B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6865/2013
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Brazzaville),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. November 2013 im Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er
sei ein Staatsangehöriger von Kongo-Brazzaville, er jedoch weder bei
dieser Gelegenheit noch später heimatliche Reise- oder Identitätspapiere
vorlegte,
dass in der Folge von der Flughafenpolizei nicht eruiert werden konnte,
auf welchem Weg (von wo kommend und mit welcher Fluggesellschaft)
und unter Verwendung welcher Papiere er Zürich-Kloten erreicht hatte,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 20. November 2013 summa-
risch befragt und am 26. November 2013 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei angab, er stamme aus X._______, wo er während der letz-
ten Jahre und bis zu seiner Ausreise als … [Händler] tätig gewesen sei
und wo er mit seiner Ehefrau und ihren … gemeinsamen Kindern auf dem
elterlichen Grundstück gelebt habe, welches so gross sei, dass seine El-
tern dort auch noch einige Mieter hätten,
dass er namentlich vorbrachte, er habe seine Heimat aus Furcht um sein
Leben verlassen, zumal er dort kurz vor seiner Ausreise nur durch Glück
einem nächtlichen Überfall von drei maskierten und bewaffneten Männern
entgangen sei, welche Militärstiefel getragen hätten,
dass er in dieser Hinsicht anführte, die drei Angreifer seien in der Nacht
auf den 10. November 2013 irgendwie in ihr Haus eingedrungen, was er
dank seines stets unruhigen Schlafs bemerkt habe, worauf er seine
schlafende Familie zurückgelassen habe und sofort geflohen sei, indem
er durch ein Fenster aus dem Haus gesprungen und über eine nicht allzu
hohe Mauer sowie über ein Nachbargrundstück entwichen sei,
dass er die Flucht ohne zu überlegen ergriffen habe, da er in der Vergan-
genheit schon einmal überfallen worden sei, nämlich im Jahre 1999, wäh-
rend der Zeit des Bürgerkrieges von Militärs, welche in die Häuser der
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Leute eingedrungen seien und Geld gesucht hätten, wobei ihm damals in
den Fuss geschossen worden sei, da er kein Geld gehabt habe,
dass ihm später respektive am nächsten Morgen respektive vier Tage
nach dem Überfall von seiner Frau berichtet worden sei, die Männer sei-
en nur an ihm interessiert gewesen, weshalb ihr und den Kindern nichts
passiert sei, respektive zwischen seiner Frau und den Angreifern habe
eigentlich kein Dialog stattgefunden, sondern die Angreifer seien nach
seiner Flucht einfach wieder abgezogen,
dass er weder persönliche Feinde noch mit den heimatlichen Behörden
oder der Polizei je Probleme gehabt habe, weshalb er bis heute nicht
wisse, wer ihm die Angreifer geschickt habe, und er nur vermuten könne,
einer seiner Schuldner habe etwas mit dieser Sache zu tun,
dass er nicht zur Polizei gegangen sei respektive sich seine Frau an die
Polizei gewandt habe, die Polizei aber nicht habe helfen können, da die
Männer ja maskiert gewesen seien,
dass er sich vom 10. bis zum 14. November 2013 bei seinen Schwieger-
eltern in X._______ versteckt gehalten habe,
dass er sich danach mit seinen Ersparnissen nach Dolisie begeben habe
(eine Stadt… westlich von X._______), wo ihm ein Mann gegen Bezah-
lung ein Laissez-passer organisiert habe, mit welchem er in der Folge aus
Kongo-Brazzaville ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Verbleib seiner Rei-
sepapiere im Original vorbrachte, in der Heimat habe er weder einen
Pass noch eine Identitätskarte besessen, da das dort nicht nötig sei, wes-
halb ihm die Beschaffung entsprechender Papiere unmöglich sei (vgl. …),
dass er einzig über eine Geburtsurkunde verfüge, er aber nicht wisse, wo
sich diese befinde (vgl. …), respektive er diese nicht beschaffen könne,
da er seine Eltern nicht erreicht habe (vgl. …),
dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er sei am 16. November 2013
über den Flughafen von Dolisie ausgereist, ausgestattet mit dem gekauf-
ten Laissez-passer und mit der Hilfe seiner dortigen Bekanntschaft, wo-
rauf er mit einem Direktflug unbekannter Dauer nach Zürich gelangt sei,
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dass er an seinen Reisewegschilderungen auch auf Vorhalt des BFM
betreffend die Nichtexistenz einer direkten Flugverbindung Dolisie-Zürich
festhielt (vgl. …),
dass das BFM mit Verfügung datierend vom 3. Dezember 2013 (eröffnet
durch Vermittlung der Flughafenpolizei bereits am 2. Dezember 2013) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein-
trat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz so-
wie des Wegweisungsvollzugs nach Kongo-Brazzaville,
dass das Bundesamt in seinem Entschied vorab festhielt, für die Nichtab-
gabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, wobei es sowohl die Ausführungen des Be-
schwerdeführers über den angeblichen Nichtbesitz rechtsgenüglicher Pa-
piere als auch dessen Reisewegschilderungen als offensichtlich unglaub-
haft erkannte,
dass das Bundesamt sodann zum Schluss gelangte, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es seien
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, wo-
bei es die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Ak-
tenlage – mangels Substanziierung, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität
seiner Sachverhaltsschilderungen – als gänzlich unglaubwürdig, mithin
als offenkundiges Konstrukt erklärte,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe datie-
rend vom 6. Dezember 2013 (eingegangen per Telefax am 7. Dezember
2013) Beschwerde erhob, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder zumindest die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [1], eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [2] beantragte,
dass er gleichzeitig um eine Übersetzung seiner Beschwerdebegründung
