Abtei lung IV
D-6867/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Guinea,
vertreten durch B.________
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6867/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
stellt in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im C.______ am 8. Februar 2008 erstmals befragt und am 29.
September 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde,
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dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, am 1. Januar
1992 geboren und damit noch minderjährig zu sein,
dass er im Weiteren geltend machte, aus Guinea D.______ zu stam-
men und der Ethnie der E.______ anzugehören,
dass er in D.______ zusammen mit seinen Eltern und zwei älteren Ge-
schwistern gelebt und für seinen Vater dessen Kleidergeschäft auf
dem Markt geführt habe, da dieser als Devisenhändler tätig gewesen
sei,
dass im Rahmen einer Demonstration der Gewerkschaft im Januar
2007, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, bei einer
gewaltsamen Auseinandersetzung mit den Sicherheitsbehörden ein
Polizist ums Leben gekommen sei und er zusammen mit ein paar Kol-
legen, welche sich in der Nähe des Tatorts befunden hätten, von
einem weiteren Polizisten der Tat bezichtigt worden seien,
dass dieser Polizist auf einen der Verdächtigten geschossen habe,
worauf er und seine Kollegen den Polizist angegriffen hätten,
dass sie von weiteren Polizisten überwältigt und festgenommen wor-
den seien und er in der Folge sechs Monate in einem Gefängnis ver-
bracht habe,
dass sein Vater durch Bestechung seine Freilassung habe erwirken
können und mit Hilfe eines Freundes seine Ausreise organisiert habe,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._____ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er am 4. Juni 2008 wegen Verdachts der Widerhandlung des Be-
täubungsmittelgesetzes (BtGM) vorläufig festgenommen wurde,
dass das BFM mit - am 24. Oktober 2008 eröffnetem - Entscheid vom
23. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
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dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 29. Oktober 2008 datierter, zu-
handen der Schweizerischen Post am 30. Oktober 2008 aufgegebener
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinnge-
mäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass zunächst in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass die Vorins-
tanz unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7
AsylV und der weiterhin geltenden Rechtsprechung (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 13) eine Vertrauensperson beiordnete und damit den ihr
obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten nachkam,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass nämlich die diesbezüglichen Angaben auffallend realitätsfremd
und unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung auf die zutreffenden Erwägun-
gen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Be-
schwerdeschrift auf die erstinstanzlichen Erwägungen nicht näher ein-
gegangen wird, sondern lediglich die bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachte, als unglaubhaft erachtete Behauptung wie-
derholt wird, nie Identitätspapiere besessen zu haben,
dass im Weiteren das Bundesamt mit hinreichender Begründung erör-
terte, weshalb es angesichts der diesbezüglich auffallend widersprüch-
lichen Angaben - unabhängig von deren Asylrelevanz - die geltend ge-
machten Vorbringen, in Guinea im Rahmen einer gewaltsamen Aus-
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einandersetzung zwischen Demonstrierenden und der Polizei festge-
nommen und inhaftiert worden zu sein, in Zweifel zog,
dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf diese Erwägungen
der Vorinstanz eingegangen wird, weshalb auch hierzu auf die zu be-
stätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass sich auch die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen ohne nähere Angaben
und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
dass bei dieser Sachlage keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs.
3 AsylG notwendig sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer fremdenpolizei-
lichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
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dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs.
1 FK ) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 BV zulässig
ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender
spezifische Abklärungen der persönlichen Situation des Asylsuchen-
den unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen sind (vgl.
EMARK 2006 Nr. 24),
dass der nach eigenen Angaben sechzehnjährige, gesunde Beschwer-
deführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, mit seinen El-
tern und Geschwistern in seinem Herkunftsort D.______ über ein trag-
fähiges familiäres Beziehungsnetz und im Weiteren über die Mög-
lichkeit verfügt, nach seiner Rückkehr erneut im Familienunternehmen
tätig zu sein,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde keine
Einwände anbringt,
dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem Beschwerde-
führer als unterliegende Partei aufzuerlegen wären, auf deren Erhe-
bung jedoch in antragsgemässer Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist, da der
Beschwerdeführer minderjährig und gemäss den Akten offensichtlich
bedürftig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: ange-
fochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N _______(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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