Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6867/2011
U r t e i l v om 3 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Claudia CottingSchalch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2011 – anlässlich einer
Bahnfahrt … – von der Bahnpolizei verhaftet wurde, da er sich anlässlich
einer Kontrolle nicht ausweisen konnte,
dass er am nächsten Tag von der Kantonspolizei … dem Empfangs und
Verfahrenszentrum des BFM … zugeführt wurde, wo er am gleichen Tag
ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 4. August 2011 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchgründen befragt und am
1. September 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört
wurde,
dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger der Türkei
kurdischer Ethnie und er stamme ursprünglich aus der Provinz
X._______ [im Osten der Türkei], er sei aber bereits als Kind mit seiner
Familie nach Y._______ [im Westen der Türkei] umgezogen, wo bis
heute seine Eltern und fünf seiner acht Geschwister wohnhaft seien und
wo er die letzten Jahre als Arbeiter in der Textilindustrie tätig gewesen
sei,
dass er während der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung
wiederholt darauf hinwies, er stehe in die Schweiz in Kontakt mit seinem
älteren Bruder, welcher seit vielen Jahren hier lebe,
dass er namentlich vorbrachte, seine Familie sei 1992 von der Provinz
X._______ nach Y._______ umgezogen, da damals ihr Heimatdorf von
der türkischen Armee bombardiert und zudem seine Mutter vom Militär
gefoltert worden sei, da seiner Familie die Unterstützung von Terroristen
vorgeworfen worden sei,
dass ihm damals als Kind vom Militär mit einer Eisenstange auf den Kopf
geschlagen worden sei, weshalb er bis heute viele Sachen nur langsam
verstehe,
dass seine Familie nach dem Umzug nach Y._______ ein ruhiges Leben
geführt habe, er selbst jedoch … [bereits als Jugendlicher] den Kontakt
zur HADEP und später zur DTP gesucht habe,
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dass er Mitglied der HADEP und später Sympathisant der DTP geworden
sei und deswegen von 1998 bis Ende 2001 respektive in den Jahren
1998 und 1999 mindestens fünfzehn oder doch zumindest zehn Mal von
Polizisten in Zivil für 24 Stunden in Haft genommen, befragt und dabei
misshandelt worden sei, wobei aber nie etwas Schriftliches festgehalten
worden sei,
dass er auch im Jahre 2003 nochmals vier oder fünfmal auf gleiche
Weise in Polizeihaft gekommen sei,
dass er sich später für die BDP engagiert habe, glaublich ab dem Jahre
2005 respektive dem Datum der Gründung dieser Partei [am 2. Mai
2008], wobei er in all den Jahren auch weiterhin von Polizisten in Zivil
zuhause aufgesucht, behelligt und auch immer wieder mitgenommen
worden sei, wobei auch in diesen Jahren nie etwas schriftliches
festgehalten worden sei, sondern man ihm immer wieder wegen seiner
Kontakte gedroht habe,
dass er sich schliesslich ab dem Frühjahr 2011 aktiv am Wahlkampf der
BDP für die Wahlen vom Juni 2011 beteiligt habe, indem er an
Versammlungen teilgenommen und – insgesamt mehrere hundert Male –
auch Wahlplakate ausgehängt und Flugblätter verteilt habe,
dass er deswegen – anlässlich erneuter Mitnahmen durch Polizisten in
Zivil glaublich am 10. und 12. Mai 2011 sowie am 15. Juni 2011 – neu mit
dem Tod bedroht worden sei, worauf er sich zur Ausreise aus der Türkei
entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf der einlässlichen Anhörung zudem
geltend machte, er habe in der Zwischenzeit über einen Freund erfahren
habe, dass er nach seiner Ausreise von der Polizei mittels Haftbefehl
gesucht worden sei (act. A8 F. 5 und F. 118 ff.),
dass er auf die Frage nach seinem Reiseweg vorbrachte, er sei am
17. Juli 2011 – versteckt in einem LKW und ohne Papiere respektive
vielmehr ausgestattet mit einem gefälschten Reisepass – aus der Türkei
ausgereist, worauf er nach einer Reise von viereinhalb Tagen über ihm
unbekannte Länder einen ihm unbekannten Ort in der Schweiz erreicht
habe, wo er an einem ihm unbekannten Bahnhof einen Zug bestiegen
habe, worauf er in diesem Zug verhaftet worden sei,
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dass er bei der Kurzbefragung auf die Frage des BFM nach dem Verbleib
seiner Reise und Identitätspapiere vorbrachte, zwar habe er in seiner
Heimat einen Reisepass und auch eine Identitätskarte besessen, jedoch
sei der Reisepass – welchen er sich erschlichen habe – bei seinem
Schlepper geblieben und er habe seine Identitätskarte zuhause gelassen,
da er sich gedacht habe, er werde sich gegenüber den Behörden
mündlich ausweisen (act. A14 Ziff. 13),
dass er bei der einlässlichen Anhörung auf die Frage des anwesenden
Hilfswerkvertreters vorbrachte, er habe seine Identitätskarte anlässlich
seiner Ausreise lieber in der Türkei zurückgelassen, da er bei einer
allfälligen Verhaftung mit seiner Identitätskarte wieder in die Türkei hätte
zurückgeschickt werden können (act. A8 F. 22),
dass er später auf zusätzliche Frage des Hilfswerkvertreters angab, er
habe seine Reise in dem LKW im Besitz eines gefälschten Reisepasses
absolviert, welchen er jedoch am Ende der Reise wieder habe abgeben
müssen (act. A8 F. 129 ff.)