von Amtes wegen [3] sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht [5] ersuchte,
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dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab geltend mach-
te, zwar habe er im Moment kein Identitätspapier, jedoch habe er Be-
weismittel zu seiner Herkunft in der Heimat,
dass er sodann von seinen bisherigen Reisewegschilderungen Abstand
nahm und neu von einer Reise von Kongo-Brazzaville erst nach Kapstadt
(mit ... [einer Fluggesellschaft]) und von dort nach Zürich (mit … [einer
anderen Fluggesellschaft]) berichtete,
dass er vor diesem Hintergrund bekräftigte, seine Gesuchsgründe seien
wirklich nicht erfunden, sondern es seien tatsächlich bewaffnete Banditen
in sein Haus eingedrungen, worauf er durch ein Fenster, über eine kleine
Mauer und das Nachbargrundstück die Flucht ergriffen habe, auch wenn
er (wie vom BFM im angefochtenen Entscheid bemerkt) … [an einer Be-
hinderung leide], zumal er sich nur auf diese Weise habe in Sicherheit
bringen können,
dass er auch an seinen weiteren Sachverhaltsschilderungen festhielt,
wobei er namentlich bekräftigte, die Angreifer hätten tatsächlich nur ihm
etwas antun wollen und nicht seiner Familie, werde doch in schwierigen
Fällen immer der Vater das Ziel respektive Opfer von Nachstellungen,
dass er in seiner Heimat wirklich in grosser Gefahr sei, zumal er in der
Zwischenzeit erfahren habe, dass die Angreifer nicht von seinem Schuld-
ner, sondern vielmehr von einem ihm persönlich nicht bekannten Oberst
der Armee geschickt worden seien, weshalb er als einfacher Zivilist be-
sonders gefährdet sei,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (Telefax) am 7. Dezember 2013
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass es der vom Beschwerdeführer beantragten Übersetzung seiner Be-
schwerdebegründung nicht bedarf, da er diese in Französisch und damit
in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat,
dass bei dieser Sachlage auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge auf das Begehren um Gewährung von Asyl respektive
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
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dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist (soweit darauf einzutreten ist), weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Be-
schwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere im Original
eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt –
keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich
sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar mittlerweile vom Vorbringen betreffend
eine Reise angeblich mit einem Direktflug von Dolisie nach Zürich Ab-
stand genommen hat, er jedoch weiterhin an der Behauptung festhält,
seine Reise von Kongo-Brazzaville über Kapstadt nach Zürich ohne hei-
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matliches Reisepapier unternommen zu haben, was vor dem Hintergrund
der heutigen Kontrollen im internationalen Luftverkehr (inklusive der re-
gelmässigen elektronischen Erfassung der Reisepapiere durch die Flug-
gesellschaften) als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden muss,
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage mit dem BFM davon auszuge-
hen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände sei-
ner Reise in die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende
Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers
sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass in der Folge mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers über eine angeblich in seiner Heimat
herrschende Bedrohungslage in keiner Weise als plausibel erscheinen,
dass seine Angaben und Ausführungen – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – weder nachvollziehbar sind, noch eine relevante Substanz auf-
weisen und auch keine echte persönliche Betroffenheit erkennen lassen,
weshalb von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen
werden muss,
dass weder das Festhalten an den bisherigen Gesuchsvorbringen noch
das neue Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Nachstellungen gegen
seine Person seien nicht von seinem Schuldner, sondern vielmehr von
einem ihm persönlich nicht bekannten Oberst der Armee initiiert worden,
geeignet sind, die die klaren Mängel im Sachverhaltsvortrag aufzuwiegen,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur
Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
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Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder glaubhafte Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch
Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner
Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, da zum heutigen Zeitpunkt – mehr als zehn Jahre nach dem
Ende des Bürgerkrieges in Kongo-Brazzaville – weder die allgemeinen
Verhältnisse im Lande gegen eine Rückkehr sprechen noch aufgrund der
Aktenlage ein relevantes individuelles Vollzugshindernis ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss Aktenlage an … [einer Behin-
derung] leidet, diesem Umstand jedoch keine ausschlaggebende Bedeu-
tung zuzumessen ist, da aufgrund seiner Angaben und Ausführungen zu
seinen persönlichen Verhältnisse davon ausgegangen werden darf, er
verfüge in der Heimat weiterhin über mannigfache persönliche Anknüp-
fungspunkte (neben Ehefrau und Kindern insbesondere seine Eltern und
Schwiegereltern), er stamme gleichzeitig aus relativ wohlhabenden Ver-
hältnissen (mit Landbesitz in X._______) und er verfüge über jahrelange
… [Berufserfahrung],
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszu-
gehen ist, da der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flugha-
fenpolizei Zürich-Kloten.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: