U n -
d e r n e a t h
t h e t r e e
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6870/2014
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Stephanie Selig, LL.M., Rechtsanwältin,
Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (…).
D-6870/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine eigenen Angaben zufolge eritreische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Asmara – am 30. Januar 2012
zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2012
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Oktober 2014 zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs (und derjenigen ihrer Kinder) zusammenge-
fasst geltend machte, ihr Ehemann sei nach dem äthiopisch-eritreischen
Grenzkrieg aus dem Nationaldienst desertiert und habe sich anschliessend
mehr als sieben Jahre in Asmara versteckt,
dass es immer wieder zu Razzien und Hausdurchsuchungen gekommen
sei,
dass ihr Ehemann im Jahr 2008 das Land illegal verlassen habe,
dass sie wegen der illegalen Ausreise ihres Ehemannes von den eritrei-
schen Behörden aufgefordert worden sei, 50'000 Nakfa zu bezahlen,
dass es weitere Einschränkungen für sie und ihre Kinder gegeben habe,
dass ihre Kinder beispielsweise die Schule nicht mehr hätten besuchen
dürfen,
dass sie daher im Mai 2011 mit ihren Kindern illegal in den Sudan gereist
sei,
dass sie sich sieben Monate in Khartum aufgehalten hätten, bevor sie am
29. Januar 2012 in die Schweiz gelangt seien,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihre im Jahr
1999 ausgestellte eritreische Identitätskarte, die Taufurkunden von drei ih-
rer Kinder sowie Kopien der "Gesundheitskarten" von zwei ihrer Kinder (in
Kopie) zu den Akten reichte,
dass am 14. Oktober 2014 auch die älteste Tochter der Beschwerdeführe-
rin angehört wurde und diese dabei unter anderem zu Protokoll gab, die
Verwaltungspolizei sei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und
habe die Wohnung durchsucht,
D-6870/2014
Seite 3
dass sie jedoch nicht gewusst habe, was die Verwaltungspolizei gesucht
habe oder weshalb sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern
Eritrea habe verlassen müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 – eröffnet am 24. Ok-
tober 2014 – feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle,
dass es deren Kinder, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen wür-
den, in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezog,
dass es die Asylgesuche der Beschwerdeführenden jedoch ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung zunächst ausführte, die Beschwerdeführerin habe
anlässlich der BzP erklärt, dass sie von den eritreischen Behörden aufge-
fordert worden sei, 50'000 Nakfa zu bezahlen, da ihr Ehemann desertiert
sei und das Land verlassen habe; sie habe Vorladungen erhalten, welchen
sie jedoch keine Folge geleistet habe (Akten BFM A 3/12 S. 9),
dass sie im Rahmen der Anhörung dagegen geltend gemacht habe, die
eritreischen Behörden seien immer wieder zu ihr gekommen und hätten sie
nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt,
dass ihr gesagt worden sei, sie müsse 50'000 Nakfa bezahlen, wenn sie
seinen Aufenthaltsort nicht bekannt geben würde,
dass sie die Vorladungen der Verwaltung "immer wieder" wahrgenommen
habe und zur Verwaltung gegangen sei (A 11/21 S. 8, 11 f. und 15),
dass sie ausserdem anlässlich der BzP erklärt habe, sie habe ihren Ehe-
mann letztmals im Februar 2008 gesehen (A 3/12 S. 9),
dass sie jedoch an der Anhörung gesagt habe, sie habe ihn am 1. August
2008 das letzte Mal gesehen (A 11/21 S. 11),
dass aufgrund dieser Widersprüche erste erhebliche Zweifel an ihren Vor-
bringen entstehen würden,
D-6870/2014
Seite 4
dass sie zudem anlässlich der Anhörung gesagt habe, ihre Kinder hätten
aufgrund der illegalen Ausreise ihres Ehemannes die Schule nicht besu-
chen dürfen (A 11/21 S. 11) und es ihr ausserdem nicht mehr möglich ge-
wesen sei, "Zettel" für verbilligte Lebensmittel zu erhalten (A 11/21 S. 8),
dass sie diese Vorbringen jedoch im Rahmen der BzP nicht erwähnt habe
und ihre Tochter zudem an ihrer Anhörung erklärt habe, dass sie auch nach
der Ausreise ihres Vaters die Schule besucht habe (A 13/8 S. 2 f.),
dass die Beschwerdeführerin darauf angesprochen keine logisch nachvoll-
ziehbare Antwort habe geben können (A 11/21 S. 18),
dass sie sodann ihr Vorbringen, es sei während mehrerer Jahre immer wie-
der zu Razzien und Hausdurchsuchungen gekommen, auch auf mehrma-
liges Nachfragen hin nicht ausführlich und erlebnisgeprägt habe darlegen
können, so sei es ihr nicht möglich gewesen, eine konkrete Razzia zu be-
schreiben,
dass sie auf die allgemeine Situation verwiesen und erklärt habe, die Zeit
sei schwierig gewesen (A 11/21 S. 9 f. und 15),
dass es zudem der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass ihr Ehe-
mann bereits um die Jahrtausendwende desertiert sei und sich jahrelang
in Asmara versteckt haben soll, sie jedoch erst nach seiner Ausreise in den
Sudan aufgefordert worden sei, 50'000 Nakfa zu bezahlen,
dass sie auf Nachfrage lediglich erklärt habe, dass die eritreische Regie-
rung Geld von Familien von Deserteuren verlangen würde (A 11/21 S. 15),
dass der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Widersprüche, ungenügen-
den Begründungen und Substanziierungen des hauptsächlichen Vorbrin-
gens nicht geglaubt werden könne, dass asylbeachtliche Probleme mit den
eritreischen Behörden sie zur Ausreise bewogen hätten,
dass es auch unglaubhaft sei, dass ein Kausalzusammenhang zwischen
der mutmasslich illegalen Ausreise ihres Ehemannes im Jahr 2008 und ih-
rer Ausreise im Jahr 2011 bestanden habe,
dass ihre Vorbringen (betreffend die Ausreisegründe) somit den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
standhalten würden,
D-6870/2014
Seite 5
dass das BFM sodann ausführte, trotz expliziten Vorbehalten die Glaub-
haftigkeit betreffend, sei aufgrund des nationaldienstpflichtigen Alters der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise davon auszugehen, dass
sie Eritrea illegal verlassen habe,
dass die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine re-
gierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea streng bestrafen würden, wobei sich die Strafmassnahmen durch
ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden,
dass die Beschwerdeführerin daher begründete Furcht habe, bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass ihr jedoch gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt werde, da die
flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea
entstanden seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller
Hinsicht beantragen liess, es seien die Ziffern 4, 5 und 8 des Asylentschei-
des vom 22. Oktober 2014 aufzuheben und es sei ihr sowie ihren vier Kin-
dern Asyl zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um amtliche Verbeiständung ersuchen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Schreiben vom 28. November 2014 eine Anwaltsvollmacht nach-
gereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember
2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses abwies,
dass er die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, bis zum 18. De-
zember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten,
D-6870/2014
Seite 6
dass der Kostenvorschuss am 15. Dezember 2014 bei der Gerichtskasse
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf das Beschwerdebegehren, die Ziffer 8 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung (Folgen bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) sei
aufzuheben, mangels ersichtlichen Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemög-
lichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-6870/2014
Seite 7
dass mit der vorliegenden Beschwerde lediglich die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Ablehnung der Asylgesuche
und Wegweisung) angefochten wurden,
dass die übrigen Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung in
Rechtskraft erwachsen sind und daher insbesondere die Fragen der Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft (aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe) und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden,
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea – und nicht erst durch ihre (illegale)
Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft erfüllte, da in diesem Fall der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG keine Anwendung finden würde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermö-
gen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
D-6870/2014
Seite 8
dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente vorgebracht wer-
den, welche die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften vermögen,
dass beispielsweise die generellen Behauptungen zum Zustand von Asyl-
suchenden bei der BzP die vom BFM zu Recht aufgezeigten Widersprüche
in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären ver-
mögen respektive die behaupteten "Missverständnisse" den Akten nicht
entnommen werden können,
dass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut beider
Protokolle nach deren Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt hat
(A 3/12 S. 10; A 11/21 S. 20) und sie sich daher ihre Aussagen – so wie sie
protokolliert wurden – entgegenhalten lassen muss, zumal sie die überset-
zenden Personen (sehr) gut verstanden haben will (A 3/12 S. 2 und 10;
A 11/21 F1),
dass es sodann zwar zutrifft, dass aus dem Anhörungsprotokoll der Tochter
der Beschwerdeführerin nicht explizit hervorgeht, von welchem Zeitraum
sie im Zusammenhang mit dem Schulbesuch genau sprach,
dass sie jedoch anlässlich der Anhörung auf die Frage, was sie (in Eritrea)
den ganzen Tag gemacht habe, antwortete, sie sei um 7:00 Uhr aufgestan-
den und zur Schule gegangen (A 13/8 F14),
dass nicht davon auszugehen ist, dass sie diese Frage so beantwortet
hätte, wenn sie die letzten knapp drei Jahre vor ihrer Ausreise aus Eritrea
die Schule tatsächlich nicht mehr besucht hätte,
dass sie zudem unaufgefordert angab, dass ihre kleine Schwester die
Schule wegen Krankheit nach der dritten Klasse abgebrochen habe
(A 13/8 F19) und daher davon ausgegangen werden kann, dass sie auch
zu Protokoll gegeben hätte, wenn sie selbst zu irgendeinem Zeitpunkt über
mehrere Jahre nicht mehr die Schule hätte besuchen können,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufzuzeigen,
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass für
das Gericht aufgrund diverser Anhaltspunkte (z.B. Angaben auf dem Face-
book-Profil der Beschwerdeführerin [A 12/1], Unstimmigkeiten in der Schil-
derung ihrer Ausreise aus Eritrea, generell beeinträchtigte persönliche
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften
D-6870/2014
Seite 9
Vorbringen zu den Ausreisegründen) – selbst unter Berücksichtigung der
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente – auch erhebliche
Zweifel an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden
respektive ihrer (illegalen) Ausreise aus Eritrea bestehen,
dass sich weitere Ausführungen dazu jedoch erübrigen, da die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) – wie
vorstehend ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, asylrelevante Vorfluchtgründe nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der am 15. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
D-6870/2014
Seite 10
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: