B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-687/2015
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Herkunft (angeblich China [Volksrepublik]),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
D-687/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin, machte geltend, sie
sei chinesische Staatsangehörige und stamme aus dem Dorf B._______
(Gemeinde C._______, Bezirk D._______ [E._______], Provinz
F._______, Region Kham). Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihren
Heimatstaat am 16. Juni 2012 zu Fuss in Richtung Nepal, wo sie danach
ungefähr drei Monate geblieben sei. Am 5. September 2012 sei sie von
Nepal herkommend via zwei ihr unbekannte Transitdestinationen in die
Schweiz eingereist. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahren-
szentrum G._______ um Asyl nach. Am 19. September 2012 wurde sie
dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen. Am 18. März 2014 hörte das BFM die Beschwer-
deführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie stamme aus Tibet. Am späten Abend des 7. Juni
2012 habe sie zusammen mit einer Freundin bei den chinesischen Ge-
schäften und Verwaltungsbüros Flugblätter mit Slogans zum Dalai Lama
und zu den Menschenrechten aufgeklebt. Vermutlich seien sie von jeman-
dem gesehen worden; jedenfalls habe sie am nächsten Morgen von ihrem
Vater erfahren, dass die chinesischen Behörden ihre Freundin aufgesucht
und festgenommen hätten. Aus Angst vor einer Verfolgung sei sie darauf-
hin umgehend geflüchtet. Sie habe Tibet bzw. China illegal verlassen und
sei zunächst nach Nepal und von dort in die Schweiz gelangt.
A.c Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft der Beschwerdeführerin liess
das BFM durch seine interne Fachstelle LINGUA am 11. Dezember 2014
eine Evaluation des Alltagswissens mittels Telefoninterview mit der Be-
schwerdeführerin durchführen. Die sachverständige Person kam dabei
zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin tat-
sächlich im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein.
A.d Am 22. Dezember 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Alltagswissenstests. Die Be-
schwerdeführerin bekräftigte dabei ihre Herkunft aus Tibet. Das BFM teilte
ihr mit, es bestünden aufgrund der Aktenlage Indizien für eine Herkunft und
Sozialisierung in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China
D-687/2015
Seite 3
(Volksrepublik), beispielsweise in Nepal oder Indien. Der Beschwerdefüh-
rerin wurde auch dazu das rechtliche Gehör gewährt, wobei sie erklärte:
"Ich komme aus meiner Heimat".
A.e Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Ak-
ten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2015 – eröffnet am 10. Ja-
nuar 2015 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaub-
haft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an, wobei allerdings ein Wegweisungsvollzug in
die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen, eventuell sei infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, (sub-)eventuell
sei infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Ausserdem wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
Der Beschwerde lagen die der Beschwerdeführerin ausgehändigten vor-
instanzlichen Akten in Kopie (inkl. der angefochtenen Verfügung), eine Für-
sorgebestätigung vom 28. Januar 2015 sowie mehrere Internetausdrucke
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 trat der Instruktionsrichter
auf das Gesuch, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren, nicht ein und teilte mit, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im En-
dentscheid befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,
D-687/2015
Seite 4
bis zum 27. Februar 2015 eine Übersetzung der Beschwerdebeilagen 5, 6
und 7 (Internetausdrucke) sowie ihr Familienbüchlein im Original (inkl.
Übersetzung) einzureichen.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 20. Februar 2015 die an-
geforderten Übersetzungen nach. Sie machte zudem geltend, sie habe bis-
her noch keine Kopie des Familienbüchleins erhalten und sei nicht in der
Lage, dieses im Original zu beschaffen.
F.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung 1. April 2015 vollumfänglich an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vo-
rinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 9. April
2015 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Ge-
burtsurkunde im Original zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen das SEM, welche in Anwendung des AsylG er-
gangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
D-687/2015
Seite 5
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des
AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine Reise- und/oder
D-687/2015
Seite 6
Identitätspapiere eingereicht. Aufgrund ihrer Sprechweise und ihrer fehlen-
den Chinesisch-Kenntnisse seien Zweifel an der behaupteten Herkunft auf-
gekommen. Daher seien in der Anhörung Fragen zur Herkunft und zum
Reiseweg gestellt und es sei geprüft worden, ob das Fehlen von Identitäts-
papieren glaubhaft gemacht worden sei. Anschliessend sei mittels Telefon-
interview durch einen Spezialisten ein Alltagswissenstest mit der Be-
schwerdeführerin durchgeführt worden. Dabei habe die Beschwerdeführe-
rin teilweise falsche geografische Angaben gemacht. Der Spezialist habe
zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit der Vegetation und
mit den angebauten Landwirtschaftsprodukten ihrer angeblichen Her-
kunftsgegend nicht vertraut sei. Die von ihr angeblich regelmässig einge-
kauften Produkte seien eher ungewöhnlich und einzelne Preisangaben
seien stark von den tatsächlichen Gegebenheiten abgewichen. Sie habe
eine Speise, welche in Restaurants immer angeboten werde, nicht gekannt
und stattdessen zwei andere Gerichte genannt. Betreffend den öffentlichen
(Bus-)Verkehr sowie den Erwerb eines Führerscheins für Motorräder habe
sie unzutreffende bzw. unzulängliche Angaben gemacht. Auch die Fragen,
wie und wo ein Personalausweis beantragt werden müsse bzw. von wem
dieser ausgestellt werde, habe sie falsch beantwortet. Zu den Themen Te-
lefon und TV-Serien habe sie teilweise ebenfalls inkorrekte Aussagen ge-
macht. Der Alltagsspezialist habe zudem festgestellt, dass ihre Chinesisch-
Kenntnisse äusserst dürftig seien und nicht denjenigen einer Einwohnerin
von Tibet mit ihrem Profil entsprechen würden. Insgesamt sei der Alltags-
spezialist zum Schluss gekommen, dass ihr Alltagswissen nicht dem einer
Person entspreche, welche die ersten ca. 24 Jahre bis zur Ausreise in Tibet
verbracht habe, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten
geografischen Raum gelebt habe, klein sei. Im Rahmen des ihr dazu ge-
währten rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin nichts Substan-
zielles vorgebracht, um die weiterhin behauptete Herkunft aus Tibet zu be-
weisen oder glaubhaft zu machen. Daher sei davon auszugehen, dass sie
nicht aus dem geltend gemachten Ort bzw. Bezirk in F._______, Volksre-
publik China, stamme respektive dort ihr ganzes Leben lang sozialisiert
worden sei. Dafür sprächen auch ihre unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Aussagen zum Reiseweg, namentlich zur illegalen Ausreise aus Tibet.
Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen auch keine Ausweispapiere ab-
gegeben, welche die behauptete Staatsangehörigkeit oder den geltend ge-
machten Reiseweg belegen würden. Angeblich habe sie ihre Identitäts-
karte nicht mitgenommen, weil sie überstürzt ausgereist sei. Diese Erklä-
rung überzeuge jedoch nicht. Schliesslich bestünden auch bezüglich der
Aussagen zu den Asylgründen Unstimmigkeiten. Die Darstellung der Pla-
kataktion sei vage und undifferenziert ausgefallen, und sie habe die Frage
D-687/2015
Seite 7
nach dem Ort der Plakatierung sowie den getroffenen Vorsichtsmassnah-
men widersprüchlich beantwortet. Sie habe sodann geltend gemacht, sie
und ihre Freundin seien wohl dabei beobachtet worden, habe aber diesbe-
züglich nur Mutmassungen geäussert. Es sei zudem nicht nachvollziehbar,
dass ihre Freundin festgenommen worden sei, während sie selber bis zum
Ausreisezeitpunkt unbehelligt geblieben sei. Schliesslich sei festzustellen,
dass sie in der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe, dass die Freundin
festgenommen worden sei. Ihre Erklärung, sie sei damals ängstlich gewe-
sen, überzeuge nicht. Angesichts dieser Unstimmigkeiten seien die vorge-
brachten Asylgründe nicht glaubhaft. Insgesamt sei es unglaubhaft, dass
die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region gelebt habe
und chinesische Staatsangehörige sei. Ausserhalb Chinas geborene Tibe-
ter würden die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erhalten. Somit sei
die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als durchführbar, schloss al-
lerdings den Vollzug der Wegweisung nach China aus. Es stellte zudem
fest, es bestünden im vorliegenden Fall Indizien für eine Herkunft der Be-
schwerdeführerin aus einer exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder In-
dien.
4.2 In der Beschwerde wird zur Frage der Herkunft zunächst ausgeführt,
die Verwaltungseinheiten seien in Tibet anders strukturiert als in der
Schweiz. Der Wohnort der Beschwerdeführerin sei B._______ gewesen.
Das liege in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______. Angeblich sei
ihr Heimatort auf keiner Karte zu finden. Dies hänge möglicherweise mit
der fortschreitenden Sinisierung Tibets zusammen; dabei seien auch Ort-
schaften umbenannt worden, Sie habe im Internet aber einen Bericht von
Radio Free Asia gefunden, worin ein Mönch erwähnt sei, welcher aus
C._______ stamme. Sodann folgen Ausführungen zu den geografischen
Angaben der Beschwerdeführerin, wobei vorgebracht wird, sie habe in der
Anhörung "I._______" gesagt, protokolliert worden sei aber "J._______".
Der Fluss "K._______" heisse auch "L._______" bzw. auf tibetisch
"M._______", allerdings sei diese Bezeichnung chinesisch gefärbt und
werde von ihnen kaum benutzt. Ihr sei vorgeworfen worden, ihre Aussagen
über den Wald in der Nähe ihres Wohnortes seien falsch. Sie habe aber
nun mit Hilfe eines chinesisch-sprechenden Bekannten im Internet eine
Aufnahme gefunden, worauf der Fluss "K._______", die Brücke
"N._______" sowie der Wald abgebildet seien. Zuhause hätten sie Weizen,
Gerste und Raps angebaut. Sie habe im Internet eine Bestätigung dafür
gefunden, dass Weizen und Gerste in ihrer Gegend angebaut würden.
D-687/2015
Seite 8
Zwiebeln und Knoblauch hätten sie nicht angebaut, weshalb sie diese hät-
ten einkaufen müssen. Sie kenne zwei Pilznamen, habe im Alltag aber im-
mer "Shamong" gesagt. Ihre Preisauskünfte hätten sich auf die Zeit bezo-
gen, als sie dort gelebt habe. Im Restaurant habe sie jeweils ihre Lieblings-
gerichte, Suppen und Momos, bestellt. Ihre Angaben zum Kauf eines Bus-
tickets seien korrekt gewesen. Es treffe auch zu, dass der Führerausweis
für das Motorrad direkt vom Verkäufer ausgestellt worden sei, nur das
Nummernschild habe bei der Polizei beantragt werden müssen. Sie sei in
einem kleinen Dorf aufgewachsen und sei nicht zur Schule gegangen, wes-
halb sie nicht Chinesisch gelernt habe. Ihre Eltern hätten das auch nicht
gewollt. Im näheren Umfeld habe es nur Tibeter gehabt. Sie verweise in
diesem Zusammenhang auf den als Beweismittel eingereichten Kurzbe-
richt "Education in Tibet". Betreffend Identitätspapiere brachte die Be-
schwerdeführerin vor, sie sei ursprünglich im Besitz einer Identitätskarte
gewesen, habe diese jedoch in der Aufregung vergessen mitzunehmen. Ihr
sei damals nicht bewusst gewesen, dass sie ins Ausland fliehen werde.
