B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6873/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zu
Gunsten seiner Ehefrau
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).
D-6873/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 5. Mai 2014 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. April 2015 anerkannte
ihn die Vorinstanz als Flüchtling, sein Asylgesuch wurde jedoch abgelehnt.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juni
2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3477/2015 vom
26. Oktober 2015 gutgeheissen. In der Folge hiess das SEM das Asylge-
such mit Verfügung vom 4. November 2015 gut und gewährte dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein
Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______,
wohnhaft in Äthiopien. Zur Begründung seines Gesuches führte er aus, er
habe mit seiner Ehefrau nach der Hochzeit zusammen in C._______ (Erit-
rea) gelebt. Kurz darauf seien sie durch die Flucht getrennt worden. Zurzeit
lebe sie in D._______ (Äthiopien). Sie würden das Eheleben wieder auf-
nehmen wollen.
Zur Stützung seines Gesuches reichte er Kopien der Heiratsurkunde vom
6. Januar 2012, des UNHCR-Ausweises seiner Ehefrau und seines Aus-
länderausweises zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 12. September 2016 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, weitere Dokumente und weiterführende Informationen
zu seinem Gesuch einzureichen.
D.
Am 26. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde
im Original ein und nahm wie folgt Stellung: Er und seine Ehefrau würden
sich seit ihrer Kindheit kennen. Sie seien im selben Dorf aufgewachsen und
ihre Väter seien befreundet gewesen. Der Vater seiner Ehefrau habe schon
während ihrer Jugendjahre das Einverständnis zur Hochzeit gegeben. Sie
hätten aber erst später persönlichen Kontakt gehabt, als ihre Väter ein Zu-
sammentreffen zwischen ihnen organisiert hätten. Dort hätten sie sich rich-
tig kennengelernt und sie hätten sich im Verlauf der Zeit verliebt. Bis zur
Hochzeit hätten sie nicht zusammengelebt, aber nach der Hochzeit seien
sie in eine gemeinsame Wohnung in C._______ gezogen. Durch seine
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plötzliche Flucht seien sie getrennt worden und es sei ihm nicht mehr mög-
lich gewesen nach C._______ zurückzukehren. Wenn er zurückgekehrt
wäre, hätten ihn Soldaten verhaftet. Ihm sei gesagt worden, dass mit dem
F-Ausweis kein Familiennachzug möglich sei. Somit habe er zugewartet
und das Gesuch erst gestellt, als er den B-Ausweis erhalten habe.
E.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 reichte die Gemeinde E._______, Ab-
teilung Soziales und Gesellschaft, als Nachtrag zum Gesuch um Familien-
asyl und auf Bitte des Beschwerdeführers eine Kopie der eritreischen Iden-
titätskarte dessen Schwiegervaters (F._______) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 10. Oktober 2016 –
lehnte das SEM das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zu-
gunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers und um Gewährung des Fa-
milienasyls ab.
G.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. November 2016
Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und seiner Ehefrau sei die Einreise sowie Familienasyl zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung, einschliesslich des
Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Beiordnung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als
unentgeltlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer
am 6. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens.
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K.
Am 23. Oktober 2017 teilte die damalige Instruktionsrichterin mit, dass an-
gesichts der Geschäftslast und Prioritätenordnung des Gerichts kein ge-
nauer Urteilszeitpunkt genannt werden könne.
L.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Do-
kumente, die seine Integration in der Schweiz belegen sollen, ein und
fragte nach dem Verfahrensstand. Dabei handelt es sich um einen Artikel
der Zeitschrift „(…)“ vom 12. Januar 2018, in welchem über seine Erfah-
rungen als Praktikant in einer (…) berichtet wird, und um ein Empfehlungs-
schreiben seines Vermieters vom 10. Februar 2018.
M.
Am 22. Februar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der
Beweismittel und informierte den Beschwerdeführer über den Verfahrens-
stand.
N.
Mit Schreiben vom 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer dem
Gericht eine Fotokopie der Eheregistrierung vom 13. Februar 2012, ein
Foto, das ihn mit seiner Ehefrau Ende Juli 2018 im Sudan zeigt, sowie eine
Kopie seines Passes ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vor-
liegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch
die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Famili-
entrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereini-
gung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, der
Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, das eheliche Verhältnis und
die Identität seiner angeblichen Ehefrau zu untermauern. Dieser habe in
der Folge indes lediglich die Heiratsurkunde im Original eingereicht. Ob-
wohl aus den Akten hervorgehe, dass die Ehe bei der Verwaltung registriert
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worden sei, habe er es unterlassen, eine Kopie dieses Dokuments einzu-
reichen. Weiter habe er seine Ehefrau bis kurz vor der Hochzeit nicht per-
sönlich gekannt und auch nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt
zusammengelebt. Erst nach der Hochzeit habe er mit ihr bis zu seiner Ver-
haftung ca. 20 Tage in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Es
erstaune zudem, dass er sich nicht bereits vor seiner Flucht aus Eritrea um
eine Wiedervereinigung bemüht habe. Er habe sich während eines Monats
bei seinen Verwandten versteckt gehalten, und auch während seines fast
zwölfmonatigen Aufenthalts im Sudan habe er sich nicht um eine Wieder-
vereinigung bemüht. Ferner sei festzustellen, dass er sich auch nicht kurz
nach der Asylgewährung am 4. November 2015 um eine Familienvereini-
gung bemüht habe, sondern mit seinem Gesuch noch rund acht Monate
zugewartet habe. Seine Aussage, man habe ihm mitgeteilt, er müsse die
Erteilung einer B-Bewilligung abwarten, vermöge nicht zu überzeugen.
Dies umso weniger, als die Bewilligung im März 2016 ausgestellt worden
sei und er dennoch drei Monate zugewartet habe, bis er das Gesuch um
Familienzusammenführung eingereicht habe.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3477/2015 vom 26. Oktober
2015 festgehalten habe, seine Ausführungen seien als überwiegend glaub-
haft zu qualifizieren. Dies schliesse auch die geltend gemachte Hochzeit
und die Verhaftung während der Flitterwochen mit ein. Der Eheschluss sei
sowohl im vorliegenden als auch im Asylverfahren unbestritten geblieben
respektive sei er in beiden Verfahren glaubhaft gemacht worden.
4.2.1 In Bezug auf die Bemühungen zur Wiedervereinigung wird in der Be-
schwerde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf der Flucht be-
funden und er sich versteckt gehalten habe. Eine Kontaktierung seiner
Ehefrau hätte sowohl für ihn als auch für sie ein enormes Risiko dargestellt.
Anschliessend habe er sich im Sudan aufgehalten und dort über keine Do-
kumente verfügt. Seine Ehefrau sei damals bei ihrer Familie besser aufge-
hoben gewesen, weshalb sie zunächst in Eritrea geblieben sei. Sie sei des-
halb auch erst aus Eritrea ausgereist, als ihm in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei.
4.2.2 Auf den Vorwurf, er habe zu lange mit dem Gesuch um Familienzu-
sammenführung gewartet, entgegnet er, dass die drei Monate, welche zwi-
schen der Ausstellung der B-Bewilligung und der Gesuchstellung gelegen
hätten, eine sehr kurze Zeit darstellten, dies vor allem vor dem Hintergrund,
dass er aufgrund seiner sprachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf die
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Hilfe von Dritten angewiesen sei und zuerst die Geldmittel für die Bezah-
lung seines Rechtsvertreters habe auftreiben müssen. Man habe ihm mit-
geteilt, dass er seine Asylgewährung abwarten müsse, bevor er das Ge-
such um Familienasyl stellen könne, und er habe warten wollen, bis seine
Ehefrau in Äthiopien angekommen war. Das Zuwarten von gerade einmal
drei Monaten möge in keiner Weise einen besonderen Umstand im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu begründen. Es sei hierbei darauf hinzuweisen,
dass das Familienasyl nicht an eine Nachzugsfrist gebunden sei. Sodann
liege diesem Institut unter anderem der Gedanke der Reflexverfolgung zu-
grunde, weshalb einer zeitlichen Beschränkung kein Raum gelassen wer-
den könne.
4.2.3 Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass er bereits im Rahmen der Be-
fragung zur Person (BzP) am 28. Mai 2014 angegeben habe, dass er seit
dem 6. Januar 2012 mit seiner Ehefrau verheiratet sei. Er habe auch nä-
here Ausführungen zu den Familienangehörigen der Ehefrau machen kön-
nen. Anlässlich der Anhörung vom 23. März 2015 habe er angegeben, er
stünde in Kontakt mit seiner Frau, wobei es immer wieder zu Verbindungs-
problemen käme. Sie hätten damals täglich miteinander über Whatsapp
oder Viber kommuniziert. Auch heute würden sie in regelmässigem Kontakt
stehen. Aufgrund der aktuellen Lage in Äthiopien würden sie sich momen-
tan ungefähr alle zwei Wochen hören, da die Kommunikationswege teil-
weise nicht verfügbar seien. Trotz der schwierigen äusseren Umstände
hätten sie den Willen zum gemeinsamen Eheleben nie aufgegeben.
4.2.4 Sie hätten kurz vor seiner Ausreise geheiratet und einen gemeinsa-
men Haushalt aufgenommen. Die Trennung sei einzig aufgrund seiner Ver-
schleppung durch die eritreischen Behörden erfolgt. Die Vorinstanz ver-
möge keinerlei stichhaltige Gründe für die Verneinung eines tatsächlichen
und fortwährenden Ehewillens vorzubringen. Es seien keine Hinweise für
die Beendigung der Beziehung ersichtlich. Zwischen ihnen bestehe nach
wie vor eine gelebte Beziehung, die trotz Flucht nie aufgegeben worden
sei.
5.
5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird
denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familienge-
meinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt
wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von
Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen
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nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten
Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2).
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Aus-
reise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleich-
wohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn
zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben
(vgl. Urteile des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur
Publikation vorgesehen] und D-982/2016 vom 10. September 2018
E. 5.2.1).
5.2
5.2.1 Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich der BzP und der Anhörung (vgl. SEM-Akte A8 Ziff. 1.14, 2.02, 3.01;
SEM-Akte A25 F64 ff., F82 ff., F162) hat dieser seine Ehefrau am 6. Januar
2012 geheiratet. Zur Untermauerung reichte der Beschwerdeführer dem
SEM seine Heiratsurkunde im Original ein. Zudem stellte er dem Bundes-
verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Kopie der
Eheregistrierung datierend vom 13. Februar 2012 zu. Es sei ihm gelungen,
diese über seinen Bruder bei der Verwaltung in G._______ zu besorgen.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen anlässlich der BzP und der
Anhörung sowie der eingereichten Belege ist die Heirat zwischen dem Be-
schwerdeführer und B._______ nicht in Zweifel zu ziehen.
5.2.2 Zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea lebte
dieser allerdings nicht (mehr) im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehe-
frau. So wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge knapp 20
Tage nach der Hochzeit, am 24. Januar 2012, während der Flitterwochen
von Soldaten festgenommen (SEM-Akte A8 Ziff. 2.02, 3.01; SEM-Akte A25
F73, F84 f.). In der Folge kam er in Haft, bis ihm im Frühjahr 2013 während
eines Spitalaufenthalts die Flucht gelang. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtete im Asylverfahren des Beschwerdeführers dessen Festnahme
und Inhaftierung durch die eritreische Armee als glaubhaft und ging davon
aus, dass dieser während der Haftzeit unmenschlichen Bedingungen aus-
gesetzt war. Da er sich der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht ent-
zogen hatte und im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten
müsste, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden,
wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. Urteil des BVGer D-3477/2015
vom 26. Oktober 2015 E. 5.3-5.4). Die Verhinderung des Zusammenlebens
der Ehegatten im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers lag dem-
nach klar in dessen Inhaftierung, das heisst in asylrelevanten Umständen,
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begründet. Es ist daher von einer vorbestandenen und gelebten Familien-
gemeinschaft auszugehen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer erwähnte seine Ehefrau bereits in der BzP
mehrfach. Anlässlich der Anhörung wurde er gefragt, ob er Kontakt mit sei-
ner Ehefrau in Eritrea habe, was er bejahte, wobei er darauf hinwies, dass
es immer wieder zu Verbindungsproblemen komme (vgl. SEM-Akte A25
F64 f.). Weitere Fragen zu seiner Frau und zu seinem Kontakt mit ihr wur-
den ihm nicht gestellt. In der Beschwerdeschrift führt er sodann aus, da-
mals (zum Zeitpunkt der Anhörung, Anm. des Gerichts) täglich miteinander
über Whatsapp oder Viber kommuniziert zu haben. Auch heute stünden sie
in regelmässigem Kontakt. Dieser sei zwischenzeitlich unterbrochen gewe-
sen, als sie nach Äthiopien gegangen sei und dort zunächst über kein Te-
lefon verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe damals etwa drei Monate
nichts von ihr gehört und sich grosse Sorgen gemacht. Seither seien sie
wieder in regelmässigem telefonischem Kontakt, momentan etwa alle zwei
Wochen. Trotz der schwierigen äusseren Umstände hätten sie den Willen
zum gemeinsamen Eheleben nie aufgegeben. Am 20. September 2018
reichte der Beschwerdeführer zudem eine Kopie eines Fotos ein, das ihn
und seine Ehefrau, die inzwischen im Sudan lebe, zeige. Er habe sie im
Sommer während eines ganzen Monats im Sudan besucht. Als Nachweis
legte er einen Auszug aus seinem Reisepass bei. Vor diesem Hintergrund
erscheint die Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung auch nach der
(erzwungenen) räumlichen Trennung der Eheleute durchaus als glaubhaft
gemacht.
5.2.4 Daran vermag auch der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer
habe erst rund acht Monate nach Asylgewährung Bemühungen für eine
Wiedervereinigung unternommen, nichts zu ändern. Zwar mag erstaunen,
dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienasyl nicht eher einge-
reicht hat. Doch ist seine Erklärung dafür nachvollziehbar. So sei ihm mit-
geteilt worden, er könne das Gesuch erst stellen, nachdem er den B-Aus-
weis erhalten habe. Drei Monate nach Erteilung der Bewilligung habe er
denn das Gesuch auch eingereicht. Diese Zeit habe er gebraucht, da er
mangels sprachlicher und rechtlicher Kenntnisse auf die Hilfe von Dritten
angewiesen gewesen sei. Auf einen fehlenden Willen zur schnellstmögli-
chen Wiedervereinigung lässt sich damit nicht schliessen.
5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch hin-
reichend zum Ausdruck gebracht, dass eine vorbestandene Gemeinschaft
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Seite 10
bestanden hat und die getrennte Ehegemeinschaft wiederhergestellt wer-
den soll. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG sind erfüllt und es
liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung des Ge-
suchs nahelegen würden.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
7. Oktober 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, umgehend die
Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat am 20. September 2018 eine aktuali-
sierte Honorarnote über Fr. 3'701.35 eingereicht, wobei insgesamt ein Auf-
wand von 11.35 Stunden geltend gemacht wird. Während in der zuvor ein-
gereichten ersten Honorarnote vom 18. Oktober 2017 noch ein Stunden-
ansatz von Fr. 200.- veranschlagt wurde (7.75 Stunden, total Fr. 1'687.60
[inkl. Auslagen von Fr. 12.60 und Mehrwertsteuer]), erhöhte der Rechtsver-
treter diese – ohne weitere Begründung – in seinen weiteren Honorarnoten
auch für den bis zum Zeitpunkt der ersten Honorarnote erfolgten Aufwand
auf Fr. 300.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von
11.35 Stunden erscheint leicht überhöht und wird auf 8 Stunden gekürzt.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass für die Aufwendungen bis zum 18. Ok-
tober 2017 zunächst Fr. 200.- in Rechnung gestellt wurden und im Übrigen
der Rechtsvertreter mit Substitutionsvollmacht vom 3. November 2016 mit-
geteilt hatte, für die Zeit seiner Abwesenheit vom 4. bis 10. November 2016
durch MLaw Jan Bächli vertreten zu werden. Durch diesen wurde denn
auch die Beschwerde vom 8. November 2016 eingereicht. Es ist demnach
von einem gekürzten Aufwand von 5 Stunden à Fr. 200.- und von 3 Stun-
den à Fr. 300.- auszugehen, was eine Parteientschädigung in der Höhe
von gerundet Fr. 2'075.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
ergibt. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 7. Oktober 2016 wird aufgehoben und das SEM ange-
wiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewäh-
rung des Familienasyls zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘075.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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