B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6867/2019
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger aus
B._______ (C._______) – ersuchte am 23. Oktober 2019 in der Schweiz
um Asyl und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) Basel zu-
gewiesen. Dort mandatierte er am 29. Oktober 2019 die ihm zugewiesene
Rechtsvertretung. In deren Beisein erfolgten am 30. Oktober 2019 seine
Personalienaufnahme (PA) und am 6. Dezember 2019 seine Anhörung zu
den Asylgründen.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aus medizinischen Grün-
den in die Schweiz gekommen. Im Jahr 2006 habe er sich ein selbstge-
machtes Mittel namens «D._______» gespritzt. Dieses Mittel habe sein
zentrales Nervensystem angegriffen. Seither habe er starke Schmerzen
und leide unter Sprach- und Gangstörungen. Im Jahr 2015 habe er in Tiflis
eine Rehabilitationskur gemacht. Man habe ihn aber nicht heilen können.
Aus Erschöpfung habe er im August 2019 einen Suizidversuch begangen.
Seine Situation habe ihn schliesslich veranlasst, in die Schweiz zu kom-
men, hier ein Asylgesuch zu stellen und sich kompetent medizinisch be-
handeln zu lassen. Er habe keine Verfolgung durch Behörden oder Private
erlebt oder zu befürchten und sei legal mit seinem eigenen Pass ausge-
reist.
B.
Am 13. Dezember 2019 erstellte das SEM einen Entscheidentwurf, ge-
mäss welchem es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31; kein Asylgesuch i.S.v. Art. 18
AsylG) nicht einzutreten sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anzuordnen beabsichtige. Den Entscheidentwurf unterbreitete
es gleichentags dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme.
C.
Die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am
16. Dezember 2019.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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E.
Am 17. Dezember 2019 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
F.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei das
Verfahren zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt.
G.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Auf den Inhalt der Stellungnahme, der vorinstanzlichen Verfügung und der
Beschwerdeschrift wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der An-
ordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs kommt dem Ge-
richt demgegenüber volle Kognition zu. Die Auffassung in der Beschwerde
(vgl. daselbst, S. 2), das Bundesverwaltungsgericht sei verpflichtet, seine
volle Kognition auszuschöpfen, erweist sich somit insofern als unzutref-
fend, als damit eine materielle Prüfung des Asylgesuchs durch das Bun-
desverwaltungsgericht impliziert wird.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
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ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus;
neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20)
umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die
Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt,
«wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizini-
schen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a
Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.
4.2 Diese Nichteintretensvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich
erfüllt, denn der Beschwerdeführer macht in aller Deutlichkeit geltend, ein-
zig zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz gekommen zu sein;
eine von Behörden oder Privaten ausgehende Verfolgung stellt er aus-
drücklich in Abrede (vgl. Protokoll der Anhörung insb. F48, F68 und F95).
Diese Erkenntnisse werden vom Beschwerdeführer substanziell weder in
seiner Stellungnahme noch in der vorliegenden Beschwerde bestritten.
Das SEM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weitere Abklärun-
gen erübrigen sich.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Verfügt die Vorinstanz die
Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung geltend macht, findet das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei
Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersicht-
lich.
6.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführ auf seinen Gesundheitszustand be-
ruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK – das Verbot der unmensch-
lichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend – der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
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E. 6). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben; der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzu-
lässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtferti-
gen.
6.2.4 Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich
somit als zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist
aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage
nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen.
6.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei-
teren Hinweisen).
6.3.4 Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien – entgegen der
Auffassung in der Beschwerde – über ein funktionierendes Gesundheits-
system, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte ge-
macht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019,
m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung deshalb zu
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Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Geor-
gien für den Beschwerdeführer gewährleistet sei. Bei dieser Sachlage ist
die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen zu verneinen, da
weitergehende Untersuchungen und Behandlungen im Heimatland durch-
geführt werden können. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde (vgl.
daselbst, S. 2) ist abzuweisen. Es ist demnach davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr keine akute und existenzielle
Gesundheitsgefährdung droht.
6.3.5 Der Wegweisungsvollzug nach Georgien erweist sich somit als zu-
mutbar, zumal der Beschwerdeführer dort auch über ein verwandtschaftli-
ches Netz verfügt und mit seiner Mutter zusammenlebt, die ihn finanziell
unterstützt.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zu-
sätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: