Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6870/2011
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren […],
Eritrea, zurzeit im Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2011 (Datum
Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum) ein Asylgesuch
stellte,
dass sie darin im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus Eritrea, sei
eine Zeugin Jehovas und werde aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in
Eritrea verfolgt und diskriminiert,
dass sie ihre Religion in Eritrea nicht offen ausleben könne, ausserdem
ihre Stelle als Lehrerin verloren habe, durch die Behörden schikaniert und
bedroht worden sei und als Zeugin Jehovas in Eritrea quasi rechtslos sei,
dass sie auch von ihrer Familie verstossen worden sei und
gesellschaftlich geächtet werde,
dass sie im Jahr 1996 erfolglos einen Reisepass beantragt habe,
dass sie aus diesen Gründen in den Sudan geflohen sei, sich dort jedoch
nicht sicher fühle,
dass sie am 6. November 2007 auf der Strasse missioniert habe, als ein
Polizist sie auf den Posten mitgenommen und kontrolliert habe,
dass er ihre Bibelliteratur gefunden und ihr daraufhin mit Gefängnis
gedroht habe, falls sie in Zukunft erneut derartiges Lesematerial verteile,
dass die sudanesische Polizei ihr am 3. Februar 2008 die Flüchtlings
Identitätskarte abgenommen habe,
dass dies auch anderen Flüchtlingen passiert sei und diese ihre
Identitätskarten jeweils durch Bezahlen eines Bestechungsgeldes hätten
zurück erlagen können,
dass die Beamten indessen von ihr kein Geld, sondern sexuelle
Handlungen gefordert hätten, sie aber nicht eingewilligt und daher bis
heute ihre Identitätskarte nicht zurück erhalten habe,
dass sie am 24. Mai 2009 während des Missionierens auf der Strasse
von zwei Motorradfahrern überfallen worden sei, welche versucht hätten,
ihre Tasche zu stehlen, wobei sie an der Hand verletzt worden sei,
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dass sie keine männlichen Verwandten im Sudan habe und dort in Gefahr
sei,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Februar
2011 die Voraussetzungen darlegte, unter welchen die Schweiz eine
Einreisebewilligung erteilt,
dass der Beschwerdeführerin ausserdem mitgeteilt wurde, Asylgesuche
aus dem Ausland von Eritreern, welche sich im Sudan aufhielten, würden
in der Regel abgewiesen, da diese im Sudan vom UNHCR registriert und
Flüchtlingscamps zugewiesen würden, wo man für sie sorge,
dass nach summarischer Durchsicht der Akten die Chancen der
Beschwerdeführerin, eine Einreisebewilligung zu erhalten, relativ gering
seien,
dass das BFM die Beschwerdeführerin schliesslich aufforderte, sich
innert Frist erneut zu melden, falls sie dennoch an ihrem Asylgesuch
festhalten wolle, ansonsten das Verfahren abgeschrieben werde,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit Eingabe vom 2. März
2011 bestätigte,
dass sie dabei ihre Asylgründe wiederholte und ausserdem geltend
machte, sie habe in der Person von B. A. eine Bezugsperson in der
Schweiz,
dass sie im Sudan ihre Religion nicht ungehindert ausüben könne, als
Hausmädchen arbeiten müsse, obwohl sie eine qualifizierte Lehrerin sei,
und bei allen Anstellungen eine unbefristete Entlassung riskieren müsse,
dass sie einmal grundlos vier Tage im Gefängnis habe verbringen
müssen nur weil die Polizei so versucht habe, Bestechungsgelder zu
erlangen,
dass die sich nicht legal in Khartoum aufhalte und daher mit einer
Deportation rechnen müsse,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2011
mitteilte, gemäss einem Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartoum
vom 23. März 2010 (welches der Verfügung beigelegt wurde) sei eine
Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und
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organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen
abgesehen werde,
dass das BFM der Beschwerdeführerin gleichzeitig Gelegenheit gab, zur
Vervollständigung des Sachverhalts mehrere konkrete Fragen zu
beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Datum
Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum) eine
entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin
habe Eritrea im Mai 2005 verlassen,
dass es sich bei der Bezugsperson in der Schweiz nicht um einen
Verwandten, sondern um den Bruder eines Freundes handle,
dass das UNHCR sie im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen
habe, wo sie sich bis zum 27. Juni 2005 aufgehalten habe,
dass sie sich als alleinstehende Frau dort jedoch nicht sicher gefühlt
habe, weshalb sie das Camp verlassen habe und jetzt bei einer Freundin
namens E. R. lebe,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen ihre bisherigen Vorbringen
wiederholte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 31. Oktober 2011 ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine
unmittelbare Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise der
Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lassen würde,
dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, die Beschwerdeführerin
habe in Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden gehabt,
dass die Beschwerdeführerin jedoch im Sudan vom UNHCR als
Flüchtling registriert sei und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte
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dafür vorlägen, ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan
sei nicht zumutbar oder nicht möglich,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem
Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und
versorgt würden,
dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich wieder in das ihr
zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten den subsidiären
Schutz der Schweiz nicht benötige und es ihr zuzumuten sei, weiterhin im
Sudan zu bleiben,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2011
(Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum) an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob,
dass sie dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass der Beschwerde unter anderem eine Kopie des
Flüchtlingsausweises sowie zwei Entlassungsschreiben (inkl.
Übersetzung) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG)
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin
gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr.
19 E. 4 S. 174 ff.),
dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Eritrea wegen ihrer
Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas schikaniert und bedroht wurde und
in der Folge illegal aus ihrem Heimatland ausgereist ist,
dass sie ausserdem eigenen Angaben zufolge bisher keinen Militärdienst
im Heimatland geleistet hat (vgl. A8 S. 1),
dass daher nicht auszuschliessen ist, sie wäre bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt,
dass sie sich jedoch gemäss eigenen Aussagen inzwischen seit dem
Jahr 2005 im Sudan aufhält, wo sie vom UNHCR als Flüchtling registriert
wurde,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan
anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH
Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den
Sudan in die Schweiz),
dass seitens der Beschwerdeführerin indessen lediglich Schwierigkeiten
geltend gemacht werden, welche mit ihrem illegalen Aufenthalt in
Khartoum und ihrer Missionstätigkeit als Zeugin Jehovas
zusammenhängen,
dass sie zudem nur insgesamt vier konkrete Vorfälle nannte, bei welchen
sie effektiv behelligt worden sei, wobei sich der letzte Vorfall den Akten
zufolge im Mai 2009 ereignete (Überfall durch MotorradDiebe),
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dass demnach keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die
Beschwerdeführerin sei im Sudan aktuell von konkreter Gewalt betroffen
oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu
befürchten,
dass es ihr ausserdem ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das
ihr vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte sie den
von ihr selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartoum als
untragbar erachten,
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausserhalb eines
Flüchtlingscamps im Übrigen auf eine gewisse Selbständigkeit ihrerseits
hinweist und zudem darauf schliessen lässt, sie verfüge im Sudan
durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz,
dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora besteht
und die angeblich alleinstehende Beschwerdeführerin bei Bedarf diese
Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte,
dass der Beschwerdeführerin somit der weitere Verbleib im Sudan
zuzumuten ist und ihr die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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