Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6872/2011
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Johanna Fuchs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember
2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zuwies
und feststellte, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung
angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass das BFM ferner einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid die aufschiebende Wirkung entzog und feststellte, der
Beschwerdeführer müsse den Ausgang des Verfahrens im
Zuweisungskanton abwarten,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Dezember 2011 die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuweisung an den Kanton
N._______ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass er als Beweismittel ein Schreiben vom 21. Dezember 2011 seines in
N._______ lebenden und als Flüchtling anerkannten Bruders zu den
Akten reichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art.
27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden
Ausführungen),
dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder der
Verweigerung einer Neuzuteilung zu einem anderen Kanton um eine
selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare
Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt, dessen
asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4
Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgerichts [VGR, SR 173.320.1]),
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den
Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass das BFM registrierte Asylsuchende nach einem Schlüssel gemäss
Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) auf die Kantone verteilt, wobei
es bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige,
die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders
betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
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von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten
und deren minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre
Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister),
die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
betreffenden Angehörigen besteht,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber
hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung –
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person
behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK
2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführer habe einen als Flüchtling anerkannten Bruder in
N._______, der bereit sei, ihn bei sich zu Hause aufzunehmen und ihn
bei der Integration in geeigneter Form zu unterstützen,
dass der oben erwähnte Bruder seine Bereitschaft zur Aufnahme und
Betreuung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 21.
Dezember 2011 unterschriftlich bestätigte,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass sich der Beschwerdeführer zwar auf den Schutz der Einheit der
Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 8 EMRK beruft,
dass der (volljährige) Beschwerdeführer und sein im Kanton N._______
wohnhafter Bruder namentlich keine über die Kernfamilie hinaus gehende
schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung im Sinne der oben
genannten Bestimmungen bilden und dies im Übrigen nicht einmal
behaupten,
dass weder die anlässlich der Befragung vom 13. Dezember 2011 zur
Person geschilderten gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers noch die Beziehung zwischen den beiden Brüdern
eine intensive Abhängigkeit zu begründen vermögen, die zwischen
Verwandten vorausgesetzt wird, um von einer über die Kernfamilie hinaus
gehenden schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ausgehen
zu können,
dass in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert wird, inwiefern die
persönliche Betreuung durch den Bruder erforderlich sei und sich die
Betreuung vor Ort als unzureichend erweist,
dass sich folglich aus den Vorbringen der Rechtsmitteleingabe kein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennen lässt, welches über die
natürliche familiäre Bindung und Zuneigung hinausgehen würde und
somit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers
zu seinem Bruder besteht,
dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des
Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, die angefochtene Zwischenverfügung
des BFM vom 15. Dezember 2011 sich als rechtmässig erweist, und die
Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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