Abtei lung IV
D-687/2007/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 10. Januar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-687/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit ursprünglicher Herkunft aus der Provinz Bingöl – reiste erst-
mals ... 1991, also im Alter von sieben Jahren, zusammen mit seiner
Mutter und seinen drei älteren Geschwistern in die Schweiz ein. Die
Einreise erfolgte im Rahmen eines Familiennachzuges, nachdem sich
der Vater des Beschwerdeführers – welcher sich seit ... 1984 in der
Schweiz aufhielt – seit fünf Jahren über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung (B) verfügte.
Im Jahre 1996 verliess eine der zwei Schwestern des Beschwerdefüh-
rers – B._______ (N _______) – die Schweiz, was das Erlöschen ihrer
Aufenthaltsbewilligung nach sich zog. Gemäss ihren Akten schloss sie
sich der PKK an, absolvierte in Syrien eine politische Ausbildung und
war zuletzt im Nordirak tätig, bevor sie ... 2004 in der Schweiz um Asyl
ersuchte. Ihrem Asylgesuch wurde am 20. November 2006 entspro-
chen.
Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz im Frühjahr 2003 auf Ver-
anlassung seines Vaters (vgl. unten, Bst. C), worauf seine Aufenthalts-
bewilligung per 30. April 2003 erlosch.
B.
Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006
anlässlich seiner Einreise in die Schweiz – ausgestattet mit einem ge-
fälschten bulgarischen Pass und einer gefälschten bulgarischen Identi-
tätskarte – von der Grenzpolizei in Basel angehalten und in Haft ge-
nommen. Aufgrund einer polizeilichen Ausschreibung aus dem Jahre
2003 wurde er am Tag darauf der Jugendanwaltschaft ... überstellt.
Wiederum einen Tag später wurde er von dieser Behörde ... [an die
kantonale Migrationsbehörde] überstellt, welches am 20. Oktober 2006
seine sofortige Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn gleich-
zeitig in Ausschaffungshaft versetzte. Soweit ersichtlich musste der
Beschwerdeführer während laufender Ausschaffungshaft ins Psychiat-
riezentrum X._______ in ... verlegt werden. Am 14. November 2006
verfügte ... [die kantonale Migrationsbehörde] die Entlassung aus der
Ausschaffungshaft, wobei gleichzeitig – zufolge zwischenzeitlicher Ein-
reichung eines Asylgesuches – die Zuführung des Beschwerdeführers
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aus dem Psychiatriezentrum X._______ ins Empfangs- und Verfah-
renszentrum des BFM (EVZ) in ... anordnete.
C.
Am 16. November 2006 reichte der Beschwerdeführer im EVZ in ... ein
Asylgesuch ein. Im Anschluss daran wurde er vom BFM am 21. No-
vember 2006 kurz befragt und am 28. November 2006 einlässlich zu
seinen Gesuchsgründen angehört. Vorgängig hatte das BFM im Rah-
men einer Aktennotiz zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerde-
führer an einer chronischen schweren Persönlichkeitsspaltung leide,
welche in der Vergangenheit zu Selbst- und Fremdgefährdung geführt
habe, und dass er zwingend auf Medikamente angewiesen sei (vgl.
act. A14).
Anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der Anhörung führte der
Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende aus: Er sei Anfang
des Jahres 2003 von seinem Vater in die Türkei zurückgeschickt wor-
den, wo er aber enorme psychische Probleme gehabt habe. Er sei in
die Schweiz zurückgekehrt, weil seine gesamte Familie hier lebe, er in
der Türkei niemanden habe und er ohne seine Familie nicht leben kön-
ne. In diesem Zusammenhang führte er auf Frage hin zur Natur seiner
psychischen Probleme aus, dass er in seiner Jungend an Schizophre-
nie zu leiden begonnen habe. Weil er später begonnen habe, Drogen
zu konsumieren, habe sich die Schizophrenie verstärkt. Sein Vater
habe ihn daraufhin in die Türkei geschickt, damit er mit den Drogen
aufhöre. Er selbst habe damals geglaubt, er werde bloss in die Ferien
geschickt. Sein Vater habe ihn jedoch nicht wieder in die Schweiz zu-
rückgeholt. Seinen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer in
der Türkei vorab bei Verwandten in seinem alten Heimatdorf unterge-
bracht, mit welchen er sich jedoch gar nicht verstanden habe. Er sei in
der Schweiz verwurzelt, das Leben in der Türkei sei ihm völlig fremd
gewesen und er sei damit nicht zurechtgekommen. Der Aufenthalt im
Dorf sei die Hölle gewesen, da er von seinen Verwandten und ihren
Kindern eingeschüchtert und beschimpft worden sei. Zwischenzeitlich
habe er sich auch bei Verwandten in Istanbul aufgehalten, er sei aber
auch dort nicht willkommen gewesen. Während der vier Jahre in der
Türkei will sich der Beschwerdeführer kaum je ausser Haus begeben
haben; er sei meist zuhause im Bett geblieben und habe viel geraucht,
Drogen habe er aber keine mehr genommen. Während seines Aufent-
halts in der Türkei habe er auch mehrere Monate in einem Kranken-
haus in Istanbul-Bakirköy sowie in einem Krankenhaus in Elazig ver-
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bracht, wo jedoch erbärmliche Verhältnisse geherrscht hätten. Man sei
von den Betreuern geschlagen worden, die Insassen seien aufeinan-
der losgegangen und alle hätten die gleichen Medikamente erhalten.
Konkrete politische Aktivitäten oder Probleme mit der türkischen Be-
hörden machte der Beschwerdeführer auf Frage hin nicht geltend. Er
wies darauf hin, dass sein Onkel C._______ (N _______) politisch ak-
tiv gewesen sei und sich nun in der Schweiz befinde. Auf Frage, wel-
che Gründe gegen eine Rückschaffung in die Türkei sprechen würden,
führte der Beschwerdeführer jedoch an, seine Schwester B._______
sei jahrelang mit der PKK-Guerilla in den Bergen gewesen und nun
aus dem Irak in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie kürzlich als Flücht-
ling anerkannt worden sei. Im Dorf wisse man vom Weggang der
Schwester und wegen ihr könnte ihm etwas zustossen (vgl. dazu act.
A30, S. 9 f.).
Auf Frage nach seinen Reise- und Identitätspapiere im Original führte
der Beschwerdeführer zur Hauptsache an, er sei mit seinem alten
Pass und seiner alten Identitätskarte in die Türkei gereist und er glau-
be, im Juni 2006 sei ihm in der Türkei ein neuer Pass ausgestellt wor-
den, mutmasslich weil sein alter Pass 2005 abgelaufen sei (vgl. act.
A1, ab S. 5 unten, sowie act. A30, ab S. 2 unten). Auf Nachfrage gab
der Beschwerdeführer an, er wisse, wo er seine Papiere zuletzt gese-
hen habe. Konkrete Angaben zu deren Verbleib machte er aber trotz
mehrfacher Nachfrage nicht (vgl. act. A30, S. 3 oben). Zu seinem Rei-
seweg gab er bei der Kurzbefragung an, er sei im August 2006 auf
dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gereist und habe sich an-
schliessend in Frankreich aufgehalten, von wo er in die Schweiz ge-
langt sei. Im Rahmen der Anhörung liess er die Frage nach seinem
Reiseweg trotz Nachfrage unbeantwortet (vgl. act. A30, S. 7 Mitte).
D.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 – eröffnet am 19. Januar 2007 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM zur Hauptsache
das Folgende an: Der Beschwerdeführer habe innert der Frist von 48
Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder
Identitätspapiere eingereicht und für das Fehlen von Papieren lägen
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keine entschuldbaren Gründe vor. Aus seinen Aussagen und seinem
unkooperativen Verhalten gehe vielmehr hervor, dass er nicht bereit
sei, seine Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Mit der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Lieblosigkeit seiner Verwandten und
den weiteren Unannehmlichkeiten sei im Weiteren keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht worden. Ausserdem bestän-
den keine Hinweise darauf, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit Nachteile wegen seiner Schwester, welche bei der PKK in den
Bergen gewesen sei, zu gewärtigen hätte. Er habe in diesem Zusam-
menhang während seines mehrjährigen Aufenthalts in in der Türkei
keinerlei Probleme gehabt und aufgrund der Akten sei nicht davon
auszugehen, dass sich seine Situation in dieser Hinsicht verschlech-
tert haben könnte. Betreffend die psychische Erkrankungslage führte
das BFM ferner aus, die Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat ent-
sprächen allenfalls nicht dem Standard in der Schweiz, seien aber in
ausreichenden Masse vorhanden und vom Beschwerdeführer in An-
spruch genommen worden. Der Beschwerdeführer erfülle vor diesen
Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich. Abschliessend erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug
als zulässig, auch vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankungs-
lage als zumutbar und als möglich.
E.
Am 26. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent-
scheid des BFM einreichen. In der Eingabe wurde die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorins-
tanz zwecks materieller Beurteilung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragt. In prozessualer
Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ersucht.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde eingangs auf die
schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ver-
wiesen, welche während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz
eine lange stationäre psychiatrische Behandlung notwendig gemacht
habe. Auch in der Türkei, wohin der Beschwerdeführer von seinem Va-
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ter geschickt worden sei, habe er psychiatrisch versorgt werden müs-
sen. Die Behandlung sei aber unzureichend gewesen und der Be-
schwerdeführer habe unter den dortigen Zuständen sehr gelitten. Zeit-
weise habe er auch auf der Strasse gelebt, ohne die von ihm benötigte
Betreuung. In Zusammenhang mit der Erkrankungslage wurde auf ei-
nen medizinisch-psychiatrischen Bericht des Psychiatrie-Zentrums
X._______ vom 28. November 2002 sowie auf eine Aufenthaltsbestäti-
gung des Depot-Krankenhauses von Elazig vom 30. Oktober 2006
(vorgelegt wurde eine Übersetzung) verwiesen. Zur Ausreise des Be-
schwerdeführers aus der Türkei wurde vorgebracht, diese sei aus
Furcht vor Sanktionen des Staates wegen der zehnjährigen Mitglied-
schaft seiner Schwester bei der PKK sowie aufgrund der Zustände in
der Psychiatrie in der Türkei und der erniedrigenden Behandlung
durch seine Verwandten erfolgt.
Zum Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG wurde nach einem Exkurs zur Entstehungsgeschichte dieser
Bestimmung vorab erklärt, die Grundvoraussetzung für einen Ent-
scheid gestützt auf diese Bestimmung sei nicht erfüllt, da die Identität
des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststehe. Seine Identifikation
habe bereits im Jahre 1991 stattgefunden und er habe in der Schweiz
bis 2003 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche regelmässig
erneuert worden sei. Zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG wurde weiter angeführt, entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen sei die Nichtvorlage von Papieren in vorliegender Sache
entschuldbar. Diesbezüglich wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer
werde von einer diffusen Angst beherrscht, Namen und Orte bekannt
zu geben. Seine ausweichenden Antworten seien indes mit seiner
schizophrenen Erkrankung zu erklären. So stehe aufgrund spezialärzt-
licher Berichte schon lange fest, dass er zeitweilen im einem bizarren
Wahnsystem lebe. So habe der scheinbare Versuch der Verheimli-
chung seines Reiseweges gar keinen Sinn gemacht, da sein Reiseweg
aufgrund der Akten bereits im Wesentlichen festgestanden habe
(durch das Vorliegen von Bahnbilletten). Auch die fehlende Antwort auf
die Frage nach dem Verbleib seiner Papiere erkläre sich damit, dass
der Beschwerdeführer in seinem eigenen Bezugssystem gefangen sei.
Aufgrund seiner Erkrankung sei er mit der Papierbeschaffung überfor-
dert gewesen. Und nachdem er seine eigenen Papiere nicht habe fin-
den können, hätten ihm andere Leute mit gefälschten bulgarischen Pa-
pieren ausgeholfen. Zusammenfassend wurde angeführt, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung durch-
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aus entschuldbare Gründe für die Nichtvorlage von Papieren. Zur An-
wendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wurde schliesslich einge-
bracht, im Falle des Beschwerdeführers seien auch zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses notwendig, was einen Entscheid in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliesse. Diesbezüglich
wurde nach einem weiteren Exkurs zur fraglichen Bestimmung ange-
führt, es lägen Hinweise auf Verfolgung vor, die – vor dem Hintergrund
des zu beachtenden tiefen Beweismasses – nicht als offensichtlich un-
haltbar zu taxieren seien. Das BFM gehe in seinem Entscheid fehl,
wenn es die Auffassung vertrete, die geltend gemachten Nachteile
müssten sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen; eine
solche Prüfung müsse dem Normalverfahren vorbehalten bleiben. Es
sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Schwester des Beschwer-
deführers bei der PKK eine Ausbildung durchlaufen habe und eine
Kommandantin gewesen sei, was ohne weiteres Anlass für eine Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers bieten könne. Vor diesem Hin-
tergrund vermöge die pauschale Begründung des BFM die Notwendig-
keit weiterer Abklärungen nicht zu ersetzen. Schliesslich habe die
Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz kürzlich Asyl erhal-
ten, was im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls Anlass für Nach-
stellungen bilden könne. Im Rahmen der weiteren Beschwerdevorbrin-
gen wurde unter Verweis auf die Erkrankung des Beschwerdeführers
Abklärungsbedarf insbesondere auch betreffend die Frage des Weg-
weisungsvollzuges geltend gemacht, unter anderem unter Verweis auf
die ungenügenden und oft ungeeigneten Behandlungsmöglichkeiten in
der Türkei. In diesem Zusammenhang wurde auf zwei Berichte vom
September 2005 betreffend die in türkischen Kliniken herrschenden
Verhältnisse verwiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Febru-
ar 2007 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entsprochen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (vgl. Art. 65 Abs.
1 und 2 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Als unent-
geltlicher Rechtsbeistand wurde der Anwalt des Beschwerdeführers
beigeordnet. Gleichzeitig wurde ein aktueller ärztlicher Bericht einver-
langt.
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Am 8. Februar 2007 wurde vom Substituten des beigeordneten
Rechtsanwalts eine Aufstellung über den bis dahin aufgelaufenen Ver-
fahrensaufwand zu den Akten gereicht.
Nach einmaliger Fristerstreckung wurde am 27. Februar 2007 ein aus-
führlicher spezialärztlicher Bericht vom 22. Februar 2007 betreffend
die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zu den Akten ge-
reicht.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März
2007 wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2007 hielt das BFM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei merk-
te das BFM ergänzend an, hinsichtlich der Frage der angeblichen Ent-
schuldbarkeit der Papierlosigkeit sei vor dem Hintergrund der Ausfüh-
rungen im spezialärztlichen Bericht vom 22. Februar 2007 – der Be-
schwerdeführer werde dort als relativ gut orientiert und in seiner Kon-
zentrationsfähigkeit, Auffassungsgabe und in seinem formellen Den-
ken nur geringfügig eingeschränkt beschrieben – von der Urteils- und
Handlungsfähigkeit auszugehen, auch was die Abgabe von Identitäts-
und Reisepapieren angehe. Daneben bekräftigte das BFM seine bis-
herigen Ausführungen zur Frage der Behandelbarkeit des Beschwer-
deführers in der Türkei und relativierte dessen Vorbringen betreffend
die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten mit seinen Angehöri-
gen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März
2008 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnisnahme zugestellt und sein Rechtsvertreter zur Stel-
lungnahme eingeladen.
Mit Eingabe vom 12. April 2007 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter an seiner Beschwerde und seinen bisherigen Aus-
führungen festhalten. Den vorinstanzlichen Ausführungen wurde ent-
gegnet, dass die Identität des Beschwerdeführers unabhängig von feh-
lenden Dokumenten feststehe und er entschuldbare Gründe für das
Fehlen der Dokumente habe. Im Weiteren wurde das Fehlen einer ad-
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äquaten Behandlungsmöglichkeit in der Türkei bekräftigt. Abschlies-
send wurde insbesondere geltend gemacht, von Seiten des BFM sei in
keiner Weise auf die Risiken einer Rückschaffung in die Türkei einge-
gangen worden, und zwar weder in medizinischer noch asylrechtlicher
Hinsicht. Bezüglich der Frage einer Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers wurde dabei auf das Asyldossier der Schwester des Beschwerde-
führers, B._______ (N _______), verwiesen und der Beizug dieser Ak-
ten angeregt.
I.
Am 19. Januar 2009 – nach entsprechender Einladung von 16. Januar
2009 – reichte der als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnete
Anwalt eine Aufstellung über den seit der letzten Aufstellung entstan-
denen Verfahrensaufwand zu den Akten.
J.
Im Mai und Juni 2009 wurde das Bundesverwaltungsgericht von den
Behörden des Kantons ... über eine am 14. Mai 2009 erfolgte auslän-
derrechtliche Ausgrenzung des Beschwerdeführers sowie über zwei
vom Beschwerdeführer am 15. und am 19. Mai 2009 begangene Ver-
stösse gegen diese Anordnung informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Ent-
scheiden gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
Seite 9
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1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert und seine Beschwerde wurde
form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurtei-
lungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf be-
schränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (in Verbindung mit Abs. 3 AsylG)
bildet neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, dage-
gen weiterhin nicht die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat mit der
neuen Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – trotz der Einreihung
unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 35a
AsylG – ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend ma-
teriell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.1 S. 87 f. und E. 5.6.5 S.
90 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich die
Vorinstanz diesbezüglich materiell zur Sache zu äussern hatte.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von
Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhö-
rung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
Seite 10
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4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Einrei-
chung seines Asylgesuches innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Da-
bei kann angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer nach aller
Wahrscheinlichkeit über solche Papiere verfügt. In der Vergangenheit
besass er aktenkundig eine Identitätskarte und einen Reisepass, wel-
cher bis 2005 gültig war. Eigenen Angaben zufolge wurde ihm mut-
masslich im Juni 2006 – weil der alte Pass abgelaufen war – ein neuer
Pass ausgestellt.
Vom BFM wurde die Nichteinreichung von Papieren zum Anlass ge-
nommen, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zu erlassen. Auf Beschwerdeebene wird diesbe-
züglich vorab eingewandt, die Identität des Beschwerdeführers sei
auch ohne Vorlage von Papieren zweifelsfrei belegt, was einen Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zum
Vornherein ausschliesse. Es wird ausgeführt, zufolge feststehender
Identität sei der Tatbestand für einen Nichteintretensentscheid nach
dieser Bestimmung nicht erfüllt.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der revidierten und
seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG einlässlich befasst. Dabei hat es Fragen zum Be-
griff der "Reise- oder Identitätspapiere" geklärt und sich gleichzeitig
mit der (doppelten) Zielsetzung der Gesetzesänderung auseinander-
gesetzt (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat festgehalten, dass unter den Begriff der „Reise- und Identi-
tätspapiere“ nur diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine
zweifelsfreie Identifizierung als auch den allfälligen Vollzug ohne (gro-
ssen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen Anforderungen
genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten.
Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in
erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie insbesondere Führer-
ausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden, schei-
den demgegenüber als ungenügend aus. Die Bestimmung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zielt dabei – anders als vom Beschwerdeführer er-
wogen – keineswegs nur auf die Frage einer zweifelsfreien Identifikati-
on ab. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Asylsuchende darü-
ber hinaus angehalten werden, ihnen zur Verfügung stehende Reise-
und Identitätspapiere auch tatsächlich im Original einzureichen,
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zwecks Erleichterung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges. Die
Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren wird – auch wenn die
Identität ohne diese Papiere feststeht – als sanktionswürdig erachtet
und soll eine verfahrensmässige Schlechterstellung zur Folge haben
(vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff., insbesondere E. 4.4.5
und E. 5.3 [am Anfang]).
4.3 Das Beschwerdevorbringen betreffend die zweifelsfreie Identifi-
zierbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund der bereits vorhandenen
Unterlagen betreffend seine Person stösst damit – jedenfalls hinsicht-
lich der Frage nach der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG – ins Leere.
Die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – die Nichtvorlage von rechtsge-
nüglichen Papieren – ist demnach erfüllt. Im Folgenden ist daher zu
prüfen, ob einer der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a – c
AsylG (entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Papieren,
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen) gegeben ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid zum einen davon
aus, dass der Beschwerdeführer für das Nichteinreichen von Papieren
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen könne. Diesen Ansatz
hat sie im Rahmen ihrer Vernehmlassung bekräftigt. Zum anderen ge-
langt die Vorinstanz zum Schluss, es beständen keine Hinweise dar-
auf, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Nachteile wegen seiner Schwester, welche mit der PKK in den Bergen
gewesen sei, zu gewärtigen habe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses seien weder in dieser Hinsicht noch betreffend seine
psychische Erkrankung erforderlich. Den Schluss, betreffend die psy-
chische Erkrankung bedürfe es keiner weiteren Abklärungen, hat die
Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung nochmals bekräftigt.
Der Beschwerdeführer wendet im Rahmen seiner Beschwerde ein, in
seinem Fall ergäben sich aufgrund seiner Erkrankung entschuldbare
Gründe für die Nichteinteinreichung seiner Papiere. Im Weiteren hält er
insbesondere an einer möglichen Gefährdung aufgrund seiner
Schwester fest, wobei er der Vorinstanz entgegnet, vom BFM sei der
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Prüfungsmasstab zu hoch angesetzt worden, respektive ein Prüfungs-
masstab zur Anwendung gebracht worden, wie er einem materiellen
Verfahren vorbehalten bleiben müsse. Er hält dafür, dass es betreffend
die Frage seiner Gefährdung, aber auch betreffend seine psychische
Erkrankung, weiterer Abklärungen bedürfe. Im Rahmen seiner Stel-
lungnahme hält er der Vorinstanz nochmals vor, das BFM sei in keiner
Weise auf die Risiken einer Rückschaffung eingegangen, weder in
asylrechtlicher noch in medizinischer Hinsicht.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2007/8 zur Frage
des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG geäussert: Führt eine summarische Prüfung zum Er-
gebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst.
b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sin-
ne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil
ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offen-
sichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufwei-
sen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschlies-
send festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher,
im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten.
Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Re-
cherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts-
oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend
einen Niederschlag in den Akten finden müssen (vgl. BVGE 2007/8 E.
5.6.4 - 5.6.6 S. 89 ff.)
5.3 Der angefochtene Entscheid hält einer Überprüfung im Lichte die-
ser Praxis nicht stand. Zwar ist mit dem BFM darin einig zu gehen,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei
keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen erlitten hat. Der
massgebliche Ansatz der Vorinstanz – das BFM legt dar, es beständen
keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit in Zukunft Nachteile wegen seiner Schwester zu
gewärtigen hätte – sprengt den Rahmen einer summarischen Prüfung,
wie sie bei einem Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur An-
wendung gelangt. Vom BFM wird mindestens im Ansatz eine materielle
Würdigung respektive eine Abwägung der Sachverhaltsmomente vor-
genommen, welche in dieser Form dem ordentlichen Verfahren vorbe-
halten bleiben. Der Entscheid des BFM wäre zu schützen, wenn sich
aufgrund der Akten ohne weiteres erkennen liesse, dass der Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht Flüchtling ist. Unter Berücksichti-
gung seiner familiären Verhältnisse kann dies jedoch nicht im Rahmen
einer summarischen Prüfung festgestellt werden.
Aus dem B._______ betreffenden Urteil der Schweizerischen Asylre-
kurskommission vom 20. November 2006 und den Akten der Schwes-
ter des Beschwerdeführers geht hervor, dass B._______ im Jahre
1993 ein politisches Engagement zugunsten der PKK aufnahm. Im
Jahre 1996 verliess sie die Schweiz und reiste nach Syrien, wo sie
eine politische Ausbildung der PKK absolvierte. Im Jahre 1999 reiste
sie in den Nordirak weiter, wo sie sich in den folgenden Jahren mit kul-
turellen und organisatorischen Tätigkeiten zugunsten der kurdischen
Sache befasste. Im Nordirak lernte sie ihren späteren Lebenspartner
kennen, mit welchem sie den Nordirak aufgrund einer Verschlechte-
rung der Sicherheitslage, namentlich auch Bespitzelungen durch den
türkischen Geheimdienst, im Sommer 2004 in Richtung der Schweiz
verliess. Ihr Asylgesuch vom 12. Juli 2004 wurde zwar vom BFM am 5.
Januar abgelehnt. Auf Beschwerde hin wurde jedoch die Flüchtlingsei-
genschaft von B._______ festgestellt und das BFM angewiesen, ihr
Asyl zu gewähren.
Angemerkt werden kann, dass C._______, der vom Beschwerdeführer
erwähnte politisch aktive Onkel, am 27. September 2005 ebenfalls in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte. Seinen Akten zufolge stammt
er aus dem gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer und er hat sich
während vielen Jahren in den Reihen der PKK in Syrien, der Türkei
und im Nordirak für die kurdische Sache engagiert. Später sagte er
sich von der PKK los und schliesslich verliess er den Nordirak im
Sommer 2005. Zwar lehnte das BFM am 6. März 2007 sein Asylge-
such zunächst ab. Auf Beschwerde hin hob es diesen Entscheid je-
doch wieder auf und stellte am 30. August 2007 die Flüchtlingseigen-
schaft von C._______ fest und gewährte ihm Asyl.
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Ob der Beschwerdeführer wegen seiner Schwester oder seines Onkels
in seiner Heimat allenfalls Nachstellungen zu gewärtigen hätte, res-
pektive mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die geltend gemachte Ge-
fahr einer Reflexverfolgung verwirklichen sollte, lässt sich ohne weitere
Abklärungen – insbesondere eine Mitbeachtung der Akten seiner An-
gehörigen – nicht klären. Die Sache verlangt demnach nach einer ver-
tieften Prüfung. Dieser Umstand lässt es nicht zu, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers im Rahmen einer summarischen Prü-
fung als offenkundig nicht gegeben zu erklären. An dieser Beurteilung
vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer während
seinem Aufenthalt in der Türkei unbehelligt geblieben war. Insbesonde-
re im Hinblick darauf, dass die Flüchtlingseigenschaft der Verwandten
nach seiner Ausreise festgestellt worden war, stellt sich die Frage ei-
ner begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung für den aktu-
ellen Zeitpunkt im Hinblick auf eine Wiedereinreise des Beschwerde-
führers. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner psychischen Krankheit den türkischen Behör-
den bei einer Wiedereinreise auffallen könnte.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst demnach aus dem famili-
ären Hintergrund des Beschwerdeführers, dass den geltend gemach-
ten Hinweisen auf Verfolgung weiter nachgegangen werden muss und
sich zusätzliche Abklärungen und eine einlässliche Prüfung der Sache
– namentlich unter Beizug der Akten seiner Angehörigen – aufdrän-
gen. Die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen
eines Nichteintretensentscheides bleibt damit ausgeschlossen. Die
Vorinstanz ist daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat
damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG).
5.5 Ob der Beschwerdeführer für das Nichteinreichen rechtsgenügli-
cher Identitätsdokumente entschuldbare Gründe (im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG) glaubhaft machen konnte, kann nach den vorste-
henden Erwägungen – da dieser Aspekt für den Entscheid im Resultat
nicht mehr ausschlaggebend ist – offen gelassen werden. Auf diesbe-
zügliche Erwägungen wird daher verzichtet.
Ebenfalls verzichtet werden kann auf Erwägungen zur Frage, ob auf-
grund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, respektive
der geltend gemachten mangelhaften Behandlungssituation für psy-
chisch Kranke in der Türkei, einem Nichteintretensentscheid in Anwen-
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dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Anwendung zu versagen ge-
wesen wäre (Fragestelltung sinngemäss ebenfalls offen gelassen in
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f. [am Ende]).
Zur Frage der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers kann
auf der anderen Seite durchaus bereits an dieser Stelle angemerkt
werden, dass das BFM – bei einer allfälligen Abweisung des Asylgesu-
ches im ordentlichen Verfahren – diesen Punkt einer vertieften Prüfung
zu unterziehen haben wird, insbesondere in Verbindung mit den weite-
ren persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, namentlich sei-
nem sehr langen ersten Aufenthalt in der Schweiz respektives der hier
erfolgten Sozialisation sowie der Anwesenheit praktisch aller seiner
Bezugspersonen in der Schweiz.
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2007 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer wurde sein Anwalt als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet (gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG), womit im
Falle eines Unterliegens des Beschwerdeführers an dieser Stelle von
Amtes wegen das Honorar der amtlichen Vertretung festzulegen gewe-
sen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Be-
schwerde durchgedrungen ist, ist ihm aus diesem Grund und damit zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Von Seiten der Rechtsvertretung wurden am 8. Februar 2007 und am
19. Januar 2009 zwei Aufstellungen betreffend den aufgelaufenen Ver-
tretungsaufwand eingereicht. Der in der ersten Aufstellung ausgewie-
sene Aufwand von insgesamt Fr. 1'387.50 (inkl. Auslagen und MwSt)
erscheint als im Wesentlichen gerechtfertigt. In der zweiten Aufstellung
wurde zusätzlich ein Zeitaufwand von knapp 6 Stunden, zu einem An-
satz von Fr. 240.–, sowie Auslagen von Fr. 110.50, zuzüglich Mehr-
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wertsteuer auf dem Gesamtbetrag geltend gemacht, rechnerisch aus-
machend eine Betrag von insgesamt Fr. 1'647.70. Die in dieser Aufstel-
lung zur Anwendung gebrachten Ansätze sind zu bestätigen, indes ist
der Aufwand leicht zu kürzen, da in der Aufstellung namentlich Auf-
wendungen (Zeit und Auslagen) für die Organisation einer Stellvertre-
tung geltend gemacht werden, was die Frage der persönlichen Arbeits-
organisation beschlägt und nicht zu entschädigen ist. Ebenfalls nicht
zu entschädigen sind Aufwendungen (Zeit und Auslagen), welche auf
sehr häufige Kontakte zwischen dem Vater des Beschwerdeführers
und dem Rechtsanwalt schliessen lassen, ohne dass aufgrund der Ak-
ten in jedem Fall eine konkrete Notwendigkeit ersichtlich wäre. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände, sowie unter Beachtung des übli-
chen Aufwandes in vergleichbaren Fällen, wird die Parteientschädi-
gung auf insgesamt Fr. 2'600.– (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2007 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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