B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6869/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annina Gegenschatz, Rechtsanwältin,
substituiert durch MLaw Stefanie Santschi,
Gegenschatz Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Das SEM erhob am 6. Januar 2016 seine Personalien und be-
fragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen (Be-
fragung zur Person, BzP, vgl. SEM act. A5).
Dabei gab er zu Protokoll, er sei paschtunischer Ethnie und stamme aus
dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______), wo er zwölf
Jahre lang die Schule besucht und anschliessend in E._______ eine
sechsmonatige Polizeiausbildung absolviert habe. Danach habe er einein-
halb Jahre lang bis zur Ausreise als Polizist gearbeitet. Er sei in F._______
stationiert gewesen, wobei er an diversen Orten in Afghanistan gegen die
Taliban gekämpft habe. Eines Tages (zirka im […] 2015) habe ein Freund
ihm eine Nachricht der Mutter überbracht, wonach die Taliban ihn suchen
würden und er nicht mehr nach Hause kommen solle. Angehörige der Tali-
ban hätten insgesamt drei Mal bei seiner Mutter vorgesprochen. Sie hätten
ihr gesagt, dass er mit dem Polizeidienst aufhören solle und sie nur mit ihm
reden wollten. Ferner hätten sie mehrmals die Sachen seiner Familie auf
die Strasse gestellt und in seinem Heimatdorf Häuser angezündet. Sein
Freund habe ihm geholfen, einen Schlepper zu organisieren. Eine Woche
nach Erhalt der Nachricht der Mutter im November 2015 sei er über Pakis-
tan und Iran nach Europa gereist und am 20. Dezember 2015 in die
Schweiz gelangt. Er habe als Beweis für die Kämpfe gegen die Taliban
einen Chip mit einem kurzen Filmausschnitt mitgenommen, diesen auf der
Reise aber verloren. Auf seinem (…).
B.
Anlässlich einer Kontrolle am 22. Dezember 2016 nahmen Angehörige der
Grenzwache dem Beschwerdeführer einen Polizeiausweis, eine Bestäti-
gung des Abschlusses einer Polizeiausbildung sowie einen Führerschein
mit Zusatzblatt, alle aus Afghanistan, ab. Eine Dokumentenüberprüfung
des Polizeiausweises sowie des Führerscheins samt Bussenkarte durch
die Grenzwache ergab die Echtheit der Dokumente. Sie wurden zu Handen
des SEM eingezogen.
C.
Am 16. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu
den Asylgründen an (vgl. act. A22).
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An der Anhörung brachte er vor, die Taliban hätten ihn und seine Familie
wegen seines Engagements bei der afghanischen Polizei bedroht. Nach-
dem er von der Suche der Taliban nach ihm erfahren habe, habe er seine
Mutter angerufen. Sie habe ihm erzählt, dass die Taliban ihr Fragen über
ihn gestellt sowie seine Polizeiuniform in ihrem Haus gefunden und diese
in Brand gesetzt hätten. Sie hätten seine Mutter bedroht und sie aufgefor-
dert, ihm mitzuteilen, dass er mit der Polizeiarbeit aufhören und stattdessen
für die Taliban kämpfen solle, ansonsten sie das Haus seiner Mutter an-
zünden würden. Da er sich um seine Familie Sorgen gemacht habe und
die Mutter habe beruhigen wollen, sei er trotz ihrer Warnung in seine Hei-
matregion gereist. G._______, ein Landwirt aus der Region, dem er für In-
formationen über die Aufenthaltsorte der Taliban sowie deren Suche nach
ihm monatlich 2000 Afghani bezahlt habe, habe ihm versprochen, dafür zu
sorgen, dass niemand vom Besuch bei der Mutter erfahren werde. Cousins
väterlicherseits hätten jedoch die Taliban über seine Polizeiarbeit sowie
darüber informiert, dass er sich wieder in der Region aufhalte. Die Cousins
hätten ihm zustehende Grundstücke der Familie für sich beansprucht und
ihn deshalb eliminieren wollen. Als er während des Aufenthaltes bei seiner
Mutter an der Hochzeit eines Cousins in seinem Dorf teilgenommen habe,
sei er von den Taliban angeschossen und verletzt worden. Die Taliban
seien auch nach seiner Ausreise mehrmals bei seiner Familie aufgetaucht.
Seine Mutter habe ihnen jeweils gesagt, sie habe ihren Sohn schon lange
nicht mehr gesehen und wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Zwei Tage
vor seiner Ausreise habe der Kommandant seiner Garnison ihn angerufen
und ihm mitgeteilt, über Informationen zu verfügen, wonach er (der Be-
schwerdeführer) mit den Taliban zusammenarbeite. Er habe dies abgestrit-
ten. Sein Vorgesetzter habe ihm gedroht, ihn umzubringen und als Lektion
für die anderen im Polizeiposten aufzuhängen.
D.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
vom 20. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
4. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
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sung festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der
Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Ferner beantragte er den Beizug
der vorinstanzlichen Akten.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein zweiteiliges fremd-
sprachiges Dokument vom 9. respektive 10. Juli 2015 (Schreiben der Kom-
mandantur der (…) und Antwortschreiben des Militärarztes Dr. H._______)
in Kopie inklusive deutscher Übersetzung, eine Zusammenfassung einer
ärztlichen Konsultation vom 23. November 2017 bei einem Facharzt für In-
nere Medizin in der Schweiz, je ein Artikel der Zeit Online und von
vom 17. Oktober 2017 über Anschläge der Taliban auf die Zivilbevölkerung
und die Polizei sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2017.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer eine amtliche
Rechtsbeiständin in der Person von Frau Rechtsanwältin Annina Gegen-
schatz, Zürich, bei. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Bundesverwaltungs-
gericht in Asylbeschwerdeverfahren praxisgemäss die vorinstanzlichen Ak-
ten beiziehe.
G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 25. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe lagen
die Originale samt deutscher Übersetzung des mit der Beschwerde in Ko-
pie eingereichten Berichtes eines afghanischen Arztes vom 10. Juli 2015
und des medizinischen Berichtes der Dritten Brigade bei.
I.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kosten-
note ein.
J.
Der Beschwerdeführer erkundige sich mit Eingabe vom 13. Februar 2019
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Seite 5
nach dem Verfahrenstand und teilte gleichzeitig mit, er stehe unter gros-
sem psychischem Druck und habe bereits mehrfach in eine psychiatrische
Anstalt eingewiesen werden müssen.
K.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin
die Verfahrensstandanfrage. Gleichzeitig wies sie auf die Pflicht des Be-
schwerdeführers hin, gesundheitliche Probleme und allfällige medizinische
Behandlungen laufend mittels geeigneter ärztlicher Zeugnisse zu belegen.
L.
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 26. Juli 2019 mit, er habe am
24. Juli 2019 nach einem viermonatigen stationären Aufenthalt die Klinik
(…), (…), verlassen. Bereits zwei Tage später habe er erneut stationär auf-
genommen werden müssen. Er stellte die Nachreichung des ärztlichen
Austrittsberichtes zum Klinikaufenthalt sowie des Berichtes einer Fachpsy-
chologin innerhalb von zwei Wochen in Aussicht.
M.
Nach telefonischer Nachfrage der Gerichtsschreiberin bei der Rechtsver-
treterin am 12. August 2019 reichte diese mit Begleitschreiben vom 15. Au-
gust 2019 einen vom 26. Juli 2019 datierenden Austrittsbericht des Ober-
arztes Dr. med. I._______ des (…) der Klinik (…) samt Laborwerten sowie
ein Schreiben vom 7. August 2019, in dem die für die ambulante Behand-
lung zuständige Fachpsychologin für Psychotherapie, Msc J._______, Fra-
gen der Rechtsvertreterin beantwortet, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR.142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
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Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person spre-
chen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM zog in der angefochtenen Verfügung die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers als Polizist nicht in Zweifel. Es erachtete jedoch das Vor-
bringen, er sei deswegen von den Taliban bedroht worden, als wider-
sprüchlich und teilweise nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Zur
Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe zum Inhalt der Dro-
hungen ständig variierende Angaben gemacht, die Todesdrohungen erst
an der Anhörung erwähnt und die erheblichen Diskrepanzen in seinen Aus-
sagen nicht zu erklären vermocht. So habe er an der BzP angegeben, die
Taliban hätten seiner Mutter gesagt, er solle aufhören, für die Polizei zu
arbeiten, und sie wollten nur mit ihm reden. An der Anhörung habe er hin-
gegen gesagt, die Taliban hätten seine Uniform angezündet, die Mutter be-
droht und ihr gesagt, sie würden ihr Haus anzünden, wenn ihr Sohn wei-
terhin für die Polizei arbeite und sich nicht den Taliban anschliesse. Zur
Präzisierung der Besuche der Taliban bei seiner Mutter aufgefordert, habe
er angegeben, sie hätten die Mutter geschlagen, ihn einen Ungläubigen
genannt und gedroht, ihn umzubringen, falls er die Polizeiarbeit nicht ein-
stelle. Auf den Vorhalt, er habe an der BzP nicht von einer Todesdrohung
gesprochen, habe er behauptet, die Todesdrohung bereits an der BzP er-
wähnt zu haben. Mit dem genauen Wortlaut seiner Aussage an der BzP
konfrontiert, habe er diese bestritten. Weitere Versuche, eine plausible Er-
klärung zu den Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen an der BzP und
der Anhörung zu erhalten, seien fehlgeschlagen. An dieser Stelle habe er
nicht mehr von der Drohung der Taliban gesprochen, das Haus der Familie
abzubrennen, sondern erstmals gesagt, die Taliban hätten gedroht, die ge-
samte Familie anzuzünden. Dass die geltend gemachten Drohungen durch
die Taliban unglaubhaft seien, ergebe sich schliesslich auch aus dem vor-
gebrachten unlogischen und nicht nachvollziehbaren Verhalten, wonach er
als Polizist nicht einmal mit seinen Vorgesetzten über die Drohungen der
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Seite 8
Taliban gesprochen sowie nach dem Erhalt der Drohungen an einer Hoch-
zeitsfeier eines Cousins in seiner Heimatregion teilgenommen habe, womit
er das Risiko eingegangen wäre, ein einfaches Ziel der Taliban zu werden.
Die geltend gemachten Streitigkeiten mit den Cousins im Zusammenhang
mit Grundstücken der Familie qualifizierte das SEM ebenfalls als nachge-
schoben. Obwohl der Beschwerdeführer aus diesem Konflikt eine Todes-
drohung seitens der Taliban ableite und es sich daher um ein wesentliches
Motiv seiner Argumentation handle, habe er diese Streitigkeiten an der BzP
auch nicht ansatzweise erwähnt. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung
könne angesichts der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses
Vorbringens verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben,
die Cousins hätten ihn bei den Taliban in der Absicht denunziert, sich die
ihm zugesprochenen Grundstücke anzueignen, nachdem die Taliban ihn
aus dem Weg geräumt hätten. Eine solche Bereicherungsabsicht stelle je-
doch keine Verfolgungsmotivation aus einem der in Art. 3 AsylG abschlies-
send aufgeführten Gründe dar. Eine allfällig drohende Verletzung von Art. 3
EMRK sei zu verneinen, weil der Beschwerdeführer sich im Falle einer er-
heblichen Bedrohung durch die Cousins mittels einer Anzeige bei den af-
ghanischen Behörden zur Wehr setzen könne und diese ihm Schutz ge-
währen würden; da er selber Polizist sei, bestehe ein erhöhtes Interesse
der Behörden an der Lösung des Konfliktes.
Das SEM beurteilte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vor-
gesetzter bei der Polizei habe ihm gedroht, ihn wegen angeblicher Koope-
ration mit den Taliban umzubringen, als nachgeschoben und damit als un-
glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe diese erhebliche Bedrohung seines
Lebens und damit ein wesentliches Vorbringen an der BzP gar nicht er-
wähnt und an der Anhörung erst, als man ihn anschliessend an die freie
Schilderung seiner Asylgründe nach weiteren Gründen gefragt habe. Sei-
nem Erklärungsversuch, er habe an der BzP nicht genug Zeit gehabt und
den Farsi sprechenden Dolmetscher nicht so gut verstanden, sei entge-
genzuhalten, dass er einerseits zu Protokoll gegeben habe, den Dolmet-
scher gut verstanden zu haben, und andererseits die an der BzP explizit
gestellte Frage, ob er jemals persönliche Probleme mit einer Regierungs-
behörde oder einem staatlichen Organ gehabt habe, verneint habe.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift ein, seine Mut-
tersprache sei Paschto. Da er Persisch (bzw. Farsi oder Dari) verstehe,
habe er die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, mit gut beantwortet.
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Das Verständnis der persischen Sprache erfordere jedoch mehr Konzent-
ration und Aufmerksamkeit und er habe Abstriche bei der freien Kommuni-
kation machen müssen. Angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten sei
es nachvollziehbar, dass er sich an der BzP auf das Wesentliche kon-
zentriert habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Frage, ob er den
Dolmetscher verstehe, ganz zu Beginn der Befragung gestellt worden sei,
als erst wenige und vor allem nicht komplexe Fragen gestellt worden seien.
In diesem Zeitpunkt habe er noch gar nicht richtig beurteilen können, ob er
den Dolmetscher im Detail verstehe. Die Wichtigkeit der Sprache und des
Wortgebrauchs im Asylverfahren seien ihm nicht bekannt gewesen. Zudem
habe er nicht wissen können, dass es auf jedes einzelne Detail ankomme,
sonst hätte er spätestens nach einigen Fragen einen Paschto sprechenden
Dolmetscher verlangt. Ferner wird vorgebracht, die BzP habe gemäss Pro-
tokoll lediglich eine Stunde und 25 Minuten gedauert, abzüglich der Mit-
tagspause wohl weniger als eine Stunde. Seine Erklärung, er habe zur ge-
nauen Ausführung sämtlicher Probleme zu wenig Zeit zur Verfügung ge-
habt, mache somit Sinn. So habe er anlässlich der ersten summarischen
Befragung lediglich das für ihn wichtigste Problem ausgeführt – die Bedro-
hung durch die Taliban.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er bereits an der BzP
erwähnt, dass seine Mutter bedroht worden sei. Er habe auch gesagt, jeder
wisse, dass die Taliban nicht nur hätten reden wollen, und damit eine di-
rekte Gefahr erkannt. Bei der Beurteilung seiner Aussagen sei zudem zu
berücksichtigen, dass nicht er selbst die Botschaft von den Taliban erhalten
habe, sondern seine Mutter, und es ihm daher unmöglich sei, den genauen
Wortlaut der Drohungen wiederzugeben. Da die Anhörung überdies fast
zwei Jahre nach der BzP stattgefunden habe, sei es nachvollziehbar, dass
er nach einer derart langen Zeitdauer den Inhalt mehrerer Gespräche, wel-
che er nur aus den Schilderungen seiner Mutter kenne, nicht mehr exakt
habe wiedergeben können. Bis zur Anhörung habe er genügend Zeit ge-
habt, mit seiner Mutter zu telefonieren und bezüglich des exakten Ablaufs
der Besuche der Taliban nachzufragen. Bei den nicht identischen Aussa-
gen anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Drohungen durch die
Taliban handle es sich nicht um Widersprüche, sondern um Konkretisierun-
gen, welche grösstenteils erst dadurch möglich geworden seien, dass Zeit
zur Verfügung gestanden habe, um auf Einzelheiten einzugehen und wei-
tere Fragen zu Unklarheiten zu stellen. Die Aussagen zu den Drohungen
seien nachvollziehbar, und leicht voneinander abweichende Ausführungen
seien darauf zurückzuführen, dass die gegen ihn gerichteten Drohungen
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Seite 10
der Taliban nicht gegenüber ihm selbst ausgesprochen worden seien, son-
dern gegenüber seiner Mutter. Die Erinnerung an Gespräche sei üblicher-
weise weniger detailliert als die Erinnerung an Erlebtes.
Zum Umstand, dass er als Polizist nicht mit seinen Vorgesetzten über die
Drohungen der Taliban gesprochen habe, sei darauf hinzuweisen, dass so-
gar die anhörende Person seine Erklärung, dass die Polizei in seiner unter
der Kontrolle der Taliban stehenden Heimatprovinz nicht viel ausrichten
könne, als plausibel bezeichnet habe. Es wäre überdies naiv anzunehmen,
die Vorgesetzten hätten ihn geschützt. Wie er selbst ausgeführt habe,
werde dem Leben eines einzelnen Soldaten oder Polizisten im afghani-
schen Kontext nicht viel Wert zugemessen. Aufgrund der anhaltenden
Kriegssituation und der schwachen Regierung sei es schlicht nicht möglich,
einem einzelnen Polizisten zu helfen, dies umso weniger, wenn ein Polizist
wie er aus einer durch die Taliban kontrollierten Region stamme. Er habe
gewusst, dass ihm seine Vorgesetzten nicht helfen würden beziehungs-
weise könnten.
Bei den an der BzP nicht erwähnten Streitigkeiten mit den Cousins handle
es sich nicht um einen Nachschub. Deren Handlungen stünden im Zusam-
menhang mit der Bedrohung durch die Taliban, weil sie ihn als Polizisten
und damit als Feind der Taliban geoutet hätten. Da anlässlich der BzP le-
diglich summarisch nach den Asylgründen gefragt werde und diesbezüg-
lich auch nur summarische Ausführungen zu machen seien, könne man
ihm nicht vorwerfen, er habe Details wie den Umstand, dass seine Cousins
ihn an die Taliban verraten hätten, nicht bereits an der BzP erwähnt. Dieses
Vorbringen stelle eine Konkretisierung der Ausführungen zum bereits wäh-
rend der BzP geltend gemachten Asylgrund der Bedrohung durch die Tali-
ban an der dafür vorgesehenen Anhörung dar.
Der Argumentation des SEM, niemand würde an einer Hochzeit teilneh-
men, wenn er wisse, dass Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen wor-
den seien, könne nicht gefolgt werden. Er habe die Entscheidung, trotz der
gefährlichen Lage in seine Heimatregion zurückzukehren, im Affekt gefällt.
Er habe sich grosse Sorgen und wohl auch Selbstvorwürfe gemacht, dass
er seine Familie verlassen und sie durch seine Berufswahl offenbar auch
in Gefahr gebracht habe. An der kurz nach seiner Rückkehr stattfindenden
Hochzeit eines Cousins habe er teilgenommen, weil eine Absage wohl die
Ächtung der ganzen Familie bedeutet hätte. Da das Hochzeitsfest in einem
ohnehin gefährlichen Gebiet stattgefunden habe, wäre seine Erklärung, er
müsse sich vor den Taliban verstecken, sicherlich nicht akzeptiert worden.
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Seite 11
Für ihn habe es wohl keinen grossen Unterschied gemacht, sich in seinem
Haus aufzuhalten oder sich unter die Hochzeitsgesellschaft zu mischen,
da ohnehin überall Gefahr gedroht habe. Es sei wohl eher so, dass die
Taliban ihn in seinem Haus, welches sie offensichtlich kennen würden, viel
leichter hätten auffinden können als in einer Hochzeitsgesellschaft mit vie-
len Gästen, wo er davon habe ausgehen können, nicht speziell aufzufallen.
Im Vergleich zu seiner Bedrohung durch die Taliban verblasse die einma-
lige Drohung durch seinen Vorgesetzten, ihn umzubringen, sollte er zur
Kaserne in F._______ zurückkehren. Diese Gefahr könne er relativ einfach
umgehen, indem er sich von seiner früheren Kaserne fernhalte. Aus die-
sem Grund habe er diese zusätzliche Problematik, welche eine Rückkehr
zu seiner ehemaligen Arbeit verunmögliche, ihn jedoch für sich alleine wohl
nicht zur Flucht gezwungen hätte, an der BzP nicht und an der Anhörung
nur kurz erwähnt. Der Umstand, dass er angegeben habe, nie Probleme
mit einer Regierungsbehörde oder einem staatlichen Organ gehabt zu ha-
ben, könne nicht als Widerspruch zur Drohung durch den Vorgesetzten be-
handelt werden. Er habe seinen Vorgesetzten nicht als Regierungsbehörde
oder staatliches Organ betrachtet, sondern als Einzelperson.
Da sämtliche vom SEM angeführten Widersprüche entkräftet werden könn-
ten, müssten alle seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin geprüft wer-
den. Das SEM glaube ihm, dass seine Cousins ihn bei den Taliban, welche
auch seine Herkunftsregion kontrollierten, als Polizisten denunziert hätten.
Sie sehe darin jedoch keine Asylrelevanz, obwohl bekannt sei, dass afgha-
nische Polizisten als Feinde der Taliban erhöhter Gefahr ausgesetzt seien.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er damit rechnen, dass die
Taliban ihn aus dem Weg räumen würden. Durch seine Funktion als (ehe-
maliger) Polizist sei er zudem gezielt und mehr als die Durchschnittsbevöl-
kerung der Verfolgung ausgesetzt. Er habe nur dank der Hilfe eines mit den
Taliban in Verbindung stehenden Mannes und gegen eine Geldzahlung zu
seiner Familie zurückkehren können, und sein Vorgesetzter habe hiervon
Kenntnis erhalten. Angesichts dieses ihm angelasteten Verrats würde er
getötet werden, sollte er beim afghanischen Staat um Unterstützung ersu-
chen. Doch auch ohne den Vorwurf des Verrates wäre es höchst unwahr-
scheinlich, dass er von staatlicher Seite Hilfe erhalten würde. Neben der
drohenden Ermordung durch die Taliban wäre er zusätzlich der Gefahr aus-
gesetzt, durch seinen ehemaligen Vorgesetzten umgebracht zu werden. Er
sei in seinem Heimatstaat individueller und gezielter Verfolgung ausgesetzt
und könne von staatlicher Seite keinen Schutz erwarten, weshalb er als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
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Seite 12
4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, an beiden Befragungen,
welche auf Dari erfolgt seien, habe der Beschwerdeführer angegeben, den
Dolmetscher gut beziehungsweise sehr gut zu verstehen. Die Mängel in
seinen Ausführungen könnten somit nicht auf Verständigungsprobleme zu-
rückgeführt werden. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
ment der Kommandantur der (…) vom (…) 2015 leite diese den Fall des
verletzten Beschwerdeführers an den entsprechenden Militärarzt zur Be-
handlung weiter. Darin werde berichtet, dass er zuhause bei einer Hoch-
zeitsfeier anwesend gewesen und dabei von Feinden angegriffen und am
Bein schwer verletzt worden sei. Bei diesem Dokument, das die als un-
glaubhaft beurteilte Teilnahme des Beschwerdeführers an der Hochzeits-
feier als glaubhaft erscheinen lassen solle, handle es sich lediglich um eine
Kopie, was eine Überprüfung der Authentizität grundsätzlich verunmögli-
che. Überdies sei in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten auf einfa-
che und dubiose Weise käuflich zu erwerben, so dass diesen nur ein be-
dingter Beweiswert zukomme. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie
ein Schreiben der Kommandantur an den Militärarzt, mithin ein internes
Schreiben der Sicherheitsbehörden, in den Besitz des Beschwerdeführers
habe gelangen können. Doch selbst wenn man von der Authentizität des
Schreibens und dessen Inhalts ausginge, könnten die Teilnahme an der
Hochzeitsfeier und der Schuss auf den Beschwerdeführer noch nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Vielmehr müsste der In-
halt dieses Schreibens mit den Aussagen des Beschwerdeführers insbe-
sondere an der Anhörung in Verbindung gebracht werden können. Er habe
an der Anhörung angegeben, die (zahlreichen) Schüsse seien erst abge-
feuert worden, nachdem aus irgendeinem Grund das Licht ausgegangen
und bei den Gästen Panik ausgebrochen sei. Seine Aussage, dass jemand
ihn in der Dunkelheit aus einer grossen Anzahl sich bewegender Gäste
habe zum Ziel nehmen können, sei realitätsfremd. Hätte er eine Schuss-
verletzung erlitten, wäre dies das Produkt eines Zufalls gewesen und nicht
von einer gezielt gegen ihn gerichteten Massnahme und einem asylrecht-
lich relevanten Vorbringen auszugehen.
4.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Entscheid des SEM
beruhe offenbar auf einer ungenügenden Sachverhaltserstellung respek-
tive Würdigung desselben, habe das SEM doch nicht erfasst, dass nur die
BzP nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei und die Ver-
ständigungsprobleme sich daher nur auf die BzP bezögen, weshalb seine
Ausführungen an der Anhörung sehr viel detaillierter ausgefallen seien als
an der BzP. Überdies ignoriere das SEM in der Vernehmlassung die kon-
kreten Ausführungen in Ziff. 22 f. der Beschwerde und gehe nicht auf die
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Seite 13
Problematik ein, dass er aus nachvollziehbaren Gründen den grundsätzli-
chen Inhalt der Fragen jeweils rudimentär verstanden habe, jedoch offen-
sichtlich die Feinheiten in der Frage nicht immer vollständig habe erfassen
können. Das SEM sei auch nicht auf den Einwand eingegangen, wonach
die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, in einem derart frühen Zeit-
punkt gestellt worden sei, dass er dies noch gar nicht habe beurteilen kön-
nen. Die Vorinstanz könne sich nicht einfach auf seine zu Beginn der BzP
erfolgte Bestätigung berufen, dass er den Dolmetscher verstanden habe.
Zu ergänzen sei, dass ein gewisses Verständnisproblem wohl auch auf
Seiten des Dolmetschers nicht auszuschliessen sei, zumal dessen Mutter-
sprache Persisch sei und davon auszugehen sei, dass dieser den Inhalt
der Aussagen nicht immer vollständig und korrekt auf Deutsch habe wie-
dergeben können. Dass er an der BzP nicht in seiner Muttersprache be-
fragt worden sei, sei bei der Interpretation seines Aussageverhaltens zu
berücksichtigen.
Das mit der Beschwerde eingereichte Dokument vom 10. Juli 2015 belege,
dass er im betreffenden Monat anlässlich der Hochzeitsfeier seines Cous-
ins angeschossen sowie in der Folge ins (…)-Spital der (…) gebracht und
dort behandelt worden sei. Die Kommandantur seiner (…) habe den Fall
an den Militärarzt weitergeleitet, welcher zum medizinischen Fall Stellung
bezogen habe. Beim in Kopie eingereichten Dokument handle es sich um
den beim zuständigen Arzt befindlichen Bericht in der Krankenakte zur
Schussverletzung; ein Gegenstück liege bei der (…). Das mit der Replik
nachgereichte Originaldokument habe seine Mutter beim verantwortlichen
Arzt beschafft und dieses seiner Rechtsvertreterin zugestellt. Das Foto,
welches sich ursprünglich auf der mit der Beschwerde eingereichten Kopie
befunden habe, habe sich offenbar in der Zwischenzeit vom Dokument ge-
löst. Auf dem Originaldokument könne anhand der gestanzten Löcher
nachvollzogen werden, wo das Foto angeheftet gewesen sei. Das Origi-
naldokument habe man erneut dem Übersetzer vorgelegt, weil die einge-
reichte Kopie teilweise unscharf und daher schwer lesbar gewesen sei. Um
sämtliche Zweifel zu entkräften, habe seine Mutter zusätzlich das bei der
(…) befindliche Äquivalent zum Bericht des Arztes besorgt. Auch dieses
werde im Original und mit Übersetzung nachgereicht. Die Vorinstanz habe
es unterlassen, sich mit dem eingereichten Dokument im Detail zu befas-
sen und dessen Echtheit in Abrede gestellt, ohne allfällige Fälschungs-
merkmale genau zu bezeichnen. Damit habe sie seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Die Schlussfolgerung, wonach die Schussver-
letzung nicht das Ergebnis einer gezielt gegen ihn gerichteten Massnahme
gewesen sei, sei falsch. Er habe an der Anhörung plausibel und schlüssig
D-6869/2017
Seite 14
ausgeführt, die Taliban hätten erfahren, dass er sich zur besagten Hochzeit
im Dorf aufhalte und er annehme, durch den jungen Mann, welchem er
Geld gegeben habe, an die Taliban verraten worden zu sein. Er habe ferner
angegeben, die Schüsse seien sofort, nachdem das Licht ausgefallen sei,
gefallen und er sei getroffen worden. Es handle sich somit nicht um einen
Zufallstreffer. Dass er das Ziel der Taliban gewesen sei, liege bereits des-
halb nahe, weil er das einzige Opfer gewesen sei. Die Taliban hätten ihren
Angriff selbstverständlich vorgängig als Gruppe von Angreifern organisiert.
So sei es problemlos möglich gewesen, ihn in der Menge ausfindig zu ma-
chen und, als es noch hell gewesen sei, als Ziel zu erfassen. Als ein Tali-
ban-Kämpfer den Generator offenbar zeitlich abgestimmt ausgeschaltet
habe, hätten sie nur noch abdrücken müssen. Dass in der Folge unter den
Gästen Panik ausgebrochen sei, sei nachvollziehbar. Hätten die Taliban
einen Anschlag mit vielen Toten verüben wollen, hätten sie einen Spreng-
satz respektive eine Bombe platziert.
5.
5.1 Vor dem Bundesverwaltungsgericht wird hinsichtlich des Vorhalts von
an der Anhörung nachgeschobener und im Vergleich zur BzP widersprüch-
licher Aussagen geltend gemacht, bei der Beurteilung des Aussageverhal-
tens sei zu berücksichtigen, dass es an der BzP zu Verständigungsproble-
men gekommen sei, weil der Beschwerdeführer nicht in seiner Mutterspra-
che Paschto befragt worden sei, sondern in Dari, der Muttersprache des
Dolmetschers. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten und der Kürze
der BzP habe er sich an der Erstbefragung auf das Wesentliche kon-
zentriert.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Äusserung in der Beschwerde,
das SEM habe dem Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher
verstehe, nur ganz zu Beginn der BzP und damit in einem Zeitpunkt ge-
stellt, in dem er dies noch gar nicht richtig habe beurteilen können, akten-
widrig ist. Wie aus dem Befragungsprotokoll hervorgeht, hat das SEM die-
selbe Frage nochmals am Ende der BzP gestellt. Die Antwort des Be-
schwerdeführers lautete wiederum, er habe den Dolmetscher gut verstan-
den (vgl. SEM act. A5 S. 9). Der Einwand in der Replik, das SEM könne
sich nicht einfach auf die zu Beginn der BzP erfolgte Bestätigung des Be-
schwerdeführers berufen, wonach dieser den Dolmetscher verstanden
habe, und es sei in der Vernehmlassung auf die Kritik an der zu früh ge-
stellten Frage nicht eingegangen, erweist sich demzufolge als haltlos. Bei
der Lektüre des Befragungsprotokolls kommen keinerlei Verständigungs-
probleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zum
D-6869/2017
Seite 15
Vorschein. Es finden sich auch keine Hinweise für die Richtigkeit der – nicht
weiter substanziierten – Behauptung, wonach der Beschwerdeführer den
Inhalt der Fragen an der BzP zwar rudimentär verstanden, jedoch die Fein-
heiten nicht immer vollständig erfasst habe. Die an der BzP gestellten Fra-
gen waren klar und einfach formuliert, und aus den Antworten des Be-
schwerdeführers ist zu schliessen, dass der Umstand, dass er Farsi nicht
ebenso perfekt spricht wie seine Muttersprache Paschto, ihn nicht daran
gehindert hat, der Befragung zu folgen. Er hat am Ende der BzP überdies
mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen ent-
spricht und in eine ihm verständliche Sprache (Dari) rückübersetzt wurde
(vgl. act. A5 S. 9). Die – erstmals in der Replik geäusserte und ebenfalls
nicht weiter präzisierte – Annahme, es sei davon auszugehen, dass der
Dolmetscher den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers nicht immer
vollständig und korrekt auf Deutsch habe wiedergeben können, findet in
den Akten ebenfalls keine Grundlage und ist rein spekulativer Natur. Man-
gels ersichtlicher Verständigungsprobleme an der BzP stösst die Argumen-
tation, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien an der Anhörung
deshalb sehr viel detaillierter ausgefallen als an der BzP, weil es an der
Anhörung keine Verständigungsprobleme gegeben habe, ins Leere. Auch
die Äusserung des Beschwerdeführers an der Anhörung, er habe an der
BzP zu wenig Zeit gehabt, sämtliche Asylgründe darzulegen (vgl. act. A22
F45), findet in den Akten keine Stütze, wurde er doch an der BzP mehrmals
gefragt, ob er alle Asylgründe erwähnt habe, was er bejahte (vgl. act. A5
Ziff. 7.01 und 7.03). Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass so-
dann auch die – erstmals in der Replik (vgl. Ziff. 6-11) erhobene und nicht
von einem Kassationsantrag begleitete – Behauptung, der Entscheid des
SEM basiere auf einer ungenügenden Sachverhaltserstellung respektive
einer ungenügenden Würdigung desselben, sich als haltlos erweist (vgl.
dazu auch nachstehende Erwägungen).
5.2 Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger
Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum respek-
tive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den spä-
teren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem BzP-Protokoll
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Seite 16
keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Es hat zu Recht und zu-
treffender Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Inhalt
der Drohungen der Taliban erheblich variierende Angaben gemacht hat
und die Todesdrohungen der Taliban und des Vorgesetzten sowie den
Streit mit den Cousins und den Anschlag an der Hochzeit erst an der An-
hörung erwähnt hat, ohne für diese Diskrepanzen plausible Erklärungen
vorzubringen.
5.3 Hinsichtlich des Vorbringens, die Taliban hätten den Beschwerdeführer
und seine Familie wegen seiner Tätigkeit als Polizist bedroht, hat das SEM
unzutreffenderweise ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erst an der
Anhörung erwähnt, die Taliban hätten die Mutter bedroht (vgl. act. A5
Ziff. 7.01). Abgesehen davon kann für die Begründung jedoch auf die im
Übrigen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. E. 4.1), welche auf Beschwerdeebene nicht überzeugend widerlegt
werden. Eine exakte Wiedergabe des genauen Wortlautes der Unterhal-
tungen der Taliban mit der Mutter ist nicht erforderlich; die zentralen Inhalte
der Drohungen (z.B. Abbrennen des Hauses oder Anzünden der Familie)
und ein derart einschneidendes Ereignis wie die Todesdrohungen hätte er
jedoch bereits an der BzP erwähnen müssen, und dafür hätte er auch ge-
nügend Zeit gehabt. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde han-
delt es sich bei den Todesdrohungen nicht bloss um eine Konkretisierung
des Hauptvorbingens der Bedrohung durch die Taliban, sondern um ein
zentrales Asylvorbringen. Dass er zentrale Inhalte der Drohungen ohne
überzeugende Erklärung erst an der Anhörung vorgebracht hat, ist als Stei-
gerung von Vorbringen im Laufe des Verfahrens beziehungsweise als
Nachschub zu werten und stellt gemäss Praxis der Asylbehörden ein we-
sentliches Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar.
5.4 Der Beschwerdeführer machte erstmals an der Anhörung geltend, Cou-
sins väterlicherseits hätten aus Neid und zur Erlangung ihm zugesproche-
ner Familiengrundstücke den Taliban verraten, dass er als Polizist arbeite,
und sie auch über seine Ankunft im Heimatdorf und die Teilnahme am
Hochzeitsfest informiert, damit sie ihn dort töten könnten. Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich auch bei diesem Vor-
bringen nicht lediglich um ein Detail respektive eine blosse Konkretisierung
der Ausführungen zum bereits während der BzP geltend gemachten
Asylgrund der Bedrohung durch die Taliban. Es stellt vielmehr ein Kernvor-
bringen dar, aus welchem der Beschwerdeführer nicht nur die Todesdro-
hungen der Taliban ableitet, sondern auch deren Versuch, die Drohungen
mit einem Anschlag auf ihn in die Tat umzusetzen. Da er dieses zentrale
D-6869/2017
Seite 17
Vorbringen ohne plausible Erklärung an der BzP mit keinem Wort erwähnt
hat, hat das SEM dieses ebenfalls zu Recht als nachgeschoben und damit
als unglaubhaft qualifiziert (vgl. E. 4.1). Dass es auf eine vertiefte Glaub-
haftigkeitsprüfung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Da mangels
Glaubhaftigkeit des Vorbringens keine Prüfung einer allfälligen asylrechtli-
chen Relevanz erforderlich gewesen wäre, erübrigt sich eine vertiefte Aus-
einandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten in der Beschwerde
(vgl. aber E. 5.6).
Hinsichtlich des ebenfalls erst an der Anhörung geltend gemachten An-
schlages auf den Beschwerdeführer an einer Hochzeit in seiner Herkunfts-
region ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung und der Vernehmlassung Folgendes festzuhalten. Hätten
die Taliban ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt
und ihn töten wollen, wären sie – sofern er unter diesen Umständen über-
haupt in seine Herkunftsregion gereist wäre und dort an einer Hochzeits-
feier teilgenommen hätte – dazu sicherlich in der Lage gewesen. Wäre der
Beschwerdeführer von den 150 bis 200 Gästen tatsächlich das alleinige
Ziel des Angriffs der Taliban gewesen und als einziger von Kugeln getroffen
worden, ist nicht plausibel, dass er den Anschlag überlebt hätte und ihm
trotz einer schweren Beinverletzung sogar die Flucht gelungen wäre. Fer-
ner ist nicht nachvollziehbar, weshalb G._______ ihm das Leben gerettet
haben soll, wenn jener gleichzeitig Komplize der Taliban gewesen sei, die
ihn hätten töten wollen (vgl. act. A22 F83-89). An anderer Stelle hat der
Beschwerdeführer nicht G._______ bezichtigt, den Taliban verraten zu ha-
ben, dass er am Hochzeitsfest teilnehmen werde, sondern seine Cousins
(vgl. act. A22 F50 f.). Die Ausführungen in Beschwerde und Replik zum
vorgebrachten Anschlag erschöpfen sich grösstenteils in Spekulationen
(vgl. E. 4.2 und 4.4), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Das Vor-
bringen, die Taliban hätten auf den Beschwerdeführer an der Hochzeits-
feier eines Cousins in der Heimatregion einen Anschlag verübt und ihn da-
bei am Bein schwer verletzt, erweist sich somit ebenfalls als unglaubhaft.
Daran vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel,
auch die Originale, nichts zu ändern. Deren Würdigung in der Vernehmlas-
sung des SEM ist nicht zu beanstanden, und die Rüge, das SEM habe den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, ist als un-
begründet zurückzuweisen.
5.5 Was die erstmals an der Anhörung vorgebrachte Todesdrohung des
Vorgesetzten des Beschwerdeführers zwei Tage vor dessen Ausreise we-
gen unterstellter Zusammenarbeit mit den Taliban betrifft, ist ebenfalls auf
D-6869/2017
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die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.1).
Der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich wegen Zeitmangels an der
BzP auf das für ihn wichtigste Problem, die Bedrohung durch die Taliban,
konzentriert, ist unter Hinweis auf die Erwägungen in E. 5.1 zurückzuwei-
sen. Ergänzend ist anzufügen, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden kann, sein Vorgesetzter habe ihn der Zusammenarbeit mit den Ta-
liban verdächtigt, weil er von seiner Verbindung mit G._______ erfahren
habe. Dass ausgerechnet der Kollege beziehungsweise Freund des Be-
schwerdeführers, der ihm die Nachricht von den Vorsprachen der Taliban
bei seiner Mutter überbracht habe, dem Vorgesetzten erzählt haben soll,
der Beschwerdeführer unterhalte Beziehungen zu G._______ beziehungs-
weise den Taliban (vgl. act. A22 F47 f. und 92 ff.; act. A5 Ziff. 7.01), er-
scheint absurd.
5.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. E. 4.2) hat
das SEM das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als Polizist an die Ta-
liban verraten worden, nicht als glaubhaft qualifiziert. Wie aus den vorste-
henden Erwägungen folgt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von
der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Drohungen der Taliban gegen den
Beschwerdeführer und des vorgebrachten Anschlags auf diesen wegen
dessen Polizeitätigkeit aus.
Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung indessen davon aus, dass
der Beschwerdeführer in Afghanistan vor seiner Ausreise als Polizist tätig
war. Das Gericht hat aufgrund der Akten ebenfalls keine Veranlassung,
dies in Frage zu stellen. Da sich die mit der Polizistentätigkeit begründete
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban jedoch als unglaub-
haft erwiesen hat, ist davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus
Afghanistan wegen seiner Tätigkeit als Polizist nicht von afghanischen
Landsleuten bedroht worden ist. Demzufolge vermag er aus seiner frühe-
ren Tätigkeit als Polizist keine begründete Furcht vor Verfolgung abzulei-
ten.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.
Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger
gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG lie-
gen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die
D-6869/2017
Seite 19
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zutreffend abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
– sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die in E. 7.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit – sind alternativer Natur. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2). Auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse
kann diesfalls verzichtet werden.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Herkunft des Be-
schwerdeführers aus der (…) Provinz D._______ nicht in Frage gestellt
D-6869/2017
Seite 20
und den Vollzug der Wegweisung an dessen Herkunftsort aufgrund der dort
herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar beurteilt. Sodann hat es
das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Bezug auf die
in der nördlichen Provinz Balkh gelegene Stadt Mazar-i-Sharif geprüft und
bejaht. Zur Begründung führte es gestützt auf BVGE 1011/49 aus, eine
Rückkehr nach Mazar-i-Sharif sei nicht generell unzumutbar, sondern
könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer innerstaat-
lichen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Der Be-
schwerdeführer habe vor seiner Ausreise in Afghanistan während einein-
halb Jahren als Polizist gearbeitet und sei in Mazar-i-Sharif (…). Bei seiner
Einstellung habe er eine Verlegung in diese vom Wohnort seiner Familie
weit entfernte Stadt in Kauf genommen. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit
liege demnach kein Hindernis vor, wieder nach Mazar-i-Sharif zurückzu-
kehren. Zudem sei davon auszugehen, dass er während seines Dienstes
ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut habe. Er habe die Möglichkeit, ein
solches bei der Wiederaufnahme des Dienstes erneut aufzubauen. Aus-
serdem sei er jung und offensichtlich bei guter Gesundheit. Daneben sei
seine Familie augenscheinlich wohlhabend, da sie über Grundstücke ver-
füge.
7.5 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe seinen Entscheid
auf BVGE 2011/49 vom 30. Dezember 2011 gestützt und die aktuelle
Rechtsprechung zur Sicherheitslage insbesondere in Kabul nicht berück-
sichtigt. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei aufgrund der verschlechterten Si-
cherheits- und humanitären Lage eine Rückkehr nach Kabul nur bei Vor-
liegen besonders begünstigender Voraussetzungen zumutbar (soziales
Netz, tragfähig im Hinblick auf Aufnahme und Wiedereingliederung, ange-
messene Unterkunft und Grundversorgung, Hilfe bei der sozialen und wirt-
schaftlichen Reintegration). Bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine
Aufenthaltsalternative darstelle, müsse eine Bejahung dieser Vorausset-
zungen mit noch grösserer Zurückhaltung erfolgen (a.a.O. E. 8.4.1). Es sei
davon auszugehen, dass die Lage in Mazar-i-Sharif auch heute noch ver-
gleichbar mit derjenigen in Kabul sei. Die Vorinstanz habe keine – bei einer
allfälligen Aufenthaltsalternative umso mehr angezeigte – eingehende Ein-
zelfallprüfung vorgenommen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer,
der Afghanistan und seiner Dienststelle vor Jahren verlassen habe, ohne
Weiteres seine Arbeit wiederaufnehmen könnte, wäre bereits unter norma-
len Umständen realitätsfremd. Da sein Vorgesetzter ihm jedoch Kollabora-
tion mit den Taliban vorgeworfen habe, wäre es für ihn nicht nur unmöglich,
D-6869/2017
Seite 21
die Arbeit wiederaufzunehmen, sondern auch gefährlich, sich beim ehema-
ligen Vorgesetzten in Mazar-i-Sharif zu melden. Da er eine Polizistenaus-
bildung habe, könne er nur als Polizist arbeiten, was aufgrund des Vorwurfs
des ehemaligen Vorgesetzten jedoch nicht möglich sein werde.
Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in der Provinz
D._______. Ausser zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt zu Personen,
die in Afghanistan wohnten. Er habe in Mazar-i-Sharif keinen Freundes-
oder Bekanntenkreis aufbauen können, zumal er dort lediglich (…) habe.
Als Polizist habe er kein Sozialleben gehabt und demzufolge in Mazar-i-
Sharif kein soziales Netz schaffen können. Er habe keine eigene Wohnung
gehabt, sondern in (…) gelebt. Selbst wenn man die Probleme mit dem
ehemaligen Vorgesetzten ausser Acht lasse und der Beschwerdeführer
sich während seiner Zeit als Polizist in Mazar-i-Sharif ein soziales Netz auf-
gebaut hätte, wäre fraglich, wer von seinen ehemaligen Kollegen über-
haupt noch am Leben sei und wer das Land oder zumindest die Region
verlassen habe, zumal Polizisten noch stärker als die allgemeine Bevölke-
rung der Gefahr ausgesetzt seien, verletzt oder getötet zu werden. Auch
wenn einige seiner früheren Kollegen in Mazar-i-Sharif noch als Polizisten
arbeiten würden, dürfe man nicht einfach annehmen, dass er sich bei die-
sen einquartieren könnte. Zudem gelte er bei seinen ehemaligen Kollegen
als Verräter.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Familie des Beschwerdeführers
sei wohlhabend, weil sie Grundstücke besitze, sei absurd. In Afghanistan
hätten die meisten Leute, ungeachtet vorhandener finanzieller Mittel, seit
Generationen ein Haus und eines oder mehrere Grundstücke. Aus dem
Umstand, dass jemand ein Grundstück besitze, könne kein Reichtum ab-
geleitet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich für den Polizeiberuf entschieden habe, weil dies eine der wenigen
Möglichkeiten sei, Geld für sich und seine Familie zu verdienen. Aus die-
sem Grund habe er die ganze Familie verlassen, um in Mazar-i-Sharif als
Polizist zu arbeiten.
7.6
7.6.1 Kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine Lagebeurteilung vom Juni 2011 (BVGE 2011/7) zu Af-
ghanistan im Allgemeinen und Kabul im Besonderen aktualisiert (vgl. Re-
ferenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017). Angesichts der Feststel-
lung, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurteilung in
D-6869/2017
Seite 22
allen Regionen deutlich verschlechtert hat, ist das Gericht zum Schluss ge-
langt, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen,
dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar
zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 7.6). Zur Lage in Kabul hat das Gericht er-
wogen, dass sich die volatile und von zahlreichen Anschlägen geprägte
Sicherheitslage sowie die humanitäre Situation derzeit im Vergleich zur La-
geeinschätzung in BVGE 2011/7 als klar verschlechtert darstellen und die
Situation demnach grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul kann daher nur bei Vorliegen
besonders günstiger Voraussetzungen ausnahmsweise ausgegangen
werden (vgl. a.a.O. E. 8.4).
7.6.2 Während der Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
hat das Gericht sodann auch eine Aktualisierung der Lagebeurteilung vom
Dezember 2011 zu Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) vorgenommen. Im Re-
ferenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6 ist es zum Schluss ge-
langt, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letz-
ten Jahren verschlechtert hat, während sich im Bereich der humanitären
Situation Verbesserungen und Rückschläge etwa die Waage halten. Im
Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zählt die Stadt
Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich
hat das Gericht erwogen, dass es sich insgesamt nicht rechtfertigt, aktuell
eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Viel-
mehr hat es seine Rechtsprechung bestätigt, wonach bei Vorliegen be-
günstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen ist. Dabei hat es be-
tont, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif
zur Annahme begünstigender Umstände genügt. Vielmehr ist eine Ge-
samtbeurteilung der verschiedenen Faktoren vorzunehmen, wie sie bereits
in BVGE 2011/49 erwähnt worden sind – insbesondere ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, eine
gesicherte Wohnsituation und ein guter Gesundheitszustand. Diese ge-
samthafte Betrachtung muss zum Schluss führen, dass im konkreten Ein-
zelfall begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-
Sharif gegeben sind (vgl. D-4287/2017 E. 6.2.1 und 6.2.3.5; BVGE
2011/49).
D-6869/2017
Seite 23
7.7 Eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren im massgebli-
chen Urteilszeitpunkt ergibt, dass das Vorliegen begünstigender Um-
stände, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für den Be-
schwerdeführer als zumutbar erscheinen lassen würden, nicht bejaht wer-
den kann. Die zwölfjährige Schulbildung, der Abschluss einer Polizeiaus-
bildung, die Berufserfahrung als Polizist und das Alter stellen zwar an sich
günstige Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Reintegration dar. Auf-
grund der Aktenlage kann jedoch weder von einem tragfähigen (familiären
oder anderweitigen sozialen) Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif noch von
einem guten Gesundheitszustand ausgegangen werden.
Bezüglich des Beziehungsnetzes ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer zwar an der BzP einen Onkel mütterlicherseits erwähnt hat, der in
Mazar-i-Sharif wohne, und angefügt hat, ein Onkel mütterlicherseits sei
verstorben (vgl. act. A5 Ziff. 3.01). An der Anhörung auf den Onkel in Ma-
zar-i-Sharif angesprochen, hat er angegeben, einer seiner Onkel mütterli-
cherseits sei verstorben und der andere wohne in der Provinz D._______
(vgl. act. A22 F38). Selbst wenn aber der Onkel in Mazar-i-Sharif noch le-
ben sollte, sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf die Art der Be-
ziehung des Beschwerdeführers zu diesem Onkel und keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass er bei diesem gewohnt hätte. Die Argumentation
des SEM, der Beschwerdeführer habe während seiner Polizeitätigkeit ein
soziales Beziehungsnetz aufgebaut, das er nach Wiederaufnahme des
Dienstes reaktivieren könne, vermag nicht zu überzeugen. Er gab im erst-
instanzlichen Verfahren an, häufig während ein bis zwei Monaten in ande-
ren Landesteilen im Einsatz gewesen zu sein und insgesamt zirka acht
Monate in Mazar-i-Sharif verbracht zu haben (vgl. act. A22 F30 und 15).
Obwohl die Drohungen des Vorgesetzten als unglaubhaft beurteilt worden
sind, ist überdies nicht ohne Weiteres davon auszugehen, der Beschwer-
deführer könne den quittierten Polizeidienst in Mazar-i-Sharif automatisch
wiederaufnehmen. Die Vorinstanz verkennt sodann die zentrale Bedeutung
eines – im Hinblick auf die Sicherung der Wohnsituation und die Unterstüt-
zung bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung der rück-
kehrenden Person – tragfähigen Beziehungsnetzes. Bei Personen, bei
welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und
die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines
solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung (vgl. D-
4287/2017 E. 7.3.1). Der Umstand, dass die Familie des Beschwerdefüh-
rers (und er selbst) an seinem Herkunftsort offenbar mehrere Grundstücke
besitzen, vermag das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes im weit
entfernten Wohnort Mazar-i-Sharif nicht aufzuheben.
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Seite 24
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist dem
nachgereichten Austrittsbericht der Klinik (…) vom 26. Juli 2019 und dem
Schreiben der Fachpsychologin vom 7. August 2019 sodann zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer sich seit Ende August 2018 wiederholt in
stationärer psychiatrischer Behandlung befand, unter anderem vom
22. März bis 24. Juli 2019 und letztmals ab 26. Juli 2019. Im Austrittsbericht
der Klinik wird ihm eine «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome» (F33.2) diagnostiziert,
welche medikamentös und psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt
wird. Als vorherrschende Symptome werden starkes Grübeln, Schlafstö-
rungen, Antriebslosigkeit selbstschädigendes Verhalten und Suizidalität
genannt. Angesichts dieses fragilen psychischen Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers wiegt das Fehlen eines tragfähigen Beziehungs-
netzes in Mazar-i-Sharif umso schwerer.
Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht von begünstigenden Umständen
im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist und der Vollzug der Wegwei-
sung nach Mazar-i-Sharif sich als unzumutbar erweist.
7.8 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Aus-
schlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG, so dass die Vorausset-
zungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1
und 4 AIG erfüllt sind.
7.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit im Eventualantrag die Feststellung der Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme be-
antragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung betreffend,
wird die Beschwerde abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 2. November 2017 sind aufzuheben und
das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Obsiegen und
hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären dem Beschwerdeführer redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
13. Dezember 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise
auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind,
ist von einer Kostenauflage abzusehen.
D-6869/2017
Seite 25
8.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
8.3 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom
SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des
hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu
reduzieren.
Soweit der Beschwerdeführer – ebenfalls hälftig – unterliegt, ist der unent-
geltlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse aus-
zurichten.
In der Kostennote vom 6. März 2018 werden ein Aufwand von 22.05 Stun-
den und Auslagen von Fr. 216.– Kosten geltend gemacht. Der ausgewie-
sene Aufwand ist angesichts der in der umfangreichen Beschwerdeschrift
übermässigen Wiedergabe des Sachverhaltes, der Ausführungen der Vo-
rinstanz und von Textbausteinen jedoch nicht im geltend gemachten Um-
fang als notwendig zu erachten. Ein Aufwand von 12 Stunden inklusive der
in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Bemühungen der Rechts-
vertreterin (namentlich Eingaben vom 26. Juli 2019 und 15. August 2019)
erscheint vorliegend als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz
von Fr. 220.– ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglements-
konform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 1545.– festzuset-
zen, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag
zu entrichten. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu Las-
ten der Gerichtskasse beträgt gerundet ebenfalls Fr. 1545.–.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6869/2017
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung
betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 2. Novem-
ber 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1545.– auszurichten.
5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1545.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger
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