B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6864/2013/pjn
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…)
D-6864/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Sri Lanka tamilischer
Ethnie mit Wohnsitz im B._______ Distrikt, liess durch ihren in der
Schweiz lebenden Bruder mit Eingabe vom 23. Juli 2010 beim BFM ein
"Asylgesuch aus dem Ausland" einreichen. Der Eingabe lagen eine Voll-
macht der Beschwerdeführerin, die Kopie einer Identitätskarte und eines
Geburtsscheines der Beschwerdeführerin, ein Affidavit, Kopien verschie-
dener Registerauszüge und eines Schreibens mit dem Titel "To whom it
may concern" bei. Es wurde beantragt, die Beschwerdeführerin zur Abklä-
rung des Sachverhalts in die Schweiz einreisen zu lassen und ihr dafür
die nötigen Reisepapiere auszustellen. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 1985 vom sri-
lankischen Militär verhaftet und im gleichen Jahr zusammen mit ihrem
Bruder erschossen worden sei. Die Beschwerdeführerin selber sei in den
Jahren 1993 bis 1995 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig
gewesen. Im Jahr 1995 sei sie von ihrem Bruder davon überzeugt wor-
den, sich nicht mehr für die LTTE zu engagieren. Während der Flucht
nach C._______ im gleichen Jahr seien ihre Mutter und Schwester unter
Beschuss geraten und gestorben. Am 9. November 2006 hätten Unbe-
kannte ihren Bruder während der Arbeit mit acht Schüssen getroffen; die-
ser habe indessen überlebt. Anschliessend habe er sich in B._______ in
Haft befunden, sei jedoch wegen seines schwachen Gesundheitszustan-
des entlassen worden, worauf die Familie nach D._______ geflohen sei.
Dort sei der Bruder von der Polizei verhaftet worden. Danach habe sich
die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2008 nach E._______ abgesetzt, wo
sie mit einem Visum bis am 15. Dezember 2008 geblieben sei, anschlies-
send nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und sich in F._______ niederge-
lassen habe. Ihr anderer Bruder habe sich mit der Familie im Flüchtlings-
lager befunden und sei dort von Militärangehörigen abgeholt worden.
Seither habe die Familie keine Nachricht mehr von ihm. Am 7. Mai 2010
sei sie nach ihrer Rückkehr aus dem G._______-Gebiet an ihrem Wohn-
ort von Angehörigen des sri-lankischen Militärs auf den Militärposten mit-
genommen und während über fünf Stunden aufgrund ihrer Herkunft, ihrer
Ethnie und ihrer Familiengeschichte unter dem Verdacht, der LTTE ange-
hört zu haben, verhört und bedroht worden. Man habe ein Foto von ihr
erstellt, ihre Identitätskarte kopiert und sie mit der Auflage, sich wöchent-
lich auf dem Posten zu melden, entlassen. Aus Angst vor einer Verhaf-
tung, vor sexuellen Übergriffen und vor Folter sei sie aus F._______ ge-
flohen. Seither verstecke sie sich bei Bekannten in H._______ im
D-6864/2013
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B._______ Distrikt. Sie werde noch immer von Angehörigen des Militärs
gesucht. Die staatlichen Behörden würden ihr keinen Schutz gewähren.
Einzig der Friedensrichter habe ihre Aussagen in einem Affidavit fest-
gehalten und dieses mit seiner Unterschrift beglaubigt.
B.
Mit Schreiben vom 16. August 2010 teilte das BFM dem Bruder der Be-
schwerdeführerin mit, die Einreise seiner Schwester könne nicht im Rah-
men eines Familiennachzuges bewilligt werden. Vielmehr habe sie das
ordentliche Einreiseverfahren von Personen im Ausland durchzulaufen
und sich auf der schweizerischen Vertretung in Colombo zu melden.
C.
Am 21. September 2010 gelangte die Beschwerdeführerin mit ihrer
Schwester an die schweizerische Botschaft in Colombo und reichte eine
Eingabe mit dem Titel "Application for Asylum" ein. Sie machte geltend,
ihr Vater und älterer Bruder seien am 9. Januar 1985 von Sicherheitsleu-
ten an ihrem Wohnort erschossen worden. Im Jahr 1993 sei sie als Stu-
dentin von der Bewegung festgenommen worden. Ihre Mutter und
Schwester seien am 1. Oktober 1995 vom Militär erschossen worden. Im
Jahr 2006 sei ihr Bruder ins Armeecamp gebracht, dort fotografiert und
dann freigelassen worden. Am 26. November 2006 sei er von unbekann-
ten Personen in der Hochsicherheitszone von B._______ angeschossen
und daraufhin von Leuten der Human Rights Commission (HCR), welche
sich in der Nähe befunden hätten, in ein Spital gebracht worden. Am
22. März 2007 seien 15 Personen an seinem Wohnort erschienen, jedoch
habe er fliehen können und sei dank der Hilfe des HCR in Sicherheitshaft
nach B._______ gebracht worden. Aufgrund seines schlechten Gesund-
heitszustandes habe er dort nicht bleiben können, sei nach D._______
gereist, wo er mit seiner Ehefrau und ihr, der Beschwerdeführerin, in einer
Lodge gewesen sei. Er sei fünf Mal festgenommen und misshandelt wor-
den. Die Beschwerdeführerin sei dann für ein Jahr mit einem Visum in
E._______ gewesen. Ihr Bruder habe beim dritten Anlauf am 23. März
2009 in die Schweiz fliehen können. Ihr anderer Bruder sei am 6. Februar
2009 in der Sicherheitszone von Sicherheitsleuten festgenommen und
über den in die Schweiz geflohenen Bruder befragt worden. Er sei seither
verschwunden. Am 7. Mai 2010 sei sie von den Sicherheitsleuten aufge-
fordert worden, in ihr Camp zu kommen, weil jemand aus Eifersucht ge-
meldet habe, dass ihr Bruder die Waffe, welche sie bei sich gehabt habe,
weggebracht habe. Im Camp sei sie befragt, wegen der Waffe bedroht,
fotografiert und unter der Auflage, sich wöchentlich zur Unterschrift zu
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melden, freigelassen worden. Sie habe diesen Vorfall dem Bruder in der
Schweiz und dem Internationalen Roten Kreuz (IKRK) in B._______ am
4. Juni 2010 gemeldet. Ihr Bruder habe der Zeitschrift I._______ ein In-
terview gegeben. Am 6. August 2010 hätten unbekannte Personen an ih-
rem Wohnort die dort anwesende Schwester und Tante bedroht, weil die
Beschwerdeführerin nicht vor Ort gewesen sei. Auch diesen Vorfall habe
sie am 18. August 2010 dem IKRK gemeldet. Diejenigen Personen, wel-
che ihren in der Schweiz lebenden Bruder angeschossen hätten, würden
sie auch heute noch bedrohen. Sie würden alle Dokumente verlangen,
welche ihren Bruder beträfen. Sie habe sich nur beim IKRK beschwert
und keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie habe Angst, weil sich eine
der Personen, welche ihren Bruder angeschossen hätten, im Armeelager
von J._______ befinde.
D.
Mit Schreiben vom 30. September 2010 übermittelte die schweizerische
Vertretung in Colombo der Beschwerdeführerin verschiedene Fragen mit
der Aufforderung, diese innert Frist zu beantworten und beweistaugliche
Dokumente nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 (Eingang bei der schweizerischen Ver-
tretung am 13. Oktober 2010) machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie fürchte um ihr Leben, weil sich die Personen, welche ihren Bruder an-
geschossen hätten, in B._______ befänden und ihr mit Sicherheit etwas
antun wollten. Sie habe überhaupt keine Sicherheit und keine Hilfe und
sei verletzlich. Sie könne an keinen andern Ort in ihrem Heimatland ge-
hen, weil sie überall verdächtigt und verfolgt würde. Im Übrigen wieder-
holte sie die mit Eingabe vom 21. September 2010 dargelegten Vorbrin-
gen.
Der Eingabe lagen verschiedene Kopien von Ausweisen bei.
F.
Am 1. November 2010 fand die Befragung der Beschwerdeführerin auf
der Botschaft statt. In Ergänzung oder in Abweichung zum bisherigen
Sachverhalt machte sie geltend, sie sei im Jahr 1993 von Angehörigen
der LTTE vor der Schule als einziges Mitglied ihrer Familie gezwungen
worden, ins Camp mitzukommen, wo sie während sechs Monaten ein
Training habe absolvieren müssen. Sie sei unter dem Namen K._______
und der Nummer (…) der L._______ Brigade zugeteilt worden und habe
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über die Aufenthaltsorte der Armee Informationen sammeln müssen. An
Kämpfen habe sie nie teilgenommen. Später habe sie ein Gewehr be-
kommen mit der Anweisung, dieses nur zur Verteidigung zu benutzen. Als
im Jahr 1995 ihre Mutter und ihre Schwester getötet worden seien, habe
man ihr erlaubt, zu ihrem Bruder zu gehen, wobei sie das Gewehr mitge-
nommen habe, weil es dort gefährlich gewesen sei. Ihr Bruder habe ihr
verboten, zurück zu den LTTE zu gehen, weil schon so viele Familienan-
gehörige gestorben seien, habe ihr das Gewehr weggenommen und es
versteckt. Dann habe er sie zusammen mit ihrer Schwester ins
G._______-Gebiet geschickt, wo sie während einem Jahr geblieben seien
und gearbeitet hätten. Mit den LTTE habe sie dort keine Probleme ge-
habt. Sie hätten auch nicht nach ihr gesucht. Anschliessend habe sie sich
nach B._______ zurückbegeben. Sie habe keine Probleme mehr mit den
LTTE und auch nicht mit anderen tamilischen Gruppierungen bekommen.
Am 16. August 2010 seien indessen neue Probleme entstanden: Wegen
ihres in der Schweiz lebenden Bruders seien an ihrem Wohnort in ihrer
Abwesenheit unbekannte Leute erschienen, hätten einen Artikel aus dem
I._______ vorgewiesen und gefragt, ob es sich bei der darin vorkommen-
den Person um ihren Bruder handle, was die Schwester der Beschwerde-
führerin bejaht habe. Sie selber sei nicht vor Ort gewesen. Man habe der
Schwester zu verstehen gegeben, dass sie beide getötet würden, wenn
sich der Bruder an den internationalen Gerichtshof wende. Später habe
sie erfahren, dass es sich um Armeeangehörige gehandelt habe. Seither
habe sie nicht mehr an ihrem Wohnort übernachtet, sondern sei nur tags-
über dorthin gegangen. Von Nachbarn habe sie erfahren, dass des
Nachts stets Patrouillen um ihr Haus gingen und Hunde bellen würden.
Sie habe auch festgestellt, dass die Sachen im Haus verrückt worden
seien; zudem habe sie Schuhabdrücke bemerkt. Sie habe das Problem
den Sicherheitsorganen nicht gemeldet, jedoch dem IKRK Bericht erstat-
tet. Sie habe zwar am Ort ihrer Schwägerin gelebt, indessen immer be-
fürchtet, auch dort Probleme zu bekommen. Von den Sicherheitskräften
sei sie im Mai 2010 gefragt worden, ob sie bei den LTTE gewesen sei,
was sie bejaht habe. Man habe sie auch über das Gewehr befragt und sie
habe darüber Auskunft gegeben. Anschliessend hätte sie sich wöchent-
lich melden müssen, was sie anfänglich getan habe. Beim sechsten Mal
habe ihr jedoch das Benehmen der Leute nicht gefallen, worauf sie der
Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei. Die Sicherheitskräfte hätten
sie nicht mehr geholt, weil sie nicht mehr an ihrem Wohnort geschlafen
habe. Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei ab Mai 2008 wäh-
rend sechs Monaten bei Verwandten in E._______ gewesen. Dabei habe
sie die Gültigkeit des ihr gewährten Visums überschritten, damit aber kei-
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Seite 6
ne Probleme bekommen. Gleichentags übermittelte die schweizerische
Vertretung dem BFM die Unterlagen zum Asylgesuch der Beschwerde-
führerin.
G.
Mit Eingabe vom 2. April 2011 (Eingang beim BFM am 5. Mai 2011)
machte die Beschwerdeführerin geltend, am 25. März 2011 seien sechs
Personen in zivil an ihrem Wohnort vorbeigekommen und hätten – weil
das Haus abgeschlossen und niemand zuhause gewesen sei – die Nach-
barn gefragt, wo sie sich befinde. Diese hätten gesagt, dass sie nur sel-
ten hier sei. Dann seien die Personen wieder gegangen. Die Nachbarn
hätten ihr zudem mitgeteilt, dass nachts Personen um ihr Haus herum
gingen. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester würden im Haus ih-
rer Schwägerin in H._______ leben und tagsüber auf (…) arbeiten. Sie
würden selten an ihren Wohnort zurückgehen. Sie hätten keine Eltern und
niemanden mehr, der ihnen helfe. Das IKRK-Büro in B._______ sei nun
geschlossen. Weil sich ihr Bruder in die Schweiz abgesetzt habe, seien
gewisse Männer wütend und würden nach ihr und ihrer Schwester su-
chen. Sie möchten deshalb zu ihrem Bruder in die Schweiz reisen und
seien es leid, ständig ausserhalb ihres Hauses an andern Orten über-
nachten zu müssen.
H.
Mit Eingabe vom 21. September 2011 (Eingang beim BFM am 9. Februar
2012) wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie Angst um ihr Leben
habe. Sie müsse aus Sicherheitsgründen öfter ihren Aufenthaltsort wech-
seln, weil sie von paramilitärischen Gruppierungen und von Armeeange-
hörigen bedroht werde. Die gleichen Leute, die ihre Familienangehörigen
getötet hätten, würden auch nach ihrem Leben trachten. Kürzlich habe
sie wegen einer Streitigkeit um ein Stück Land einen anonymen Brief er-
halten, in welchem man ihr gedroht habe, sie zu erschiessen. Die Perso-
nen, welche dahinter stehen würden, hätten mit der paramilitärischen
Gruppierung Eelam People's Democratic Party (EDPD) Kontakt und ihr
gedroht, ihr würde das gleiche Schicksal drohen wie ihrem Bruder. Sie
habe das IKRK in D._______ informiert. Sie sei nun allein.
I.
In ihrem Schreiben vom 15. Mai 2012 (Eingang beim BFM am 31. Mai
2012) brachte die Beschwerdeführerin vor, am 2. Mai 2012 seien Armee-
angehörige bei ihrer Schwägerin vorbeigekommen und hätten nach ihrem
verschollenen Bruder gefragt. Ausserdem sei sie aufgefordert worden, im
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Armee-Camp zu erscheinen. Am folgenden Tag seien sie dort erschienen,
hätten indessen nichts Neues über den verschollenen Bruder erfahren.
Vielmehr habe man sie über den in der Schweiz lebenden Bruder befragt
und damit gedroht, den Fall den höherrangigen Behörden weiterzuleiten,
so dass das Leben des Bruders in Gefahr sei. Dabei hätten sie ihnen
auch Kopien der Eingaben gezeigt, welche sie selber an ihren Bruder
oder an die Schweizerbehörden geschickt habe. Die Armee komme sehr
oft zu ihr, weshalb ihre Verwandten sie nicht mehr unterstützen wollten.
Im Zusammenhang mit einer Landstreitigkeit sei zudem seit einem Jahr
ein Fall vor der Justiz hängig. Sie habe diesbezüglich Drohungen bekom-
men, welche sie den Behörden weitergeleitet habe. Weil der Rechtsver-
treter des Angeschuldigten nicht vor Gericht erschienen sei, habe man
den Fall auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Sie habe Angst vor
den Drohungen der Gegenpartei und bekomme anonyme Telefonanrufe.
Sie sei eine alleinstehende junge Frau und habe Probleme verheiratet zu
werden. Auch ihre inzwischen verheiratete Schwester wolle sie nicht
mehr sehen, weil sie Angst um ihr Leben habe.
J.
Mit undatierter Eingabe, welche am 18. Dezember 2012 bei der schwei-
zerischen Vertretung in Colombo und am 10. Januar 2013 beim BFM ein-
traf, erklärte die Beschwerdeführerin, sie lebe nun in einem Haus von
Freunden und manchmal in demjenigen ihrer Schwägerin. Als sie am
28. November 2012 unterwegs gewesen sei, habe sie zwei Personen be-
merkt, welche ihr folgen würden. Daraufhin habe sie sich sofort versteckt.
Sie könne nicht mehr in ihrem Dorf leben. Am 4. Dezember 2012 habe sie
im J._______ (…) Camp erscheinen müssen, wo man sie befragt und
überall betastet habe.
K.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 bat der Bruder der Beschwerdeführe-
rin das BFM um Beschleunigung des Asylverfahrens seiner Schwester.
Das BFM teilte im Schreiben vom 13. Februar 2013 mit, dass der Asylent-
scheid angesichts der Geschäftslast nicht auf ein bestimmtes Datum hin
in Aussicht gestellt werden könne.
L.
Mit Eingabe vom 9. April 2013 wandte sich der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin an das BFM und ersuchte um umgehende Bearbeitung
des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin beziehungsweise um eine Ent-
scheidfällung bis Ende April 2013.
D-6864/2013
Seite 8
M.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, welche vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2013 (D-2635/2013) gutgeheissen
wurde. Das Gericht wies das BFM an, ohne weitere Verzögerung über
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu befinden.
N.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 – rechtsgültig eröffnet am 2. Dezem-
ber 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
23. Juli 2010 ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Zur Be-
gründung machte es geltend, dass den geltend gemachten Vorkommnis-
sen, sollten sie denn glaubhaft sein, keine einreiserelevante Bedeutung
zukomme. Vielmehr müssten sie im Lichte der allgemein angespannten
Situation während und nach dem Bürgerkrieg betrachtet werden. Die dar-
gelegten Erkundigungen der Armee seien ohne weitere Auswirkungen
gewesen und die zentralen Ereignisse der Asylbegründung würden mehr
als drei Jahre in der Vergangenheit zurückliegen. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführerin noch heute deswegen persönliche
Nachteile drohten, lägen nicht vor. Aus der Befragung vom 1. November
2010 ergebe sich vielmehr, dass sie nach dem 16. August 2010 nicht
mehr behelligt worden sei. Ihre Angaben, wonach sie bis ins Jahr 2012
andauernd durch die Armee belästigt worden sei, vermöchten nicht zu
überzeugen. Die Beschwerdeführerin sei nur bis 1995 bei den LTTE tätig
gewesen, und es sei aus den Akten kein ausreichendes politisches Profil
ersichtlich, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen würde. Damit sei das nach
15 Jahren im Mai 2010 plötzlich aufflammende Interesse der sri-lanki-
schen Armee und Behörden an ihrer Person kaum nachvollziehbar. Zu-
dem würden die geltend gemachten Vorkommnisse aufgrund ihrer Art und
Intensität keine für die Gewährung der Einreise erhebliche Verfolgung
darstellen. Folglich seien auch die Befürchtungen vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen nicht einreiserelevant. Bezüglich Drohungen und
Übergriffen durch Dritte sei festzuhalten, dass der sri-lankische Staat
grundsätzlich schutzfähig sei und die Beschwerdeführerin somit die Mög-
lichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung
seitens Dritter zu ersuchen. Aus dem Tod ihrer Angehörigen könne die
Beschwerdeführerin für sich keine Einreiserelevanz herleiten, obwohl dies
für sie von grosser persönlicher Tragik sei. Da sie überdies ihr Heimat-
land bisher nicht verlassen und auch nicht geltend gemacht habe, dazu
nicht in der Lage zu sein, müsse davon ausgegangen werden, dass sie
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nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder solche be-
fürchten müsse. Ihre Furcht vor Verfolgung sei daher objektiv nicht be-
gründet.
O.
Mit undatierter fremdsprachiger Eingabe, welche am 29. Oktober 2013
bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eintraf und an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wohin sie am 6. Dezember
2013 gelangte, legte die Beschwerdeführerin dar, ihr Bruder habe in der
Schweiz am 26. März 2009 Asyl erhalten. Am 5. September 2013 seien
Angehörige der Polizei an ihrem Wohnort erschienen und hätten eine Mit-
teilung hinterlassen, wonach sie zu einer Befragung erscheinen müsse.
Am folgenden Tag sei sie dort erschienen und habe erfahren, dass ihr
Bruder beim HCR eine Anzeige erstattet habe. Man habe sie dazu ge-
drängt, die Anklage zurückzuziehen sowie ein Foto und ein durch einen
Anwalt zertifiziertes Schreiben zu schicken, gemäss welchem ihr Bruder
mit seiner Familie ohne Probleme lebe. Sie habe erwähnt, mit ihrem Bru-
der nicht in Kontakt zu stehen. Die Rücksprache mit ihrem Bruder habe
ergeben, dass dieser bei mehreren Organisationen – darunter auch bei
(…) – eine Beschwerde eingereicht habe, die er nicht zurückziehen wolle.
Zudem werde er kein Foto schicken. Die Beschwerdeführerin sei von An-
gehörigen des Militärs und des Criminal Investigation Departments (CID)
immer wieder bedroht worden, um den erwähnten Brief des Bruders zu
erhalten. Am 27. September 2013 habe an ihrem Wohnort eine Durchsu-
chung stattgefunden, anlässlich derer der Asylantrag des Bruders an die
schweizerische Vertretung in die Hände des CID-Beamten gefallen sei.
Seither würden die Sicherheitsleute oft an ihrem Wohnort erscheinen, sie
tyrannisieren und hätten ihre Schwester gefragt, wie diese Dokumente an
diesen Ort gekommen seien, wenn die Beschwerdeführerin doch keinen
Kontakt zum Bruder habe. Sie ersuche deshalb darum, diese Vorkomm-
nisse baldmöglichst zu berücksichtigen und entsprechende Massnahmen
zu treffen.
Der Eingabe lagen Kopien eines Schreibens des HRC of Sri Lanka vom
23. März 2009, eines Schreibens der (…) vom 28. Januar 2013, eines
Schreibens des (…) vom 3. Dezember 2012, eines Schreibens des
I._______ vom 13. Dezember 2012, eines Schreibens der M._______
vom 19. November 2012, von Postquittungen, von Berichten aus dem In-
ternet und zweier Schreiben der schweizerischen Botschaft in Colombo
vom 25. November 2013 bei.
D-6864/2013
Seite 10
P.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezem-
ber 2013 – gerichtet an den Rechtsvertreter, der die Beschwerdeführerin
im Rechtsverzögerungsverfahren vertreten hat – wurde dieser darum er-
sucht, das Vertretungsverhältnis klarzustellen und im Fall eines bestehen-
den Vertretungsverhältnisses innert der noch laufenden Beschwerdefrist
eine rechtsgenügliche Beschwerde nachzureichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschie-
den.
Q.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung
des BFM vom 21. August 2013 ein und stellte die Anträge, die Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz sei zu bewilligen, die Flüchtlings-
eigenschaft sei zuzuerkennen, sowie eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde vorgebracht,
dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2013 offenbar erst am
3. Dezember 2013 über die schweizerische Vertretung in Colombo – ver-
sehentlich – an die Beschwerdeführerin und mit einem Begleitbrief, in
welchem sich das BFM für die falsche Eröffnung entschuldigt habe, am
2. Dezember 2013 an ihn, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
eröffnet worden sei. Die Einreichung der vorliegenden Beschwerde sei
somit als fristgerecht und ergänzend zur Eingabe der Beschwerdeführerin
zu betrachten. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei vom BFM am
21. August 2013 abgelehnt worden. In der Zwischenzeit habe das BFM
gemäss einer Medienmitteilung alle Rückführungen sistiert und faktisch
sämtliche Verfahren, welche auf Beschwerdeebene hängig gewesen sei-
en, unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall nach Rückweisung
durch das Bundesverwaltungsgericht in Wiedererwägung gezogen. Es
gebe somit keinen Grund, das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht
nochmals sorgfältig zu kontrollieren, zumal die zwischen der Entschei-
dung am 21. August 2013 und der Eröffnung am 2. Dezember 2013 vor-
gefallenen Ereignisse von der Begründung nicht erfasst worden seien.
Damit basiere die angefochtene Verfügung auf einem nicht vollständig
festgestellten Sachverhalt, weshalb im Eventualantrag die Rückweisung
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werde. Die Beschwerde-
führerin werde nicht nur wegen eigener Tätigkeiten für die LTTE, sondern
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Seite 11
auch wegen LTTE-Aktivitäten durch Familienangehörige, die erwiesener-
massen selber verfolgt und getötet worden seien, verfolgt. Auch wenn der
Tod der Familienangehörigen von der Vorinstanz nicht bestritten werde,
finde er in deren Augen keine Einreiserelevanz. Es bestehe indessen die
Gefahr einer möglichen Reflexverfolgung. Dies umso mehr, als die sri-
lankischen Behörden offenbar Rückkehrer aus der Schweiz, welche hier
nicht als verfolgt eingestuft worden seien, inhaftiert und gefoltert habe.
Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die zentralen Ereignisse drei
Jahre zurückliegen würden und es keine Anhaltspunkte gebe, wonach ihr
deswegen noch Nachteile drohten, sei nicht zu bestätigen. Diese Argu-
mentation erweise sich einerseits als offensichtlich falsch und aktenwidrig
und sei zudem stossend, weil das BFM die Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen worden
sei, mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl auch dieser Teil zum Verfah-
ren zu zählen sei. Die vom BFM begangene Verletzung des Beschleuni-
gungsgebotes sei damit indirekt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
ausgelegt worden, was stossend sei. Die Beschwerdeführerin habe gel-
tend gemacht, auch nach dem 16. August 2010 noch andauernd von der
Armee behelligt worden zu sein, sich zu fürchten und deshalb verstecken
zu müssen. Gemäss einem undatierten Schreiben sei sie am 4. Dezem-
ber 2012 von den sri-lankischen Behörden befragt und gefoltert worden.
Auch aus ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2013 gehe hervor, dass
sie nach der ablehnenden Verfügung noch verfolgt werde. Nicht überzeu-
gend sei zudem die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwer-
deführerin ihre Heimat trotz angeblich dauernder Gefährdung nicht ver-
lassen und auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage zu
sein, weshalb sie nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei
oder begründete Furcht habe, solchen ausgesetzt zu werden. Es sei nicht
akzeptabel, das rechtsverzögernde Verhalten der Vorinstanz zu Unguns-
ten der Beschwerdeführerin auszulegen. Zudem handle es sich bei ihr um
eine alleinstehende Frau und damit um eine verletzliche Person. Ausser-
dem sei eine illegale Ausreise mit hohen Kosten und erheblichen Gefah-
ren verbunden. Schliesslich verlange die Asylrechtspraxis in der Schweiz
bei Auslandgesuchen nicht, dass die Frage, ob jemand in der Lage sei,
selbständig ausreisen zu können, begründet werde. Insgesamt habe das
BFM im vorliegenden Fall nicht nur das Beschleunigungsverbot missach-
tet, indem es für die die Behandlung des Verfahrens mehr als drei Jahre
gebraucht habe; vielmehr habe es auch die Entscheidung mit einer Ver-
zögerung von über drei Monaten eröffnet. Angesichts des Umfangs des
Dossiers sei die Begründung knapp ausgefallen, und die lange Verfah-
rensdauer sei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt worden.
D-6864/2013
Seite 12
Sämtliche Ergänzungen der Beschwerdeführerin zwischen der Anhörung
vom 1. November 2010 und der Entscheidung seien als nicht überzeu-
gend bezeichnet und unberücksichtigt gelassen worden, ohne dass man
deren Glaubhaftigkeit geprüft habe. Die Ereignisse zwischen dem 21. Au-
gust und dem 2. Dezember 2013 seien nicht berücksichtigt worden. Da-
mit habe die Vorinstanz ihre Sorgfaltspflichten in mehrfacher Weise ver-
letzt. Auch wenn für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive
Voraussetzungen gelten würden und den Behörden diesbezüglich ein
weiter Ermessensspielraum zukomme, sei vorliegend dieser Spielraum
ausgeschöpft worden, weil die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht
habe, dass sie verhört und missbraucht worden sei und aus einer stark
verfolgten tamilischen Familie mit Verbindungen zu den LTTE stamme.
Insbesondere sei ein grosser Teil dieser Familie (Eltern und Geschwister)
umgebracht und einem Bruder in der Schweiz Asyl gewährt worden.
Der Beschwerde lagen nebst der Kopie der angefochtenen Verfügung
und der Kopie des Entschuldigungsschreibens des BFM vom 29. Novem-
ber 2013, die Kopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom
12. Dezember 2013, die Kopie einer Pressemitteilung des BFM vom
4. September 2013 und die Kopie eines Schreibens der Beschwerdefüh-
rerin ohne Datum bei.
R.
Am 30. Dezember 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Schrei-
ben der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2013 ein. Dem Schrei-
ben wurden folgende Beilagen mitgegeben: Die Kopie eines Schreibens
der schweizerischen Botschaft vom 25. November 2013, Kopien von Fo-
tos, die Kopie eines Schreibens ihres Bruders vom 14. September 2012
sowie Kopien der Übersetzung dessen Lebensgeschichte im Hinblick auf
die Einreichung einer Klage gegen den sri-lankischen Staat an (…).
S.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 wurde der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführerin mitge-
teilt, dass einstweilen kein Kostenvorschuss erhoben werde. Der Be-
schwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert der ihr angesetzten
Frist zur Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in verschiedenen
Punkten Stellung zu nehmen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
D-6864/2013
Seite 13
T.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 wurde um Erstreckung der Frist zur
Einreichung der Stellungnahme bis am 7. März 2014 ersucht. Mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Februar 2014 wurde die Fristerstreckung ge-
währt.
U.
Mit Eingabe vom 7. März 2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin mit, dass es ihm nicht gelungen sei, mit seiner Mandantin Kon-
takt aufzunehmen. Mit deren in der Schweiz lebenden Bruder könne er in-
folge dessen schlechten psychischen Gesundheitszustandes kein Ge-
spräch führen. Es werde darum ersucht, die Beschwerdeführerin über die
Schweizerische Vertretung vor Ort noch einmal anzuhören, weil die letzte
Anhörung mehrere Jahre zurückliege. Zudem dürfe man die Fakten nicht
aus den Augen verlieren. Insbesondere habe der Bruder der Beschwer-
deführerin auf internationaler Ebene Klagen eingereicht und damit eine
Reflexverfolgung ausgelöst. Es müsse der Beschwerdeführerin, welche
von Schicksalsschlägen geprägt sei, geglaubt werden, dass sie in ständi-
ger Angst lebe, unbesehen davon, ob diese berechtigt sei oder nicht. Sie
werde immer wieder vorgeladen und es würden immer wieder Informatio-
nen von ihr verlangt. Der von den Behörden auf sie ausgeübte Druck
müsse als asylrelevant bezeichnet werden, obwohl gegen sie nicht ge-
richtlich vorgegangen und sie auch nie für längere Zeit inhaftiert worden
sei. Das Ziel der sri-lankischen Behörden sei, dass ihr Bruder seine Kla-
gen gegen Sri Lanka zurückziehe. Aus der Zwischenverfügung vom
6. Februar 2014 sei zu schliessen, dass der Sachverhalt noch nicht klar
sei, weshalb nochmals um eine erneute Anhörung ersucht werde.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 wurde das BFM zur Vernehm-
lassung eingeladen.
W.
In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2014 stellte das BFM fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten. Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die vom
Bundesverwaltungsgericht aufgelisteten Hinweise auf die fehlende Glaub-
haftigkeit nicht habe auflösen können, hielt es an seinen Erwägungen
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-6864/2013
Seite 14
X.
Die Vernehmlassung vom 23. April 2014 wurde dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 24. April 2014 ohne Replikrecht zur Kenntnis ge-
bracht.
Y.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von
vier Bestätigungen von Parlamentsmitgliedern zu den Akten. Es wurde
geltend gemacht, gemäss diesen Beweismitteln bestehe für sie eine gros-
se Gefahr einer Reflexverfolgung. Im ersten Dokument werde sie sogar
namentlich erwähnt.
Z.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 wurde eine weitere Kopie einer Bestäti-
gung durch ein Parlamentsmitglied eingereicht. Danach stehe die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei den LTTE unter Beo-
bachtung der Regierung, werde oft nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders
gefragt und sei nach der Einschätzung des Parlamentsmitgliedes in Sri
Lanka gefährdet.
AA.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 wurden ein Brief der Beschwerdefüh-
rerin und Kopien zweier Anzeigen ins Recht gelegt und geltend gemacht,
aus dem Brief gehe hervor, dass sie vom CID belästigt worden sei.
BB.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 wurden der bereits mit Eingabe vom
31. Oktober 2014 zu den Akten gegebene Brief der Beschwerdeführerin
mit den gleichen Kopien zweier Anzeigen sowie mit drei Schreiben unter
dem Titel "to Who mit May Concern" von Parlamentsmitgliedern nachge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
D-6864/2013
Seite 15
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7
D-6864/2013
Seite 16
AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewil-
ligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge-
stützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-
suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.3 Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrem Asylgesuch einerseits be-
fragt. Sie legte ihre Vorbringen andererseits in mehreren Eingaben auch
schriftlich dar. Nachdem sie mit Schreiben des BFM vom 30. September
2010 unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten
wurde, für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entspre-
chenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten, reichte sie fer-
ner mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 weitere Sachverhaltselemente ein.
Angesichts dessen erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt er-
stellt. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Ge-
nüge getan.
5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
D-6864/2013
Seite 17
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Beschwer-
de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorins-
tanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution, vgl.
BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
D-6864/2013
Seite 18
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3 völlig
überarbeitete. Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136), wobei grundsätzlich
die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl.
BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
7.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, weil sie die seit der Befragung
im November 2010 stattgefundenen Ereignisse nicht berücksichtigt habe,
einer Überprüfung nicht standzuhalten vermag, zumal die Beschwerde-
führerin zahlreiche Eingaben einreichte, in welchen sie die neusten Ereig-
nisse bekannt gab (vgl. die Eingaben vom 2. April 2011 [Akte E9/2], vom
21. September 2011 [Akte E10/4] und vom 15. Mai 2012 [Akte E11/3], die
undatierte Eingabe, welche am 10. Januar 2013 beim BFM einging [Akte
E12/3], die undatierte Eingabe, welche am 6. Dezember 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht einging, sowie die Eingaben vom 9. und 28. Mai
2014 mit weiteren Kopien von Beweismitteln. Seit der Eingabe vom 9. Ap-
ril 2013 betreffend Verfahrensbeschleunigung war die Beschwerdeführe-
rin ausserdem anwaltlich vertreten. Unter Hinweis auf die ihr obliegende
Pflicht zur Mitwirkung des Sachverhaltes (vgl. Art. 8 AsylG) lag es an der
Beschwerdeführerin, weitere Vorfälle, welche für ihr Asylgesuch von Be-
deutung sein könnten, von sich aus in schriftlicher Form darzulegen. Auch
im undatierten Beschwerdeteil, welcher am 6. Dezember 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht einging, erwähnte sie weitere Vorfälle. In der Be-
schwerde vom 24. Dezember 2013 wurden dann noch Vorfälle vom
4. und 12. Dezember 2012 festgehalten. Mit Zwischenverfügung vom
5. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Motiv-
substitution die Möglichkeit gewährt, zu verschiedenen Vorfällen, insbe-
sondere seit der Verfügung des BFM vom 21. August 2013, näher Stel-
lung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 7. März 2014 nahm sie indessen
dazu keine Stellung. Vielmehr wurde geltend gemacht, der Rechtsvertre-
ter habe mit der Beschwerdeführerin keinen Kontakt aufnehmen können
und ihr in der Schweiz lebender Bruder sei psychisch angeschlagen, wes-
halb es ihm nicht möglich sei, ein Gespräch zu führen. Es werde deshalb
um erneute Anhörung der Beschwerdeführerin in Colombo ersucht, zumal
aufgrund der angefochtenen Verfügung und der Zwischenverfügung vom
6. Februar 2014 der Sachverhalt nicht erstellt erscheine.
7.2 Diese Einwände sind indessen nicht überzeugend. Insbesondere
kann dem Rechtsvertreter nicht geglaubt werden, dass er seine Mandan-
tin – weder persönlich noch über ihren Bruder – kontaktieren kann, zumal
D-6864/2013
Seite 19
sein Antrag, es sei mit ihr in Colombo erneut eine Anhörung durchzufüh-
ren, auch nicht ohne eine Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin
durchführbar wäre. Vielmehr erscheinen diese Einwände als untaugliche
Erklärungsversuche, um sich zu den in der Zwischenverfügung vom
4. Februar 2014 festgehaltenen Ungereimtheiten nicht äussern zu müs-
sen. Angesichts dieser Einschätzung wird einerseits der Antrag auf erneu-
te Anhörung abgewiesen; andererseits hat sich die Beschwerdeführerin
die in der erwähnten Zwischenverfügung festgehaltenen Ungereimtheiten
vollumfänglich anrechnen zu lassen, zumal die fehlende Stellungnahme
von ihrer Seite nicht als unverschuldet zu betrachten ist. Schliesslich ist
die vom Rechtsvertreter vorgenommene Einschätzung – der Sachverhalt
sei nicht als erstellt zu betrachten – nicht zu teilen. Vielmehr konnten so-
wohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin von einem für die Beurtei-
lung rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt ausgehen.
7.3 Die in der Beschwerde vertretene Meinung, im vorliegenden Fall müs-
se selbstverständlich die Glaubhaftigkeit sämtlicher Angaben angenom-
men werden, weil die Vorinstanz von der fehlenden Schutzbedürftigkeit
der Vorbringen ausgegangen sei und die Glaubhaftigkeit gar nicht über-
prüft habe, kann angesichts der Zwischenverfügung vom 6. Februar 6014
ebenfalls nicht geteilt werden. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht
– wie bereits erwähnt – nicht an die Begründung der Begehren gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG), entscheidet frei hinsichtlich der Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich des Missbrauchs und der Überschreitung
des Ermessens sowie der unrichtigen und unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG), und
hat der Beschwerdeführerin die – von ihr nicht benutzte – Möglichkeit ei-
ner nachträglichen Stellungnahme zu den festgestellten Ungereimtheiten
in ihren Aussagen gewährt. Infolgedessen kann das Bundesverwaltungs-
gericht das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland auch mangels
glaubhafter Angaben abweisen und muss sich nicht darauf beschränken,
die vom BFM festgestellte fehlende Schutzbedürftigkeit zu bestätigen
oder abzulehnen.
7.4 Vom BFM wird nicht bestritten, dass mehrere Angehörige der Be-
schwerdeführerin im Laufe des Bürgerkriegs in Sri Lanka getötet wurden
und ein Bruder verschollen ist. Gestützt auf die bestehende Aktenlage
sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an den diesbe-
züglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Sie gelten
durch zahlreiche Belege als erwiesen. Dieses Leid ist für die Beschwer-
D-6864/2013
Seite 20
deführerin sicher bedauerlich und schwer zu ertragen. Indessen ist allein
aus dem Tod ihrer Angehörigen nicht auf eine Gefährdung im Sinne des
Asylgesetzes zu schliessen. Vielmehr ist dieser im Gesamtzusammen-
hang der Vorbringen zu würdigen, worauf in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher einzugehen sein wird.
7.5 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in den Jahren 1993
bis 1995 gezwungenermassen für die LTTE Aktivitäten ausgeübt, indem
sie ein sechsmonatiges Training absolviert und anschliessend für die
LTTE die Standorte der sri-lankischen Armee auskundschaftet habe. An
Kämpfen der LTTE habe sie nicht teilgenommen. Ohne näher auf die
Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens eingehen zu müssen, kann
festgehalten werden, dass diese Tätigkeiten bereits im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Asylgesuchs im Jahr 2010 15 Jahre und mehr zurücklagen.
Schon aus diesem Grund bestand und besteht auch heute kein begrün-
deter Anlass für die sri-lankischen Behörden mehr, die Beschwerdeführe-
rin infolge Aktivitäten zugunsten der LTTE in ihrer Jugend noch zu belan-
gen, zumal sie seit dem Jahr 1995 gemäss ihren Aussagen diesbezüglich
kein Engagement mehr verfolgt haben will und somit auch aus der Sicht
der sri-lankischen Behörden nicht mehr negativ in Erscheinung getreten
sein kann. Ebenso wenig ergibt es einen Sinn, die Beschwerdeführerin
nach so vielen Jahren noch als Gefahr für die sri-lankische Regierung se-
hen zu wollen. Diese Einschätzung wird noch dadurch untermauert, dass
sie nach der Befragung zur Sache am 7. Mai 2010 auf freien Fuss gesetzt
worden sei, obwohl sie zugegeben haben soll, sie habe fünfzehn Jahre
zuvor für die LTTE Aktivitäten ausgeführt und sei im Besitz eines Geweh-
res, das ihr der Bruder weggenommen habe, gewesen. Hätten die sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte an der Person der Beschwerdeführerin in die-
sem Zeitpunkt noch ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gehabt, wäre
sie nicht sofort freigekommen, sondern es wäre ein Verfahren gegen sie
eingeleitet worden und sie hätte mit einer längerdauernden Inhaftierung
rechnen müssen. Ihre Freilassung – auch wenn sie mit der Auflage einer
wöchentlichen Meldepflicht verbunden gewesen sein soll – spricht gegen
eine ernsthafte Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden im dama-
ligen Zeitpunkt (Mai 2010). In die gleiche Richtung zu werten ist das feh-
lende Interesse der Behörden, sie zu belangen, obwohl sie der Melde-
pflicht nur sechs Mal nachgekommen ist. Die Vorbringen im schriftlichen
Gesuch ihres Bruders vom 23. Juli 2010, wonach Personen, welche in
Verdacht stünden, mit den LTTE kollaboriert zu haben, nach einigen Wo-
chen verhaftet würden und mit ihrem Verschwinden oder mit Folter rech-
nen müssten, vermögen vorliegend nicht zu überzeugen, weil die Be-
D-6864/2013
Seite 21
schwerdeführerin trotz Missachtung der Meldepflicht bis zum Vorliegen
der Beschwerde offensichtlich nicht von den Behörden ihres Heimatlan-
des belangt worden ist, obwohl diese mit verhältnismässig geringem Auf-
wand hätten herausfinden können, wo sie sich aufhält und wo sie arbei-
tet. Folglich hätten sie ihrer habhaft werden können, wenn das ihre Ab-
sicht gewesen wäre. Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe nicht
mehr an ihrem offiziellen Wohnsitz, sondern bei ihrer Schwägerin in
H._______ und bei anderen Leuten übernachtet, um den Behörden aus-
zuweichen, stellt kein überzeugendes Argument dar, weil sie gemäss ih-
ren Aussagen fast jeden Morgen an ihrem Wohnort vorbeigegangen sein
will (vgl. Akte E6/12 S. 6 f. und 9) und dort hätte festgenommen werden
können; ausserdem wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie im Fall ei-
nes tatsächlich vorhandenen Interessens der Behörden auch bei ihren
Verwandten, somit auch bei ihrer Schwägerin, gesucht worden wäre.
Schliesslich spricht auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin
am 6. September 2013 auf Geheiss des Polizeioffiziers auf dem Posten
vorbeigegangen sein will und zum Bruder befragt worden sei (vgl. Be-
schwerdeakten act. 1) – sich somit auf eigene Initiative in die Hände der
sri-lankischen Behörden begeben haben will – dagegen, dass sie im heu-
tigen Zeitpunkt wegen ihrer Aktivitäten für die LTTE während der Jugend-
zeit noch verfolgt sein soll. Andernfalls hätte sie diesen Schritt nicht ge-
wagt. Die in einem kopierten Schreiben im Beschwerdeverfahren nachge-
reichte Angabe, sie sei zu ihren Aktivitäten bei den LTTE am 4. Dezember
2012 befragt und dabei gefoltert worden, vermag nicht zu überzeugen.
Einerseits liegt das – undatierte – Schreiben nur in Kopie vor und ande-
rerseits sind die darin enthaltenen Angaben substanzlos und damit nicht
überzeugend. Auch ihre Antwort auf die Frage, weshalb sie zu einer so
speziellen Zielscheibe geworden sei, nämlich: "Vielleicht weil er mein Bru-
der ist", weist darauf hin, dass sie selbst nicht davon ausgeht, ihre frühere
Tätigkeit für die LTTE sei verfolgungsrelevant, sondern vielmehr ihre ver-
wandtschaftliche Verbindung zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder
als Grund für die geltend gemachten Behelligungen in den Vordergrund
stellt. Folglich ist insgesamt aus der früheren Tätigkeit der Beschwerde-
führerin für die LTTE nicht auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen
Sicherheitskräfte im heutigen Zeitpunkt zu schliessen.
7.6 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren ergibt sich über-
dies aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragung am 7. Mai 2010 misshandelt
worden sei. Somit ist diese Angabe nachgeschoben und damit nicht
glaubhaft.
D-6864/2013
Seite 22
7.7 Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass ausser ihr kein Famili-
enmitglied für die LTTE tätig gewesen sei (vgl. Akte E6/12 S. 5 f.). Damit
vermag die in der Beschwerde vertretene Argumentation, wonach die Be-
schwerdeführerin aus einer tamilischen Familie stamme, welche Verbin-
dungen zu den LTTE gehabt habe, als mögliches Argument zur Begrün-
dung einer Verfolgung nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass der Tod und das Verschwinden ihrer Familienangehörigen nicht
auf eine der Familie vorgeworfene Verbindung mit den LTTE zurückzufüh-
ren ist. Wie das BFM zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststell-
te, sind diese Ereignisse vielmehr im Zuge der damaligen Bürgerkriegs-
wirren und der unsicheren Situation nach Beendigung des Bürgerkrieges
zu sehen.
7.8 Überdies brachte die Beschwerdeführerin vor, sie werde wegen ihres
in der Schweiz lebenden Bruders von Unbekannten beziehungsweise von
den Behörden Sri Lankas verfolgt und bedroht. Diesbezüglich sind ihre
Aussagen weder stringent noch übereinstimmend. Vielmehr hat sie mehr-
fach unterschiedliche Angaben vorgebracht und damit ein unklares und
verwirrendes Bild der geltend gemachten Verfolgung hinterlassen. In der
Eingabe vom 23. Juli 2010 (vgl. Akte E1/29) wurde zuerst dargelegt, sie
sei vom Militär gesucht worden und habe bei den staatlichen Behörden
keinen Schutz vor Verfolgung suchen können. Einzig beim Friedensrich-
ter habe sie ihre Aussagen unter Eid zu Protokoll geben können. Zu-
nächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass Angehörige des Militärs als
staatliche Behörde zu betrachten sind. Eine allfällige Verfolgung durch Mi-
litärangehörige stellt somit eine staatliche Verfolgung dar. Die Beschwer-
deführerin macht nicht deutlich, bei welcher staatlichen Behörde sie nicht
habe um Schutz nachsuchen können. Diesbezügliche Aussagen sind so-
mit mangels Substanz wenig glaubhaft. Darüber hinaus belegt das einge-
reichte, offenbar vom Friedensrichter vereidigte Affidavit nur die Aussagen
der Beschwerdeführerin, ohne dass dessen Inhalt überprüft worden wäre,
weshalb es als Beweismittel untauglich ist. Ferner will sie gemäss der
Eingabe vom 21. September 2010 auch von unbekannten Drittpersonen
verfolgt worden sein, was sich mit der Eingabe vom 23. Juli 2010 nicht
vereinbaren lässt, zumal dort nur von einer Verfolgung durch das Militär
die Rede ist. In einer dritten Version legte die Beschwerdeführerin dar, sie
werde von derjenigen Person verfolgt, welche ihren in der Schweiz le-
benden Bruder angeschossen habe und sich nun im Camp von
J._______ befinde (vgl. Akte E3/3 S. 3). Dann wieder macht sie geltend,
diese Person stehe nur unter dem Verdacht, ihren Bruder angeschossen
zu haben (vgl. Akte E3/3 S. 3 unten), während sie an einer weiteren Stelle
D-6864/2013
Seite 23
davon spricht, dass die Männer, welche ihren Bruder angeschossen und
verletzt hätten, in B._______ seien und ihr Leben bedrohten (vgl. Akte
E4/14 S. 1 und 3). Während der Befragung schliesslich will sie dann
plötzlich wissen, wer die Urheber der Bedrohungen sind, nämlich Armee-
angehörige (vgl. Akte 6/12 S. 6). Später dann erwähnt sie, es handle sich
um Angehörige der Sicherheitskräfte und von paramilitärischen Gruppie-
rungen, wobei die gleichen Leute auch ihre Eltern und einen Teil der Ge-
schwister umgebracht hätten (vgl. Akte E10/4 S. 2). Diese zahlreichen
und wesentliche Teile des Sachvortrags betreffenden Ungereimtheiten
und Ungenauigkeiten allein über die Urheber der Verfolgung vermögen
nicht zu überzeugen, sondern sprechen dagegen, dass die Beschwerde-
führerin wie vorgebracht verfolgt und bedroht wurde.
7.9 Unterschiedlich gab die Beschwerdeführerin auch an, wann sie erst-
mals wegen ihres in der Schweiz lebenden Bruders belangt worden sein
will: Während dies anfänglich der 6. August 2010 gewesen sei (vgl. Akte
E3/3 S. 2 und E4/14 S. 2), korrigiert sie dieses Datum anlässlich der Be-
fragung auf den 16. August 2010 (vgl. Akte E6/12 S. 6).
7.10 Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus anlässlich der Befra-
gung in Colombo gebeten, die in diesem Zusammenhang geltend ge-
machten Bedrohungen näher auszuführen. Ausweichend legte sie dar,
nach diesem Vorfall hätten sie und ihre Schwester nicht mehr an ihrem
Wohnort gelebt, sondern sich bei ihrer Schwägerin in H._______ auf-
gehalten (vgl. Akte E6/12 S. 7 oben). Auch diese ausweichende Sub-
stanzlosigkeit spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
7.11 Für die Zeit zwischen dem 6. beziehungsweise 16. August 2010 und
dem Termin der Befragung am 1. November 2010 machte sie keine Ver-
folgungsmassnahmen geltend (vgl. Akte E6/12 S. 7). Vielmehr sagte sie
aus, das sei die erste und letzte Bedrohung gewesen. Dies spricht gegen
das von ihr dargelegte eminente Interesse an ihrer Person. Andernfalls
wäre damit zu rechnen gewesen, dass mit weiteren Handlungen den Dro-
hungen auch Nachdruck verliehen worden wäre. Allein aus den Angaben,
welche sie von ehemaligen Nachbarn gehört haben soll, nämlich dass
des nachts Hunde bellen würden und sich Personen um ihr Haus herum
befänden, kann überdies nicht der Schluss gezogen werden, die Urheber
der Bedrohungen – wer auch immer das sein mag – hätten nach wie vor
Interesse an ihrer Person. Auch gestützt darauf bestehen ernsthafte
Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin weiteren Behelligungen aus-
gesetzt gewesen sein soll.
D-6864/2013
Seite 24
7.12 Für die Zeit nach dem 1. November 2010 bis zum heutigen Zeitpunkt
machte die Beschwerdeführerin weitere Behelligungen geltend: So sollen
sich am 25. März 2011 sechs Personen – die gleichen Leute, welche ih-
ren in der Schweiz lebenden Bruder angeschossen hätten – nach ihrem
Aufenthalt erkundigt haben (vgl. Akte E 9/2 S. 2). Gemäss Eingabe vom
21. September 2011 sollen diese Leute auch ihre Eltern und einen Teil ih-
rer Geschwister erschossen haben und zu den Sicherheitskräften und zu
einer paramilitärischen Gruppierung gehören. In einen anonymen Brief
soll sie ferner von Leuten, welche zur EDPD Beziehungen hätten, mit
dem Tod bedroht worden sein, wobei es dieses Mal um eine Landstreitig-
keit gegangen sei. Ferner hätten am 2. Mai 2012 bewaffnete Kräfte an ih-
rem Wohnort nach ihrem verschollenen Bruder gefragt, worauf sie am fol-
genden Tag mit der Schwägerin das Camp aufgesucht habe, indessen
nichts Neues über ihren verschollenen Bruder erfahren habe, sondern
über ihren in der Schweiz lebenden Bruder befragt und bedroht worden
sei. Am 28. November 2012 seien ihr ferner unbekannte Männer gefolgt,
worauf sie sich im Garten beim Haus habe verstecken müssen. Am
4. Dezember 2012 habe man sie ins Camp bestellt, wohin sie mit der
Schwester ihrer Mutter gegangen sei, in einem Raum geführt und be-
tastet worden sei. Am 6. September 2013 sei sie erneut auf Geheiss ei-
nes Polizisten zur Befragung auf die Polizeistation gegangen, wo man ihr
vorgeworfen habe, dass ihr in der Schweiz lebender Bruder beim (…) ei-
ne Klage gegen den sri-lankischen Staat eingereicht habe, und wo man
sie habe nötigen wollen, diese Anklage zurückzuziehen und ein Foto ih-
res Bruders zu schicken. Sie werde ständig vom Militär und von Angehö-
rigen des CID bedroht. Am 27. September 2013 sei zudem ihr Haus
durchsucht worden. Dabei habe man den Asylantrag des Bruders gefun-
den. All diese Vorbringen entbehren der notwendigen Substanz und er-
scheinen damit pauschal, plakativ und nacherzählt. Sie könnten von je-
dermann erfunden oder berichtet worden sein. Zudem sind sie in sich
nicht logisch: Würde man tatsächlich nach der Person der Beschwerde-
führerin suchen, hätte mehrmals die Gelegenheit bestanden, sie im Camp
oder auf dem Posten festzunehmen und behördliche Massnahmen gegen
sie festzulegen. Nichts davon ist indessen geschehen. Auch die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen sind unter diesem
Gesichtspunkt zu sehen: Es bestand offenbar in all den Jahren kein An-
lass, einer Drohung Nachdruck zu verleihen, zumal sie immer ohne Fol-
gen geblieben sind. Zwar ist es denkbar, dass sich die Behörden nach
dem in der Schweiz lebenden Bruder und nach seinen Absichten erkun-
digen sowie der Beschwerdeführerin als seiner Schwester dessen Ankla-
gen oder gerichtliche Eingaben, welche den sri-lankischen Staat allenfalls
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kritisieren, zum Vorwurf machen und diese Vorwürfe mit Drohungen un-
termauern; indessen ist aus dem Vorgehen der Sicherheitskräfte keine
ernsthafte Absicht, der Beschwerdeführerin ein Leid anzutun oder sie in
asylrelevanter Weise zu verfolgen, ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
war zudem gestützt auf ihre Aussagen jeweils in Begleitung einer ver-
wandten Person auf dem Posten zur Befragung, woraus ersichtlich ist,
dass sie offensichtlich trotz des Verlustes ihrer nächsten Familienangehö-
rigen immer noch in einem funktionierenden familiären Beziehungsnetz
eingebunden ist, welches ihr Schutz bietet und ihr behilflich ist. Allfällige
Drohungen seitens Angehöriger der Sicherheitskräfte kann sie mit deren
Hilfe bei den zuständigen Behörden ihres Heimatlandes anzeigen.
7.13 Insgesamt sind die für den Zeitraum zwischen der Anhörung bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo vom 1. November 2011 und der
Erhebung der Beschwerde am 24. Dezember 2013 geltend gemachten
Vorfälle somit nicht konkret, wenig substanziell und beruhen auf den
mehrmals wiederholten pauschalen Angaben, weshalb insgesamt man-
gels glaubhafter Angaben nicht von einer unmittelbar drohenden Verfol-
gungsgefahr im Sinne des Gesetzes auszugehen ist.
7.14 Auch aus dem Verschwinden des anderen Bruders, der gemäss
Zeugenaussagen (vgl. Akte E3/3 S. 2) zu einer Untersuchung mitgenom-
men worden sein soll, kann sie keine Verfolgung für sich ableiten, zumal
entsprechende Beweismittel fehlen und es sich um eine blosse Parteibe-
hauptung handelt, welcher in Würdigung des Gesamtzusammenhangs
kein Glaube geschenkt werden kann. Insbesondere gibt die Beschwerde-
führerin in diesem Zusammenhang einerseits an, sie habe erfahren, dass
er tot sei (vgl. Akte E3/3 S. 2), während sie andererseits aussagte, er wer-
de vermisst (vgl. Akte E6/12 S. 2) beziehungsweise man habe keine Neu-
igkeiten von ihm (vgl. Akte E11/3 S. 2), was die Unglaubhaftigkeit der
Aussagen untermauert.
7.15 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft
darzustellen, dass sie in ihrem Heimatland in asylrelevanter Weise be-
droht ist. An dieser Einschätzung vermögen die im Mai 2014 – nach Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zur Motivsubstitution – nachgereichten
Beweismittel und die mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 und mit Eingabe
vom 4. November 2014 beigelegten Schreiben nichts zu ändern. Es han-
delt sich dabei gestützt auf die Angaben der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin um Bestätigungen von Parlamentsmitgliedern, gemäss
welchen der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin in
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seinem Heimatland verfolgt worden sei, weshalb für die Beschwerdefüh-
rerin die Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe. In einem der Beweismit-
tel werde sogar erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin in Sri Lanka
in Gefahr befinde. In einem weiteren Beweismittel werde bestätigt, dass
sie Mitglied der LTTE gewesen sei, unter Beobachtung der Regierung
stehe sowie oft aufgesucht, mit dem Tod bedroht und nach dem Aufent-
haltsort des Bruders gefragt worden sei. Ihr Leben sei gemäss Einschät-
zung des Parlamentsmitgliedes in Gefahr. Gemäss Angabe der Rechts-
vertretung machte sie zudem mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (vgl.
Eingabe vom 31. Oktober 2014) geltend, vom CID belästigt zu werden.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
7.15.1 Zunächst werden von Seiten der Rechtsvertretung keine konkreten
und genauen Angaben darüber gemacht, auf welchem Weg diese Be-
weismittel in die Schweiz gelangt sind. Es wird einzig ausgeführt, der Bru-
der der Beschwerdeführerin sei auf der Beratungsstelle vorbeigekommen
und habe darum gebeten, die Beweismittel nachzureichen beziehungs-
weise – unter Beilage eines Zustellcouverts aus Sri Lanka – die Be-
schwerdeführerin habe das Schreiben vom 20. Oktober 2014 geschickt.
Angesichts der Angabe in der Stellungnahme vom 7. März 2014, wonach
die Beschwerdeführerin nicht erreichbar sei und ihr in der Schweiz leben-
der Bruder aufgrund seines angeschlagenen psychischen Gesundheits-
zustandes nicht in der Lage sei, ein Gespräch zu führen, um zu den vor-
geworfenen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen, erscheint es seltsam,
dass dieser mit Parlamentsabgeordneten aus Sri Lanka Kontakt aufneh-
men und sie zu den eingereichten Stellungnahmen bewegen konnte.
Schon aus diesem Grund bestehen grundsätzliche Zweifel an der Authen-
tizität der eingereichten Beweismittel. Zudem lassen sich diese Aussagen
nicht vereinbaren mit der nachträglichen Sendung vom 4. November
2014, wonach die Beweismittel – ebenfalls als Kopien – an die Schweize-
rische Vertretung in Colombo gesandt wurden.
7.15.2 Sodann handelt es sich bei diesen Beweismitteln nicht um Origina-
le, sondern um Kopien. Beweismittelkopien haben indessen infolge der
verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung einen geringen Be-
weiswert und sind insbesondere nicht geeignet, einen Sachverhalt zu be-
legen, der aus andern Gründen – wie vorliegend – nicht als glaubhaft zu
betrachten ist.
7.15.3 Darüber hinaus geben die Schreiben der Parlamentsabgeordneten
inhaltlich den von der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder dargestellten
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Sachverhalt wider, wobei nicht ersichtlich ist, ob die unterzeichneten Ab-
geordneten den Sachverhalt überprüft haben oder nicht. Unter diesen
Umständen ist es – insbesondere im Hinblick auf die bereits festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Angaben – naheliegend oder kann zumindest nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es
sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, welche als Beweismittel untaug-
lich sind.
7.15.4 Schliesslich ist auch festzustellen, dass einzelne Teile der erwähn-
ten Schreiben inhaltlich nicht zu den Angaben der Beschwerdeführerin
passen und in sich widersprüchlich sind: So geht aus dem Schreiben vom
5. April 2014 zunächst hervor, dass der in der Schweiz lebende Bruder
der Beschwerdeführerin das einzige übrig gebliebene Familienmitglied
sei, was aktenwidrig ist. Dann wird im gleichen Schreiben jedoch er-
wähnt, dass ein weiterer Bruder vermisst und eine seiner Schwestern an
verschiedenen Meetings und Demonstrationen teilgenommen habe sowie
von der sri-lankischen Polizei und dem militärischen Geheimdienst ver-
folgt werde. Sollte damit die Beschwerdeführerin gemeint sein, so machte
diese weder eine Verfolgung durch den militärischen Geheimdienst noch
die Teilnahme an Meetings und Demonstrationen geltend. Im Schreiben
vom 4. Juli 2014 wird ferner festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in
B._______ lebe und im Schreiben vom 14. Mai 2014 wurde dargelegt, sie
lebe in einem der Häuser der Familie. Angesichts dieser Angabe müsste
mit ihr ein Kontakt hergestellt werden können, was indessen in der Stel-
lungnahme vom 7. März 2014 bestritten wurde. Im Schreiben vom
14. Mai 2014 wurde zudem dargelegt, der in der Schweiz lebende Bruder
der Beschwerdeführerin habe einen Brief geschrieben, womit deutlich
zum Ausdruck kommt, dass er offenbar trotz seiner Traumatisierung in
der Lage ist, Stellung zu nehmen, was mit der Darstellung in der Eingabe
vom 7. März 2014 ebenfalls nicht übereinstimmt.
7.15.5 Ferner fällt auf, dass die mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 einge-
reichten Beweismittel derart gefaltet sind, dass sie gar nicht in das beige-
gelegte Zustellcouvert passen. Vielmehr wäre zu erwarten, dass – sollten
das Schreiben vom 20. Oktober 2014 und die Beweismittelkopien tat-
sächlich miteinander in die Schweiz geschickt worden sein – alle die glei-
chen Papierfalze aufweisen müssten, was nicht der Fall ist und vermuten
lässt, dass sie nicht miteinander im gleichen Couvert geschickt worden
sein können. Im Übrigen sind auch diese Beweismittel bloss als Kopien
vorhanden und weisen – wie bereits erwähnt – schon aus diesem Grund
einen tiefen Beweiswert auf.
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7.15.6 Angesichts dieser Ungereimtheiten sind die nachgereichten
Schreiben von Parlamentsabgeordneten nicht tauglich, den aus andern
Gründen als unglaubhaft dargelegten Sachverhalt in einem glaubhaften
Licht erscheinen zu lassen.
7.16 Gegen die dargelegte Gefährdung spricht schliesslich auch, dass
betreffend der im Heimatland lebenden Schwester von der Beschwerde-
führerin keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht wurde.
7.17 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, glaubhaft
zu machen, dass sie im Fall des Verbleibs in ihrem Heimatland aufgrund
ihrer früheren Aktivitäten für die LTTE und wegen der Tätigkeiten ihres in
der Schweiz lebenden Bruders dem Risiko einer Verfolgung beziehungs-
weise Reflexverfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder demjenigen ei-
ner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Entgegen der
Darstellung im Beschwerdeverfahren ist der Sachverhalt in genügender
Weise erstellt.
8.
Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise in die Schweiz
zu Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin
im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Auch das Asyl-
gesuch aus dem Ausland wurde zu Recht abgelehnt, da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Unter diesen
Umständen kann auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen
Drittstaat verzichtet werden, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bes-
tätigen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin nicht als schutzbedürftig zu erachten ist.
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist indessen in Anwendung
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von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: