B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6864/2015, D-6873/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Serbien,
und
E._______, geboren am (...), Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 24. September 2015 /
N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden, aus F._______ stammende ethnische
Roma, eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 27. Januar 2012 verlies-
sen und am folgenden Tag auf dem Landweg legal in die Schweiz gelang-
ten, wo sie am 30. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ H._______ am 13. Feb-
ruar 2012 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 14. September
2012 durchgeführt wurden,
dass am 31. Juli 2015 eine ergänzende Anhörung stattfand,
dass die Beschwerdeführenden dabei zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen angaben, sie seien als Roma von den Serben malträtiert
worden, welche kurz vor der Ausreise auch ihre Baracke angezündet hät-
ten, was sie bei den Behörden aber nicht zur Anzeige gebracht hätten,
dass der Beschwerdeführer A._______ nach Zwischenfällen in der Umge-
bung oft grundlos von der Polizei festgenommen, auf dem Posten geschla-
gen und nach einigen Stunden – nachdem der wahre Schuldige gefunden
worden sei – wieder freigelassen worden sei,
dass Unbekannte die Beschwerdeführerin B._______ vor etlichen Jahren
angegriffen und überfallen hätten, sie diesen Vorfall aber nicht bei der Po-
lizei gemeldet habe,
dass die Beschwerdeführerin E._______ von Serben oft beschimpft, belei-
digt und manchmal geschlagen worden sei, weshalb sie Angst vor diesen
gehabt habe und nicht mehr weiter in die Schule habe gehen können,
dass sie diese Zwischenfälle – da die Polizei sowieso nichts unternehme –
nicht zur Anzeige gebracht habe,
dass sie als Kind gesundheitliche Probleme gehabt habe, welche sich auf
ihre (Nennung Organ) ausgewirkt hätten, und sie sich einmal am (Nennung
Körperteil) habe operieren lassen müssen,
dass die Beschwerdeführenden C.______ und D._______ nur fünf Jahre
in die Schule hätten gehen können, man ihnen in der Folge den weiteren
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Schulbesuch verwehrt habe und sie auch dort von Serben beschimpft, be-
spuckt und geschlagen worden seien,
dass sie nach der Zerstörung ihrer Baracke durch die Serben keinen Platz
mehr gehabt hätten, wo sie hätten leben können,
dass sodann ein Auto den Beschwerdeführer D._______ mehrmals ver-
folgt und versucht habe, ihn zu überfahren,
dass die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel (Auflistung Beweis-
mittel) einreichten, wobei sie in ihrem Schreiben vom 20. September 2012
darlegten, sie hätten die medizinischen Unterlagen des (Nennung Person)
von E._______ seit der BzP nicht mehr in ihrem Besitz und seien sich nicht
sicher, ob diese im ersten oder zweiten Asylheim verloren gegangen seien,
dass den Unterlagen zufolge die Beschwerdeführerin E._______ an einem
(Nennung Diagnose) leide, welcher medizinisch-psychologisch behandelt
werde,
dass die Vorinstanz am (...) sowie am (...) die die Beschwerdeführerin
E._______ behandelnden Fachpersonen konsultierte, den Beschwerde-
führenden daraufhin am 4. September 2015 das rechtliche Gehör gewährte
und diese am 16. September 2015 dazu Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügungen vom 24. September 2015 – je eröffnet am
26. September 2015 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
30. Januar 2012 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass die Vorinstanz zur Begründung festhielt, die Asylvorbringen seien in
den wesentlichen Punkten (wiederholte behördliche Schikanen respektive
kurzzeitige Festnahmen von A._______; Verfolgung durch Dritte; Schul-
ausschluss; Verbrennen der Baracke) widersprüchlich, uneinheitlich sowie
teilweise realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die Ungereimthei-
ten plausibel aufzulösen,
dass die vorgebrachten Asylgründe in Bezug auf die Verfolgung durch Ser-
ben – selbst wenn diese der Wahrheit entsprechen würden – sowie die
erlittenen Schikanen als Angehörige der Roma ohnehin nicht asylrelevant
seien,
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dass Serbien als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) gelte,
dass sich die Beschwerdeführenden – sollten sie auf Schutz angewiesen
sein – an die serbischen Behörden wenden könnten, welche grundsätzlich
sowohl schutzfähig als auch -willig seien,
dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat-
staat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe im vorlie-
genden Fall als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien,
dass es zwar in Einzelfällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter
mit niederen Funktionen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
trotz Intervention nicht einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen
fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass betreffend E._______ aufgrund unstimmiger Aussagen und ihres dia-
metral entgegengesetzten Verhaltens anlässlich der verschiedenen Befra-
gungen Zweifel an ihrer Erkrankung respektive am hohen Schweregrad der
Erkrankung bestünden, welche die Beschwerdeführenden auf Vorhalt nicht
hätten entkräften können,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die medizinische Versorgung in Serbien mit Ausnahme einiger kom-
plexer Krankheitsbilder gewährleistet sei und aufgrund der Akten nicht da-
rauf geschlossen werden könne, dass die gesundheitlichen Probleme der-
art wären, dass sie in Serbien nicht behandelt werden könnten, und der
rechtsgleiche Zugang zu den staatlichen Gesundheitseinrichtungen in der
Regel für alle Volksgruppen sichergestellt sei,
dass sodann bei E._______ trotz intensiver Betreuung in der Schweiz –
jedenfalls was deren Aussageverhalten betreffe – keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes zu verzeichnen sei,
dass eine Rückkehr hinsichtlich des Kindeswohls keine Härte im Lichte von
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) darstelle, zumal aufgrund der relativ kurzen Zeit-
dauer vorliegend nicht von einer derart starken Integration in der Schweiz
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gesprochen werden könne, welche unter Umständen eine Entwurzelung
im Heimatland zur Folge haben könnte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 (Da-
tum Poststempel: 24. Oktober 2015) gegen diese Entscheide beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die ange-
fochtenen Verfügungen des SEM seien aufzuheben, es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl respek-
tive zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und in prozessualer
Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass
der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie sinngemäss um Vereinigung der beiden Beschwerdever-
fahren ersuchten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. No-
vember 2015 die Beschwerdeverfahren D–6864/2015 und D–6873/2015
vereinigt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvor-
schusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden Frist zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 2. De-
zember 2015 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Einwände der
Beschwerdeführenden betreffend die von der Vorinstanz aufgezeigten Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten dürften nicht überzeugen,
dass auch das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstellung
die von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigten Ungereimtheiten nicht
plausibel aufzulösen vermögen dürfte,
dass der Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Heimat keinen
ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und deshalb un-
beachtlich bleiben dürfte,
dass sodann keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich sein könnte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden, womit es – selbst in Anbetracht der ausgewiesenen
Bedürftigkeit – an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung fehle,
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dass der mit Zwischenverfügung vom 17. November 2015 verlangte Kos-
tenvorschuss am 1. Dezember 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft
dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten und
teilweise realitätsfremden Ausführungen die geschilderten Fluchtgründe
als nicht glaubhaft qualifizierte und der Vollständigkeit halber erwähnte,
dass die Asylvorbringen – selbst bei Wahrunterstellung – der Asylrelevanz
entbehrten und insgesamt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in das Heimatland aus-
schloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 17. November 2015 einlässlich dar-
gelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände
könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht ent-
kräften,
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
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dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass im Fall der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten keine Gründe
ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom SEM ange-
ordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, und von der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
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dass der Vollzug in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrecht-
lichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen ist, da die Beschwerdefüh-
renden keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen oder auch nur glaubhaft
zu machen vermochten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet, und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich
sind,
dass sodann die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungs-
pflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbe-
hörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass – wie in der Zwischenverfügung vom 17. November 2015 bereits aus-
geführt – die Beschwerdeführenden angesichts ihrer nicht glaubhaft ge-
machten Zerstörung der Baracke, der zahlreichen weiteren Ungereimthei-
ten in ihrem Sachverhaltsvortrag und der dadurch unglaubhaften Darstel-
lung ihrer wahren Lebensumstände die Folgen zu tragen haben, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung an
den tatsächlichen Herkunftsort keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Roma in Serbien
aufgrund ihrer Ethnie sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht
Benachteiligungen (Schikanen sowie Diskriminierungen) ausgesetzt sein
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und Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und behördliche Schikanen
sowie Diskriminierung nicht völlig ausgeschlossen werden können,
dass diese Benachteiligungen jedoch nicht ein Ausmass erreichen, wel-
ches den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. Urteil des BVGer D–503/2014 vom 12. März 2015 m.w.H.),
dass es A._______ bis zum Verlassen der Heimat möglich war, den Le-
bensunterhalt der Familie zu bestreiten und die Ausreise zu finanzieren,
weshalb davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden
seien in der Lage, sich erneut eine Existenz aufzubauen,
dass ferner bei der Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach
Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizini-
schen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führen würde, wobei die allgemeine und dringende medi-
zinische Behandlung als wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und eine Un-
zumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE
2009/2 E. 9.3.2),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise das
Krankheitsbild von E._______ und die Behandlungsmöglichkeiten in Ser-
bien würdigte und zu Recht festhielt, diese sei für die Behandlung ihrer
gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die Schweiz angewiesen, sich
das Bundesverwaltungsgericht diesen Schlussfolgerungen vollumfänglich
anschliesst (vgl. auch Zwischenverfügung vom 17. November 2015), ins-
besondere da sie sich nicht in einer medizinischen Notlage befindet, die
Behandlung in der Schweiz in Berücksichtigung der mit der Rechtsmitte-
leingabe eingereichten aktuellsten Unterlagen (Auflistung Beweismittel)
bezüglich der kognitiven, feinmotorischen und psychosozialen Fertigkeiten
zwar Fortschritte erkennen lässt, jedoch mit Blick auf deren Aussagever-
halten praktisch keinen Erfolg zeigt und der Zugang zur medizinischen Inf-
rastruktur in Serbien gewährleistet ist, zumal sie den Akten zufolge in ihrer
Heimat als Kind bereits mehrmals in F._______ in Behandlung war (vgl.
A5/13 S. 10; A7/11 S. 7; A36/11 S. 2 ff.),
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dass sodann, sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder be-
troffen, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK), wo-
bei unter diesem Aspekt sämtliche Umstände einzubeziehen und zu wür-
digen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, so
namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei ei-
nem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3
S. 591 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.),
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die minderjährigen Kinder der
Beschwerdeführenden den grösseren Teil ihrer Kindheitsjahre mit ihren El-
tern in Serbien verbrachten, alle Serbisch sprechen, dort die Schule besu-
chen konnten (zumal ein Schulausschluss vorliegend als unglaubhaft qua-
lifiziert werden muss), und ihnen die in der Schweiz erworbenen Kennt-
nisse und Fähigkeiten von Nutzen sein werden, weshalb eine Rückkehr
nach Serbien auch nach einem rund vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz
noch keine Härten zur Folge hat, welche im Lichte von Art. 3 KRK zu be-
achten sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über bis am 15. De-
zember 2016 (D._______) respektive 15. Dezember 2021 (A._______,
B._______, C._______ und E._______) gültige Reisepässe verfügen,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
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Seite 12
der am 1. Dezember 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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