dass er schliesslich bei der Kurzbefragung vorbrachte, er werde sich um
die Beschaffung seiner Identitätskarte bemühen (act. A14 Ziff. 14),
wogegen er im Verlauf der Anhörung geltend machte, sein in der Türkei
befindlicher Bruder könne ihm die Identitätskarte nicht zusenden, da dies
für ihn (den Beschwerdeführer) zu gefährlich wäre, könnte doch die
Identitätskarte im Falle einer Zusendung vom Staat abgefangen und
damit sein Aufenthaltsort bekannt werden (act. A8 F. 17 ff.),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt dabei ausführte, vom Beschwerdeführer seien
innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches keine Reise oder
Identitätspapier vorgelegt worden und für die Nichtabgabe heimatlicher
Papiere lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da der
Beschwerdeführer willentlich ohne seine Identitätskarte gereist sei und er
es bis heute unterlassen habe, etwas in Richtung einer
Papierbeschaffung zu unternehmen,
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dass das Bundesamt im Anschluss daran festhielt, die weit in der
Vergangenheit liegenden Ereignisse seien für die Ausreise nicht kausal
gewesen und damit nicht asylrelevant, weshalb auf eine
Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der
diesbezüglichen Vorbringen verzichtet werden könne, und die für das
Jahr 2011 geltend gemachten Ereignisse seien aufgrund von
Widersprüchen und deutlichen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag
unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, wobei aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass das Bundesamt schliesslich den Wegweisungsvollzug nach als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es an dieser Stelle –
anstatt die Türkei – Algerien erwähnte,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Gewährung von Asyl beantragte und um
Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, wie auch um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde,
dass er mit der Beschwerde eine Identitätskarte im Original nachreichte
und im Rahmen der Beschwerdebegründung an seinen
Gesuchsvorbringen festhielt, worauf – soweit erheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2011 der Eingang der
Beschwerde bestätigt wurde (vorab per Telefax) ,
dass die vorinstanzlichen Akten noch am gleichen Tag beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, sich die Beschwerde als
formgerecht erweist und die Eingabe aufgrund der Akten auch als
fristgerecht zu erkennen ist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1
VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG), weshalb auf die Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche
Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu
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nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8;
insbes. E. 2.1 und E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein
Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen
können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise
oder Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/7),
dass er zwar mit seiner Beschwerde – mithin knapp fünf Monate nach der
ersten Aufforderung zur Papierbeschaffung – eine Identitätskarte
nachgereicht hat, alleine dies jedoch nicht zu einer Aufhebung des
Nichteintretensentscheides führt (vgl. dazu Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 16 E. 5/c/aa),
dass vor diesem Hintergrund namentlich zu prüfen ist, ob in vorliegender
Sache das nicht fristgerechte Einreichen von rechtsgenüglichen Papieren
aufgrund der Akten als entschuldbar zu erkennen ist (im Sinne von Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass diese Frage indes gerade auch unter Berücksichtigung der jetzt
erfolgten Nachreichung einer Identitätskarte eindeutig zu verneinen ist,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass der
Beschwerdeführer seine Identitätskarte eigenen Angaben zufolge
bewusst in der Heimat zurückgelassen hat, um einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren,
dass er – trotz enger familiärer Kontakte sowohl in der Heimat als auch
der Schweiz – seine Identitätskarte während der Hängigkeit des
erstinstanzlichen Verfahrens nicht nachgereicht hat, obwohl ihm dazu
mehr als vier Monate Zeit zur Verfügung gestanden hätte,
dass er erst mit seiner Beschwerde eine Identitätskarte nachgereicht hat,
er dabei aber nicht offen legt, wann und auf welchem Weg ihm diese
zugegangen ist, was nahelegt, er sei schon seit längerer Zeit in deren
Besitz, er habe diese aber dem BFM vorenthalten,
dass zusammenfassend kein Anlass zur Annahme bestehen kann, eine
frühere Einreichung von Papieren sei dem Beschwerdeführer nicht
möglich gewesen (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6),
dass im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts anderes geltend
gemacht wird, sondern sich der Beschwerdeführer faktisch nur darüber
beschwert, die Vorinstanz habe ihren Blick viel zu sehr auf die Frage
seiner Papierlosigkeit gerichtet,
dass nach vorstehenden Erwägungen davon ausgegangen werden muss,
vom Beschwerdeführer seien bis dahin ihm zustehende Papiere bewusst
unterdrückt worden, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert
werden soll (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 5),
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dass demzufolge zu prüfen verbleibt, ob dem Nichteintretensentscheid
einer der Ausschlussgründen nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG
entgegen steht,
dass in dieser Hinsicht die mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die
angeblich weit in der Vergangenheit liegenden Ereignissen (Vorfälle
angeblich 1992 im Heimatdort und Vorfälle angeblich von 1998 bis 1999
oder bis 2001 in Y._______) für den Ausreiseentschluss des
Beschwerdeführers im Sommer 2011 offenkundig nicht kausal waren,
womit diesen Ereignissen keine Asylrelevanz mehr zukommen kann,
dass insofern auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der
Glaubhaftigkeit dieser Gesuchsvorbringen verzichtet werden kann,
dass in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken ist, dass eine
Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Unbill dient, sondern
Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll (vgl. WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, S. 127),
dass jedoch gerade in dieser Hinsicht aufgrund der Akten kein Anlass zur
Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer wäre aufgrund jüngerer
Ereignisse in der Heimat auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz
angewiesen,
dass vielmehr mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass sich die
Vorbringen betreffend angeblich über viele Jahre andauernde
Nachstellungen von Seiten der Polizei, respektive angeblich immer
wieder neue Mitnahmen durch Zivilpolizisten, ohne dass jemals ein
Strafverfahren eröffnet worden wäre, als nicht nachvollziehbar erweisen,
dass der Beschwerdeführer zudem auch nicht ansatzweise nicht in der
Lage war, seine Schilderungen betreffend die Ereignisse von angeblich
zirka 2005 bis Sommer 2011 mit Substanz zu füllen, sondern er praktisch
durchwegs an der Oberfläche geblieben ist respektive sich in
Gemeinplätzen verloren hat (vgl. dazu A8 F. 95 ff.), was nicht auf ein
tatsächliches Erleben der behaupteten Ereigniskette schliessen lässt,
welche zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben soll,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar geltend macht,
wegen vermuteter PKKAnhängerschaft sei er gerade auch in Y._______
über viele Jahre von der Polizei unter Druck gesetzt worden,
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dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die
offenkundigen Mängel in den Sachverhaltsschilderungen zu erklären,
geschweige denn diese Mängel aufzuwiegen,
dass das Gleiche für seine Ausführungen über die angeblich in der Türkei
herrschenden Verhältnisse zu gelten hat,
dass zusammenfassend mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
wobei auch kein Bedarf an weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin
von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Hinweise in Richtung einer aktuellen
Verfolgungssituation darzulegen vermochte, womit auch keine
glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass in der Folge auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und
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soweit ersichtlich gesunder Mann, welcher in Y._______ über ein
umfassendes Beziehungsnetz verfügt – keine individuellen
Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Beschwerdeführer dem BFM zwar eine unsorgfältige
Entscheidredaktion vorhält, was als verständlich erscheint, da in der
angefochtenen Verfügung an einer Stelle von Algerien statt der Türkei
gesprochen wird,
dass jedoch auch dieser Umstand (ein offensichtlicher Redaktionsfehler
der Vorinstanz) keinen anderen Entscheid rechtfertigen kann, sondern die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der
Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass das Ersuchen um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von
vornherein gegenstandslos war, da der Beschwerde die aufschiebenden
Wirkung vom BFM gar nie entzogen wurde,
dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass schliesslich die mit der Beschwerde nachgereichte Identitätskarte
nicht wie beantragt an den Beschwerdeführer zurückzusenden, sondern
zuhanden des BFM sicherzustellen ist (Art. 10 Abs. 2 AsylG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die nachgereichte Identitätskarte wird zuhanden des BFM sichergestellt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: