B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6863/2011
law/bah/sed
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (…).
D-6863/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben
gemäss am 27. Juni 2005 und reiste über den Sudan nach Saudi-
Arabien, wo er bis zum 13. August 2008 weilte. Am 14. August 2008 reis-
te er in die Schweiz ein, wo er gleichentags zum ersten Mal um Asyl
nachsuchte.
A.b. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 28. August 2008 und der Anhörung vom
10. Oktober 2008 geltend, er habe in Äthiopien politische Gedichte ver-
fasst, diese vorgetragen und veröffentlichen lassen. Als er am 8. Juni
2005 mit einem Freund unterwegs gewesen sei, seien sie von der Polizei
kontrolliert worden. Da sie politische Gedichte bei sich gehabt hätten,
seien sie festgenommen und in ein Militärcamp gebracht worden. Sein
Freund sei hingerichtet worden, ihn habe man täglich verhört. Nach eini-
gen Tagen sei ihm die Flucht gelungen.
B.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
15. Oktober 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
C.a. Mit als neues Asylgesuch betitelter Eingabe vom 25. Juni 2009 liess
der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFM
unter anderem beantragen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorlägen und es sei ihm ein vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
C.b. Anlässlich der vom BFM durchgeführten Anhörung vom
10. November 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung des
zweiten Asylgesuches geltend, er wolle zeigen, dass er politisch immer
noch tätig sei. Er sei Mitglied der Partei KINJIT (Coalition for Unity and
Democracy Party Support Group in Switzerland [CUDP]) und der AES
(Association des Ethiopiens en Suisse) und deren Vertreter für den Kan-
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ton B._______. Er schreibe politische Gedichte und Artikel, bereite Plaka-
te für Demonstrationen vor und habe die Absicht, alle drei Monate eine
Veranstaltung zu organisieren, an der über die Lage in Äthiopien infor-
miert werde.
C.c. Zur Stützung dieses Asylgesuchs wurden im Rahmen des Verfah-
rens mehrere Beweismittel eingereicht (vgl. act. B8/1).
C.d. Mit Verfügung vom 18. November 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.e. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
17. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
7908/2010 vom 19. Januar 2010 ab.
D.
D.a. Mit einer weiteren als neues Asylgesuch betitelten Eingabe vom
17. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beim BFM beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschus-
ses zu verzichten. Zur Stützung des Gesuchs wurde mehrere Beweismit-
tel, darunter eine Bestätigung der C._______ eingereicht.
D.b. Am 13. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismit-
tel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einreichen.
D.c. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 2. November 2011 zu sei-
nen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe nicht nach Äthio-
pien zurückkehren können, da er dort in eine schwierige Situation geraten
würde. Er habe seit langem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Sein
Vater wisse, dass er politisch aktiv sei, deshalb habe er sich von der Fa-
milie distanziert. Er habe in der Schweiz kein Dach über dem Kopf, werde
älter und möchte, dass seine Asylgründe nochmals geprüft würden. Er
habe die Partei gewechselt und sei für seine Heimat immer noch politisch
aktiv. Er setze die Leute über die Ziele der Partei in Kenntnis, rekrutiere
Mitglieder, sei im Medienbereich tätig und spende Geld. Er helfe, die mo-
natlichen Sitzungen der Partei vorzubereiten und lese ausgedruckte Arti-
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kel vor. Die Partei habe in der Schweiz zurzeit elf Mitglieder, er sei Stell-
vertreter des Parteiführers. Im Internet schreibe er regimekritische Artikel.
E.
Mit Verfügung vom 25. November 2011 – eröffnet am 28. November 2011
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das dritte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung
an, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.
F.
F.a. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2011 liess
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung
der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuord-
nen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung der Beschwerde
wurden drei Protokolle von Parteisitzungen der C._______ und eine CD
mit Fotografien einer solchen Sitzung eingereicht.
F.b. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der C._______ vom 15. Dezember 2011 einreichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 hiess der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wies er ab. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, innert Frist
eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stel-
lungnahme vom 1. Februar 2012 an seinen Anträgen festhalten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-6863/2011
Seite 6
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entschei-
dungen und Mittteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff.
94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Be-
schwerdeführer habe in den beiden ersten Asylverfahren keine politisch
motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen
können. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlas-
sen der Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen
Behörden geraten sei. Demzufolge sei nicht anzunehmen, dass er nach
seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden
habe. Seine Identität stehe nicht fest. Seine Äusserungen liessen nicht
darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise poli-
tisch engagiert habe. Selbst wenn er nun Mitglied der C._______ sei, be-
schränkten sich seine Aktivitäten im Wesentlichen auf Kommentare und
Artikel in Internetforen sowie Erläuterungen der Situation in Äthiopien.
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Seite 7
Auch wenn Beiträge in Internetforen mit seinem Namen gezeichnet seien,
könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die
äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft bei der C._______ und
seinen Aktivitäten Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen
ergriffen hätten. Erstens stehe seine Identität nicht fest, so dass fraglich
sei, ob eine Identifizierung überhaupt möglich sei, und zweitens habe er
nicht geltend gemacht, dass seinen in der Heimat lebenden Angehörigen
wegen ihm Schwierigkeiten erwachsen seien. Seine Ausführungen zu
den politischen Aktivitäten seien oberflächlich geblieben. Die vorgebrach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer ha-
be kürzlich erfahren, dass sein Bruder im November 2011 grundlos ver-
haftet und eine Woche lang festgehalten worden sei. Es sei anzunehmen,
dass die Haft mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers
zusammenhänge. Es bestehe die Gefahr, dass seine Angehörigen mit
weiteren Schwierigkeiten rechnen müssten. Er könne zudem seinen Füh-
rerschein abgeben, damit liege ein rechtsgenügliches Identitätspapier vor
und es könne nicht mehr behauptet werden, er sei für die äthiopischen
Behörden nicht identifizierbar. Da sich die Vorinstanz in erster Linie auf
die fehlende Feststellung der Identität berufen habe, um die Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen zu verneinen, dränge sich nunmehr eine vertiefte
Prüfung der Nachfluchtgründe auf. Der Beschwerdeführer habe sein exil-
politisches Engagement intensiviert. Seit dem 1. März 2011 sei er aktives
Mitglied der C._______, die sich das Ziel gesetzt habe, in Äthiopien ein
demokratisches System zu installieren. Seit seinem Beitritt sei er in einem
Internetforum aktiv, in dem sich äthiopische Oppositionelle über die aktu-
elle Situation austauschten. Werde in der Internet-Suchmaschine Google
nach seinem Namen gesucht, ergäben sich über 200 Fundstellen. Mitt-
lerweile sei er mit der Aufgabe des Vizepräsidenten der C._______ in der
Schweiz beauftragt worden und halte an den Parteisitzungen regelmässig
Reden. Somit sei er in einem überdurchschnittlichen Mass aktiv, Fotogra-
fien von ihm, die ihn bei der Teilnahme an Parteisitzungen zeigten, seien
auf dem Internet abrufbar. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit,
dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seiner Parteimitgliedschaft
und seinem Amt hätten. Da er bereits vor seiner Flucht in die Schweiz po-
litisch aktiv gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er
von den Geheimdiensten überwacht werde und so bei einer Rückkehr
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde. Diesbezüglich sei auf die
aktuelle Situation in Äthiopien hinzuweisen. Mit dem Erlass des Anti-
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Seite 8
Terrorismus-Gesetzes hätten sich der Regierung weitere Möglichkeiten
eröffnet, politische Kritik zu unterdrücken und die Opposition zu kriminali-
sieren. Es werde systematisch Folter praktiziert und bereits die "morali-
sche Unterstützung" eines Terrorismus-Verdächtigen ziehe langjährige
Haftstrafen nach sich.
4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, beim auf Beschwer-
deebene eingereichten Führerschein handle es sich nicht um ein rechts-
genügliches Dokument. In Äthiopien könnten solche Dokumente ohne
weiteres unrechtmässig erworben werden. Der Beschwerdeführer habe in
den beiden ersten Asylverfahren nie erwähnt, im Besitz eines Führer-
scheins zu sein. Das Vorbringen, sein Bruder sei verhaftet worden, sei ei-
ne nicht belegte, pauschale Behauptung. Bezeichnenderweise sei der
Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb der Bruder verhaftet worden
sein solle. Aufgrund der mangelhaften Qualität der auf dem Internet publi-
zierten Fotografien könnten den abgebildeten Personen kaum Namen
zugeordnet werden.
4.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behauptung des BFM,
beim vom Beschwerdeführer eingereichten Führerschein handle es sich
nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, wäre nur dann begründet,
wenn eine Analyse zum Schluss käme, dieser sei gefälscht. Da keine sol-
chen Anhaltspunkte bestünden, sei das Dokument zum Beleg seiner
Identität geeignet. Die im Internet publizierten Fotos des Beschwerdefüh-
rers hätten dazu geführt, dass die äthiopischen Behörden auf ihn auf-
merksam geworden seien. Sein Bruder sei deshalb verhaftet worden.
5.
5.1. Hinsichtlich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Be-
schwerdeführer habe durch das Einreichen eines äthiopischen Führer-
scheins seine Identität belegt, ist festzuhalten, dass die Zweifel des BFM
an der Authentizität des Dokuments berechtigt sind. Das BFM stellt sich
auf den Standpunkt, dass Dokumente der genannten Art, die kaum Si-
cherheitsmerkmale aufweisen, leicht fälschbar sind. Es ist notorisch, dass
in Ländern wie Äthiopien selbst echte Dokumente relativ leicht käuflich
erhältlich gemacht werden können. So soll der Beschwerdeführer eige-
nen Angaben gemäss mit einem gefälschten eritreischen und einem ge-
fälschten äthiopischen Pass nach Saudi-Arabien beziehungsweise nach
Italien gereist sein (vgl. act. A1/10 S. 6). Er wurde bei der Erstbefragung
im ersten Asylverfahren vom 28. August 2008 darauf angesprochen, wel-
che Identitätspapiere er noch zu Hause habe. Er erklärte, er habe nur ei-
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Seite 9
ne Bescheinigung als Coach gehabt, andere Papiere habe er nicht ge-
habt (vgl. act. A1/10 S. 4). Diese Umstände stützen die vom BFM vertre-
tene Ansicht, die Identität des Beschwerdeführers könne nach wie vor
nicht als gesichert gelten.
5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
bereits vor seiner Flucht in die Schweiz in der Heimat politisch aktiv und
den dortigen Behörden bekannt gewesen. Dies vermochte der Be-
schwerdeführer indessen in den vorangegangenen Asylverfahren weder
zu belegen noch glaubhaft zu machen. Das BFM legte in seiner Verfü-
gung vom 15. Oktober 2008 dar, aufgrund welcher Unstimmigkeiten die
Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet wurden.
Die geltend gemachten Vorfluchtgründe sind zwar im vorliegenden Ver-
fahren nicht zu prüfen, indessen erscheint die Argumentation des BFM
aufgrund der Aktenlage überzeugend. Es ist mithin nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien Verfolgung erlitt oder zum
Zeitpunkt seiner Ausreise in begründeter Weise befürchten musste.
5.3. Der Beschwerdeführer hat bereits im zweiten Asylverfahren geltend
gemacht, er müsse aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in begrün-
deter Weise befürchten, in Äthiopien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
zu werden. in seinem Urteil D-7908/2009 vom 19. Januar 2010 hielt das
Bundesverwaltungsgericht dazu fest, es sei ihm im Rahmen der Anhö-
rung vom 10. November 2009 nicht gelungen, eine besonders aktive poli-
tische Tätigkeit zugunsten der KINJIT glaubhaft zu machen. Er habe auf
entsprechende Fragen hin keinerlei konkrete Angaben über seine politi-
sche Arbeit machen können. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die
vom BFM in seiner Verfügung vom 18. November 2009 gezogene
Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nach-
fluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Urteil D-7908/2009
vom 19. Januar 2010 E. 3.4 – 3.6).
5.4. Seit der letztmaligen Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorge-
brachten exilpolitischen Aktivitäten hat sich die Sachlage insofern verän-
dert, als dass er die Partei wechselte, nunmehr seit dem 1. März 2011
Mitglied der C._______-Schweiz ist und seit dem 1. Juni 2011 deren Vi-
zepräsident sein soll. Anlässlich der Anhörung im dritten Asylverfahren
vom 2. November 2011 gab er allerdings auf die Frage, was ihn zur Stel-
lung eines dritten Asylgesuchs bewogen habe, zu Protokoll, es seien die
Lebensumstände, die ihn dazu gezwungen hätten. Er sei in einer schwie-
rigen Situation, habe keinen Platz zum schlafen, könne nicht arbeiten und
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Seite 10
könne nichts machen. Nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt,
antwortete er, es sei wie er gesagt habe, er habe kein Dach über dem
Kopf, werde älter und sei einfach nur da; er möchte dass seine Gründe
nochmals angeschaut würden. Aufgefordert, über seine politischen Aktivi-
täten zu berichten, gab er an, er diene seinem Land im politischen Be-
reich und habe die Partei gewechselt. Gefragt, ob er sonst noch etwas zu
erzählen habe, sagte er, es sei nur dies (vgl. act. C5/9 S. 3). Hinsichtlich
der von ihm für die Partei ausgeübten Tätigkeiten gab er zu Protokoll, er
setze die Leute über die Ziele der Partei in Kenntnis, rekrutiere Mitglieder,
sei im Medienbereich tätig und spende Geld. Er helfe, die monatlichen
Sitzungen der Partei vorzubereiten und lese ausgedruckte Artikel vor; er
sei Stellvertreter des Parteiführers. Wie bereits bei der Anhörung zu den
Asylgründen im zweiten Asylverfahren vom 26. März 2010 vermag er mit
diesen Aussagen in keiner Weise das Bild einer Person zu vermitteln,
welche sich getragen von einer aufrichtigen inneren politischen Überzeu-
gung im Gastland regimekritisch betätigt.
6.
6.1. Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage – namentlich der im zweiten
und dritten Asylverfahren eingereichten Beweismittel – fest, dass sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische
Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachflucht-
gründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zu-
mindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der
Exilaktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Ver-
folgung zu rechnen wäre.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten
äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Aus-
land lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand
reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche,
konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theoreti-
sche Möglichkeit – dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive Person
tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen
respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regist-
riert wurde.
6.3. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren gelungen ist, eine poli-
tisch motivierte asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland darzu-
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Seite 11
tun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausrei-
se aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert war.
6.4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der
C._______ ist, an Sitzungen dieser Partei teilnimmt, an denen er auch
Reden hält oder Texte vorliest und sich in der Schweiz an diversen Pro-
testkundgebungen gegen die äthiopische Regierung beteiligt (hat). Zu-
dem hat er sich in Internetforen regimekritisch geäussert und ist seit
1. Juni 2011 Vizepräsident der C._______-Schweiz. Dennoch ist ein ex-
ponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zent-
rum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte,
zu verneinen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht
aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Iden-
tifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die An-
nahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und
Weise betätigt, bestehen indes keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Si-
cherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionel-
len Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interes-
sieren. Einerseits ist die Gruppierung, deren Mitglied und Vizepräsident er
ist, angesichts ihrer geringen Mitgliederzahl (vgl. act. C5/9 S. 4) in der
Schweiz kaum von Bedeutung, anderseits ist auf seine Aussagen in der
Anhörung vom 2. November 2011 zu verweisen, die alles andere als dar-
auf schliessen lassen, bei ihm handle es sich um einen exponierten Exil-
aktivisten, der von den heimatlichen Behörden als Bedrohung für das po-
litische System wahrgenommen werden könnte. Auffallend ist, dass das
vom Rechtsvertreter in der Beschwerde gezeichnete Bild des Beschwer-
deführers als einen engagierten und klarerweise gefährdeten Exilaktivis-
ten kein Korrelat in dessen eigenen Aussagen in den Anhörungen zu den
Asylgründen findet (vgl. act. B7/7 und C5/9). Die äthiopischen Behörden
dürften in ihm – sollten sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis
erhalten haben – nicht einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad ge-
fährlichen Regimegegner sehen. Vor diesem Hintergrund lässt die im vor-
liegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Be-
teiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten nicht das
Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu
ziehen versucht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich erhebli-
chen Nachteilen zu rechnen hätte. Es dürfte auch den äthiopischen Be-
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Seite 12
hörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopi-
scher Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig
stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem
Zeitpunkt einsetzt, was die Ernsthaftigkeit des politischen Engagements
als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Hin-
weise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorge-
brachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördli-
che Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammen-
hang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden
sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefähr-
dungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müs-
sen. Aus diesem Grund drängt sich die Durchführung einer Botschaftsab-
klärung (vgl. Beschwerde S. 5) nicht auf.
6.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerde-
führers, sein Bruder sei in Äthiopien wohl aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz festgenommen worden, in keiner Weise belegt
ist. Der Beschwerdeführer erklärte in der Anhörung vom 2. November
2011, er habe seit langem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (vgl.
act. C5/9 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung in der Be-
schwerde, wonach einer seiner Brüder im November 2011 (vgl. Be-
schwerde S. 5) seinetwegen festgenommen worden sei, nicht plausibel
und damit nicht glaubhaft. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, der Be-
schwerdeführer versuche mit dieser Behauptung seine exilpolitischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz in einen bedeutungsvolleren Licht erscheinen zu
lassen.
6.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdefüh-
rer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf diese weiter einzugehen. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass keine Nachfluchtgründe vorliegen, wes-
halb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint hat.
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7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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8.4.1. In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwi-
schen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Orga-
nisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und ei-
nem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus
Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen
Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen die-
sen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist,
dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwi-
schen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE E-
2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht
daher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus.
8.4.2. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für
den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevöl-
kerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bil-
dung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die Existenz-
bedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart. Immer
mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die Armutsgren-
ze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwen-
digen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz
sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare be-
rufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke nötig.
Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht
leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren. Nicht verhei-
ratete und allein lebende Frauen werden von der Gesellschaft – auch der
städtischen – nicht akzeptiert. Eine Wohnung zu finden ist für sie in der
Regel nur über Bekannte möglich und die Arbeitslosigkeit von Frauen
wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis 55% geschätzt (vgl. BVGE
E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.4).
8.4.3. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner mehrjährigen
Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden
könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 25 Jah-
re, in seinem Heimatland gelebt. Der – soweit den Akten zu entnehmen
ist – gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine durchschnittliche
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Schulbildung und etwas Berufserfahrung und es dürfte ihm gelingen, sich
in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies leben
seine Eltern und Geschwister in Äthiopien. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm im Bedarfsfall den Wiederein-
stieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwie-
riger Arbeitsmarkt, begründen in der Regel für sich alleine noch keine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Ver-
fügung vom 11. Januar 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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