Nun sei es schwierig, mit ihren Angehörigen in Tibet in Kontakt zu treten,
da sie aufgrund ihrer Ausreise als Landesverräterin betrachtet werde und
Telefon sowie E-Mail überwacht würden. Sie wolle ihre Angehörigen nicht
in Gefahr bringen. Sie habe aber schliesslich ihren Onkel angerufen und
erfahren, dass die Chinesen zwei Tage nach ihrer Ausreise ihr Haus durch-
sucht und ihre Identitätskarte eingezogen hätten. Ihre Freundin sei zu sie-
ben Jahren Haft verurteilt worden. Ihr Onkel werde versuchen, ihr eine Ko-
pie des Familienbüchleins zu schicken. Ihr Onkel sei am Telefon sehr ner-
vös gewesen. Betreffend ihre Flucht führte die Beschwerdeführerin aus,
dies sei für sie eine traumatische Erfahrung gewesen, weshalb sie sich
nicht jedes Detail habe merken können. Über ihren Onkel wisse sie nicht
so viel, da sie nicht zusammen gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin
nahm sodann Stellung zu einigen ihr vorgeworfenen Widersprüche und er-
klärte, sie wisse nicht, weshalb ihre Freundin festgenommen worden sei
und sie nicht. Sie könne sich aber vorstellen, dass diese auf dem Heimweg
die restlichen Plakate aufgeklebt habe und dabei erkannt worden sei. Aus-
serdem sei der Bruder ihrer Freundin infolge einer Demonstrationsteil-
nahme in Haft. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung habe sie nie gesagt, die Plakataktion habe in der Stadt O._______
stattgefunden. Sie habe gesagt, dass die Plakataktion bei der P._______
stattgefunden habe. Sie habe sicher auch nie gesagt, dass sich die Stadt
O._______ innerhalb von C._______ befinde. Die Brücke befinde sich
nämlich an der Gemeindegrenze von C._______. Sie habe ihre Asylgründe
wahrheitsgetreu vorgetragen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass zwi-
D-687/2015
Seite 9
schen der Erstbefragung und der Anhörung eineinhalb Jahre lägen (Ver-
weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993/3). Im Asylentscheid werde erwähnt, es
bestünden Indizien, wonach sie in Nepal oder Indien sozialisiert worden
sei. Es werde jedoch kein einziger derartiger Hinweis genannt. Man könne
nicht allein aus der Tatsache, dass sie keine Reisepapiere habe vorlegen
können, darauf schliessen, sie komme aus Indien oder Nepal. Sie besitze
die chinesische Staatsbürgerschaft, daher müsse eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung bezüglich ihres Heimatlandes Tibet bzw. China ge-
prüft werden (Verweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts).
Sie habe ihre Identität im Übrigen nicht verschleiert und habe bis zur ihrer
Flucht immer in Tibet gelebt. Ihre Aussagen habe sie nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht, sie entsprächen der Wahrheit, auch wenn sie sie
nicht mit Beweisen untermauern könne. Ihre Situation als Flüchtling sei
sehr belastend. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung von Asyl
oder zumindest um Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen, da sie China illegal und ohne Reise-
papiere verlassen habe und in die Schweiz gereist sei (Verweis auf die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eventuell
sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sie
wisse gar nicht, wohin sie gehen solle, da sie immer in Tibet gelebt habe,
ihre Familie dort sei und sie keine Aufenthaltsbewilligung in einem anderen
Land besitze.
5.
5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung im angeblichen Heimat-
land ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel
einreichte, welche geeignet wären, die geltend gemachten Vorfälle zu be-
legen. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind ausserdem teilweise unplausi-
bel und widersprüchlich ausgefallen. So sagte sie in der Erstbefragung bei-
spielsweise aus, sie habe zusammen mit ihrer Freundin in C._______ 20-
30 Plakate geklebt. Dabei seien sie vermutlich gesehen und verraten wor-
den; denn sie habe am nächsten Tag von ihrem Vater erfahren, dass die
Polizei bei ihrer Freundin gewesen sei (vgl. A7 S. 7 und 8). In der Anhörung
brachte sie im Widerspruch dazu vor, sie hätten die Plakate in der Stadt
O._______ geklebt, welche sich innerhalb von C._______ befinde. Sie hät-
ten 20-30 Plakate dabeigehabt, hätten jedoch nicht alle aufkleben können
(A17 S. 11 und 16). Sie machte zudem erst in der Anhörung geltend, ihre
Freundin sei von der Polizei festgenommen worden, obwohl es sich dabei
um ein Sachverhaltselement handelt, welches offensichtlich als zentral er-
D-687/2015
Seite 10
achtet werden muss. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin in der An-
hörung zunächst zu Protokoll, sie hätten bei ihrer nächtlichen Plakataktion
keine Vorsichtsmassnahmen getroffen, führte aber kurze Zeit später im Wi-
derspruch dazu aus, sie hätten Stoff um den Kopf getragen, um sich zu
verhüllen (vgl. A17 S. 13). Zudem erklärte sie zunächst, vom Wohnort der
Freundin nach O._______ benötige man 30 Minuten (vgl. A17 S. 11), sagte
aber später, der Heimweg der Freundin sei bloss 10 Minuten gewesen (A17
S. 14). Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung auf die ge-
nannten Ungereimtheiten angesprochen, war jedoch nicht in der Lage,
diese in überzeugender Weise auszuräumen. In der Beschwerde wird nun
geltend gemacht, sie habe O._______ in der Anhörung gar nicht erwähnt
und auch nicht gesagt, die Stadt O._______ befinde sich innerhalb von
C._______. Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Protokoll der Anhö-
rung vom 18. März 2014 mit ihrer Unterschrift als korrekt und vollständig
anerkannt, hat dabei keine Einwände vorgebracht und zudem erklärt, sie
verstehe die Dolmetscherin gut. Daher ist entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass die erwähnten Aussagen
der Beschwerdeführerin falsch protokolliert worden sind. Die Beschwerde-
führerin konnte sodann für die angebliche Plakataktion ein genaues Datum
nennen (den 7. Juni 2012), war jedoch nicht in der Lage zu sagen, was für
ein Wochentag das gewesen sei bzw. ob die Aktion unter der Woche oder
an einem Wochenende stattgefunden habe (vgl. A17 S. 10 f.), was reali-
tätsfremd erscheint. Schliesslich erscheint es auch nicht plausibel, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der dargestellten Ereignisse derart über-
stürzt aus dem Heimatland flüchtete, anstatt sich beispielsweise zunächst
einmal in eine andere Ortschaft in Tibet zu begeben, um abzuwarten, ob
die Behörden überhaupt nach ihr suchen würden. Aufgrund des Gesagten
sind die geltend gemachten Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft zu
erachten. Demzufolge kann auch das – ebenfalls gänzlich unbelegte – Vor-
bringen in der Beschwerde, wonach die chinesischen Behörden zwei Tage
nach ihrer Abreise ihr Haus durchsucht, ihre Identitätskarte eingezogen
und ihrer Familie untersagt hätten, den Kontakt zu ihr zu suchen, nicht ge-
glaubt werden.
5.2 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe –
selbst bei unterstellter Herkunft aus Tibet – unglaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG und damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
abgelehnt.
D-687/2015
Seite 11
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei chinesische Staatsangehö-
rige und habe bis zu ihrer Ausreise im Juni 2012 in Tibet gelebt. Aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus China habe sie bei einer Rückkehr in ihr Hei-
matland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die chinesi-
schen Behörden zu gewärtigen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlä-
gen. Daher sei zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Demzufolge ist
eine asylsuchende Person auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn
sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, das
heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen wird jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, kein Asyl gewährt; stattdessen er-
folgt eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbeson-
dere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des
Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).
6.2 Gemäss den Ausführungen in BVGE 2014/12 ist bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet näm-
lich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Ver-
unmöglicht eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht die Abklärung, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinn von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.).
6.3 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund
der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-
führerin entgegen ihren Angaben nicht aus dem behaupteten Herkunftsort
in Tibet/Volksrepublik China stamme bzw. dort sozialisiert worden und auch
keine chinesische Staatsangehörige sei. Vielmehr bestünden vorliegend
D-687/2015
Seite 12
Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb Chinas, insbesondere in Nepal oder Indien.
6.4 Die Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12
VwVG). Die asylsuchende Person trifft dabei gemäss Art. 8 AsylG eine Mit-
wirkungspflicht, im Rahmen derer sie insbesondere ihre Identität offenzu-
legen und vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben hat (vgl.
hierzu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Im vorliegenden Fall hat das SEM die
Beschwerdeführerin mehrfach befragt (summarische Befragung im Emp-
fangszentrum, Anhörung, rechtliches Gehör zum Ergebnis des Alltagswis-
senstests) und hat zwecks Abklärung ihrer wahren Herkunft einen Alltags-
wissenstest veranlasst. Die Vorinstanz hat sich somit durchaus um eine
rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts bemüht. Allerdings ist
nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass die Frage, ob die Beschwer-
deführerin tatsächlich, wie von ihr geltend gemacht, im angegebenen Zeit-
raum in Tibet lebte und im Juni 2012 von dort ausreiste, angesichts der
nachfolgenden Ausführungen nach wie vor nicht schlüssig beantwortet
werden kann.
6.5 Laut dem Alltagswissen-Experten ist die Wahrscheinlichkeit klein, dass
die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt hat.
Der Experte hat im Rahmen des durchgeführten Telefoninterviews insbe-
sondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin teilweise falsche bzw.
nicht verifizierbare geografische Angaben und betreffend alle Bereiche des
alltäglichen Lebens unvollständige und teilweise inkorrekte Aussagen ge-
macht habe. In Bezug auf die geografischen Angaben ist jedoch festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin immerhin teilweise zutreffende Angaben
gemacht hat. Einige der von ihr genannten Dörfer und Gemeinden konnte
der Experte aber offenbar nicht lokalisieren (wobei allerdings aus dem Be-
richt nicht hervorgeht, welches Kartenmaterial konsultiert worden ist), unter
anderem auch das von ihr genannte Herkunftsdorf. Als sie nach Nachbar-
dörfern gefragt worden sei, habe sie zwar zwei lokalisierbare Namen ge-
nannt, bei welchen es sich aber um Gemeinden, nicht um Dörfer handle.
Ausserdem habe die unzutreffende Angaben zum Namen des lokalen Flus-
ses gemacht und von Wald in der Umgebung gesprochen, welcher jedoch
nicht existiere. Zwar lassen die Antworten der Beschwerdeführerin den
Schluss zu, dass sie sich in ihrer Umgebung nicht besonders gut auskennt,
allerdings könnte dies auch daran liegen, dass sie eigenen Angaben zu-
folge nie die Schule besucht hat und möglicherweise umgangssprachliche
Bezeichnungen für die umliegenden Ortschaften bzw. den Fluss benutzt.
D-687/2015
Seite 13
Zum Nachweis der Existenz ihres Herkunftsdorfes hat sie einen Internet-
bericht über einen Mönch eingereicht, in welchem ihr Dorf erwähnt wird
(vgl. Beschwerdebeilage 5). Im Übrigen ist es eine Frage der Definition, ab
wann eine Ansammlung von Bäumen als Wald bezeichnet wird. Die Be-
schwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene ein Bild von E._______ ein-
gereicht, auf welchem jedenfalls eine waldähnliche Landschaft zu sehen
ist (vgl. Beschwerdebeilage 6). Die Angaben der Beschwerdeführerin zum
Ackerbau ihrer Familie sind als überwiegend wahrscheinlich zu bezeich-
nen. Allerdings befand es der Experte als ungewöhnlich, dass ihre Familie
weder Zwiebeln noch Knoblauch angebaut, sondern diese auf dem Markt
eingekauft habe. Gänzlich ausgeschlossen dürfte das aber wohl nicht sein.
Die Beschwerdeführerin habe weiter ausgesagt, in der Umgebung würden
Äpfel und Mandarinen wachsen. Dazu meinte der Experte, in Tibet würden
nirgends Mandarinen wachsen. Allerdings wächst in Tibet die Zitrusfrucht
Yuzu, welche immerhin eine Ähnlichkeit zur Mandarine aufweist, weshalb
dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vollkommen abwegig er-
scheint. Zu den Preisen von Konsumgütern machte die Beschwerdeführe-
rin gemäss der schriftlichen Evaluation des Alltagswissenstests überwie-
gend korrekte Angaben. Der Experte erwähnte zwar, dass einige ihrer
Preisangaben ungewöhnlich stark von den tatsächlichen Gegebenheiten
abweichen würden, diese Bemerkung steht aber eventuell im Zusammen-
hang mit den von ihr genannten Preisen für Gerichte und Getränke im Res-
taurant. Die Beschwerdeführerin kannte offenbar ein laut Experte typisches
und in Restaurants immer angebotenes Nudelgericht nicht, was sie damit
erklärte, dass sie immer ihre Leibgerichte (Momos und zwei Sorten Nudel-
suppe) bestellt habe. Gemäss Experte habe die Beschwerdeführerin zu
den Verkehrsmitteln ebenfalls teilweise unzutreffende Angaben gemacht.
Diesbezüglich erscheint es allerdings zumindest fraglich, ob die im Inter-
view thematisierten Abläufe tatsächlich überall in Tibet gleich sind; der Ex-
perte stammt nachweislich nicht aus derselben Gegend wie die Beschwer-
deführerin. Die Beschwerdeführerin erklärte sodann, sie habe mit 18 Jah-
ren den Personalausweis "shifenzhen" erhalten, was offenbar korrekt ist.
Hingegen habe sie bezüglich des Verfahrens zum Erhalt eines solchen
Ausweises realitätswidrige Angaben gemacht. Laut Experte hat die Be-
schwerdeführerin sodann unrichtige Angaben betreffend TV-Serien und Te-
lefonie gemacht. Zudem seien ihre Chinesischkenntnisse ungenügend.
Betreffend Chinesischkenntisse hat die Beschwerdeführerin jedoch zu
Recht darauf verwiesen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Tibeter, wel-
che in einer ländlichen Umgebung aufgewachsen sind und keine Schule
besucht haben, kaum Chinesisch können. Insgesamt ist festzustellen, dass
D-687/2015
Seite 14
die Beschwerdeführerin im Verlauf des Alltagswissenstests sowohl Aussa-
gen gemacht hat, welche für eine Herkunft aus Tibet sprechen, als auch
solche, welche dagegen sprechen. Der Schlussfolgerung des Experten,
wonach die Wahrscheinlichkeit einer Herkunft aus dem behaupteten geo-
grafischen Raum klein sei, kann daher angesichts des Ergebnisses des
Alltagswissenstests nicht vorbehaltlos zugestimmt werden.
6.6 Zu berücksichtigen sind sodann auch die herkunftsspezifischen Aussa-
gen der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung res-
pektive der Anhörung. Dabei fällt zu ihren Gunsten insbesondere auf, dass
sie die Reiseroute von ihrem Herkunftsort bis nach Nepal relativ genau und
auch korrekt angeben konnte; die von ihr genannten Ortschaften und Ori-
entierungspunkte (Berge, Kloster, Brücke, heisse Quelle) sind auf der von
ihr geschilderten Route anzutreffen. Aufgrund ihres Aussageverhaltens er-
scheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass sie die diesbezüglichen
Aussagen auswendig gelernt hat. Sie hat im Weiteren auf die Frage, ob es
in ihrer Umgebung ein Kloster gebe, auf ein kleines Kloster namens
Q._______ verwiesen (vgl. A7 S. 7). Es trifft zu, dass es in der Nähe der
Stadt E._______ ein Kloster namens R._______ gibt (vgl. http://wikitra-
/en/Garz%C3%AA, zuletzt besucht am 18. Mai 2015). Die geografi-
schen Angaben der Beschwerdeführerin bleiben zudem im Verlauf des vo-
rinstanzlichen Verfahrens konsistent. Auffallend ist beispielsweise auch,
dass sie die Distanz zwischen ihrem Herkunftsdorf und der Stadt
E._______ sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung überein-
stimmend mit 30 Minuten Fussmarsch bezifferte (vgl. A7 S. 7 und A17 S.
11).
6.7 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten keine Hinweise
darauf finden, dass die Beschwerdeführerin einen Dialekt spricht, welcher
auf eine Sozialisierung ausserhalb von Tibet schliessen liesse. Das SEM
hat diesbezüglich keine Abklärung veranlasst, und es finden sich diesbe-
züglich keinerlei Bemerkungen in den Akten. Erst in der angefochtenen
Verfügung wird seitens des SEM in unsubstanziierter Weise vorgebracht,
(u.a.) aufgrund der Sprechweise der Beschwerdeführerin seien Zweifel an
der von ihr behaupteten Herkunft aufgekommen. Entgegen der Feststel-
lung des SEM in der angefochtenen Verfügung lassen sich den Akten aus-
serdem keine konkreten Hinweise auf eine Herkunft der Beschwerdeführe-
rin aus einer exiltibetischen Gemeinschaft in Indien oder Nepal entnehmen.
6.8 Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
keinerlei Identitätspapiere eingereicht. Zum Verbleib ihrer Identitätskarte
D-687/2015
Seite 15
brachte sie vor, sie habe diese zuhause gelassen, sie habe infolge der
überstürzten Abreise nicht daran gedacht, sie mitzunehmen. Dem SEM ist
darin zuzustimmen, dass dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint, zu-
mal die geltend gemachten Asylgründe insgesamt als unglaubhaft zu er-
achten sind (vgl. dazu vorstehend E. 5). Wie erwähnt ist auch das nach-
trägliche Vorbringen, wonach die Polizei die Identitätskarte zwischenzeit-
lich eingezogen habe, als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Nichtabgabe
von Identitätspapieren kann bei dieser Sachlage als Indiz dafür gewertet
werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nicht chi-
nesische Staatsangehörige ist. Andererseits hat sie nun auf Beschwerde-
ebene (nach bereits abgeschlossenem Vernehmlassungsverfahren) eine
Geburtsurkunde im Original eingereicht, welche ihr gemäss Zustellum-
schlag aus China zugesandt worden ist. Ob es sich dabei um ein echtes
Dokument handelt, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt
werden. Da die Identität der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist,
kann das Dokument auch nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet wer-
den. Gleichwohl wäre im Falle eines authentischen Dokuments – insbe-
sondere in Verbindung mit der offensichtlich erfolgten Zustellung aus China
– zumindest von einem Indiz für die Herkunft der Beschwerdeführerin aus
Tibet/Volksrepublik China auszugehen.
6.9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund
der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ge-
schlossen werden kann, die Beschwerdeführerin sei nicht chinesische
Staatsangehörige und habe vor ihrer Flucht in die Schweiz nicht in Ti-
bet/Volksrepublik China gelebt. Trotz der genannten Bemühungen des
SEM ist die Sachverhaltsfeststellung daher als mangelhaft zu beurteilen.
Da das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidreife nicht selber herstel-
len kann, ist die Sache zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen (bei-
spielsweise ein zweiter Alltagswissenstest, mit Vorteil durch einen Exper-
ten, welcher aus der angeblichen Heimatregion der Beschwerdeführerin
stammt, und/oder eine linguistische Analyse) ans SEM zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auf die ihr oblie-
gende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Für eine Kassation spricht auch der
Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was
umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerde-
vorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt ver-
zichtet werden.
D-687/2015
Seite 16
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt und die Gewährung
von Asyl beantragt wurden. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzu-
heissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend
die Punkte Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug sowie die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung bean-
tragt wurde. Die Sache ist demnach zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung an das SEM zu-
rückzuweisen. Dabei ist dem SEM zusammen mit den vorinstanzlichen Ak-
ten auch das Beschwerdedossier zuzustellen, welches ebenfalls Prozess-
stoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen der Be-
schwerdeführerin) wären ihr grundsätzlich die reduzierten Kosten aufzuer-
legen. Nachdem jedoch weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist
(vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 28. Januar 2015) und
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet konnte, ist in Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von
einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist nicht davon auszugehen,
dass der teilweise obsiegenden, aber nicht vertretenen Beschwerdeführe-
rin durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstan-
den sind. Demnach ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-687/2015
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt und die Gewährung von Asyl be-
antragt wird. Die Beschwerde wird hingegen gutgeheissen, soweit darin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Wegweisungsvollzugs beantragt wird.
2.
Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 8. Januar 2015 werden aufgehoben, und die Sache wird zur vollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: