B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6864/2014/pjn
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Meret Barfuss, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (…).
D-6864/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
(…) Oktober 2009 auf dem Luftweg und landete nach einem Zwischen-
stopp in Italien. Von dort aus gelangte er am 2. November 2009 in die
Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 4. November
2009 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person
(BzP) durch. Die Anhörung fand am 24. November 2009 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tamilischer Ethnie und (…)
aufgewachsen zu sein. Beruflich sei er als Schreiner tätig gewesen und
habe auch Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsbeschaffungsprogramms der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. 2003 hätten ihn ihm
unbekannte Personen in seinem Heimatort B._______ während seiner Ab-
wesenheit gesucht. Sie seien mit einem weissen Van-Fahrzeug unterwegs
gewesen. Bei diesem Vorfall sei es zu Übergriffen auf Angehörige gekom-
men. Die Suche sei möglicherweise deswegen erfolgt, weil er sich zuvor
einige Monate im C._______ aufgehalten beziehungsweise weil er am er-
wähnten Arbeitsbeschaffungsprogramm teilgenommen habe. Aus Angst
vor weiteren Verfolgungsmassnahmen sei er nach D._______ ins (…)
C._______ gezogen. Im Jahr 2006 habe er noch vor Kriegsausbruch in
E._______ Wohnsitz genommen. Dort hätten die srilankischen Sicher-
heitskräfte Kontrollen in den Häusern durchgeführt. Auch er sei davon be-
troffen gewesen und habe auf den Posten gehen müssen. Man habe fest-
gestellt, dass er Narben habe, ihn geschlagen und der LTTE-Zugehörigkeit
beschuldigt. Aufgrund einer Geldzahlung sei er wieder freigekommen. Ei-
nige Tage später sei er während seiner Abwesenheit zuhause gesucht wor-
den, weshalb er nach F._______ geflohen sei. Dort habe er sich etwa ein-
einhalb Jahre lang unangemeldet aufgehalten. Die Lebensumstände seien
indes schwierig gewesen, weshalb er sich im Frühjahr 2009 nach
G._______ begeben und dort bis zur Ausreise versteckt gelebt habe.
A.c Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
B.a Am 15. September 2014 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, die Asylvorbringen innert Frist zu präzisieren und zu aktualisieren.
B.b In seiner Eingabe vom 8. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer
dar, seit der Anhörung hätten sich weitere Sachverhalte, die seine Gefähr-
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dung akzentuierten, ergeben. Von 2005 bis 2014 habe ein Mann in Zivil-
kleidung mehrmals nach ihm gesucht. Letztmals sei diese Person im Juli
2014 bei seinen Eltern vorbeigekommen und habe sich nach seinem Auf-
enthaltsort erkundigt. In Sri Lanka sei er unter den LTTE als Schreiner tätig
gewesen. Genaue Daten für diese Tätigkeiten wisse er nicht mehr. Er
könne sich daran erinnern, 1988 oder 1989 der Beerdigung eines LTTE-
Mitglieds beigewohnt zu haben. Zudem habe er regelmässig an Gedenk-
feiern für die Märtyrer teilgenommen. Auch in der Schweiz trete er an sol-
chen Kundgebungen in Erscheinung. Ferner habe er an drei Demonstrati-
onen in H._______ mitgewirkt. Verwandte in der Schweiz und anderswo in
Europa betätigten sich ebenfalls exilpolitisch. Die Verletzungen habe er
sich bei der Explosion einer Bombe im April 1996 zugezogen. Damals sei
er bei den LTTE als Schreiner tätig gewesen. Beim Vorfall mit der Anhal-
tung verbunden mit Schlägen sei ihm vorgehalten worden, seine Narben
deuteten auf eine Verbindung zu den LTTE hin. Seine persönlichen Daten
seien der srilankischen Armee bekannt. In Anbetracht der geschilderten
Sachlage müsse er im Fall der Rückkehr mit Verfolgung rechnen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 – eröffnet am 25. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Wegen der vom SEM gleichzeitig festge-
stellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwer-
deführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. November 2014 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 2 und 3, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]). Als Rechtsbeiständin sei I._______ einzusetzen. Eventuali-
ter sei ein anderer Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len. Der Eingabe lag ein Schreiben – gemäss den Erläuterungen in der
Rechtsschrift ein Brief der Ehefrau samt Übersetzungen – bei.
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Seite 4
E.
Am 9. Dezember 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwer-
de.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 verzichtete der vormalige Instruk-
tionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge-
such gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheis-
sen. Hingegen wurde das Gesuch um Einsetzung von I._______ als amtli-
che Rechtsbeiständin abgewiesen. Bei der rubrizierten Rechtsvertreterin
wurden die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG als nicht erfüllt
erachtet, weshalb sie ebenfalls nicht bestellt wurde. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde Frist angesetzt zur Bezeichnung einer geeigneten Person als
amtliche Rechtsbeiständin oder amtlichen Rechtsbeistand. Andernfalls
werde das Gericht eine geeignete Person bezeichnen. In der Folge be-
zeichnete der Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 J._______ als einzu-
setzende Rechtsbeiständin. Am 2. Juli 2015 erkundigte er sich unter Hin-
weis auf Schwierigkeiten beim Familiennachzug nach dem Verfahrens-
stand.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 lehnte der Instruktionsrichter die
Einsetzung von J._______ zur amtlichen Rechtsbeiständin ab. Gleichzeitig
setzte er erneut Frist zur Bezeichnung einer geeigneten Person an. Bezüg-
lich des Zeitpunkts des Verfahrensabschlusses wurde festgehalten, dass
keine verbindlichen Angaben möglich seien.
H.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 machte J._______ geltend, sie sei in ande-
ren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt worden, und ersuchte um eine Begründung
für diese unterschiedlichen Beurteilungen. Das gerichtliche Antwortschrei-
ben datierte vom 28. Juli 2015.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer er-
neut (und „letztmals“) aufgefordert, innert Frist eine zur Verbeiständung ge-
eignete Person zu bezeichnen. Bei unbenutztem Fristablauf werde das Ge-
richt eine entsprechende Person bezeichnen.
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Seite 5
J.
Am 31. Juli 2015 ersuchte J._______ das Gericht um ergänzende Angaben
im Zusammenhang mit dem erwähnten Schreiben vom 28. Juli 2015. Be-
sagte Angaben wurden ihr vom Gericht am 7. September 2015 übermittelt,
verbunden mit der Feststellung, die Korrespondenz in dieser Angelegen-
heit werde für beendet erachtet. Daraufhin gelangte J._______ mit Einga-
ben vom 17. September 2015 und 26. November 2015 erneut ans Ge-
richt. Am 10. Dezember 2015 wurde ihr unter anderem mitgeteilt, allfäl-
lige erneute Anfragen in dieser Angelegenheit würden nicht mehr beant-
wortet.
K.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 8. April 2016 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde
er aufgefordert, eine Bestätigung für die allenfalls noch bestehende pro-
zessuale Bedürftigkeit einzureichen. Die eingeräumte Frist blieb in der
Folge ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
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möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM aus,
der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den geltend gemach-
ten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Den Vorfall mit dem weissen Van-
Fahrzeug habe er widersprüchlich geschildert. Gemäss seinen Aussagen
anlässlich der Anhörung sei sein Vater damals zuhause gewesen und ge-
schlagen worden. Bei der BzP habe er indes angegeben, sein Vater sei
bereits 2001 verstorben. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, diese Un-
stimmigkeit befriedigend zu erklären. Auch den Vorfall in E._______ ver-
bunden mit einer Befragung durch die Sicherheitskräfte habe er nicht über-
einstimmend zu Protokoll gegeben. Im Rahmen der Befragung habe er vor-
gebracht, bei einer Kontrolle aufgefordert worden zu sein, sich am nächs-
ten Tag auf dem Posten zu melden. Demgegenüber sei er laut Anhörungs-
protokoll im Rahmen einer Razzia morgens um zehn Uhr angehalten wor-
den. Überdies habe er diesen Vorfall, bei welchem seine Narben als LTTE-
Indiz qualifiziert worden seien, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht abwei-
chend geltend gemacht (Anhörung: 2007 oder 2008 auf einem Polizeipos-
ten im Grossraum E._______; Stellungnahme vom 8. Oktober 2014: 2005
oder 2006 im öffentlichen Raum auf […]). Die angebliche und wiederholte
Suche durch eine nicht uniformierte Person seit 2005 habe er in keiner
Weise belegt und nicht bei der Befragung oder Anhörung, sondern erst in
besagter Stellungnahme vorgebracht. Entsprechend könne auch nicht da-
von ausgegangen werden, man suche ihn im aktuellen Zeitpunkt vor Ort.
Aufgrund der unwahren Angaben des Beschwerdeführers sei es nicht mög-
lich, eine Gefährdungsprüfung in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenhei-
ten vorzunehmen. Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, wel-
che die Anerkennung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz un-
glaubhafter Vorfluchtgründe rechtfertigen würden. Er sei tamilischer Ethnie
und mittlerweile fünf Jahre landesabwesend. Auch wenn solchen Rückkeh-
rern gegenüber seitens der Behörden eine erhöhte Wachsamkeit bestehe,
führten die besagten Umstände noch nicht zur Bejahung einer asylrelevan-
ten Verfolgungsfurcht. Allerdings könnten seine Herkunft aus dem Norden
des Landes, eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, die Teil-
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nahme an Kundgebungen und Festlichkeiten im Rahmen des Märtyrerta-
ges sowie die Körpernarben die Aufmerksamkeit ihm gegenüber im Rah-
men der Wiedereinreise und der Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen.
Vorliegend führten diese weiteren Faktoren indes nicht zur Annahme, es
würden sich entsprechende Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Zwar würden
Körpernarben dazu führen, dass die Betroffenen namentlich im Rahmen
von Befragungen zum allfälligen politisch-oppositionellen Hintergrund die-
ser Verletzungen einvernommen würden. Sollte die befragte Person in den
Augen der Sicherheitskräfte ein relevantes oppositionelles Profil aufwei-
sen, könne den Narben gefährdungsbegründender Charakter zukommen.
Es sei aber davon auszugehen, dass er den srilankischen Behörden plau-
sibel erklären könne, unter welchen Umständen sich diese Verletzungen
1996 zugetragen hätten, zumal er gemäss eigenen Angaben ja nicht an
Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Das alleinige Aufweisen von Kör-
pernarben führe vorliegend mithin nicht zur Annahme einer begründeten
Furcht. Im Weiteren sei er aufgrund seines Aussageverhaltens nicht in der
Lage gewesen, Schreinerarbeiten, welche er im Auftrag der LTTE durch-
geführt habe, als oppositionelle Tätigkeit erscheinen zu lassen. Vielmehr
habe er die Frage, ob er vor Ort je politisch aktiv gewesen sei oder ob er
sich für die LTTE eingesetzt habe, verneint. Die in der schriftlichen Eingabe
vom 8. Oktober 2014 geltend gemachten Teilnahmen an einer Beerdigung
eines LTTE-Mitglieds sowie an den Feierlichkeiten des Märtyrertags habe
er bei der Befragung und der Anhörung noch nicht erwähnt. Entsprechend
sei davon auszugehen, dass er seine diesbezüglichen Teilnahmen als nicht
für asylrelevant erachte, zumal er jeweils erklärte habe, die Asylgründe ab-
schliessend aufgeführt zu haben. Schliesslich weise er kein exilpolitisches
Profil, welches das Interesse der heimatlichen Behörden im relevanten
Ausmass geweckt haben könnte, auf.
Im Ergebnis gebe es trotz der genannten zusätzlichen Faktoren keinen hin-
reichend begründeten Anlass zur Annahme, er habe im Fall der Rückkehr
Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background
check hinausgingen. Er müsse somit lediglich mit Befragungen, der Über-
prüfung von Auslandaufenthalten und seiner Tätigkeiten in Sri Lanka und
im Ausland rechnen.
4.2
4.2.1 Im Rahmen der Beschwerdebegründung wies der Beschwerdeführer
vorab auf sein Engagement für die LTTE hin. Er habe die Bewegung jah-
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relang als Schreiner unterstützt. Von 1992 bis circa 2006 habe er regel-
mässig an verschiedenen Feierlichkeiten der LTTE, unter anderem am
Märtyrertag und dem Black-Tiger-Tag, Bühnen und andere Teile der Infra-
struktur auf- und anschliessend wieder abgebaut. Diese Unterstützung
habe er jedes Jahr mehrmals geleistet. 1992 habe er sich freiwillig gemel-
det und sei in den Folgejahren immer wieder aufgeboten worden. Seine
Kontaktmänner zu den LTTE seien K._______ und L._______ gewesen.
Die beiden hätten aber mutmasslich Decknamen verwendet. Er sei von
ihnen jeweils persönlich für den nächsten Einsatz kontaktiert worden. Bei
den Einsätzen habe er in einer Gruppe von ungefähr 150 Personen gear-
beitet. Er sei nicht entlohnt worden, habe aber eine Entschädigung für
seine Aufwendungen erhalten. Er sei nicht nur in B._______, sondern auch
und in noch umfassender Weise im C._______ im erwähnten Sinne tätig
gewesen.
2003 habe er das erste Mal Probleme mit der srilankischen Armee gehabt.
Bei einem Wachturm sei er aufgefordert worden sich auszuweisen, worauf
man ihm seine Identitätskarte abgenommen, ihn auf ein Grundstück ge-
führt und dort zu den Narben an (…) und (…) befragt habe. Die Befrager
hätten wissen wollen, ob er sich im C._______ aufgehalten und sich für die
LTTE eingesetzt habe. Er habe dies verneint und sei misshandelt worden.
Nach einer oder zwei Stunden sei er freigelassen worden. Wenige Tage
später sei er erneut von den Sicherheitskräften angehalten, befragt und
misshandelt worden. Wie beim ersten Vorfall seien seine Personalien auf-
genommen worden. Nur wenige Tage danach sei er während seiner Abwe-
senheit zuhause gesucht worden, und zwar durch zivil gekleidete Perso-
nen, welche mit einem weissen Kleinbus unterwegs gewesen seien. Von
diesem Zeitpunkt an habe er nicht mehr zuhause übernachtet. Nach einem
Monat sei er ein drittes Mal anlässlich einer Kontrolle misshandelt worden.
In der Folge sei er erneut ins C._______ (D._______) und später weiter
nach E._______ gezogen. Dort sei ihm anlässlich einer Razzia befohlen
worden, sich sofort bei der Polizei zu melden und eine Bewilligung für sei-
nen Aufenthalt zu beantragen. Tags darauf habe er bei seiner Vorsprache
bei der Polizei eine solche Bewilligung erhalten. Kurz darauf sei er im Rah-
men einer Routinekontrolle befragt worden, da er die Aufenthaltsbewilli-
gung nicht auf sich getragen habe. Seine Narben seien wieder zur Sprache
gekommen. Zudem sei seine Identitätskarte konfisziert worden, verbunden
mit der Aufforderung, zu deren Wiedererlangung die Aufenthaltsbewilligung
auf dem Polizeiposten zu präsentieren. An seiner statt habe sein Onkel das
Ganze am Folgetag mit Bestechungsgeld regeln können. Einige Tage spä-
ter sei es beim Onkel zu einer Razzia gekommen. Soldaten und Polizisten
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hätten sich während seiner Abwesenheit nach ihm erkundigt. Man habe
ihm auferlegt, sich zwecks Klärung seines Aufenthalts auf dem Posten zu
melden. Aus diesem Grund sei er mit Hilfe des Onkels nach F._______
geflohen. Dort habe er sich ungefähr zwei Jahre lang aufgehalten. Eine
Rückkehr nach B._______ sei für ihn nicht in Frage gekommen, da sich
seit seinem Umzug ins C._______ beziehungsweise nach E._______ wie-
derholt unbekannte Personen in Zivil nach ihm erkundigt hätten. Er sei aber
immer noch in B._______ gemeldet gewesen, und der dortige Dorfvorste-
her habe regelmässig eine Liste der Einwohner dem Militär präsentieren
müssen, weshalb er als verschwunden gegolten habe. Die Sicherheits-
kräfte hätten versucht, über Nachbarn mehr zu erfahren über verschwun-
dene Personen wie ihn, zumal er als relativ junger tamilischer Mann, wel-
cher bereits zuvor im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden sei, den Arg-
wohn der Behörden nach wie vor geweckt habe. In Anbetracht dieser Sach-
lage sei er schliesslich ausser Landes geflohen. Auch nach der Ausreise
sei er im Heimatland gesucht worden. Der letzte Vorfall habe sich 2014
ereignet. Damals seien Unbekannte bei seiner Ehefrau erschienen und
hätten sich nach ihm erkundigt. Sie habe deswegen eine Anzeige bei der
Polizei gemacht.
Ferner habe er mehrere Verwandte, welche LTTE-Mitglieder gewesen
seien beziehungsweise seien und teilweise noch heute vor Ort lebten. Sein
Bruder sei früher ein aktives LTTE-Mitglied gewesen, aber bereits nach
dem Einmarsch der indischen Armee aus der Widerstandsgruppierung
ausgestiegen. Drei Cousins seien als Märtyrer im Krieg gestorben. Zwei
weitere Cousins lebten als ehemalige, rehabilitierte LTTE-Kämpfer im
C._______. Sie hätten beide (…) und würden von den Sicherheitskräften
als ehemalige Kämpfer gut überwacht. Sie müssten jeden Monat eine Un-
terschrift leisten.
4.2.2 In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe in pauschaler Weise die angebliche Unglaubhaftigkeit des
Sachverhalts behauptet und diesen dadurch in mehrfacher Hinsicht unrich-
tig und unvollständig festgestellt. Er sei bei der Befragung und Anhörung
unter grossem Druck gestanden und habe grosse Mühe bekundet, sich an
konkrete Daten und Jahreszahlen zu erinnern sowie Ereignisse chronolo-
gisch einzuordnen. Hingegen sei er problemlos in der Lage gewesen, sei-
nen Lebenslauf mit ungefähren Zeitangaben zu dokumentieren. Wider-
sprüche betreffend Jahreszahlen seien somit nicht schwer zu gewichten,
da er sich lediglich in den Zahlen, nicht aber den tatsächlichen Aufenthalts-
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Seite 11
orten und Umständen teilweise geirrt habe. Der Befragungsperson sei an-
zulasten, dass sie den Schwerpunkt auf Jahreszahlen und den chronologi-
schen Ablauf gelegt habe und dadurch die Substanz der Aussagen ver-
nachlässigt worden sei, da ausserhalb chronologischer Belange Vertie-
fungsfragen weitgehend gefehlt hätten. Zudem sei es für ihn schwierig ge-
wesen abzuschätzen, wie ausführlich er seine Vorbringen hätte präsentie-
ren sollen, zumal im Rahmen der BzP die Betroffenen öfters unterbrochen
würden, wenn die Befragungsperson die Aussagen als zu umfassend ge-
schildert erachte. Demzufolge habe er sich auch bei der Bundesanhörung
darauf beschränkt, nur den Vorfall mit dem weissen Kleinbus in B._______
zu erwähnen, da dieses Ereignis für ihn sehr einschneidend gewesen sei.
Wie obenstehend dargelegt sei er aber schon vor und auch nach diesem
Vorfall Opfer von Übergriffen durch die sri-lankische Armee geworden. Im
Weiteren sei das Ausmass seiner Tätigkeiten für die LTTE nicht umfassend
abgeklärt worden. Das SEM hätte genauer abklären müssen, inwiefern die
geltend gemachte Schreinertätigkeit für die Bewegung als politische Arbeit
erscheine, und in welcher Frequenz diese erfolgt sei. Dieser Punkt sei zwar
kurz angesprochen, aber nicht vertieft worden. Insgesamt entstehe der Ein-
druck, die Vorinstanz habe mittels genauer Zahlenangaben versucht, Wi-
dersprüche in seinen Aussagen zu finden, was ihr dann auch gelungen sei.
Dabei habe das SEM aber den Blick für das Ganze vollkommen verloren
und vorhandene Gefährdungselemente zugunsten irrelevanter Details ver-
nachlässigt.
So werde der Vorfall mit dem weissen Kleinbus in B._______ vom SEM als
unglaubhaft eingestuft, da er sich in Bezug auf die anwesenden Personen
widersprochen habe. Aus seinen Aussagen gehe indes klar hervor, dass er
diesen Vorfall nicht selber erlebt habe. Zudem seien seine Eltern die direk-
ten Nachbarn gewesen; ob und in welcher Form der Vater – wie andere
Nachbarn auch – auf den Bus aufmerksam geworden beziehungsweise in
Erscheinung getreten sei, könne kaum als relevantes Sachverhaltselement
für die geltend gemachte Gefährdung gewertet werden. Im Übrigen habe
er – wie bereits erwähnt alles andere als sicher in der Nennung von Jah-
reszahlen – das Todesjahr des Vaters anlässlich der BzP falsch angegeben
(2001 statt 2005). Weitere Widersprüche erkenne das SEM in den Anga-
ben zu einem round-up in E._______. Er habe damit eine der häufig statt-
findenden Razzien im besagten Grossraum gemeint. Während seines Auf-
enthalts in der Wohnung des Onkels habe er mehrere solche erlebt. Bei
der ersten sei er dort als zusätzlicher Mitbewohner aufgefordert worden,
zur Polizeistation zu gehen, um sich registrieren zu lassen. Dies habe er
am folgenden Tag – wie bei der BzP geschildert – getan. Die nur scheinbar
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Seite 12
abweichenden Angaben im Rahmen der Anhörung seien darauf zurückzu-
führen, dass er damals nicht vom selben Vorfall gesprochen, sondern auf
eine Kontrolle auf der Strasse Bezug genommen habe. Bei dieser habe er
die Aufenthaltsbewilligung nicht auf sich getragen, weshalb seine ID kon-
fisziert und er aufgefordert worden sei, am nächsten Tag auf dem Posten
zu erscheinen, um die Bewilligung zu präsentieren. Die vom SEM erwähn-
ten Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass er und die Befra-
gungsperson nicht vom selben Vorfall gesprochen hätten. Es liege mithin
eine Missverständnis vor, was überdies dazu geführt habe, dass das Aus-
mass seiner Verfolgung nur ungenügend erfasst worden sei.
Zur allgemeinen Verwirrung habe seine Stellungnahme vom 8. Oktober
2014 beigetragen. Dort beschreibe er eine Befragung durch das Militär in
B._______ im Jahr 2005 oder 2006. Entgegen der vorinstanzlichen Ein-
schätzung gehe es nicht um die bereits thematisierten Vorfälle in
E._______, sondern um diejenigen in B._______ im Jahr 2003, wobei er
wiederum nicht in der Lage gewesen sei, die korrekte Jahreszahl zu nen-
nen, was das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit erneut überbewertet
habe. Durch die Fokussierung auf die Chronologie der Ereignisse verbun-
den mit Ungereimtheiten habe es der Verfolgungsintensität gar keine
Rechnung getragen. Zudem habe er eine Verfolgung durch „einen Mann in
Zivil“ seit 2005 geltend gemacht. Gemeint sei damit nicht ein einzelner
Mann, welcher ihn über Jahre verfolgt habe; vielmehr habe er damit sinn-
bildlich deutlich machen wollen, dass man sich in seinem Heimatort
B._______, wo er immer noch im Haus der Ehefrau registriert sei, in der
Nachbarschaft nach ihm erkundigt habe. Da er seit Jahren als verschwun-
den und mithin verdächtig gelte, werde er vom Militär gesucht, und zwar
von Personen in Zivil, welche im Auftrag der Sicherheitskräfte handelten.
Im Mai oder Juni 2014 seien Unbekannte direkt zu seiner Ehefrau gekom-
men und hätten nach ihm gefragt. Dass er die Suche nicht bereits bei der
Anhörung von sich aus vorgebracht habe, sei auf den Umstand, wonach
diese Vorkommnisse in geringerem Ausmass fassbar gewesen seien als
die konkreten Befragungen durch das Militär, zurückzuführen. So sei er in
Bezug auf diese Ereignisse von den Aussagen seiner Verwandten vor Ort
abhängig gewesen und habe keine konkrete Erinnerung daran. Als er zur
Stellungnahme aufgefordert worden sei, habe er indes beschlossen, auch
diese Vorkommnisse zu schildern, da sie die Aktualität seiner Verfolgung
in Sri Lanka am besten verdeutlichen würden.
D-6864/2014
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Nach dem Gesagten habe die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der dargeleg-
ten Verfolgungssituation mit untauglichen Argumenten begründet. Viel-
mehr seien seine Aussagen auch mit Realkennzeichen behaftet.
Auch die Erwägungen zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft vermöchten in
ihrer oberflächlichen Art nicht zu überzeugen. Das SEM begnüge sich mit
den Feststellungen, er könnte bei der Rückkehr eine erhöhte Aufmerksam-
keit der Behörden bei der Wiedereinreise erzeugen, und zwar aufgrund
seiner Herkunft aus dem Norden, seines Alters, der Rückkehr mit tempo-
rären Reisedokumenten, der Teilnahme an Kundgebungen und Festlich-
keiten im Rahmen des Märtyrertags und seiner Narben an (…) und (…).
Es bestehe indes keine Befürchtung, er werde künftig staatlicher oder
nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt sein. Diese Sichtweise könne nicht
geteilt werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
reiche für die Annahme eines Gefährdungsprofils der Verdacht, Handlun-
gen für die Bewegung ausgeführt zu haben. Da er vor Ort aufgrund seiner
Narben wiederholt durch die Sicherheitskräfte verhört und misshandelt
worden sei, könne die vorinstanzliche Schlussfolgerung mithin nicht nach-
vollzogen werden. Die Einschätzung des Gerichts sei im aktuellen Zeit-
punkt noch aktuell, da gemäss übereinstimmenden Berichten bis heute
keine relevante Verbesserung der Situation vor Ort erkannt werden könne.
Er habe über Jahre hinweg die Bewegung namentlich auch im C._______
als Schreiner unterstützt und immer wieder bei der Logistik von Anlässen
geholfen. Nach dem Aufbau von Bühnen für die Anlässe seien Fotos von
den dabei Beteiligten gemacht worden. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass solche Fotos in die Hände der Behörden gelangt seien. Auf-
grund dieser Dokumentationen und seiner Narben müsse er damit rech-
nen, im Heimatland einer weiterführenden und sein Leben gefährdenden
Verfolgung ausgesetzt zu werden. Schliesslich habe es das SEM unterlas-
sen, ihn zu Verbindungen seiner Familie zu den LTTE zu befragen, obwohl
auch eine solche Konstellation verfolgungsgefährdend sei. Ein Bruder
habe sich vor langer Zeit für die Bewegung eingesetzt. Mehrere Cousins
beteiligten sich aktiv an Belangen der Bewegung beziehungsweise hätten
sich daran beteiligt. Drei seien als Märtyrer gefallen; zwei hätten im Krieg
schwere Verletzungen erlitten, seien nach dessen Ende rehabilitiert wor-
den und lebten nun im C._______, wo sie unter strenger behördlicher Be-
obachtung stünden.
Hinzu kämen seine exilpolitischen Aktivitäten. Dem SEM sei anzulasten,
dass es auch in diesem Zusammenhang – wie bei den bisher aufgeführten
Risikofaktoren – keine Gesamtbetrachtung des Risikoprofils vornehme. Es
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gehe nicht an, die einzelnen Risikofaktoren nicht miteinander in Verbin-
dung zu bringen und lediglich voneinander losgelöst zu betrachten.
In Anbetracht der glaubhaften Risikofaktoren habe er ein Profil, welches
seine subjektive Furch vor asylrelevanten Nachteilen im Heimatland im Fall
der Rückkehr als objektiv begründet erscheinen lasse.
5.
Der Vorwurf, das SEM habe die Untersuchungsmaxime verletzt, vermag
nur bedingt zu überzeugen. So wurde der Beschwerdeführer im Rahmen
der BzP gefragt, ob weitere Fluchtgründe bestehen würden, was er ver-
neinte (vgl. A 1/12, S. 7). Bei der Anhörung legte er dar, alles Wesentliche
gesagt zu haben (vgl. A 7/15 Antworten 53 und 105). Zudem bestätigte er
nach den jeweiligen Rückübersetzungen die Korrektheit der Protokolle. An-
dererseits ist ihm insofern beizupflichten, als die Befragungsperson der Vo-
rinstanz den Schwerpunkt immer wieder auf die chronologische Einordung
legte und naheliegende Vertiefungsfragen – so etwa auch zum familiären
Hintergrund – ausblieben. Ob im Ergebnis eine relevante Gehörsverlet-
zung oder vielmehr eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwer-
deführers – oder beides – vorliegt, kann jedoch offen gelassen werden, da
ein vollumfänglich gutheissender reformatorischer Entscheid ergeht.
6.
6.1 Das SEM hat auch bei der Entscheidbegründung immer wieder auf
chronologische Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers
fokussiert und als Konsequenz die geschilderten konkreten Vorfälle für un-
glaubhaft erachtet. Die in dieser Hinsicht festgestellten Unstimmigkeiten
werden von ihm weitgehend eingeräumt. Anderseits wird in der Rechts-
schrift detailliert dargelegt, wie es zu den in der Tat teilweise verwirrenden
Schilderungen kam, und darauf hingewiesen, wie die jeweiligen Aussagen
zu verstehen seien und auf welche konkret erlebten Ereignisse sie sich
beziehen würden. Dabei werden auch Vorfälle zitiert, die der Beschwerde-
führer bisher noch nicht explizit geltend gemacht hat, und als Begründung
unter anderem vorgebracht, er habe sich auch bei der Anhörung auf die
Erwähnung der zentralen Elemente der Verfolgung beschränkt. So könnte
man aber davon ausgehen, dass diese neuen Elemente als nachgescho-
bene Faktoren per se unglaubhaft wirken. Vorliegend gelingt es ihm aber
im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts in der Beschwerdeschrift, die
ihm angelasteten Widersprüche überzeugend zu erklären und dabei auch
bisher nicht erwähnte konkrete Fallumstände wie auch LTTE-Aktivitäten
der Verwandtschaft im Wesentlichen glaubhaft darzulegen. Zu beachten ist
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in diesem Zusammenhang, dass es zulässig ist, im Rahmen eines Be-
schwerdeverfahrens Noven einzubringen und zu versuchen, diese glaub-
haft geltend zu machen. Abgesehen gab er bereits anlässlich der Anhörung
klar zu verstehen, wegen seiner Aktivitäten für die LTTE Schwierigkeiten
mit den Sicherheitskräften bekommen zu haben (vgl. A 7/15 Antwort 105).
Das SEM hat es unterlassen, sich im Rahmen des Schriftenwechsels mit
den Beschwerdeargumenten auseinanderzusetzen, was zusätzlich für de-
ren Stichhaltigkeit spricht. Abgesehen davon erachtete das SEM offenbar
lediglich konkrete Vorfälle für unglaubhaft, ging aber im Rahmen der Prü-
fung des Risikoprofils davon aus, dass er tatsächlich der geltend gemach-
ten Ethnie angehört, Narben aufweist, aus dem Norden stammt und sich
auch im Rahmen von LTTE-Belangen im C._______ aufhielt.
6.2 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen, trotz gewisser Unstimmigkeiten im Sachvortrag, höher ist. Die offen-
bar legale Ausreise vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da
allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden
kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom 31. Ok-
tober 2012 E. 3.3.2). Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen As-
pekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwer-
deführers sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindi-
zien. Dem Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begrün-
dung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen
Punkten glaubhaft zu machen. Es ist davon auszugehen, dass er nebst
den nicht bestrittenen Sachverhaltselementen tatsächlich Opfer von be-
hördlichen Massnahmen beziehungsweise von solchen durch unbekannte
Drittpersonen wurde. Die vorinstanzliche Begründung der angeblichen Un-
glaubhaftigkeit dieser Ereignisse kann in Anbetracht der fundierten Be-
schwerdevorbringen nicht nachvollzogen werden.
7.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
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im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 f., 2010/57 E. 2 S. 827 f., 2008/12 E. 5 S. 154 f.)
7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 S. 449, 2010/57 E. 2 S. 827 f.).
7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri
Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Op-
fer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkeh-
rer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
7.4 Der Beschwerdeführer hat die LTTE als Schreiner unterstützt. In einem
langen Zeitraum nahm er an verschiedenen Feierlichkeiten der Bewegung
teil und leistete logistische Hilfe. Ob in diesem Zusammenhang im Sinne
der Beschwerdevorbringen tatsächlich Fotos gemacht wurden und diese
als Beweismittel in die Hände der Behörden gelangten, erscheint in Anbe-
tracht der übrigen Risikofaktoren nicht als zentral. Seit 2003 hatte er wie-
derholt Probleme mit der sri-lankischen Armee. Man sprach ihn auf LTTE-
Belange an und misshandelte ihn. Auch in E._______ kam es zu Behör-
denkontakten verbunden mit Fragen zu seinen Narben. In Heimatort
B._______ wurde offenbar wiederholt – auch nach der Ausreise – nach ihm
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gefragt. Ferner macht er geltend, mehrere Verwandte mit LTTE-Bezügen
zu haben. Zwei ehemalige, rehabilitierte LTTE-Kämpfer leben im
C._______ unter behördlicher Beobachtung. Belege für die Verwandt-
schaft fehlen zwar, was in Anbetracht der Aktenlage aber wie erwähnt nicht
gegen die Glaubhaftigkeit auch dieser Vorbringen spricht. Unbesehen der
Frage der Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise ist aktuell davon
auszugehen, dass er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat.
Denn aufgrund seiner Unterstützung der LTTE, seiner Herkunft aus dem
Osten Sri Lankas und namentlich den Aufenthalten im C._______, seines
Alters, seiner Rückkehr mit temporären Reisedokumenten und seinen Ver-
letzungsspuren und der Verwandtschaft ist er verschiedenen Risikogrup-
pen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sind, und es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange-
nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden, und zwar unabhän-
gig vom ferner geltend gemachten exilpolitischen Engagement.
7.5 Die geltend gemachte Gefährdungssituation ist weiterhin aktuell. Die
Lage in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in
menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso ist keinesfalls von
einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Perso-
nen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE Verbindungen auszuge-
hen. Vielmehr setzt der sri-lankische Staat alles daran, ein Wiedererstar-
ken der LTTE zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2220/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 6.5 und die dort angegebenen
Quellen; NZZ am Sonntag vom 17. April 2016 S. 10).
7.6 Aufgrund der flächendeckenden und gezielten Verfolgung von Perso-
nen mit Verbindung zu den LTTE durch die Behörden besteht in Sri Lanka
in der Regel auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
7.7 Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Vo-
raussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG.
Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49 AsylG).
8.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom
23. Oktober 2014 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer Asyl zu gewähren.
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Seite 18
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der am
24. November 2014 eingereichten Kostennote aufgeführte Aufwand von
Fr. 3337.– erscheint angemessen. Die Folgeeingaben sind nur bedingt als
notwendig zu erachten, zumal auf eine Replik verzichtet wurde. Dem Be-
schwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 3‘500.– zuzusprechen. Das Gesuch um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) erweist sich im
Nachhinein als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
23. Oktober 2014 aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. Fr. 3‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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