Abtei lung IV
D-6863/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______, China,
vertreten durch Necmettin Isler, Caritas Schweiz,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFF vom 18. November 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6863/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
E._______, Provinz F._______, stammender Chinese, seinen
Heimatstaat am 20. Mai 2003 auf dem Seeweg. Nach einer ungefähr
einmonatigen Schifffahrt gelangte er an einen ihm unbekannten Ort,
von wo aus er seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und via ihm
unbekannte Länder am 7. Juli 2003 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag ein
Asylgesuch stellte.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2003 in der G._______
befragt. Die zuständige Behörde H._______ ordnete ihm eine
Vertrauensperson zu und das H._______ hörte ihn in deren
Anwesenheit am 30. Juli 2003 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen
geltend, im Alter von sechs Jahren seine Eltern verloren zu haben.
Diese seien Fischer gewesen und bei einem Sturm ums Leben
gekommen beziehungsweise ertrunken. Nach dem Tod seiner Eltern
habe sich seine Grossmutter um ihn gekümmert, welche im Januar
2003 ebenfalls verstorben sei. Nach deren Tod habe er sich bei seinem
Cousin in J._______ aufgehalten. Gemeinsam hätten sie Bücher und
Videokassetten der Falun Gong verkauft und abends Flugblätter
verteilt. Eines Nachts - ungefähr am 20. Mai 2003 - hätten sie bei ihrer
Rückkehr aus der Ferne gesehen, dass ihre Unterkunft von der Polizei
umstellt sei. Er habe sich die Präsenz der Polizei nicht erklären
können, worauf ihm sein Cousin erstmals erklärt habe, dass Falun
Gong in China verboten und der Verkauf von entsprechenden Artikeln
illegal sei. Sein Cousin habe ihn über die Illegalität ihrer Arbeit nicht
informiert, weil er befürchtet habe, dass er sonst nicht mit ihm
zusammenarbeiten würde. Aus Angst vor der Polizei seien sie geflo-
hen und hätten die Nacht am Bahnhof verbracht. Am darauffolgenden
Tag hätten sie sich zum Hafen von J._______ begeben, wo sein Cou-
sin mittels Schlepper die Ausreise organisiert habe. Der Beschwerde-
führer gab keine Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2003 - eröffnet am gleichen Tag - trat
das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
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142.31) nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen an, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm einge-
räumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere eingereicht. Es
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmög-
lichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen.
Seine Vorbringen würden jeglicher Grundlage entbehren und seien da-
her als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Ferner sei der Wegwei-
sungsvollzug durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 19. November 2003 an die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zuzuerkennen und die zuständigen kantonalen Behörden seien
anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon
von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Ferner sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK setzte den Wegweisungs-
vollzug bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischen-
verfügung vom 20. November 2003 vorsorglich aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2003 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde gut. Der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet.
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F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer
eine Beschwerdeergänzung ein.
G.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 trat das H._______ auf ein Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach
Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht ein. Am 2. April 2009 erhob der
Beschwerdeführer dagegen bei der zuständigen kantonalen Behörde
eine Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
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richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvorausset-
zung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Kor-
relat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtli-
chen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b
S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen
einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
2.1.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei B._______ geboren
(vgl. A1/10 S. 1). Bis heute vermochte er jedoch kein Dokument vorzu-
weisen, das seine Altersangabe bestätigen könnte. Stellte man auf sei-
ne Angabe zum Alter ab, wäre der Beschwerdeführer bei der Einrei-
chung seines Asylgesuchs im Juli 2003 L._______ Jahre alt und damit
unmündig gewesen. Ob das von ihm angegebene Geburtsdatum den
Tatsachen entspricht, braucht im Rahmen der Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden.
Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bezweifelte das BFM
gemäss Akten nicht und auch die zuständige kantonale Behörde
erachtete den Beschwerdeführer als minderjährig und bestimmte für
ihn in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 AsylG eine Vertrauensperson.
2.1.2 Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer war somit zum
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährig, weshalb er
sich grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
durch seine Handlungen verpflichten konnte (Art. 19 Abs. 1 ZGB). So-
weit urteilsfähig, vermochte er jedoch ohne Zustimmung des gesetzli-
chen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Per-
sönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines
Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängen-
den Rechtsmitteln sind so genannte "höchstpersönliche" Rechte, die
ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Asylgesuchsteller ohne Zustim-
mung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996
Nr. 3). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters
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oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftge-
mäss zu handeln (vgl. Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der
Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit
des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesu-
ches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass ge-
ben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den
Vorakten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinn-
gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sach-
bezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asyl-
gründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Über-
legungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und
damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Dem-
zufolge ist auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
- einzutreten.
3.
3.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen
eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFF auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eintrat (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Vorinstanz stützte
sich dabei auf die Fassung vom 26. Juni 1998. Der Wortlaut der Be-
stimmung lautete: „Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben,
die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine
Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn
Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen.“
Mit der Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Jahr 2005, welche
am 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde der Wortlaut der Bestimmung
geändert. Gemäss der revidierten Fassung vom 16. Dezember 2005
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wird auf das Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet
diese Bestimmung gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG, wenn Asylsuchende
entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb vom 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung „Reise- oder Identitätspapiere“ abzugeben,
glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
3.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die neue Bestimmung auf
den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden ist. Die Frage, welches
Recht anzuwenden ist, hat grundsätzlich das Gesetz zu beantworten
(vgl. EMARK 2005 Nr. 15 E. 4.1 S. 137). Gemäss Art. 121 Abs. 1 AsylG
gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen
Verfahren neues Recht. Demnach kommen nicht nur auf die erstins-
tanzlich hängigen Asylgesuche, sondern auch auf Asylverfahren, die
auf Beschwerdeebene hängig sind, die revidierten, auf den 1. Januar
2007 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung. Soweit es
sich dabei um Beschwerden handelt, die sich gegen Verfügungen des
Bundesamtes richten, mit welchen dieses gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 einen Nichteintretens-
entscheid getroffen hat, fällt die bisherige Rechtsgrundlage weg und
es findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 Anwendung.
3.3 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Dementsprechend ist gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formel-
len Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in
der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das Bundesamt
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sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
Demgegenüber bildet die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand
des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf das in der
Beschwerde gestellte Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Das BFF trat am 18. November 2003 auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit der Begründung nicht ein, dieser habe den Be-
hörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es würden keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzurei-
chen. Seine Behauptung, er habe nie irgendeine Art von Papieren be-
sessen, sei gerade im streng kontrollierten China unrealistisch, so
könne er bezeichnenderweise auch keinerlei konkrete Angaben zu sei-
nem Heimatort machen. Auch sein Lebenslauf sei unrealistisch, so wi-
derspreche er sich zur Frage, ob seine Grossmutter tot sei oder nicht
und könne nicht einmal ihren Namen angeben. Aus diesen Umständen
sei zu schliessen, der Beschwerdeführer mache falsche Angaben zu
seiner Identität und habe auch aus diesem Grund keine Papiere einge-
reicht.
4.2 Der Beschwerdeführer gab innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, nie einen Reisepass
oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Von China in die
Schweiz sei er ohne Reisepass gelangt, sein Schlepper habe ihm
sämtliche am Koffer und an seinen Kleidern befestigten Namensetiket-
ten weggeschnitten. In seinem Heimatland habe er niemanden, an den
er sich wenden könne, um entsprechende Dokumente zu organisieren.
4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer vor,
die von der Vorinstanz vorgetragenen Argumente würden alle auf eige-
nen Annahmen und Vermutungen beruhen, so argumentiere das Bun-
desamt betreffend die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers, dass
dies im streng kontrollierten China unrealistisch sei. Unter Hinweis auf
verschiedene Internet-Quellen wird in der Beschwerde die allgemeine
Situation in China erläutert und insbesondere auf die Überbevölke-
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rungsproblematik in China sowie die diesbezüglichen Massnahmen
hingewiesen. So habe der Staat neben der Legalisierung von Abtrei-
bungen, dem Heraufsetzen des Heiratsalters und der Werbung für Ver-
hütungsmittel auch die "Ein-Kind-Politik" eingeführt, bei welcher es
sich um eine staatlich verordnete und in vielen Fällen erzwungene Ge-
burtenplanung handle. Der Widerstand gegen die Ein-Kind-Politik sei
bis heute beträchtlich, zumal auf dem Lande, wo der traditionelle
Wunsch nach männlichen Nachkommen ungebrochen sei - nicht zu-
letzt deshalb, weil eine gesetzliche Altersversorgung für die ländliche
Bevölkerung weitgehend fehle -, die dortige Bevölkerung im Alter auf
die Kinder weiterhin angewiesen sei. Deshalb sei der Vorinstanz ein
vorsichtiger Umgang mit dem "streng kontrollierten China" zu empfeh-
len, da dies mit grossen Unsicherheitsfaktoren behaftet sei. Diese wür-
den sich aus dem schlecht organisierten Statistikwesen, absichtlichen
Manipulationen und Fälschungen, weitverbreiteter Nicht-Registrierung
neugeborener Kinder und Schwierigkeiten bei der statistischen Erfas-
sung der Wanderbevölkerung erklären. Es sei zu betonen, dass im
"streng kontrollierten China" die staatlichen Massnahmen zur Gebur-
tenkontrolle erstmals Ende 2001 verankert worden seien. UNICEF
habe im Jahr 2002 die Zahl der chinesischen Kinder ohne Geburts-
nachweis auf mehr als sechs Millionen geschätzt. Wie der Beschwer-
deführer zu Protokoll gegeben habe, habe er nach dem Tod seiner El-
tern in einem Dorf bei seiner über siebzigjährigen, kranken Grossmut-
ter in armen Verhältnissen gelebt. Die Grossmutter sei nicht in der
Lage gewesen, für ihr Enkelkind ausreichend zu sorgen, und so habe
er beispielsweise aufgrund der fehlenden Geldmittel nur zwei Jahre
lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich
wie ein Strassenkind ohne Aufsicht gelebt. Unter diesen Umständen
und in Anbetracht der oben erwähnten Ausführung sei durchaus anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer, keine Papiere besessen habe.
Zudem habe er in Anbetracht seines Alters und seiner geringen Schul-
bildung im Allgemeinen genügend Informationen betreffend seinen
Heimatort gemacht. Zudem würden seine Aussagen bei der Erstbefra-
gung mit denjenigen der Direktbefragung übereinstimmen. Die Vorins-
tanz habe sich ohne Rücksicht auf die Minderjährigkeit und die Schul-
bildung des Beschwerdeführers nur mit einer blossen Behauptung be-
gnügt und verletze somit ihre Begründungs- beziehungsweise Über-
prüfungspflicht sowie die Sorgfaltspflicht.
4.3.1 Soweit auf Beschwerdeebene in formeller Hinsicht gerügt wird,
die Vorinstanz habe ihre Begründungs- beziehungsweise Überprü-
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fungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass sich diese Rüge nach Über-
prüfung der Akten und angesichts der Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung, mit denen das BFF die Vorbringen des Beschwerde-
führers als haltlos beurteilt hat, als unbegründet erweist. Die Begrün-
dungspflicht ist Teil des aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten verfas-
sungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Daraus folgt grund-
sätzlich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Für
das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) hält Art. 35
VwVG fest, schriftliche Verfügungen seien zu begründen. Diese Be-
stimmung umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 112 Ia 110, mit
weiteren Hinweisen) muss die Begründung eines Entscheides so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde hat wenigstens die Überlegungen kurz an-
zuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent-
scheid stützt. Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. EMARK 1994 Nr. 3, E. 4a-b, S. 25). Die Vorinstanz
legt mit transparenter, auf den konkreten Einzelfall zugeschnittener Ar-
gumentation dar, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist.
Ebensowenig hält die Rüge der Sorgfaltspflichtverletzung einer Über-
prüfung stand und erweist sich als unbegründet.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt auf Grund der Aktenlage
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass basierend
auf den vorliegenden Gesamtumständen keine entschuldbaren Gründe
für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren bestehen.
Insbesondere ist der auf Beschwerdeebene geltend gemachte pau-
schale Einwand, aufgrund der weitverbreiteten Nicht-Registrierung
neugeborener Kinder in China sowie seiner ärmlichen Herkunft sei
durchaus anzunehmen, er habe keine Papiere besessen, nicht ansatz-
weise geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Denn
die Frist von 48 Stunden bezweckt allein, den asylsuchenden Perso-
nen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf
die sie in der Schweiz Zugriff haben und die sie im Moment der Ge-
suchseinreichung bewusst zurückbehalten haben (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Festzuhalten ist, dass es der Beschwerde-
führer bis zum heutigen Tag unterlassen hat, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben
zur Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren sowie zu sei-
nem Reiseweg sind insgesamt als unsubstanziiert und realitätsfremd
zu bezeichnen. Zwar gab er in der Empfangsstelle an, mit einem
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Frachtschiff gereist zu sein. Bei der kantonalen Anhörung, die rund 20
Tage später stattfand, konnte er die Frage, ob es sich um ein Fracht-
oder Passagierschiff gehandelt habe, jedoch nicht beantworten und
begründete seine Unkenntnis damit, dass er das Schiff bei Nacht
bestiegen und dieses wiederum bei Dunkelheit verlassen habe (vgl. A
8/25, S. 15 und 18). Weiter konnte er weder Angaben zum
Ankunftshafen noch zum restlichen Reiseweg machen und führte aus,
seine Reise auf dem Landweg per LKW und Zug fortgesetzt zu haben
(vgl. A 1/10, S. 6 f.), und nehme an, mit dem Zug in die Schweiz einge-
reist zu sein, es aber nicht genau wisse (vgl. A 1/10, S. 7). Dass der
Beschwerdeführer seine Reise in die Schweiz auf die von ihm geschil-
derte Art ohne Papiere zurückgelegt hat, erscheint insgesamt unglaub-
haft. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Es fehlt somit an entschuldbaren Gründen für
sein Versäumnis, Identitätsdokumente einzureichen.
5.
5.1 Es ist sodann zu prüfen, ob auf Grund der Anhörung sowie ge-
stützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Einzutreten ist auf das Asylgesuch
dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch
nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung
nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist
auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).
5.2 Zu den asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
führte die Vorinstanz aus, diese entbehrten jeglicher Grundlage und
seien daher als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Es sei unrealis-
tisch, dass er auf offener Strasse Falun Gong-Unterlagen verkauft
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habe, obwohl der Cousin gewusst habe, dass dies streng verboten sei.
Ebenso unrealistisch sei, dass der Beschwerdeführer zuvor gar nicht
gewusst habe, was er getan habe. Bezeichnenderweise könne er auch
keine genauen Angaben zu den Materialien machen, die er angeblich
verteilt habe. Ebenso wenig könne er sagen, wo der Cousin die Unter-
lagen bezogen habe. Zudem widerspreche er sich auch, wenn er ein-
mal angebe, nur Videokassetten verkauft zu haben, um an anderer
Stelle auszusagen, auch Bücher verkauft zu haben. Ferner sei reali-
tätsfremd, dem Beschwerdeführer sei es bereits einen Tag, nachdem
die Polizei die Suche nach ihnen aufgenommen gehabt habe, gelun-
gen auszureisen, obwohl eine illegale Ausreise in China erfahrungsge-
mäss eine lange Vorbereitung benötige.
5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, in China würden Behörden, Militär und Polizei Men-
schenrechtsverletzungen in grosser Zahl begehen. Im Zuge der "Ver-
brechensbekämpfungskampagne" "Strike Hard" habe sich die Men-
schenrechtssituation in den Jahren 2001 bis 2003 weiter verschlech-
tert. Die Behörden würden besonders hart gegen sogenannte "Terro-
risten", "Separatisten", "Spalter" sowie gegen "religiöse Extremisten"
und Anhänger "boshafter Kulte", wobei letzteres vor allem die Falun
Gong-Bewegung betreffe, vorgehen. Der Beschwerdeführer sei zwar
kein praktizierender Anhänger der Falun Gong-Bewegung, sei aber
nach dem Tod seiner Grossmutter als minderjährige Person völlig auf
sich allein gestellt gewesen und habe als Waisenkind mit dem Leben
allein zurechtkommen müssen. In dieser ausweglosen Situation habe
ihm sein Cousin geholfen, der scheinbar seit längerer Zeit mit der Fa-
lun Gong-Bewegung in Kontakt gewesen sei. Der Beschwerdeführer
habe bei seinem Cousin wohnen dürfen. Dieser habe ihm auch eine
Arbeit als Verkäufer von Propagandamaterial der Falun Gong-Bewe-
gung angeboten, damit er sein Leben unterhalten könne. Durch diese
Abhängigkeit von seinem Cousin sei er mit der Falung Gong-Bewe-
gung in Kontakt gekommen und habe mit dieser Arbeit seinen Lebens-
unterhalt bestritten. Die Konsequenzen beziehungsweise Gefahren
dieser Tätigkeiten seien ihm als minderjährige Person nicht bewusst
gewesen, zumal er aus dorfähnlichen Verhältnissen in die Stadt gezo-
gen sei und lediglich seinen Namen und einfache Sätze habe lesen
und schreiben können. Deshalb sei die Frage, ob er aus Überzeugung
oder aus anderen Gründen (wirtschaftliche Situation des Beschwerde-
führers, Abhängigkeit von seinem Cousin etc.) mit der Bewegung von
Falung Gong mitgemacht habe oder nicht, als irrelevant zu erachten.
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Entscheidend sei, dass sein Leib und Leben durch diese Tätigkeiten in
China konkret gefährdet worden seien. Deshalb könnten die in seinem
Heimatland erlittenen Nachteile in Anbetracht oben erwähnter Ausfüh-
rungen seitens der chinesischen Regierung als ernsthafte Nachteile
bezeichnet werden. Ferner berge die Einreichung eines Asylgesuches
in der Schweiz für den Beschwerdeführer als chinesischen Staatsan-
gehörigen die Gefahr, deswegen in seiner Heimal als Regimegegner
betrachtet, verfolgt und entsprechend bestraft zu werden. Erschwerend
komme dazu, dass er auf illegale Weise, d.h. ohne die erforderliche
chinesische Ausreisebewilligung, sein Heimatland verlassen habe.
Damit seien die Anforderungen an Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentli-
chen auf generelle Ausführungen zur politischen Situation in China so-
wie die Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts be-
schränken, sind insgesamt nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Einschätzung zu führen. Ergänzend zu den zu bestäti-
genden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Vorbrin-
gen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer die Konse-
quenzen beziehungsweise Gefahren dieser Tätigkeit als minderjährige
Person nicht bewusst gewesen sein soll, in Widerspruch zu seinen an-
lässlich der Erstbefragung gemachten Aussagen steht. Der Beschwer-
deführer gab nämlich zu Protokoll, beim Verkauf der Artikel auf der
Strasse nie Probleme gehabt zu haben, da sie sich versteckt und
heimlich verkauft hätten (vgl. A 1/10, S. 6). Mit dieser Schilderung der
Sachlage gab der Beschwerdeführer deutlich zu erkennen, dass er
sich - entgegen der diesbezüglichen Behauptung auf Beschwerdeebe-
ne - der Gefahr dieser Tätigkeit durchaus bewusst gewesen ist. Die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werden damit weiter
bestärkt. Ferner enthalten seine Schilderungen zur geltend gemachten
Tätigkeit als Verkäufer von Falun Gong-Artikeln kaum Details, welche
auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen, zumal
sie einen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Re-
alkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies
assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Be-
sonderheiten), die auch von einer minderjährigen Person in ihren Aus-
führungen verlangt werden können, vermissen lassen. Insgesamt be-
stärken die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers sowie die oberflächlichen und unsubstanziierten
Schilderungen den Eindruck einer frei erfundenen Bedrohungslage.
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5.5 Obwohl auch an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten illegalen Ausreise zu zweifeln ist, wird seitens des Be-
schwerdeführers durch die Schilderung seiner heimlichen Ausreise
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht
(vgl. Art. 54 AsylG). Es ist daher im Folgenden von dieser Konstellation
auszugehen.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als sub-
jektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpoliti-
sche Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Repub-
likflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich der angeführten illegalen Ausreise ist zunächst in grund-
sätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass Art. 322 StGB-VR China (in der
seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fas-
sung) für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und
Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staats-
grenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände
eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam
oder Überwachung und zugleich einer Busse vorsieht. Dabei ist jedoch
anzuführen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richtes die unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende
Sanktionen darstellt. Ob und in welchem Ausmass behördliche
Sanktionen drohen, hängt davon ab, ob die illegal ausgereiste Person
als eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates
eingestuft wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer kein entsprechendes Risikoprofil aufweist, wes-
halb er nicht befürchten muss, wegen einer allfälligen illegalen Ausrei-
se und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden.
Davon zu unterscheiden ist die illegale Ausreise von chinesischen
Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt haben: in diesen Fällen ist vom Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1).
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5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzu-
stellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
füllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch
auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers -
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzuges ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvoll-
zugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zu-
sätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen.
6.
6.1 Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), zumal das Verfahren
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
bei den kantonalen Instanzen noch hängig ist.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich - unter Berücksichti-
gung seiner eigenen, nicht belegten Altersangabe - volljährig ist, er-
übrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen bezüglich
Berücksichtigung des Kindeswohles im Sinne der UN-Kinderrechts-
konvention.
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7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer und Ausländerinnen
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
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erscheinen. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand,
dass er als chinesischer Staatsangehöriger in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und sein Heimatland möglicherweise illegal verliess, keine
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von EMARK 2006
Nr. 1 für sich ableiten, da subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen
sind (vgl. oben E. 5.5). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Volksrepublik China einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt ist. Die allgemeine Lage in China zeichnet sich weder durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus
und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung. Auch lassen keine individuellen Gründe einen Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Aufgrund der als un-
glaubhaft qualifizierten Angaben zu seinen Asylgründen sowie zu sei-
ner Ausreise ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und nicht zu erwarten ist,
der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wür-
de bei einer Rückkehr nach China in eine existenzbedrohende Situati-
on geraten, zumal ihm auch dort die hier gewonnenen sprachlichen
Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen nützlich sein können. Sodann
steht auch der längere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz einer Rückkehr in sein Heimatland nicht entgegen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 2 S. 16).
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
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7.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil nicht beide kumu-
lativen Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, er sei bedürftig.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insge-
samt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das H._______ ad M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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