Abtei lung IV
D-6874/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Stefan A. Buchli, Rechtsanwalt,
(Adresse),
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: BFM)
vom 7. November 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6874/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 16. August 2003 auf dem Luftweg, gelangte tags darauf
illegal in die Schweiz und suchte noch am selben Tag in Kreuzlingen
um Asyl nach. Am 22. August 2003 fand dort die Empfangsstellenbe-
fragung statt. Am 23. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin
durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem sie für die
Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen be-
fragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ka-
merunische Staatsangehörige, habe sich nie politisch betätigt und sei
in (Ort) als Händlerin tätig gewesen; sie sei ledig, habe aber vier
Kinder im Alter von drei bis 14 Jahren, welche bei deren Vater in (Ort)
untergebracht seien. Gegen Ende des Jahres 2002 habe sie eine
Liebesbeziehung mit einem verheirateten Leutnant der Armee be-
gonnen. Am 27. Juli 2003 sei der Liebhaber zu ihr nach Hause gekom-
men, wo sie ihn etwa zwei Stunden später tot im Bett aufgefunden
habe. Daraufhin habe sie sich sofort zur Polizei begeben, welche sie
zum Fundort der Leiche begleitet habe. Dort habe sie einen Berufskol-
legen ihres Liebhabers angetroffen, welcher ihr geraten habe, sich zu
verstecken, da sie beschuldigt würde, den Liebhaber umgebracht zu
haben. Daraufhin habe sie sich beim Berufskollegen versteckt und aus
Angst vor einer Festnahme und Anklage wegen des Todesdelikts ihren
Heimatstaat am 16. August 2003 unter Verwendung des Reisepasses
einer ihr nicht bekannten Drittperson an Bord eines Flugzeugs in Rich-
tung Zürich verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2003 - eröffnet am 10. November
2003 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genüg-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei ganz und
gar irrig, dass in Kamerun jemand bei einem Todesfall an seinem Do-
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mizil automatisch inhaftiert würde, selbst wenn es sich um einen na-
türlichen Tod handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Flucht
ergriffen, ohne auch nur bis zum Erfahren der Todesursache ihres
Liebhabers zu warten, was nicht dem Verhalten einer mit der
beschriebenen Situation konfrontierten Person entspreche. Weiter
habe sie erklärt, sie müsste sich einem Gericht stellen, ohne jedoch in
der Lage zu sein, dazu auch nur die geringsten Angaben zu machen.
Sie habe vorgebracht, sie würde von der Ehefrau ihres Liebhabers
gesucht, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt jedoch nicht zu
präzisieren vermocht. Auch seien ihre Angaben bezüglich ihres
Liebhabers überaus vage, habe sie doch beispielsweise erklärt
vergessen zu haben, wo der Liebhaber mit seiner Ehefrau gewohnt
habe, und kenne sie deren Namen nicht. Der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei
auf eine Wegweisung, subventualiter auf deren Vollzug zu verzichten.
In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. In der Rechtsmit-
teleingabe wurde unter anderem vorgebracht, die Beschwerdeführerin
leide an Tuberkulose und erhalte eine intensive medikamentöse Thera-
pie. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2003 wurde der Eingang
der Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember
2003 wurde der Beschwerdeführerin je eine Frist zum Nachreichen ei-
nes Belegs für die Mittellosigkeit und zum Bezahlen eines Kostenvor-
schusses gesetzt, wobei auf diesen unter Vorbehalt des fristgerechten
Nachreichens des erwähnten Belegs verzichtet würde; zudem wurde
eine weitere Frist zum Einreichen eines umfassenden ärztlichen Zeug-
nisses samt Entbindungserklärung gesetzt, der Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
abgewiesen. Am 5. Januar 2004 wurde der Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet.
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E.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 reichte die Beschwerdeführerin
fristgerecht ein vom 10. Januar 2004 datierendes Zeugnis eines in
(Ort) praktizierenden Allgemeinpraktikers FMH samt Entbin-
dungserklärung zu den Akten, auf dessen Inhalt in den nachfolgenden
Erwägungen Bezug genommen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
angesichts des Verzichts auf einen Schriftenwechsel zwar unüblich,
indes in erster Linie auf die Prioritätenordnungen der ARK und des
Bundesverwaltungsgerichts zurück zu führen. Nachdem jedoch seit
der Zwischenverfügung der ARK vom 18. Dezember 2003 und der
Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 16. Januar
2004 keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage
eingetreten ist, besteht trotz der langen Verfahrensdauer kein Anlass
zur Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das Rechtssystem von
Kamerun vermöchte den europäischen Ansprüchen wohl kaum zu
genügen. Die Argumentation des Bundesamtes, derzufolge die
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Aussage der Beschwerdeführerin, sie wäre in jener Situation verhaftet
worden, geradezu irrig sei, greife zu kurz. Vor allem sei zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des
Ablebens ihres Liebhabers nicht mit diesem verheiratet gewesen sei,
und eine Lebens- und Vertrauensgemeinschaft der Beiden wohl kaum
angenommen worden wäre. Ferner müsse davon ausgegangen
werden, dass sich die Ehefrau des Liebhabers wohl in die
Abklärungen eingemischt hätte beziehungsweise habe, was zumindest
eine Komplikation der Untersuchungsschritte bedeutet hätte. Wie die
Beschwerdeführerin erklärt habe, wäre eine lang dauernde Haftzeit im
Anschluss an die Entdeckung des Todesfalles beziehungsweise den
Beginn der Strafuntersuchung wohl die Regel gewesen. Dieser
Todesfall im Haus der Beschwerdeführerin habe deren Ausgangslage
in der Tat schwierig gemacht, zumal auch noch Belastungen durch die
Ehefrau des Liebhabers hinzugekommen wären. Im Zuge der
eingetretenen Entwicklung und unter Berücksichtigung der teilweise
willkürlichen Vorgehensweise durch die kamerunischen Polizei- und
Justizbehörden habe die Beschwerdeführerin jedenfalls damit rechnen
müssen, für eine unbestimmte Zeitdauer in Gefangenschaft
festgehalten zu werden; dies erscheine ebenso glaubhaft wie der
Entschluss der Beschwerdeführerin, angesichts der Situation ihr Heil
in der Flucht zu suchen (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).
Diese Einwände erweisen sich als unbehelflich. Folgte man besagter
Argumentation, so würde geradezu unbegreiflich erscheinen, dass
sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht der von ihr beschriebenen
Einschätzung der Lage und der gestützt darauf gehegten
Befürchtungen als erste Reaktion auf die Entdeckung des Todesfalles
hin aus freiem Entschluss sofort per Taxi zur Polizei begeben haben
will, um diese davon zu benachrichtigen und mit den Polizisten an den
Fundort der Leiche in ihrem Schlafzimmer zurückzukehren (vgl. A1/9,
S. 4-5; A11/16, S. 7-8). Zudem wäre die Beschwerdeführerin, hätte
sich ihre Einschätzung der Lage als zutreffend erwiesen, wohl noch in
ihrem Haus festgenommen worden. Demgegenüber ergibt eine
Prüfung der Akten des Asylverfahrens, dass die Vorinstanz aus
zutreffenden Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte (vgl.
Sachverhalt, Bst. B hievor). Nach dem Gesagten sind die
Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, an den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz etwas zu ändern.
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5.2 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdeführerin
befürchtete Verfolgung als unglaubhaft. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht
abgewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerführerin in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in Kamerun noch die persönliche Situation
der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
Namentlich vermag sie aus ihrem Vorbringen, sie sei an Tuberkulose
erkrankt, unterziehe sich diesbezüglich einer intensiven
medikamentösen Therapie und könnte in ihrem Heimatstaat kaum
adäquat und ausreichend behandelt werden (vgl. Beschwerde, S. 8),
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal gemäss dem auf
Beschwerdeebene nachgereichten Arztschreiben vom 10. Januar 2004
gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen keine Tuberkulose
diagnostiziert werden konnte, woraufhin die Medikamente sofort
abgesetzt worden seien; auch habe die Patientin nie gehustet und sich
immer gesund gefühlt, und hätten die Laboruntersuchungen insgesamt
ein normales Bild ergeben (vgl. erwähntes Arztschreiben). Sodann
sind der Bruder und die Kinder der Beschwerdeführerin nach wie vor
in Kamerun wohnhaft, so dass von einem Beziehungsnetz im
Heimatstaat auszugehen ist. Zudem war die Beschwerdeführerin nach
ihrem sechsjährigen Besuch der Primarschule als Händlerin
erwerbstätig. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin - entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar
bezeichnet werden.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- fest-
zusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 5. Januar
2004 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da
die Beschwerdeführerin auf das Nachreichen der von ihr mit
Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2003 zum Nachweis ihrer
prozessualen Bedürftigkeit verlangten Bestätigung verzichtet und den
Kostenvorschuss geleistet hat, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom
10. Dezember 2003 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden, weshalb darüber
nicht mehr zu befinden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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