Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6864/2009
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…), alias
E._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 26. Januar
2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um
Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 9. Februar 2009 im EVZ F._______
befragt (Kurzbefragung). Aufgrund eines EURODACTreffers vom 19.
April 2007, wonach er sich damals in Schweden aufhielt, gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer am gleichen Tag das rechtliche Gehör zum
bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Schwedens
für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung
zu nehmen. Da Schweden die Übernahme des Beschwerdeführers im
Rahmen des DublinVerfahrens mit Schreiben vom 26. Juni 2009
ablehnte, weil der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 per Flugzeug
von Schweden in den Irak zurückkehrte, beendete das BFM das Dublin
Verfahren, führte das (nationale) Asyl und Wegweisungsverfahren weiter
und hörte den Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 in G._______ zu
seinen Asylgründen an (Anhörung).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in
der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung im Wesentlichen
geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz Dohuk und sei
schon jahrelang Mitglied der für die Stadt H._______ zuständigen Sektion
eins der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK). Seit Jahren habe er
Streit mit anderen Mitgliedern seiner Sektion gehabt, die dem Clan Doski
angehörten. Dies insbesondere auch deshalb, weil er sie in der
Vergangenheit zu Recht wegen Vetternwirtschaft angezeigt habe, worauf
sie von der Partei bestraft worden seien. Aus Rache hätten diese Doski
Leute der Untersuchungsbehörde seiner Sektion gemeldet, er habe
sowohl für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) als auch für den MIT
(türkischer Inlandnachrichtendienst) Informationen gesammelt. An einer
Sitzung seiner Sektion am 27. November 2008 sei ihm von der
Untersuchungsbehörde seiner Sektion respektive von den DoskiLeuten
vorgeworfen worden, Kontakte zur PKK und zum MIT zu haben. Dagegen
habe er sich gewehrt und selber Vorwürfe gegen die DoskiLeute seiner
Sektion erhoben, woraufhin er mit einer Waffe bedroht worden sei.
Deswegen habe er den Sitzungssaal fluchtartig verlassen und sei nach
Hause beziehungsweise nach Mosul gefahren. Zu Hause respektive auf
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dem Weg nach Mosul sei er von I._______, einem Mitglied seiner
Sektion, das später getötet worden sei, gewarnt worden, dass das
Politbüro der PDK in der Zwischenzeit einen Haftbefehlt gegen ihn
ausgestellt habe, weshalb man ihn verhaften würde. Aus Angst, zu
Unrecht verhaftet zu werden, habe er wenige Tage später den Irak
verlassen und sei via Syrien, die Türkei und andere Länder per Auto und
LKW in die Schweiz gereist. Bezüglich der weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer die
folgenden Dokumente ein: Eine irakische Identitätskarte, einen irakischen
Nationalitätenausweis, zwei Beschlüsse vom 23. Oktober 2001
beziehungsweise 17. Mai 2005 (in Kopie), ein Schreiben des Politbüros
an die Sektion eins vom 9. Mai 2005 (in Kopie), ein
Bestätigungsschreiben der Primarschule J._______ vom 12. Januar 2009
(in Kopie), ein Entlassungsschreiben des Erziehungsministeriums vom
10. Januar 2009 (in Kopie), einen Haftbefehl des Untersuchungsgerichts
H._______ (in Kopie), einen internen Haftbefehl der Sektion eins vom 27.
November 2008 (in Kopie), ein Schreiben des Untersuchungsbüros der
Sicherheitsdirektion des Bezirks K._______ vom 27. November 2008 (in
Kopie), einen irakischen Führerschein (in Kopie), einen Berufsausweis (in
Kopie) sowie mehrere Parteiausweise (in Kopie).
Auf Aufforderung des BFM hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 10. August 2009 teilweise deutsche Übersetzungen der
eingereichten Dokumente zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 – eröffnet am 5. Oktober 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer mache geltend, er werde von PDKMitgliedern des
Clans Doski bedroht. Diese hätten falsche Spionagevorwürfe gegen ihn
erhoben, mit dem Zweck, ihn aus der Partei loszuwerden, nachdem er
einige ihrer ClanMitglieder in der Vergangenheit erfolgreich der
Vetternwirtschaft angezeigt habe. Bei den den erlittenen Nachteilen des
Beschwerdeführers zugrunde liegenden Mitgliedern des Clans Doski
handle es sich um Drittpersonen. Selbst wenn diese Personen
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zweifelsohne über einen gewissen Einfluss innerhalb der PDK verfügten,
die über das westliche Gebiet des irakischen Kurdistans ihre Macht
ausübe, so übten sie diesen Einfluss nicht uneingeschränkt und mit
Sicherheit nicht in allen Bereichen der Staatsmacht in der Region Dohuk
aus. Des Weiteren sei festzustellen, dass in der autonomen Region
Kurdistan durchaus effektive demokratische und rechtsstaatliche
Strukturen aufgebaut worden seien. Unter diesen Voraussetzungen habe
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, sich
gegen die vorgebrachten Anschuldigungen und gegen die Bedrohung
durch die Doski in geeigneter Weise zur Wehr zu setzen. Daran vermöge
auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haftbefehl gegen ihn
nichts zu ändern. In der Tat habe für den Beschwerdeführer der Weg
offengestanden, sich im Rahmen eines allfällig gegen ihn geführten
Justizverfahrens entsprechend und mit geeigneten Mitteln zu Wehr zu
setzen und die falschen Anschuldigungen aus dem Weg zu räumen.
Zudem habe er – eigenen Angaben zufolge – gute Beziehungen zum
Zentralvorstand der PDK, namentlich zum Gouverneur, gepflegt. Unter
diesen Umständen wäre es auch noch zur Zeit seiner Anwesenheit im
Irak angebracht und gar notwendig gewesen, dass er sich in irgendeiner
Weise mit Personen aus diesem Umfeld oder sogar mit dem Gouverneur
selbst in Verbindung gesetzt hätte, um ihnen seinen Standpunkt in der
Angelegenheit vorzutragen. Der Einwand des Beschwerdeführers, in der
Vergangenheit seien bereits Personen von der PDK heimlich umgebracht
worden, könne hier nicht eingebracht werden, denn er beziehe sich auf
Vorfälle, die etliche Jahre zurücklägen. Aus diesen Gründen seien die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant zu betrachten.
Bei den weiteren Unterlagen, die der Beschwerdeführer eingereicht habe,
handle es sich um Berufs und Parteiausweise sowie
Bestätigungsschreiben für seine Tätigkeiten innerhalb der PDK und um
Schreiben hinsichtlich seiner Anstellung als Lehrer und seine
entsprechende Kündigung aus diesem Arbeitsverhältnis. Diese
Dokumente vermöchten jedoch auf die vorangehenden
Schlussfolgerungen keinen Einfluss zu nehmen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Für den
weiteren Inhalt wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 3. November 2009 (Poststempel) an das
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Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um umgehende Edition der
von ihm im ordentlichen Verfahren eingereichten persönlichen
Beweismittel an seine Rechtsvertreterin.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das
Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2008/4 Folgendes festgehalten:
"Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der
drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu
gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den
beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen,
kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei und
Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei und
Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar
identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige
Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen
sind – gestützt auf die vorstehende Darstellung – insbesondere kritische
Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem
Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie
allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die
sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, ausgesetzt." Das
Gericht habe im zitierten Urteil ebenso das Bestehen einer
innerkurdischen Fluchtalternative verneint, eine solche sei auch in casu
zu verneinen. Im Lichte dieser Rechtsprechung hätte demzufolge die
Vorinstanz bei ihrer Beurteilung zu einer anderen Entscheidung gelangen
und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren müssen. Für die weitere
Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Der Rechtsmittelschrift lag eine Fürsorgebestätigung vom 27. Oktober
2009 bei.
E.
Mit Verfügung vom 27. November 2009 teilte der Instruktionsrichter des
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Seite 6
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner
verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Endentscheid befunden und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig
wies er das BFM an, Kopien der vom Beschwerdeführer während des
Verfahrens vor der Vorinstanz eingereichten Beweismittel dessen
Rechtsvertreterin zuzustellen. Überdies lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 14. Dezember
2009 ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember
2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Am 26. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Nähe von
L._______ von Angehörigen des Grenzwachtkorps im Zug einer
Personenkontrolle unterzogen. Bei dieser Gelegenheit stellten sie im
Gepäck des Beschwerdeführers die Originale der von ihm bereits in
Kopie eingereichten Dokumente (irakischer Führerschein, Berufsausweis,
Parteiausweise) sicher. Gestützt auf Art. 10 AsylG zog das
Grenzwachtkorps diese Dokumente ein und liess sie zuständigkeitshalber
dem BFM zukommen.
H.
Am 18. Juli 2011 heiratete der Beschwerdeführer in F._______ eine in
der Schweiz niedergelassene irakische Staatsangehörige.
I.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehalte,
das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu beurteilen, zumal
gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel
oder unglaubhaft erscheinen würden. Dem Beschwerdeführer wurde
Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30. November 2011 zu den in der
Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu
äussern.
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J.
Mit Eingabe vom 30. November 2011 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer zu den in der Verfügung vom 15. November 2011
aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung nehmen. Auf den
Inhalt der Stellungnahme wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag ein den
Beschwerdeführer betreffenden Auszug aus dem Eheregister (in Kopie)
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der
Parteibegehren gebunden (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen). Die Beschwerdeinstanz darf ihren Entscheid somit anders
begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Dabei kann sie die
vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine
andere Begründung zugrunde legen (vgl. THOMAS HÄBERLI in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 62 Rz 40, S. 1250; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Eine
Substitution der Motive durch die Beschwerdeinstanz setzt allerdings
voraus, dass sich die substituierende Begründung auf
Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem Betroffenen bekannt sind,
und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt, deren Anwendung der
Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. dazu Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 12 S. 116). Falls die Beschwerdeinstanz beabsichtigt, zum Nachteil
des Beschwerdeführers von einem anderen Sachverhalt auszugehen als
die Vorinstanz oder gedenkt, ihren Entscheid auf eine rechtliche
Begründung abzustützen, die von den Parteien in keiner Weise erwartet
werden muss, hat sie dem Betroffenen vorgängig Gelegenheit zu geben,
dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel nachzureichen. Dies
ergibt sich unter anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung
gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG (vgl. MADLEINE CAMPRUBI in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62
Rz 15 S. 799; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 70; BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.).
4.2. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
26. Januar 2009 gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. Da gewisse
Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder
unglaubhaft erscheinen, prüft das Bundesverwaltungsgericht das
Asylgesuch im Folgenden – wie in der Verfügung vom 15. November
2011 dem Beschwerdeführer vorbehalten – unter dem Aspekt von Art. 7
AsylG.
5.
5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.190 f.).
5.2. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle, die ihm in seine Muttersprache rückübersetzt
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wurden, mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine
Aussagen entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen
in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.3. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus,
M._______ habe ihm in der Sitzung vom 27. November 2008
vorgeworfen, Kontakte zur PKK und zum MIT zu haben (Akten BFM A
1/12 S. 6), wohingegen er im Rahmen der freien Schilderung anlässlich
der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, M._______ habe ihm in der
Sitzung vom 27. November 2008 vorgeworfen, mit der PKK und dem MIT
zusammenzuarbeiten. Er sagte diesbezüglich aus, seine vier Feinde in
der Sektion eins hätten ihn an der Sitzung vom 27. November 2008
attackiert und ihm vorgeworfen, er tue illegale Dinge (A 28/18 S. 6 f.).
Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung zu Protokoll,
M._______ habe in der Sitzung vom 27. November 2008 verschiedene
Dokumente als Beweismittel vorgelegt (A 1/12 S. 6 f.), während er
anlässlich der Anhörung (implizit) verneinte, die ihn in der Sitzung vom
27. November 2008 beschuldigenden Personen hätten Beweismittel
präsentiert (A 28/18 S. 9 f.). Überdies brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung vor, nachdem er die Sitzung vom 27.
November 2008 verlassen habe, sei er umgehend nach Mosul gereist (A
1/12 S. 7), wohingegen er bei der Anhörung erklärte, nach Verlassen der
Sitzung vom 27. November 2008 sei er nach Hause gegangen (A 28/18
S. 7 und 11). Ausserdem machte der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung geltend, er habe auf dem Weg nach Mosul von I._______
erfahren, dass die Verantwortlichen der Sektion eins ihn beschuldigen
würden, für die PKK und den MIT gearbeitet zu haben, weshalb sie
beschlossen hätten, das Politbüro über seine Situation zu informieren (A
1/12 S. 7). Bei der Anhörung brachte er dagegen vor, ein Mitglied der
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Seite 11
Sektion eins habe ihn angerufen und ihm geraten zu verschwinden, da
das Politbüro einen Haftbefehl ausgestellt habe und man ihn verhaften
könnte, weshalb er H._______ verlassen habe und nach Mosul gereist
sei (A 28/18 S. 7). Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung zunächst zu Protokoll, er habe nicht gewusst, dass er von der
Polizei gesucht worden sei, als er sich noch im Irak aufgehalten habe (A
28/18 S. 13), wohingegen er kurz darauf geltend machte, er habe vom
Haftbefehl erfahren, als er bereits in Mosul gewesen sei (A 28/18 S. 13).
Angesichts dieser offensichtlich unterschiedlichen Versionen ist zu
schliessen, der Beschwerdeführer könne bei seinen Schilderungen nicht
auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern
habe eine Verfolgungssituation erfunden, um seinem Asylgesuch
Nachdruck zu verleihen. An dieser Einschätzung vermögen auch die
Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.
November 2011 nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind, die soeben
dargelegten Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen. Zum
Einwand, es sei ihm zu vermeintlichen Unglaubhaftigkeitselementen
keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, ist festzuhalten,
dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch
abgeleitet werden kann, auf die erkennbaren Widersprüche ausdrücklich
hingewiesen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. dazu
EMARK 1994 Nr. 13).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung erst nachträglich erwähnte, dass I._______
fünfundzwanzig Tage vor der Kurzbefragung getötet worden sei (A 28/18,
S. 11), was nicht plausibel ist, da ihm zuvor die Möglichkeit gewährt
worden war, weitere Ergänzungen zum Sachverhalt vorzutragen (A
28/18, S. 7) und es sich bei der Ermordung von I._______ nicht um eine
Nebensächlichkeit, sondern um einen zentralen Teil seiner Asylgründe
handelt, zumal I._______ den Beschwerdeführer am 27. November 2008
telefonisch gewarnt haben soll und der Beschwerdeführer bei der
Kurzbefragung vorbrachte, diese Tötung spreche gegen eine Rückkehr in
sein Heimatland (A 1/12, S. 7). Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2011
vermögen dieses verspätete Vorbringen nicht zu erklären. Insbesondere
vermag die Behauptung, der Beschwerdeführer spreche nur mit grosser
Zurückhaltung über dieses Ereignis, da ihm der Tod von I._______
persönlich sehr nahe gehe, das Gericht nicht zu überzeugen.
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Seite 12
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch deshalb
in Frage gestellt, da er bei der Kurzbefragung verneinte, je in einem
anderen Land Asyl beantragt zu haben (A 1/12 S. 7), während er
anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 9. Februar 2009 zugab, im Jahre
2007 in Schweden um Asyl nachgesucht zu haben. Die Behauptung des
Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. Februar
2009, er habe die Frage falsch verstanden, ist unbehelflich, zumal die
Frage unmissverständlich formuliert war. Die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers ist zudem auch deshalb erschüttert, da er den Grund
seines Asylgesuchs in Schweden anlässlich des rechtlichen Gehörs vom
9. Februar 2009 und bei der Anhörung nicht deckungsgleich vortrug. So
gab er anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 9. Februar 2009
beispielsweise zu Protokoll, Freunde hätten ihm gesagt, er solle nicht
nach Kurdistan zurückkehren, da er dort Probleme habe (A 15/4 S. 3),
während er bei der Anhörung geltend machte, seine Verwandten hätten
ihn gebeten, nicht in den Irak zurückzukehren, da er sonst Probleme mit
der Partei bekomme (A 28/18 S. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten
und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Erkenntnis,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend
gemachte Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. An
dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer als
Beweismittel eingereichten Schreiben und Haftbefehle nichts, zumal es
sich dabei lediglich um Kopien handelt und es überdies gerichtsnotorisch
ist, dass irakische Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer
Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer
Asylvorträge beibringen. Es wird an dieser Stelle verzichtet, auf weitere
vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des
Beschwerdeführers einzugehen. Da die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den
umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen,
erübrigt es sich, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.
5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in der
Stellungnahme vom 30. November 2011 und die zahlreich eingereichten
Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern.
Nach dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das
Bundesamt hat sein Asylgesuch somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Seite 13
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Eine Ausnahme von dieser Regel liegt
unter anderem dann vor, wenn die Beschwerde führende Person über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9.a).
6.2. Der Beschwerdeführer hat infolge seiner Heirat mit einer
Ausländerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt,
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Er und seine Ehefrau ersuchten am 8. August 2011 bei der zuständigen
kantonalen Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20). Dieses fremdenpolizeiliche Verfahren ist nach wie vor pendent.
6.3. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung dieses
Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die
Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat, wie vorliegend, die
asylsuchende Person bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, so hat das
Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung
(Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben
(EMARK 2001 Nr. 21 E. 8.d, 9. 11., 12.b und c sowie 14.a).
6.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Vorinstanz mit
Verfügung vom 2. Oktober 2009 verfügte Wegweisung aufzuheben ist.
Damit fällt die Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die
diesbezüglichen Anordnungen (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung) ebenfalls aufzuheben sind.
6.5. Die Prüfung der Frage der Wegweisung, beziehungsweise ob
allfällige Vollzugshindernisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der
kantonalen Behörde, gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche
Rechtsweg offen steht.
D6864/2009
Seite 14
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde nach dem Gesagten
bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Ziffern 1
und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist.
Hinsichtlich der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) und deren Vollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung) ist die Beschwerde im Sinne vorstehender
Erwägungen gutzuheissen (sie würde im Sinne der Praxis gemäss
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c in diesem Punkt nur dann gegenstandslos,
wenn die beantragte Aufenthaltsbewilligung bereits erteilt worden wäre),
und die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind
aufzuheben.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des
Asylantrages unterlegen und auf die Wegweisung wird aufgrund von
ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen verzichtet, weshalb er
grundsätzlich die Verfahrenskosten von Fr. 600.– zu tragen hätte (Art. 63
Abs. 1 VwVG). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerde im
Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt wurde und keine
Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung seiner finanziellen
Situation vorliegen, wird jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
8.2. Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers wäre
zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen, indessen erfolgte das teilweise Obsiegen aufgrund von
ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen und steht in keinem
Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen, weshalb keine
Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D6864/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung abgewiesen.
2.
Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird die Beschwerde
gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung werden aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständigen kantonalen Behörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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