiesen. So wurde durch die
Botschaftsanfrage bestätigt, dass die Schwägerin tatsächlich durch die
Sicherheitsbehörden umgebracht worden war und es auch zu einem Verfahren
gegen die Täter gekommen ist. Auch die Vorinstanz räumt im angefochtenen
Entscheid ein, gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
seien möglicherweise auf ihr Persönlichkeitsprofil zurückzuführen. Durch die
Botschaftsauskunft als falsch erwies sich die Aussage der Beschwerdeführerin, die
Übergriffe der Täter hätten sich nach deren Entlassung aus der Haft ereignet. So
11
führte die Beschwerdeführerin dazu aus, die Täter seien inhaftiert worden und
hätten sie nach der Freilassung bedroht. Sie seien im Jahre 2000 aus der Haft
entlassen worden. Sie seien ziemlich lange im Gefängnis gewesen (A 1/9, S. 5; A
5/15, S. 9). Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung relativierte sie ihre Aussa-
gen und brachte vor, den Zeitpunkt der Haftentlassung der Täter nicht zu kennen.
Sie wisse auch nicht, ob eine Verurteilung stattgefunden habe (A 5/15, S. 10).
Aufgrund der Abklärungen vor Ort steht nunmehr fest, dass besagte Angeklagte
bereits am _______1991 freigesprochen worden sind. Selbst wenn man im Sinne
der Beschwerdevorbringen berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre
anfänglich relativ klaren Aussagen zum Ausgang des Prozesses im Verlaufe der
Anhörung stark relativierte, bleibt nur schwer nachvollziehbar, weshalb die damals
Angeklagten mit den angeblichen Vergeltungsaktionen mehr als acht Jahre lang
zugewartet haben sollten. Auch hier kann aber nicht ganz ausgeschlossen werden,
dass die Täter als Angehörige der MIT zwar nicht verurteilt aber von den
Militärbehörden für einige Jahre in eine andere Region versetzt worden waren, um
weitere Gewalteskaltionen zu vermeiden, was die späte Rache und die falschen
Schlüsse der Beschwerdeführerin erklären könnte. Insbesondere darf nicht ausser
Acht gelassen werden, dass das Gewaltdelikt und ein darauf folgendes
Strafverfahren erwiesenermassen stattgefunden haben und entsprechende
Vergeltungsakte durchaus realistisch erscheinen. Auch leidet die
Beschwerdeführerin offenbar unter schwerwiegenden psychischen Problemen, die
gemäss den eingereichten Arztberichten mit den Erlebnissen im Heimatland in
Zusammenhang stünden. Insgesamt bleiben aber doch gewisse Zweifel am
Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Übergriffe durch die Angehörigen der MIT
bestehen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage aber
letztlich offen bleiben.
4.2 Die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sind vom Bundesamt be-
züglich Glaubhaftigkeit nicht gewürdigt worden. Vielmehr ging die Vorinstanz in
Bezug auf die erlebten Folterungen vom Fehlen eines Kausalzusammenhanges
aus und erachtete die jüngeren Festnahmen als nicht genügend intensiv, um als
asylrechtlich relevant zu erscheinen. Die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger
Verfolgung sei schliesslich nicht objektiv begründet.
4.2.1 Tatsächlich schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben die Türkei zusammen mit seiner Familie verlassen hat und nach
erfolgreicher Flucht aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend ausgerechnet
in den Verfolgerstaat zurückgekehrt ist (B 1/8, S. 5), eine aktuelle landesweite
Suche der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer aus. Anzufügen ist
auch, dass der Beschwerdeführer aussagte, zwar das Kaffeehaus wegen der
Übergriffe geschlossen zu haben, jedoch im Jahr vor der Ausreise noch als
selbständiger Bauunternehmer tätig gewesen zu sein (B 5/17, S. 12). Allfällige
frühere und damit nicht mehr kausal für die Ausreise geltende Übergriffe müssen
jedoch im Rahmen der Frage nach der begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung dennoch eingehend geprüft werden.
4.2.2 In diesem Zusammenhang ist auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers
hinzuweisen. Er stammt gemäss seinen Angaben aus dem Dorf _______ und
wohnte seit 1993 in _______. In der Gegend von _______ (Dorf) ereigneten sich in
der Vergangenheit zahlreiche gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den
12
Sicherheitskräften und der kurdischen Guerilla. Die besondere Situation des Her-
kunftsortes fand auch in mehreren Urteilen der ARK Erwähnung. In einem solchen
vom 14. Februar 1996 (N _______) wurde unter anderem festgehalten, die Bevöl-
kerung von _______ setze sich seit 30 Jahren für die kurdische Autonomie ein und
gelte in der Optik der türkischen Behörden als "revolutionär". Nach zuverlässigen
Informationen habe es in dieser Region auch immer wieder Zusammenstösse zwi-
schen PKK-Angehörigen und Ordnungskräften gegeben. Im besagten Urteil wur-
den ferner weitgehende Zerstörungen des Dorfes für glaubhaft erachtet. Auch in
einem Urteil vom 23. Januar 2002 (N _______) wurde festgehalten, _______ liege
in einer Region, welche in den 90er Jahren bekanntermassen krisengeprägt ge-
wesen sei. Es sei unbestrittenermassen Ziel und Ort massiver Auseinandersetzun-
gen und Angriffe auf die kurdische Bevölkerung gewesen. Bereits vor diesem Hin-
tergrund ist mithin glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auch nach der Wohnsitz-
nahme in _______ als ehemaliger Bewohner von _______ in einem gewissen
Ausmass Opfer behördlicher Verfolgung wurde.
4.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 1994 Sympathisant der HADEP
war und sein Schwager, welcher in _______ die DEP organisiert habe, aus
politischen Gründen gezwungen gewesen sei, die Türkei zu verlassen. Erwiesen
ist auch, dass die Schwägerin der Beschwerdeführer in den 90er Jahren Opfer
eines Gewaltverbrechens wurde, das mit den politischen Aktivitäten ihre
Ehemannes, des Bruders beziehungsweise Schwagers der Beschwerdeführer, in
Zusammenhang zu bringen ist. Die Beschwerdeführerin hat denn dieses
Gewaltdelikt als 15jährige hautnah miterlebt, was zu einer weiteren Exponiertheit
der Familie geführt haben dürfte. Glaubhaft ist schliesslich auch, dass sich
zahlreiche Cousins und weitere Verwandte politisch exponiert haben. Insgesamt
stammen der Beschwerdeführer insbesondere aber auch die Beschwerdeführerin
aus einer politisch sehr aktiven Familie, deren Mitglieder verschiedentlich mit den
heimatlichen Behörden in Konflikt geraten sind.
4.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, mehrfach inhaftiert, nach eigenen
politischen Aktivitäten und nach seinen Verwandten befragt worden und im
Rahmen solcher Befragungen auch gefoltert worden zu sein. Auch sei er
aufgefordert worden, als Spitzel mit den Behörden zu kooperieren. Unabhängig
von der Frage der Kausalität und der Intensität, erscheinen die geltend gemachten
Übergriffe insgesamt als glaubhaft. Wie bereits erwähnt weist der
Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Herkunft und seines familiären Umfelds
ein Profil auf, bei dem von einem grundsätzlich bestehenden Interesse der
türkischen Sicherheitskräfte auszugehen ist. Auch macht der Beschwerdeführer
glaubhaft geltend, gewisse eigene politische Aktivitäten entwickelt zu haben und
als Kaffeebesitzer besonders exponiert gewesen zu sein. Schliesslich vermochte
der Beschwerdeführer die geltend gemachten Übergriffe überzeugend und mit
Realkennzeichen versehen vorzubringen. Gemäss seinen Angaben sei der
Beschwerdeführer im Jahre 1994 mit Elecktroschock gefoltert worden, weil er sich
geweigert habe, als Spitzel tätig zu werden. Er sei damals auch mit
Gummiknüppeln geschlagen worden. Ausserdem habe man ihn mit einem
Rasiermesser am Rücken verletzt und die Wunden dann mit Salz bestreut.
Entsprechende Ereignisse hatte auch die Ehefrau in ihren Aussagen erwähnt.
Sodann belegt der am 8. November 2007 eingereichte Bericht der Psychiatrischen
13
Dienste Solothurn vom 22. Juni 2007 zuhanden des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer des SRK, die andauernde Traumatisierung des Beschwerdeführers
und ist damit als weiteres Indiz der erlebten Folter zu berücksichtigen. Gemäss
diesen Erwägungen ist glaubhaft, dass der aus _______ stammende
Beschwerdeführer gefoltert wurde und im Zusammenhang mit dem Verdacht, die
kurdische Guerilla zu unterstützen, bis zum Sommer 2002 immer wieder Opfer
weiterer behördlicher Verfolgungsmassnahmen unterschiedlicher Intensität wurde.
4.2.5 Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt worden,
die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die
Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten
umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar,
und führten zumindest vorübergehend zu einer Beruhigung der Lage.
Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar
ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen
Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf
einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel
lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicher-
heitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und
Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK
und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz
allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder ent-
sprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in
das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshan-
delt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevöl-
kerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet,
dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei
sich die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten
gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körper-
lichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.).
Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft
und Verfahren gegen kurdische Politiker wegen angeblicher Unterstützung der
PKK häufen sich. Ausserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten
wie auch Terrorakte und Attentate wieder zugenommen (vgl. NZZ vom 22.
Februar, 28. Februar, 22. März, 27. März, 10. April, 11. April, 14./15. April, 16.
April, 30. April, 2. Mai, 4. Mai, 11. Mai, 24. Mai, 25. Mai, 6. Juni, 8. Juni, 11. Juni,
14. Juni, 15. Juni, 21. Juni, 23/24. Juni, 28. Juni, 29. Juni und 6. Juli 2007; WOZ
vom 19. April, 10. Mai und 14. Juni 2007; Le Monde Diplomatique vom Mai 2007).
In diesem Lichte gesehen dürften auch die Spannungen mit dem kurdischen
Nordirak nicht zur Beruhigung der Lage beitragen (NZZ am Sonntag vom 30.
September 2007, NZZ vom 29./30. September, 1. Oktober, 9. Oktober, 10.
Oktober, 18. Oktober, 22. Oktober, 24. Oktober, 25. Oktober, 29. Oktober, 31.
Oktober, 1. November, 2. November, 5. November, 7. November, 9. November,
10./11. November, 14. November, 21. November und 3. Dezember 2007; WOZ
vom 18. Oktober 2007; Le Monde Diplomatique vom November 2007; vgl. zum
Ganzen auch Helmut Oberdiek, Türkei, zur aktuellen Situation - Oktober 2007,
Bern, Oktober 2007, insb. S. 14 ff.).
4.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung der gegebenen Sachlage erscheint
14
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei
nach wie vor mit Verfolgung zu rechnen hätten. In Würdigung der Gesamtum-
stände erscheint die Furcht der Beschwerdeführer vor künftiger Verfolgung im
Falle einer Rückkehr in die Türkei als objektiv nachvollziehbar und begründet. Ins
Gewicht fällt dabei insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits
gefoltert wurde und wegen seiner Herkunft aus dem erwähnten Dorf nach wie vor
unter dem Generalverdacht, Sympathisant oder sogar Teil der kurdischen Guerilla
zu sein, stehen dürfte. Vor allem aber auch die Abstammung der
Beschwerdeführerin aus einer politisch sehr aktiven Familie lässt die Furcht der
Beschwerdeführer als objektiv begründet erscheinen, zumal die
Beschwerdeführerin in sehr jungen Jahren Zeugin extremer Reflexverfolgung
geworden ist. Die gebotene objektive Betrachtungsweise ist dabei durch das
subjektiv Erlebte der Beschwerdeführer zu ergänzen. Im Ergebnis müssten sie
aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz damit rechnen, von den
türkischen Behörden bei der Einreise dazu befragt zu werden, wo sie sich in der
Zeitspanne zwischen Ausreise aus und Wiedereinreise in die Türkei aufgehalten
haben. Ihre Herkunft aus einem einschlägig bekannten Dorf und die Zugehörigkeit
zu einer linkslastigen Familie könnten sie dabei kaum verbergen. Sollten sie nicht
bereits bei der Einreise kontrolliert werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2. S.
202), könnte ihnen eine behördliche Anhaltung landesweit und jederzeit auch bei
einer der häufigen und aufgrund der letzten Ereignisse intensivierten Kontrollen
der Sicherheitskräfte widerfahren. Deren Argwohn würde dabei jedenfalls geweckt,
da nicht nur der Herkunftsort, sondern auch diverse Verwandte der
Beschwerdeführer respektive ehemalige Bewohner von _______, welche ins
Ausland geflohen sind und in den Augen der Behörden zweifellos als zumindest
potentielle Angehörige der Guerilla gelten respektive galten, aus behördlicher
Sicht Nachforschungen rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer, welcher
Sympathisant einer Vorgängerorganisation der DTP war und dessen Schwager
wegen einer Führungsfunktion in _______ offenbar ins Ausland fliehen musste,
geriete mithin unter klaren Verdachtsmomenten ins Visier der Behörden. Das
ohnehin schon aufgrund des Persönlichkeitsprofils bestehende Gefährdungs-
potenzial des Beschwerdeführers würde somit in Anbetracht des erwähnten
familiären Hintergrunds auch reflexverfolgungsmässig akzentuiert. Er müsste
daher damit rechnen, im Rahmen eines Verhörs nach polizeilicher Anhaltung zu
den erwähnten Punkten befragt zu werden. In der Folge hätte er mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung von einer gewissen Dauer zu gewärtigen.
Misshandlungen oder sogar erneute Folterungen auf einem Posten der
Sicherheitskräfte wären die mutmasslichen Folgen. Auch die Beschwerdeführerin
als dessen Ehefrau und selbst aus einer politischen Familie stammend müsste
damit rechnen, in die Ermittlungen einbezogen zu werden. Ihre erlittene
Vorverfolgung ist im Übrigen evident. So haben die veranlassten Abklärungen vor
Ort ergeben, dass das Gewaltdelikt an ihrer Schwägerin tatsächlich stattgefunden
hat. Entsprechend wurde sie Zeugin eines Mordes an einer ihr nahestehenden
Person und lebte in der Folgezeit offensichtlich in der objektiv nachvollziehbaren
Furcht, ebenfalls Opfer eines mutmasslich politisch motivierten Verbrechens zu
werden. Dass der Beschwerdeführer bloss als allenfalls engagierter, offensichtlich
aber nicht führungsmässig aktiver Sympathisant einer DTP-Vorgängerorganisation
behördlich bekannt war, fällt in Anbetracht der erwähnten Umstände nicht
15
entscheidend ins Gewicht. Aufgrund der Staatlichkeit der Verfolgung und der
Verschärfung der Situation kann zudem im aktuellen Zeitpunkt nicht (mehr) vom
Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die Beschwerdeführer
ausgegangen werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen
Voraussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen Schutzes
vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1). Es besteht - wie erwähnt - ein beträchtliches Risiko,
dass die Beschwerdeführer bereits bei der Einreise oder bei einer späteren
Personenkontrolle, welche die türkischen Sicherheitskräfte häufig unter der
kurdischen Bevölkerung auch in den Grossstädten im Westen des Landes
durchführen, aufgrund der oben dargelegten Situation mit massiven behördlichen
Beeinträchtigungen aus politischen Motiven zu rechnen hätten. Aufgrund ihrer
eigenen bereits gemachten Erfahrungen mit Gewalt von Seiten der
Sicherheitsbehörden ist demnach von einer subjektiv und objektiv begründeten
Furcht vor Verfolgung auszugehen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Furcht der Beschwerdeführer, im Fal-
le einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
aus asylrelevanten Gründen staatlich verfolgt zu werden, im aktuellen Zeitpunkt
als begründet erscheint.
4.5 Aufgrund obenstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt wä-
ren. Sie erfüllen damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylaus-
schlussgründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist
daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen,
-anträge und die Beilagen detaillierter einzugehen.
4.6 Die Kinder der Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern einzubeziehen.
4.7 Demnach ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt
sind. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und den Beschwerdeführern
Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostenno-
te eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig
abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren auf Fr. 3'600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen.
3. Es werden keine Kosten erhoben. Der am 7. Oktober 2003 geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird rückerstattet.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Beschwerdeins-
tanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (eingeschrieben;
Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand am: