B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6874/2013
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatenlos (syrischer Herkunft),
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).
D-6874/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kurdischer Ajnabi syrischer Herkunft aus dem
Dorf B._______ (Provinz C._______ im Nordosten Syriens), verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. oder 13. August 2010.
Von D._______ aus sei er in die E._______ gelangt, von wo aus er auf
dem Seeweg nach F._______ weitergereist sei. Dort sei er festgenommen
und daktyloskopisch erfasst worden. Am 13. Oktober 2010 habe er seine
Reise fortgesetzt und sei mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in die
Schweiz gelangt, wo er am 15. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. Oktober 2010
wurde er im EVZ G._______ summarisch befragt und am 6. November
2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, als Kurde sei er benachteiligt worden beziehungs-
weise er und seine Familie hätten als Staatenlose in Syrien keine Rechte
gehabt. Die Regierung habe versucht, die Kurden aus H._______ zu ver-
treiben. So habe man ihnen im Jahr 2008 ein über dem Marktwert liegen-
des Kaufangebot für ihr Haus gemacht. Gleichzeitig habe man ihnen an-
geboten, dass sie in I._______ ein Haus kaufen dürften. Das Angebot hät-
ten sie abgelehnt und seien weiterhin in ihrem Haus verblieben. Sodann
hätten Mitglieder der Baath-Partei wiederholt versucht, ihn als Mitglied zu
gewinnen. Die Anfragen habe er stets abgelehnt, da er niemals andere
Kurden ausspionieren würde. Als Sympathisant der J._______ habe er
während zwei bis drei Jahren jeweils einmal pro Monat Flugblätter verteilt.
Im Rahmen einer friedlichen Bewegung habe sich die Partei für die Rechte
der Kurden in Syrien eingesetzt. Eine vertiefte politische Tätigkeit habe er
nie angestrebt. Sein Vater hingegen habe als K._______ in L._______ ge-
kämpft und sei nach seiner Rückkehr politisch tätig gewesen. Einer seiner
Brüder lebe in H._______ und sei M._______.
C.
Das BFM ersuchte am 28. Oktober 2010 die Schweizer Vertretung in
I._______ um Abklärung von vier Fragen. Gemäss Botschaftsantwort vom
5. Januar 2011 verfügt der Beschwerdeführer nicht über die syrische
Staatsangehörigkeit, ist Ajanib und besitzt keinen Reisepass. Über die Aus-
reise gebe es keine Angaben und er werde von den syrischen Behörden
D-6874/2013
Seite 3
nicht gesucht. Im Rahmen der Anhörung gewährte ihm das BFM dazu das
rechtliche Gehör.
D.
Mit Verfügung vom 8. November 2013 – eröffnet am 12. November 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen
wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen da-
mit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.
Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicher-
heitslage als nicht zumutbar zu erachten.
E.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3 sowie die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei bei blosser
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die verfügte vorläufige Aufnahme
zu bestätigen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 wurde der Beschwerde-
führer vom Bundesverwaltungsgericht – unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall – aufgefordert, bis zum 27. Dezember 2013 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 24. Dezember 2014 geleistet.
H.
Mit Verfügung des BFM vom 1. Juli 2014 wurde festgehalten, das Gesuch
um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 27. Juni 2014 werde bis zum
Abschluss des Asylverfahrens sistiert.
I.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich beim Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 8. Dezember 2014 nach dem Verfahrensstand, worauf ihm
am 8. Januar 2015 geantwortet wurde.
D-6874/2013
Seite 4
J.
Mit Verfügung des SEM vom 4. November 2015 wurde das Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit gutgeheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus
den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus
der Schweiz weggewiesen hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden.
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar
2014 in Kraft getreten).
3.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszu-
gehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befin-
den und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
D-6874/2013
Seite 6
Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aus diesem Grund
könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen einzugehen. Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur
Frage der Kollektivverfolgung reiche allein die Zugehörigkeit zu einem Kol-
lektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfol-
gungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Vielmehr kämen auch bei geltend gemachter Verfolgung auf-
grund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Krite-
rien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3
AsylG zur Anwendung. In Syrien würden rund 1,8 Millionen Kurden leben,
was knapp zehn Prozent der Bevölkerung entspreche. Die Kurden stellten
die grösste ethnische Minderheit dar. Die Mehrheit von ihnen gelte als in-
tegriert und habe keine besonderen Probleme. Es gebe drei "Kategorien"
von Kurden in Syrien: Jene, welche die syrische Staatsangehörigkeit be-
sässen, ferner die als Ausländer registrierten Kurden "Ajanib" und schliess-
lich die nicht registrierten Kurden "Maktumin". Für sogenannte staatenlose
Kurden würden weitreichende Diskriminierungen bestehen: Sie seien nicht
im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft, hätten kein Wahlrecht und
dürften weder Land noch Immobilien oder gar ein Geschäft besitzen oder
erwerben. Ausserdem seien sie faktisch von zahlreichen Berufen ausge-
schlossen. Gemäss geltender Rechtsprechung würden die Ajanib in Syrien
keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die
ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für
diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten
die im Distrikt N._______ registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret
49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu
erhalten. Seither würden sich unzählige Ajanib einbürgern lassen und
seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der
syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Maktumin dagegen
würden weiterhin von der Gewährung der Staatsbürgerschaft ausgeschlos-
sen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Ajanib sei, komme da-
her keine asylrelevante Bedeutung zu. Zudem würden die erlittenen Beläs-
tigungen, das heisst die Vorschläge, für die Baath-Partei zu spionieren und
das Haus an die Behörden zu verkaufen, nicht intensiv genug ausfallen,
um den dargelegten Ausführungen den Boden zu entziehen. So habe er
anlässlich der Anhörung gesagt, es sei lediglich bei Überzeugungsversu-
chen seitens dieser Leute geblieben und sogar die Baath-Partei habe mit
ihren Massnahmen gegen die Kurden nicht zu weit gehen können. Da er
und seine Familie sich auch dagegen entschieden hätten, das Haus an die
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Seite 7
Behörden zu verkaufen, und diese ihn nicht weiter dazu gedrängt hätten,
sei festzuhalten, dass die erlebten Belästigungen zwar unangenehm, je-
doch in ihrer Intensität und Spannweite begrenzt gewesen seien. Weiter
hätten die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in I._______ erge-
ben, dass er seitens der Behörden nicht gesucht werde. Im Rahmen des
ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er diesem Ergebnis zugestimmt.
Somit ergebe sich, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Sodann seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerde-
führer mache geltend, Sympathisant der J._______ gewesen zu sein.
Während zweier oder dreier Jahre habe er für die Partei heimlich Flugblät-
ter verteilt. Diesbezüglich erscheine eine Furcht vor künftiger Verfolgung
unbegründet. So habe er geltend gemacht, aus Angst vor behördlichen
Problemen nie Mitglied der J._______ geworden und somit nicht als Akti-
vist bekannt gewesen zu sein. Ausserdem habe er zu Protokoll gegeben,
dass seine Tätigkeiten für die J._______ keine direkten Folgen für ihn ge-
habt hätten und dies nicht der wichtigste Grund gewesen sei, weshalb er
Syrien verlassen habe. Somit seien keine Indizien erkennbar, die auf eine
vergangene oder zukünftige staatliche Verfolgung hindeuten würden. Aus
den Akten lasse sich auch nicht schliessen, dass es aufgrund der Tätigkei-
ten seines Vaters als K._______ zu direkten Folgen für ihn gekommen sei
oder dass er deshalb Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe.
So habe er anlässlich der Anhörung erwähnt, sein Vater habe weder mit
den Behörden von H._______ noch mit der syrischen Regierung Schwie-
rigkeiten gehabt. Nicht zuletzt würden die gemachten Folgerungen durch
das erwähnte Botschaftsergebnis bestätigt, wonach er in Syrien nicht ge-
sucht werde. Folglich hielten auch diese Vorbringen den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf
verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in sei-
nen Vorbringen einzugehen.
5.
In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen auf den bereits aktenkundigen Sachverhalt und führt ergänzend aus,
der Auffassung der Vorinstanz, wonach keine asylrelevante Kollektiv- und
in der Folge Einzelverfolgung des Beschwerdeführers bestehe, könne so
nicht gefolgt werden. In den gegenwärtigen Kriegswirren werde jeder, der
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Seite 8
als potenzieller Feind des Regimes betrachtet werde, gnadenlos verfolgt.
Es sei zu zahlreichen Hinrichtungen und Tötungen von Regimegegnern,
darunter auch viele Ajanib, gekommen. Unter diesen Umständen könne
von einer fehlenden Verfolgung der Volksgruppe der Ajanib keine Rede
mehr sein. Wer Ajanib sei und sich nicht den Regierungstruppen ange-
schlossen habe, sei kollektiver und auch individueller Verfolgung ausge-
setzt. Wer entsprechend in solcher Eigenschaft Demarkationslinien zu den
Regierungstruppen überschreite, und sei es nur, um Wasser zu holen, der
habe mit Hinrichtung zu rechnen. Die entsprechende Rechtsprechung sei
denn auch nicht mehr auf dem neusten Stand. Zudem sei es Wunschden-
ken, dass sich in den gegenwärtigen Kriegswirren jemand ernsthaft um
eine Einbürgerung bemühen können soll. Die Staatsbürgerschaft könne
nur in Syrien selber beantragt werden, was zurzeit nachgerade unmöglich
sei, und eine entsprechende syrische Staatsbürgerschaft sei – auch aus
den vorhergehenden Argumenten – illusorisch. In diesen Zusammenhang
seien denn auch die Weigerungen des Beschwerdeführers, deren Glaub-
haftigkeit die Vorinstanz nicht anzweifle, einzureihen. Seine Weigerung, für
die Baath-Partei nicht zu spionieren und ihnen auch nicht sein Haus zu
übertragen, werde von den als riesig zu bezeichnenden zahlreichen staat-
lichen Geheimdiensten natürlich registriert. In den gegenwärtigen Wirren
hätten die Sicherheitskräfte aber anderes zu tun, als Einzelpersonen zu
verfolgen. Sobald sich die Verhältnisse wieder beruhigten, hätte der Be-
schwerdeführer als aus Sicht der Geheimdienste mutmasslicher Dissident
mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen. Unter diesen Umständen
könne von der von der Vorinstanz behaupteten fehlenden Intensität und
Spannweite der erlebten Belästigungen keine Rede mehr sein. Sodann
könne sich die Vorinstanz nicht auf die Abklärungen der schweizerischen
Vertretung in I._______ stützen, wonach der Beschwerdeführer seitens der
Behörden nicht gesucht werde, da diese Auskünfte regelmässig als völlig
unzuverlässig einzustufen seien. Zudem werde die Begründungspflicht
verletzt, weil aus der Auskunft nicht hervorgehe, welche Fragen an wen
gestellt worden seien. Weiter verkenne die Vorinstanz die Situation des
Beschwerdeführers. Selbstverständlich seien alle Umstände zu berück-
sichtigen, so auch die Weigerung, für die Baath-Partei zu spionieren und
ihr sein Haus zu übertragen. Gewichte man diese Umstände angemessen,
so komme sein Engagement für die J._______ noch erschwerend dazu
und mache ihn erst recht zu einer Person, welche einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt sei. Dies werde erst recht augenscheinlich, wenn man
zusätzlich noch die Tätigkeit des Vaters für die (…) als K._______ einbe-
ziehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgebrachten Tatsachen werde
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Seite 9
klar, dass er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, beziehungsweise be-
gründete Furcht habe, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, weshalb
er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
6.
6.1 Bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist festzu-
halten, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vor-
bringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft
prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend
in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Die Vorinstanz legte im an-
gefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher
Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhält. In
diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die verfügende Be-
hörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Es er-
geben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden An-
haltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das BFM habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht ver-
letzt. Soweit er in seiner Rechtsmittel- eingabe rügt, aus der Auskunft bei
der schweizerischen Vertretung in I._______ gehe nicht hervor, welche
Fragen an wen gestellt worden seien, kann daraus nichts zu seinen Guns-
ten abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs mitgeteilt, die schweizerische Vertretung in
I._______ sei um Abklärungen zu seiner Identität, zu den Umständen sei-
ner Ausreise und einer allfälligen Gefährdung seiner Person ersucht wor-
den. Danach wurden ihm sämtliche Antworten der Botschaft offengelegt.
Der Beschwerdeführer erklärte explizit, er stimme dem Inhalt der ihm of-
fengelegten Botschaftsantwort zu (vgl. A 22/16 S. 14). In ihren Erwägun-
gen verzichtete die Vor-instanz sodann, sämtliche Detailangaben der Bot-
schaftsangaben wiederholt aufzuführen, sondern beschränkte sich auf das
entscheidrelevante Ergebnis der Anfrage und verwies dabei richtigerweise
auf die jeweiligen Fundstellen in den Akten. Es war dem Beschwerdeführer
somit möglich, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu
machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begrün-
dungspflicht, erweist sich in diesem Zusammenhang als unbegründet.
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Seite 10
7. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der Botschaftsabklärung
in Frage stellt und insbesondere rügt, dass weder Quellen der Informatio-
nen noch die tatsächliche Vorgehensweise der Botschaft offengelegt wür-
den, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG
darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesent-
liche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die
Geheimhaltung der Quelle von Botschaftsauskünften ist demnach offen-
sichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Of-
fenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezoge-
nen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren
beziehungsweise verunmöglichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1). Es be-
steht somit keine Veranlassung, die Identität sowie die Vorgehensweise
der Quelle der schweizerischen Botschaft offenzulegen. Auch gilt festzu-
halten, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach
die Abklärungen der Schweizer Vertretung in I._______ nicht zuverlässig
und zutreffend sein sollten, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit
des Ergebnisses bestätigte.
Der Beschwerdeführer rügt überdies, das BFM habe keine Prüfung der
subjektiven Nachfluchtgründe vorgenommen und dadurch Bundesrecht
verletzt (Beschwerde Ziff. 27). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer eine exilpolitische Tätigkeit erstmals auf Beschwerde-
ebene geltend macht, weshalb der Vorwurf, die Vorinstanz habe diesbe-
züglich die Begründungspflicht verletzt, jeglicher Grundlage entbehrt. Ent-
gegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe (Beschwerde Ziff. 5), es
seien zur exilpolitischen Betätigung bereits Belege eingereicht worden, fin-
den sich in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Dokumente.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer macht sodann in materieller Hinsicht auf Be-
schwerdeebene geltend, in den gegenwärtigen Kriegswirren werde jeder,
welcher als potenzieller Feind des Regimes betrachtet werde, gnadenlos
verfolgt. So drohe ihm als staatenloser Kurde – entgegen der vorinstanzli-
chen Einschätzung – in Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.1.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
D-6874/2013
Seite 11
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
7.1.3 Diesbezüglich qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asyl-
relevant. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Belästigungen in Sy-
rien, welche von ihm selbst lediglich als Überzeugungsversuche bezeich-
net wurden, waren in ihrer Intensität begrenzt und vermögen den Anforde-
rungen an Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Die in der Beschwerdeschrift
aufgeführten Entgegnungen sind nicht geeignet, von der vorinstanzlichen
Einschätzung abzuweichen.
7.1.4 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib wird nicht in
Frage gestellt. Indes ist in der derzeitigen Bürgerkriegssituation nicht be-
kannt, dass die Ajanib in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter
asylrelevanten Anfeindungen und Behelligungen zu leiden hätten, zumal
diese sich heutzutage grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen können.
Eine Kollektivverfolgung ist somit zu verneinen. Den allgemeinen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zur Diskriminierung der Ajanib in Syrien
kommt im vorliegenden Verfahren mangels Intensität keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz zu, weshalb unter Verweis auf die zutreffenden vo-
rinstanzlichen Ausführungen verzichtet werden kann, auf diese Vorbringen
weiter einzugehen.
7.1.5 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung von Asyl abgewiesen.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer macht überdies das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt,
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Seite 12
sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer
Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden be-
fürchten zu müssen.
7.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.2.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352). Die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei
grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei-
matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.2.5 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vor-
gebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts
der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist
doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat,
auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
7.2.6 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
D-6874/2013
Seite 13
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht nur rein theoretische Möglichkei-
ten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der
syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches
Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden nach
dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitä-
ten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken
an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige
Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinander-
setzungen und der unsicheren Prognosen ist davon auszugehen, dass das
Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mitt-
lerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass frühe-
rer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27.
Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.).
7.2.7 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer ver-
füge über ein herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als kon-
krete Bedrohung für das syrische Regime erscheinen lasse. Er sei Mitglied
des Vereins O._______ und habe seit März 2012 an mehreren Kundge-
bungen beim (…) teilgenommen und dabei zahlreiche Flugblätter gegen
das syrische Regime verteilt. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszu-
schliessen, dass er von den syrischen Behörden erkannt und als konkrete
Bedrohung wahrgenommen werde. Zur Untermauerung seiner diesbezüg-
lichen Vorbringen reichte er zwei Bestätigungen des Vereins O._______
vom 26. April 2012 und 3. Dezember 2013, fünf Fotoausdrucke sowie drei
von ihm verteilte Flugblätter anlässlich von Kundgebungen des Vereins
O._______ zu den Akten. Im Weiteren verweist er auszugsweise auf einen
Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2008.
7.2.8 Wie vorstehend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es kann
daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Der Be-
schwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung seit März 2012 an zahlrei-
chen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, wo er auch Flugblätter
verteilte. Aus den Aufnahmen – wo er lediglich als einfacher Kundgebungs-
teilnehmer zu erkennen ist – lässt sich nicht schliessen, dass er sich bei
diesen Veranstaltungen als besonders ernsthafter Regimegegner expo-
niert hätte. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der
D-6874/2013
Seite 14
Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die
wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell
gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Be-
weismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist sodann nicht davon
auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisatio-
nen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie
Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen
Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch
fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene be-
deutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter
Regimegegner aufgefallen sein könnte. Entgegen der Behauptungen auf
Beschwerdeebene übersteigt das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Es ist nicht der
Eindruck entstanden, er könnte aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werden. Die Vorbringen auf Be-
schwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
7.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt nicht
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rück-
kehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine men-
schenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund sei-
ner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer
Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behör-
den unterzogen würde. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und somit ausge-
schlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht
davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden.
Deshalb wäre nicht damit zu rechnen, er hätte bei einer Rückkehr asyl-
rechtlich relevante Nachteile zu befürchten (vgl.
D-3839/2013 E. 6.4.3).
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Seite 15
7.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt, weshalb
das BFM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK
2001 Nr. 21).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt, so
dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
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Seite 16
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 24. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: