B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6864/2017
lan
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in G._______ (Region Afrin, Provinz Aleppo), ver-
liessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 in Richtung
Türkei. Von dort seien sie zunächst nach Griechenland und anschliessend
via die „Balkanroute“ nach Deutschland gelangt. Am 19. Oktober 2015
seien sie illegal in die Schweiz eingereist und suchten gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am
5. November 2015 wurden sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Das SEM hörte die Be-
schwerdeführenden sodann am 17. respektive 20. Oktober 2017 ausführ-
lich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung der Asylgesuche wurde seitens der Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Onkel des Beschwer-
deführers sei Mitglied der Azadi-Partei gewesen und habe den Beschwer-
deführer genötigt, ebenfalls an den Veranstaltungen dieser Partei teilzu-
nehmen. Zudem sei der Beschwerdeführer für die Partei als Fahrer tätig
gewesen; dies sei ungefähr im Jahr 2011 oder 2012 gewesen. Nachdem
die syrischen Behörden davon erfahren hätten, hätten sie ihm das Num-
mernschild seines Fahrzeugs weggenommen. Daraufhin habe er sein
Fahrzeug verkauft und der Familie in der Landwirtschaft geholfen. Der On-
kel sei seinerseits für drei bis vier Jahre inhaftiert worden. Ungefähr Ende
2012 oder Anfang 2013 sei der Dorfvorsteher bei ihnen zuhause vorbeige-
kommen und habe dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, der Name
des Beschwerdeführers stehe auf der Liste der für den Militärdienst ge-
suchten Reservisten. Schriftliche Aufgebote seien damals nicht mehr ver-
schickt worden; vielmehr seien die gemäss Liste gesuchten Reservisten
jeweils an den Kontrollposten angehalten und in den Militärdienst eingezo-
gen worden. Der Beschwerdeführer habe daher nach dieser Mitteilung die
Kontrollposten der Regierung gemieden. In der Folge habe er keinen per-
sönlichen Kontakt mit der syrischen Armee gehabt. Ungefähr fünf Monate
später habe sich das syrische Regime aus Afrin zurückgezogen. Daraufhin
habe die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) respektive die Yekîneyên Pa-
rastina Gel (YPG) damit begonnen, junge Männer für den Militärdienst zu
rekrutieren. Die Familie der Beschwerdeführenden sei mehrmals von der
PKK respektive YPG aufgesucht worden. Man habe ihnen gesagt, es soll-
ten ein bis zwei Personen pro Familie bewaffneten Dienst leisten. Da viele
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junge Männer sich geweigert hätten, sei es zu Zwangsrekrutierungen ge-
kommen, worauf viele Männer aus dem Dorf geflüchtet seien. Auch der
Beschwerdeführer habe das Dorf verlassen und sich in der Umgebung ver-
steckt. Die Kurden seien dann nochmals zuhause vorbeigekommen und
hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, wenn sich der Beschwerdeführer
nicht stelle, müsse sie an seiner Stelle in den Militärdienst einrücken. Die
Beschwerdeführenden brachten ausserdem vor, im Dorf hätten im März
2013 Demonstrationen gegen das syrische Regime stattgefunden, woran
auch die Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Daraufhin sei das Dorf
von der PKK angegriffen worden, wobei vier Personen getötet worden
seien. Die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Angriffs zu-
hause aufgehalten, und der Beschwerdeführer habe sich damals schon
ausserhalb des Dorfes versteckt gehalten. Da die Lage in Syrien für sie
insbesondere angesichts der drohenden Zwangsrekrutierung aussichtslos
gewesen sei, habe die Familie des Beschwerdeführers für sie einen
Schlepper organisiert, und sie seien in die Türkei ausgereist. Nach ihrer
Ausreise in die Türkei sei der Bruder des Beschwerdeführers getötet wor-
den. Auch dieser sei vom Regime sowie von der PKK/YPG zwecks Leis-
tung von Militärdienst gesucht worden und habe versucht, zu ihnen in die
Türkei zu flüchten. Er sei jedoch vor der türkischen Grenze erschossen
worden; dieses Gebiet sei damals von der PKK kontrolliert worden. Die
PKK/YPG habe indessen behauptet, der Bruder habe Selbstmord began-
gen. Aufgrund des Todes des Bruders des Beschwerdeführers seien sie
vorübergehend nach Syrien zurückgekehrt. Die Einreise nach Syrien sei
schwierig und gefährlich gewesen. Nach den Trauerfeierlichkeiten seien
sie erneut in Richtung Türkei aus Syrien ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: die Identitätskarten der bei-
den Erwachsenen, das Familienbüchlein, ein syrischer Führerausweis so-
wie eine Kopie des Militärbüchleins.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. November 2017 – eröffnet am 3. No-
vember 2017 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien
nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge
verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden an.
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Seite 4
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2017
liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei Einsicht in die Akte
A15 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel zu gewähren, eventuell
sei ihnen zu diesen Unterlagen das rechtliche Gehör zu gewähren, an-
schliessend sei ihnen eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest
seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 1. November 2017, eine Fotografie des Bruders des
Beschwerdeführers, mehrere Printscreen-Ausdrucke von Youtube-Videos
sowie eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführenden
vom 6. November 2017.
D.
In einer weiteren Eingabe vom 8. Dezember 2017 führte der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden aus, er lasse dem Gericht das Original des
Militärbüchleins sowie ein weiteres syrisches Dokument zukommen. Der
Eingabe lagen ein arabischsprachiges Schreiben sowie eine leere Sicht-
mappe bei.
E.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 teilte der Instruktionsrichter dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, der Eingabe vom 8. De-
zember 2017 sei entgegen der Ausführungen im Begleitschreiben kein Mi-
litärbüchlein beigelegen, sondern lediglich das ebenfalls erwähnte ander-
weitige Schreiben sowie eine leere, mit Bostich-Klammern versehene pink-
farbene Sichtmappe. Es sei unklar, ob die Eingabe ohne Beilage des Mili-
tärbüchleins erfolgt sei oder ob das Militärbüchlein im Einflussbereich des
Gerichts abhandengekommen sei. Entsprechende interne Nachforschun-
gen seien indessen ergebnislos verlaufen. Der Rechtsvertreter sei daher
aufzufordern zu prüfen, ob sich das Militärbüchlein noch in seiner Kanzlei
befinde, und dieses gegebenenfalls nachzureichen. Ferner wurden die Be-
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schwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des einge-
reichten arabischsprachigen Schreibens einzureichen. Das Aktenein-
sichtsgesuch betreffend das Aktenstück A15 wurde gutgeheissen, und das
SEM wurde angewiesen, dieses umgehend zu edieren. Das Aktenein-
sichtsgesuch betreffend vom SEM nicht edierte Beweismittel wurde eben-
falls gutgeheissen und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden
diese Unterlagen zukommen zu lassen. Der Antrag auf Einräumung einer
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde dagegen abge-
wiesen. Der Instruktionsrichter hiess sodann das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzich-
tete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. De-
zember 2017 ergänzende Akteneinsicht, indem es ihnen eine Kopie des
Aktenstücks A15 sowie Kopien von sämtlichen hinten im N-Dossier abge-
legten Beweismitteln zukommen liess.
G.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden weitere
Unterlagen nachreichen: die deutsche Übersetzung des Militärbüchleins
sowie des anderen mit der Beschwerde eingereichten syrischen Doku-
ments (undatiertes Schreiben des Dorfbürgermeisters), Kopien der über-
setzten Dokumente, eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers be-
treffend die Zustellung der erwähnten Unterlagen sowie ein DHL-Original-
umschlag. Zum Verbleib des Militärbüchleins im Original äusserte sich der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
replizierte darauf mit Eingabe vom 5. Februar 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
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Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich
wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen des-
wegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie
zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Seitens der Beschwerdeführenden wird gerügt, das SEM habe ihren
Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Aktenführung verletzt, indem es ihnen zu Unrecht die Einsicht in das Ak-
tenstück A15 verweigert und ihnen ausserdem keine Einsicht in die einge-
reichten Beweismittel (Familienbüchlein, Identitätskarte) gewährt habe, ob-
wohl der Rechtsvertreter ausdrücklich darum ersucht habe. Zudem habe
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es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel korrekt zu erfas-
sen und in den Beweismittelumschlag aufzunehmen. Diese Verletzungen
des Anspruchs auf rechtliches Gehör müssten zur Kassation der angefoch-
tenen Verfügung oder zumindest zur nachträglichen Gewährung der Akten-
einsicht sowie der Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung führen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholun-
gen zunächst auf die Ausführungen in der Verfügung vom 15. Dezember
2017 zu verweisen. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge durch
das SEM Einsicht in das Aktenstück A15 sowie die eingereichten Beweis-
mittel gewährt (vgl. das vorinstanzliche Schreiben vom 18. Dezember
2017). Damit wurde dem Recht der Beschwerdeführenden auf Aktenein-
sicht Genüge getan; die in der Beschwerde beantragte Einräumung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung wurde bereits in der Verfügung vom
15. Dezember 2017 abgewiesen. In Bezug auf die Frage der korrekten Ak-
tenführung hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zunächst festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens die Identitätskarten der beiden Erwachsenen, das Familien-
büchlein, einen syrischen Führerausweis sowie eine Kopie des Militärbüch-
leins einreichten. Die Kopie des Militärbüchleins deponierte das SEM im
paginierten Beweismittelumschlag (vgl. A20), während es die übrigen Do-
kumente – allesamt Beweismittel betreffend die Identität der Beschwerde-
führenden – in der Sichttasche hinten im N-Dossier ablegte. Diese Praxis
des SEM, wonach namentlich Identitätspapiere hinten im N-Dossier abge-
legt werden, entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenfüh-
rung, kann aber als solche auch nicht als rechtswidrig bezeichnet werden,
falls – wie im vorliegenden Fall – die Abgabe der fraglichen Dokumente
sowie auch ihre Bezeichnung an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht
(für den vorliegenden Fall vgl. dazu A3 S. 7, A4 S. 7, A14). Eine relevante
Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu ver-
neinen; allerdings ist das SEM – zum wiederholten Mal – auf die im Urteil
E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen
hinzuweisen und aufzufordern, zukünftig die darin enthaltenen Empfehlun-
gen zu befolgen.
4.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt.
4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
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Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30
E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.2.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zunächst geltend
gemacht, der Gehörsanspruch respektive die Begründungspflicht seien
dadurch verletzt worden, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers
nicht seine neuere Praxis angewendet habe, wonach bei illegal aus Syrien
ausgereisten Personen, welche über ein spezifisches Profil verfügten, da-
von auszugehen sei, dass diese gegen die Ausreisebestimmungen
verstossen hätten und daher bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrele-
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vanter Weise verfolgt würden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt wer-
den. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung seinen ablehnenden
Asylentscheid ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt,
weshalb es die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaub-
haft respektive nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet. Den Be-
schwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, den vor-in-
stanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich
keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden
Fall als nicht gegeben erachteten Fallkonstellationen zu diskutieren.
4.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, das SEM habe die
ihm obliegende Prüfungspflicht verletzt, indem es die von ihnen eingereich-
ten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Insbesondere sei darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer Ausdrucke des Militärbüchleins einge-
reicht habe, wodurch belegt sei, dass er den regulären Militärdienst in Sy-
rien absolviert habe. Darauf sei das SEM überhaupt nicht eingegangen; es
habe es unterlassen, die offensichtlich bewiesenen Tatsachen in einer Ge-
samtbetrachtung zu würdigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich
bei den im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweis-
mitteln um Identitätsdokumente sowie um eine Kopie des Militärbüchleins
des Beschwerdeführers handelt. Da das SEM weder an der Identität der
Beschwerdeführenden noch am geleisteten ordentlichen Militärdienst
Zweifel hegte und die eingereichten Beweismittel für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden allesamt offensichtlich
nicht relevant sind, ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM dazu in
seinem Entscheid nicht ausdrücklich geäussert hat. Eine Verletzung der
Prüfungspflicht respektive des Gehörsanspruchs ist nicht ersichtlich.
4.2.4 Weiter wird gerügt, das SEM habe das Vorbringen, wonach das Her-
kunftsdorf der Beschwerdeführenden nach mehreren regimekritischen De-
monstrationen angegriffen worden sei, wobei mehrere Personen ums Le-
ben gekommen seien, nicht erwähnt und die Beschwerdeführenden dazu
auch nicht näher befragt, obwohl offensichtlich sei, dass die syrische Re-
gierung die PYD bei deren Vorgehen gegen regimekritische Demonstran-
ten unterstützt habe. Ausserdem habe das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht gewürdigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers auf seiner
Flucht vor dem Militärdienst in Syrien wegen Verweigerung des Militär-
diensts von der syrischen Regierung oder der YPG getötet worden sei.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass weder der Angriff auf das Dorf (wel-
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Seite 10
cher sich offensichtlich nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden rich-
tete) noch die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers durch unbe-
kannte Personen hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden als wesentliche Sachverhaltselemente erschei-
nen. Daher stellt es auch keine Verletzung der Begründungspflicht respek-
tive der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM diese Sachverhaltselemente
in der angefochtenen Verfügung nicht oder nur am Rande erwähnt und
dazu keine weiteren Abklärungen getätigt hat. Der Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden mit dem Inhalt der vom SEM verwendeten Begrün-
dung unzufrieden sind, stellt im Übrigen keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht dar.
4.2.5 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe in der angefochtenen Ver-
fügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer an Treffen der Azadi-
Partei teilgenommen habe und für diese Partei als Fahrer tätig gewesen
sei und die Regierung dies erfahren habe, dass der bei der Azadi-Partei
tätige Onkel des Beschwerdeführers inhaftiert und gefoltert worden sei,
und dass der Bruder der Beschwerdeführerin während seines Militärdiens-
tes aus Syrien geflüchtet sei. Die Nichterwähnung dieser Sachverhaltsele-
mente stelle eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Ausserdem zeige
dies, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und
vollständig festgestellt habe. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärun-
gen, namentlich eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Diese Sach-
verhaltselemente sind indessen allesamt nicht als derart wesentlich zu be-
trachten, dass sie in der angefochtenen Verfügung zwingend hätten er-
wähnt, gewürdigt oder gar weiter abgeklärt werden müssen. Die Beschwer-
deführenden machten nämlich keinerlei Nachteile im Zusammenhang mit
dem angeblich desertierten Bruder der Beschwerdeführerin geltend, und
ihre Ausreise aus Syrien im Mai 2014 erfolgte offensichtlich nicht aufgrund
von Problemen im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Be-
schwerdeführers oder seines Onkels für die Azadi-Partei. Eine Verletzung
des Gehörsanspruchs respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsfeststellung kann daher auch in diesem Punkt nicht bejaht
werden.
4.2.6 Die Beschwerdeführenden vertreten im Weiteren die Auffassung,
dass das SEM seine Pflicht zur korrekten Sachverhaltsabklärung verletzt
habe, indem es das Dossier der Verwandten der Beschwerdeführenden
(N […]; J._______ und K._______) nicht beigezogen habe. Es ist indessen
nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführenden auch nicht nä-
her ausgeführt, inwiefern der Beizug dieser Akten für die Beurteilung der
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Seite 11
Asylgesuche der Beschwerdeführenden relevant sind oder sein könnten.
Die Beschwerdeführenden haben insbesondere nie – auch auf Beschwer-
deebene nicht – einen konkreten Verfolgungszusammenhang geltend ge-
macht. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, das
fragliche N-Dossier für das vorliegende Verfahren beizuziehen. Dem SEM
kann demnach in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Ab-
klärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststel-
lung vorgeworfen werden.
4.2.7 Schliesslich wird gerügt, die BzP sei zu kurz und überdies mangelhaft
(sinngemässer Verweis auf A4 S. 7, Frage 5.02, wo die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert worden sei, ihre Reise „von Eritrea“ bis in die Schweiz zu
schildern) ausgefallen. Auch die Befragung der Beschwerdeführenden zu
ihren Asylgründen anlässlich der Anhörung sei zu kurz gewesen. Die Be-
schwerdeführenden hätten sich aufgrund der Vorgehensweise des SEM
gar nicht detailliert zu den Asylgründen äussern können, was eine Verlet-
zung der Abklärungspflicht darstelle. Auch der Umstand, dass das SEM die
Anhörung zu den Asylgründen erst zwei Jahre nach Einreichen der Asyl-
gesuche durchgeführt habe, stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht
dar. Diese Rügen sind allesamt als unbegründet zu erachten. Aus dem
blossen Umstand, dass das SEM in der BzP der Beschwerdeführerin bei
der Frage zum Reiseweg versehentlich von Eritrea anstatt von Syrien ge-
sprochen hat, kann nicht auf Mangelhaftigkeit der Befragung geschlossen
werden, zumal die Beschwerdeführerin die erwähnte Frage ungeachtet der
fehlerhaften Formulierung offensichtlich richtig verstanden hat. Weitere
konkrete inhaltliche Mängel werden nicht gerügt. Die beiden Befragungen
sind sodann zwar relativ kurz (je 30 Minuten) ausgefallen, aber die Be-
schwerdeführenden hatten dabei ausreichend Gelegenheit, ihre wichtigs-
ten Asylgründe vorzutragen. Insbesondere wurden sie im Anschluss an die
erfolgte freie Darstellung ihrer Fluchtgründe mehrfach gefragt, ob es noch
weitere Gründe gebe beziehungsweise ob sie noch etwas zu ergänzen hät-
ten. Hinsichtlich der gerügten langen Dauer zwischen der BzP und den An-
hörungen (ungefähr zwei Jahre) ist sodann festzustellen, dass es zwar
durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung
ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen
versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb
eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Der alleinige Um-
stand, dass die Anhörung erst rund zwei Jahre nach der BzP respektive
der Asylgesuchstellung stattfand, stellt daher keine Verletzung der Abklä-
rungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Rüge,
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Seite 12
wonach die Anhörungen ebenfalls zu kurz ausgefallen seien, ist nicht nach-
vollziehbar, zumal die Anhörungen je 2:45 respektive 2:30 Stunden dauer-
ten und die Beschwerdeführenden dabei ausführlich zu ihren Ausreise-
gründen befragt wurden. Der Vorwurf, es sei ihnen nicht möglich gewesen,
ihre Asylgründe detailliert zu schildern, muss angesichts der Aktenlage als
offensichtlich haltlos bezeichnet werden.
4.2.8 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen
sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es
ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist.
4.3 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; UL-
RICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA TURNHERR, Schwei-
zerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 811 ff. S. 237 f.; BGE
133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428,
m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist
ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als
willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM un-
ter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch un-
ter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt –
festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechts-
anwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar
ist. Die Rüge, wonach das SEM mehrfach das Willkürverbot verletzt habe,
ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen.
D-6864/2017
Seite 13
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den betreffend das Aufgebot des Beschwerdeführers als Reservist sei nicht
glaubhaft. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) hätten beide Be-
schwerdeführenden nicht erwähnt, dass der Dorfvorsteher bei ihnen vor-
beigekommen und diese Nachricht mitgeteilt habe. Vielmehr hätten sie in
der BzP lediglich geltend gemacht, von der YPG zur Leistung des Militär-
dienstes aufgeboten worden zu sein, jedoch nichts von der syrischen Ar-
mee gesagt. Zudem sei die Schilderung der Beschwerdeführerin in Bezug
D-6864/2017
Seite 14
auf den Besuch des Dorfvorstehers oberflächlich ausgefallen. Schliesslich
seien auch keine Beweismittel eingereicht worden, welche die Einberufung
zum Reservedienst belegen könnten. Dieses Vorbringen sei daher nicht
glaubhaft. Das SEM erwog ferner, es sei weiterhin nicht davon auszuge-
hen, dass Kurden in Syrien einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Die
kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden sei daher nicht asylrelevant.
Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie seien von der
YPG/PKK gedrängt worden, deren Militäreinheiten beizutreten, sei darauf
hinzuweisen, dass die von der YPG propagierte allgemeine Wehrpflicht
respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch
die YPG praxisgemäss nicht asylrelevant sei. Auch die allgemeine Bürger-
kriegssituation in Syrien stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal
es diesbezüglich an der geforderten Gezieltheit der Verfolgung fehle. Die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Teilnahme an Demonstra-
tionen sei ebenfalls nicht asylrelevant; denn sie habe dadurch keinerlei
Probleme bekommen. Überdies verfüge sie über kein politisches Risi-
koprofil, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden
identifiziert worden sei. Aus diesen Gründen sei die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu verneinen und ihre Asylgesuche abzu-
lehnen.
6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, es sei
absurd, wenn das SEM den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage
der Glaubhaftigkeit vorwerfe, sie hätten an der BzP nicht erwähnt, dass der
Beschwerdeführer als Reservist aufgeboten worden sei; denn es sei ihnen
bei der BzP gesagt worden, sie müssten sich kurz fassen und nur das
Wichtigste erwähnen. Es sei ihnen daher nicht bewusst gewesen, wie de-
tailliert sie die Asylgründe darlegen müssten, und sie seien dazu in der kur-
zen BzP auch nicht näher befragt worden. Ebenso absurd sei die Tatsache,
dass das SEM erwogen habe, die Schilderungen der Beschwerdeführerin
zum Besuch des Dorfvorstehers sei relativ oberflächlich ausgefallen, wes-
halb das Vorbringen unglaubhaft sei. Entgegen der Behauptung des SEM
habe die Beschwerdeführerin diesen Vorfall nicht oberflächlich, sondern
sehr detailliert dargelegt. Sie habe unter anderem gesagt, der Dorfvorste-
her sei Ende 2012 oder Anfang 2013 gekommen, worauf das SEM gesagt
habe, diese Angabe reiche aus. Bezüglich des Vorwurfs des SEM, es sei
kein Beweismittel betreffend die Aufforderung zum Reservedienst einge-
reicht worden, wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM hätte
einem allfälligen Beweismittel wohl ohnehin jeglichen Beweiswert abge-
sprochen, da solche Dokumente gemäss Auffassung des SEM leicht
fälschbar seien. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich
D-6864/2017
Seite 15
gewesen, ein Beweismittel einzureichen, da er kein schriftliches Aufgebot
erhalten habe. Er sei mittels der offiziellen Liste zum Reservedienst aufge-
boten worden und habe dies vom Dorfvorsteher, welcher die Liste erhalten
habe, erfahren. Das SEM sei nach dem Gesagten zu Unrecht von der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Die Vorbringen seien zudem
asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe eine Aufforderung zur Leistung
von Reservedienst erhalten. Da er sich geweigert habe, den Dienst anzu-
treten, werde er von der syrischen Regierung als Dienstverweigerer und
Verräter betrachtet und verfolgt. Auch von der YPG werde er verfolgt, da er
sich geweigert habe, für sie Militärdienst zu leisten. Er sei im wehrpflichti-
gen Alter und habe von der YPG eine Aufforderung für den Militärdienst
erhalten, damit sei er eindeutig von der Rekrutierung durch die YPG be-
troffen. Es handle sich nicht um eine freiwillige Wehrpflicht, sondern um
eine (drohende) Zwangsrekrutierung. Ausserdem sei der Beschwerdefüh-
rer für die Azadi-Partei tätig gewesen, und die Beschwerdeführerin habe
an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Damit
verfügten die Beschwerdeführenden über ein herausragendes politisches
Profil. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie von der syrischen Re-
gierung sowie von der YPG erneut gezielt verfolgt, verhaftet und möglich-
erweise getötet. Es sei anzufügen, dass der Wehrdienst der YPG zwar seit
Juli 2014 gesetzlich geregelt sei, die YPG sich indessen nicht an das Ge-
setz halte, sondern mit ihrem Vorgehen (Massenzwangsrekrutierungen,
Einziehung von Kindern) gegen die Menschenrechte verstosse (Verweis
auf den Bericht 10 von KurdWatch vom Mai 2015). Das SEM habe sich im
Übrigen gar nicht zur Intensität der disziplinarischen Massnahmen der YPG
geäussert. Die Beschwerdeführerin habe an verbotenen Demonstrationen
teilgenommen, an welchen der Sturz der syrischen Regierung gefordert
worden sei. Es sei offensichtlich, dass die Demonstrationsteilnahme für die
Beschwerdeführerin schwerwiegende Konsequenzen gehabt hätte, falls
sie noch länger in Syrien geblieben wäre. Auch der Beschwerdeführer sei
politisch tätig gewesen, indem er als Fahrer für die Azadi-Partei gearbeitet
habe. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihres politischen Profils
den syrischen Behörden bekannt, zumal davon auszugehen sei, dass sie
als Regimegegner identifiziert worden seien. Demnach sei gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts von einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung auszugehen. Sodann sei zu beachten, dass sich durch die Tö-
tung des Bruders des Beschwerdeführers infolge Militärdienstverweige-
rung die Suche nach dem Beschwerdeführer weiter intensiviert habe. Es
sei diesbezüglich auf die eingereichten Printscreen-Ausdrucke sowie das
Foto des Bruders zu verweisen. In der Beschwerde wird anschliessend er-
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Seite 16
neut geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Be-
hörden als ins Ausland geflüchteter Dienstverweigerer und Verräter be-
trachtet. Er müsse im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit einer politisch
motivierten Bestrafung und demnach mit asylrelevanter Verfolgung rech-
nen (Verweis auf einen Bericht der SFH vom 23. März 2017). Unter Verweis
auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) wird vorge-
bracht, es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in den aktiven Reservedienst einberufen worden sei, wegen Fern-
bleibens als Dienstverweigerer und Verräter registriert worden sei und ge-
sucht werde. Demnach müsse mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung und Bestrafung des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die be-
stehende Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers werde im Übrigen
auch durch die Ausführungen in den Berichten der SFH („Syrien: Rück-
kehr“, 21. März 2017) sowie des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum
Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien flie-
hen; November 2015) bestätigt. Im UNHCR-Bericht werde überdies fest-
gestellt, dass Personengruppen oftmals die Zugehörigkeit zur feindlichen
Konfliktgruppe unterstellt werde und die Verfolgung insgesamt zugenom-
men habe. Aufgrund der aktuellen Ereignisse in Syrien (namentlich der Ge-
biets-Rückeroberungen durch die Regierungstruppen) müsse der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien weiterhin eine Verfolgung
durch das Assad-Regime befürchten. Sodann werden unter Hinweis auf
den „World Report 2017 – Syria“ von Human Rights Watch sowie einen
Bericht von Amnesty International („Human Slaughterhouse“; 7. Februar
2017) allgemeine Ausführungen zur Lage und Entwicklung in Syrien ge-
macht. Ausserdem wird vorgebracht, der Generalmajor der Republikani-
schen Garden des syrischen Regimes habe syrischen Flüchtlingen im Aus-
land gedroht, man werde ihnen niemals verzeihen; alle Flüchtlinge müss-
ten als Verräter bestraft werden. Ferner gehe auch von kurdischen Grup-
pierungen (YPG, PYD) weiterhin eine Verfolgungsgefahr aus; denn diese
würden einschlägigen Berichten zufolge willkürlich und gewaltsam gegen
politische Gegner und Kritiker vorgehen. Ausserdem sei zu berücksichti-
gen, dass die PYD mit dem syrischen Regime zusammenarbeite (Verweis
auf die SRF-Sendung „Rundschau“ vom 9. September 2015 sowie einen
Bericht von Basnews vom 12. Februar 2017). Demnach werde das syri-
sche Militär bei der Suche nach dem Beschwerdeführer von der PYD un-
terstützt, und es bestehe sowohl von kurdischer wie auch von staatlicher
Seite eine grosse Verfolgungsgefahr für ihn. Nach dem Gesagten seien die
Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl
zu gewähren. Zumindest müsse deren Flüchtlingseigenschaft bejaht wer-
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Seite 17
den, da davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, der Rückkehr aus der Schweiz als
abgewiesene Asylgesuchsteller, des bestehenden Profils als politische Op-
positionelle sowie – im Falle des Beschwerdeführers – infolge des Status
als Dienstverweigerer das Misstrauen der syrischen Behörden sowie der
Islamisten wecken würden und demnach mit einer Verfolgung namentlich
durch die Geheimdienste rechnen müssten.
6.3 In der Eingabe vom 3. Januar 2016 wird angefügt, die eingereichten
Identitätsdokumente würden die Identität der Beschwerdeführenden ein-
deutig belegen, was ebenfalls für deren Glaubwürdigkeit sowie die Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen spreche.
6.4 In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM Bezug auf das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Schreiben des Dorfbürgermeisters und weist
darauf hin, dass Dienstpflichtige in Syrien nach dem Ende des Militärdiens-
tes automatisch in den Reservedienst eingeteilt würden. Praxisgemäss
vermöge jedoch eine Ausreise als potentieller Reservist ohne Aufgebot in
den aktiven Reservedienst keine Dienstverweigerung zu begründen. Dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein solches Aufgebot glaubhaft
zu machen. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen. Ausserdem bestünden Unstimmigkeiten zwi-
schen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung und
dem eingereichten Schreiben. Im Übrigen sei die Beweiskraft dieses Do-
kuments ohnehin gering, da in Syrien bekanntlich jegliche Art von Doku-
menten käuflich erworben werden könnten.
6.5 In der Replik wird erwidert, es sei in Syrien wegen des Bürgerkriegs
zurzeit unmöglich, in den Besitz von normalen Einberufungsschreiben zu
gelangen. Daher hätten die syrischen Behörden vielerorts die Mobilisie-
rungseinberufung zum Reservedienst für ganze Einberufungsgruppen dem
Dorfvorsteher oder durch Dritte zustellen lassen. Der Beschwerdeführer
habe von seinen Verwandten in Syrien eine Bestätigung für seine Einberu-
fung in den Reservedienst verlangt. Anstatt des Gruppeneinberufungsbe-
fehls sei den Verwandten dann das Schreiben des Dorfvorstehers überge-
ben worden. Dieses Schreiben gelte in Syrien rechtsgültig als Aufruf. Da in
der Region aufgrund der türkischen Invasion seit über zwei Wochen Krieg
herrsche, könne der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel be-
schaffen. Ferner bestünden keine Widersprüche zwischen dem eingereich-
ten Schreiben und den Aussagen des Beschwerdeführers. Das SEM habe
D-6864/2017
Seite 18
zudem gar keine Einzelfallprüfung und Analyse des Dokuments vorgenom-
men.
7.
7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jahr 2011 oder 2012 vo-
rübergehend als Fahrer für die Azadi-Partei tätig gewesen und habe auf
Verlangen seines Onkels an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Die sy-
rischen Behörden hätten davon erfahren und ihm das Nummernschild sei-
nes Autos weggenommen. Der Onkel, welcher Parteimitglied gewesen sei,
sei für einige Jahre inhaftiert worden. Diese Vorbringen sind nicht asylrele-
vant. Der Beschwerdeführer war selber eigenen Angaben zufolge nicht Mit-
glied der Azadi-Partei und legte – abgesehen von der vorübergehenden
Teilnahme an Parteiveranstaltungen – auch kein politisches Engagement
an den Tag. Es ist demnach bereits zweifelhaft, ob die angebliche Weg-
nahme des Nummernschildes tatsächlich die Folge seiner Fahrtätigkeit für
die Azadi-Partei war. Jedenfalls stellt diese Massnahme offensichtlich
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da es bereits an der gefor-
derten Intensität fehlt. Der Onkel des Beschwerdeführers wurde angeblich
wegen seiner Parteitätigkeit verhaftet; es ist daher davon auszugehen,
dass die syrischen Behörden damals auch den Beschwerdeführer verhaf-
tet hätten, wenn sie dies für angebracht gehalten hätten. Der Beschwerde-
führer wurde indessen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Az-
adi-Partei respektive im Zusammenhang mit seinem Onkel nicht mehr wei-
ter behelligt. Es ist demnach auch nicht damit zu rechnen, dass er deswe-
gen im Falle einer zukünftigen Rückkehr nach Syrien in asylbeachtlicher
Weise verfolgt würde.
7.3 Sodann wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Hei-
matdorf ungefähr im März 2013 an Demonstrationen gegen das syrische
Regime teilgenommen. In der Folge sei das Dorf von der PKK angegriffen
worden. Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin jedoch wegen der
Demonstrationsteilnahme keinerlei Probleme bekommen (vgl. A19 F50).
Auch vom Angriff auf das Dorf war sie persönlich nicht direkt betroffen (vgl.
A19 F51). Aufgrund der Aktenlage kann daher davon ausgegangen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem diesbezüglichen Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene nicht als Regimegegnerin identifiziert wurde,
D-6864/2017
Seite 19
vor der Ausreise nicht im Visier der syrischen Behörden stand und dem-
nach auch nicht mit einer in absehbarer Zukunft eintretenden asylrelevan-
ten Verfolgung seitens der syrischen Behörden rechnen musste. Dieses
Vorbringen ist daher als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
7.4 Im Weiteren wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei vom syri-
schen Militär wegen Verweigerung des Militärdienstes gesucht worden und
müsse demnach bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylbeachtlicher Ver-
folgung rechnen. Er sei nämlich Ende 2012/Anfang 2013 in den aktiven
Reservedienst einberufen worden. Der Dorfvorsteher sei damals bei ihnen
zuhause vorbeigekommen und habe gesagt, der Name des Beschwerde-
führers stehe auf einer entsprechenden Liste. Da der Beschwerdeführer
nicht eingerückt sei, sondern sich stattdessen zunächst versteckt habe und
dann ausgereist sei, gelte er als Dienstverweigerer und Verräter. Dazu ist
Folgendes festzustellen: Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung
zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Einberufung des
Beschwerdeführers zum Reservedienst respektive die Verfolgung durch
die syrischen Militärbehörden erst in den Anhörungen vom 17. respektive
20. Oktober 2017 geltend gemacht hatten. Der Beschwerdeführer brachte
nämlich in der BzP vor, er sei hauptsächlich wegen der drohenden Zwangs-
rekrutierung durch die YPG ausgereist (vgl. A3 S. 8). Das Aufgebot zum
Reservedienst für das syrische Militär und/oder die damit verbundene Su-
che der syrischen Behörden nach ihm erwähnte er mit keinem Wort (vgl.
A3 S. 8). Auch die Beschwerdeführerin sagte in der BzP nichts zum Thema
Reservedienst und syrische Militärbehörden, sondern machte lediglich
Probleme mit der YPG geltend (vgl. A4 S. 8). Wie bereits vorstehend aus-
geführt wurde (vgl. E. 4.2.6), kann dem in der Beschwerde erhobenen Vor-
wurf, wonach es den Beschwerdeführenden infolge der kurzen BzP nicht
möglich gewesen sei, alle Asylgründe darzulegen, nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass es ihnen ohne wei-
teres zumutbar und möglich gewesen wäre, bereits anlässlich der BzP die
angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Militär-
behörden respektive seine Einberufung in den aktiven Reservedienst zu
erwähnen; denn dazu hätte es weder mehr Zeit noch gezielte Fragen sei-
tens des SEM gebraucht. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführenden ein Verfolgungsvorbringen, welches in der rund
zwei Jahre später erfolgten Anhörung als vordringlicher Fluchtgrund dar-
gestellt wird, anlässlich der BzP komplett unerwähnt gelassen haben. Aus
diesen Gründen muss die geltend gemachte Einberufung zum Reserve-
dienst und die damit zusammenhängende Verfolgung durch das syrische
D-6864/2017
Seite 20
Militär als ohne entschuldbaren Grund nachgeschobenes Vorbringen er-
achtet werden, was gegen dessen Glaubhaftigkeit spricht. Weiter ist zu be-
rücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage,
wo sich der Beschwerdeführer für den Reservedienst hätte melden sollen,
widersprochen haben. Während die Beschwerdeführerin vorbrachte, der
Dorfvorsteher habe gesagt, der Beschwerdeführer müsse sich in Afrin mel-
den (vgl. A19 F30), erklärte der Beschwerdeführer seinerseits, der Dorfvor-
steher habe nicht gesagt, wo genau er hätte hingehen sollen (vgl. A18
F29). Diese Ungereimtheit weist ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Einberufung zum aktiven Reservedienst hin. Im Verlauf
des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Beschwerdeführenden sodann
kein Beweismittel betreffend die angebliche Einberufung des Beschwerde-
führers eingereicht, sondern lediglich eine Kopie des Militärbüchleins, wo-
raus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Wehr-
dienst absolviert und im Jahr 2005 aus der Wehrpflicht entlassen wurde
respektive in die Reserve überführt wurde. Erst im Verlauf des Beschwer-
deverfahrens wurde ein Dokument betreffend die Einberufung in den akti-
ven Reservedienst zu den Akten gereicht. Dieses – undatierte – Dokument
wurde seitens der Beschwerdeführenden zunächst nur als „weiteres syri-
sches Dokument“ bezeichnet (vgl. die Eingabe vom 8. Dezember 2017);
erst in der Eingabe vom 3. Januar 2018 wurde geltend gemacht, es handle
sich dabei um ein Bestätigungsschreiben des Dorfbürgermeisters. Dieser
führt darin aus, er habe am 19. November 2012 ein Schreiben der zustän-
digen Rekrutierungsabteilung des syrischen Militärs erhalten, wonach er
dem Beschwerdeführer eine Mitteilung betreffend die Einberufung in den
Reservedienst überreichen solle. Anlässlich seiner Kontaktaufnahme mit
dem Betroffenen habe dieser der Einberufung keine Folge geleistet und sei
sofort danach ins Ausland gereist. Das Schreiben sei danach mit den ak-
tuellen Angaben wieder an die Rekrutierungsabteilung geschickt worden.
Dieses Dokument vermag indessen aus nachfolgenden Gründen die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung in den Re-
servedienst nicht zu beseitigen: Zunächst ist festzustellen, dass es Wider-
sprüche gibt zwischen dem Inhalt dieses Schreibens und den Aussagen
der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen. Laut Aussagen der
Beschwerdeführenden sind sie nämlich nicht unmittelbar nach Erhalt der
Mitteilung durch den Dorfbürgermeister Ende 2012 aus Syrien ausgereist,
sondern erst im Frühjahr 2014, nachdem der Beschwerdeführer mehrfach
durch die YPG zur Leistung von Militärdienst aufgefordert worden sei. Fer-
ner fällt auf, dass der Dorfbürgermeister sinngemäss ausführt, er habe mit
dem Betroffenen (d.h. dem Beschwerdeführer) Kontakt aufgenommen und
D-6864/2017
Seite 21
ihm die Mitteilung überreicht. Den Angaben der Beschwerdeführenden zu-
folge war der Beschwerdeführer indessen beim Besuch des Dorfvorstehers
gar nicht zuhause, und der Familie des Beschwerdeführers wurde auch
keine Mitteilung überreicht, sondern die Mitteilung erfolgte angeblich ledig-
lich mündlich, unter Hinweis darauf, dass der Name des Beschwerdefüh-
rers auf einer Liste stehe (vgl. dazu A18 F29 und F30, A19 F23 ff.). Im
Übrigen erscheint es wenig plausibel, dass der Dorfvorsteher vom Be-
schwerdeführer respektive von dessen Angehörigen offenbar nicht einmal
eine schriftliche Bestätigung betreffend die erfolgte Zustellung der Mittei-
lung verlangte und überdies das fragliche Schreiben der Rekrutierungsbe-
hörde respektive die Namensliste zurückschickte, ohne eine Kopie davon
aufzubewahren, welche er den Verwandten des Beschwerdeführers hätte
aushändigen können. Insgesamt ist aufgrund dieser Erwägungen festzu-
halten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu
machen, dass der Beschwerdeführer Ende 2012 vom syrischen Militär zum
aktiven Reservedienst aufgeboten wurde. Demnach erscheint es auch
nicht glaubhaft, dass er von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer
und Verräter betrachtet und gesucht wird. Es ist folglich nicht davon aus-
zugehen, dass er deswegen im Falle einer Wiedereinreise eine asylbeacht-
liche Verfolgung zu gewärtigen hätte.
7.5 Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer mehrfach
von der YPG/PKK aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten, und er
sowie subsidiär auch die Beschwerdeführerin infolge seiner Weigerung
und seines Untertauchens mit einer Zwangsrekrutierung sowie einer Be-
strafung als Dienstverweigerer hätten rechnen müssen respektive zukünf-
tig rechnen müssten, ist Folgendes zu bemerken: Aufgrund der Aktenlage
erscheint es zwar durchaus als möglich, dass der Beschwerdeführer von
der YPG unter Hinweis auf die allgemeine Wehrpflicht mehrfach aufgefor-
dert wurde, Militärdienst zu leisten. In Rojava („Westkurdistan"; bestehend
aus den überwiegend kurdisch geprägten sogenannten Kantonen Afrin,
Kobane und Jazira) besteht seit Juli 2014 ein Gesetz, welches die obliga-
torische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jah-
ren sowie disziplinarische Strafen im Falle von Dienstverweigerung vor-
sieht. Es ist daher mit Blick auf die einschlägige Berichterstattung zu die-
sem Thema nicht völlig ausgeschlossen, dass die YPG versuchte, den Be-
schwerdeführer zu rekrutieren, und nach dessen Untertauchen auch die
Beschwerdeführerin unter Druck setzte. Allerdings zieht eine Verweigerung
des kurdischen Militärdienstes der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zufolge keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. zum Ganzen Urteil
D-6864/2017
Seite 22
des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil pu-
bliziert]). Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Furcht vor einer
Verfolgung durch die YPG wegen Verweigerung des Militärdienstes ist da-
her als nicht asylrelevant zu erachten.
7.6 Schliesslich wird seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht, die
Suche nach dem Beschwerdeführer habe sich nach dem Tod seines Bru-
ders, welcher ebenfalls vom syrischen Militär sowie der YPG/PKK zwecks
Leistung von Militärdienst gesucht und während seiner Flucht erschossen
worden sei, intensiviert. Dieses Vorbringen ist indessen offensichtlich nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begrün-
den, zumal die geltend gemachte Verfolgung durch das syrische Regime
sowie durch die YPG bereits in den vorstehenden Erwägungen als un-
glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet wurde. Im Übrigen ist den
Akten zufolge ohnehin nicht gesichert, ob und von wem der Bruder tatsäch-
lich erschossen wurde, und es wird seitens der Beschwerdeführenden
auch nicht näher ausgeführt, inwiefern dessen Tod zu einer (verstärkten)
Verfolgung des Beschwerdeführers führen soll und was mit den diesbezüg-
lich eingereichten Unterlagen (Foto des Bruders, Printscreen-Ausdrucke
von Youtube) belegt werden soll.
7.7 Insgesamt bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sy-
rien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise
eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hätten. Gleichzeitig ist
auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach
Syrien im Zusammenhang mit den vorstehend geprüften Asylgründen eine
asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden oder die YPG/PKK
zu gewärtigen hätten.
8.
8.1 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Beschwerde-
führenden bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund ihrer kurdischen
Ethnie, ihrer Rückkehr aus der Schweiz als abgewiesene Asylgesuchsteller
sowie aufgrund ihres politischen Profils mit einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung durch das Regime sowie durch Islamisten rechnen
müssten.
8.2 Die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung im Aus-
land führen nicht per se zu einer begründeten Furcht, bei einer Rückkehr
D-6864/2017
Seite 23
in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Zwar müssten die
Beschwerdeführenden im Falle einer Wiedereinreise nach längerer Lan-
desabwesenheit wohl mit einer Befragung durch die heimatlichen Behör-
den rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht jedoch fest,
dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien kei-
ner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren. Es ist ihnen
insbesondere auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie aus po-
litischen Gründen im Visier der heimatlichen Behörden standen respektive
als Regimegegner identifiziert worden waren. Zudem ist nicht aktenkundig,
dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätten. Aus diesen Grün-
den ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Be-
schwerdeführenden allein aufgrund der mutmasslich illegalen Ausreise und
der Asylgesuchstellung in der Schweiz als konkrete und ernsthafte Bedro-
hung für das bestehende politische System betrachten würden. Demnach
ist auch nicht damit zu rechnen, dass sie deswegen bei einer allfälligen
Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürch-
ten hätten.
8.3 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine
ebenfalls nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Recht-
sprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in
Syrien (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-7014/2013 vom
26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom
7. Juli 2015).
8.4 Hinsichtlich der in der Beschwerde pauschal geltend gemachten Furcht
vor einer Verfolgung durch Islamisten im Falle der Rückkehr nach Syrien
ist zu bemerken, dass diese Angst offensichtlich im Zusammenhang mit
der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien steht. Es bestehen dage-
gen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr nach Syrien mit einer gezielten Verfolgung durch islamisti-
sche Gruppierungen zu rechnen hätten. Dieses Vorbringen ist daher flücht-
lingsrechtlich nicht relevant.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Ver-
folgungsfurcht zu begründen. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf
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nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche
abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. November 2017 infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxis-
gemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend
E. 3). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der in der Beschwerde darge-
legten generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der ak-
tuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfü-
gung vom 15. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
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worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzi-
elle Lage der Beschwerdeführenden seither wesentlich verändert hätte, ist
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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