Abtei lung IV
D-6875/2007
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dieter Gysin, Advokat,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6875/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._________, verliess Sri Lanka eigenen Aussagen gemäss am 5.
Juni 2006 und gelangte am 18. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 21. Juli 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte der Beschwerde-
führer aus, er sei seit 1990 bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE) gewesen und habe die Bewegung 1996 verlassen. Als es in Sri
Lanka Probleme gegeben habe, sei er 1997 nach Indien gegangen, wo
er 1998 festgenommen und zwei Jahre lang inhaftiert gewesen sei, da
die LTTE in Indien verboten worden sei. Nach seiner Freilassung
hätten ihn die indischen Behörden aufgefordert, Indien zu verlassen.
Man habe ihm die Ausreise nach C._________ erlaubt, wo er zwei
Jahre lang gearbeitet habe. Nachdem die srilankische Regierung und
die LTTE ein Friedensabkommen unterzeichnet hätten, sei er in seine
Heimat zurückgekehrt. Er habe sich als ehemaliges LTTE-Mitglied bei
der Armee registrieren lassen. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka
sei er bis im Jahre 2005 als Bauunternehmer und Fahrzeughalter tätig
gewesen. Er habe vier Jahre lang ohne Probleme in B._________
gelebt. Am 27. Dezember 2005 sei dort eine Bombe explodiert, wobei
elf Soldaten getötet worden seien. Er sei in der folgenden Nacht fest-
genommen und während der Haft schwer gefoltert worden. Man habe
ihn aufgefordert zuzugeben, dass er diesen Anschlag verübt habe. Am
6. Januar 2006 sei das Srilankische Rote Kreuz zusammen mit einigen
seiner Verwandten zum Camp gekommen, in dem er festgehalten
worden sei; er sei freigelassen worden. Als er am 11. Januar 2006 zu
seinem Fuhrpark gefahren sei, habe er dort einen weissen Kleinbus
nahen sehen. Da bekannt sei, dass die Armee solche Busse benutze,
wenn sie Leute festnehme, die anschliessend erschossen würden,
habe er die Flucht ergriffen. Der jüngere Bruder seines Cousins und
dessen Schwager seien festgenommen und getötet worden. Er (der
Beschwerdeführer) habe sich vier Tage bei seinem Onkel versteckt.
Dieser habe ihn in von den LTTE kontrolliertes Gebiet gebracht, wo er
zehn Tage lang geblieben sei. Von dort aus sei er nach Colombo
gegangen, wo er sich bei einem Bekannten versteckt habe. Er sei von
diesem in ein Spital gebracht worden, wo man ihn am Penis operiert
habe. Danach habe er Sri Lanka in einem Fischkutter verlassen.
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A.b Am 19. September 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er
machte im Wesentlichen geltend, man habe ihm im Jahr 2002 in
Colombo einen Reisepass ausgestellt. Er habe schon während seiner
Schulzeit Kontakte zu den LTTE gehabt und sei danach zur Bewegung
gegangen. Er habe ein Training absolviert und an Kämpfen teilge-
nommen. Er sei Ausbilder bei der LTTE-Polizei gewesen. Im Dezember
1996 habe er die LTTE verlassen, da er habe heiraten wollen. 1997 sei
er zusammen mit seiner Frau nach Indien gegangen, wo sie sich als
Flüchtlinge angemeldet hätten. Da die LTTE dort verboten worden sei
und ihn jemand verraten habe, sei er im Juni 1998 festgenommen
worden. Nach seiner Freilassung sei er nach D.________
(C._________) gegangen; seine Ehefrau sei in Indien geblieben. Im
Januar 2002 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, von wo aus er nach
Indien gereist sei, um seine Ehefrau abzuholen. Nachher habe er ein
Transportunternehmen aufgebaut. Er habe sich im April 2002 beim
Vertreter der Regierung melden müssen, wo er als ehemaliges LTTE-
Mitglied registriert worden sei. Es habe keine Probleme gegeben und
er habe vier Jahre lang in Ruhe leben können. Um die Mittagszeit des
27. Dezember 2005 sei beim E._________ eine Bombe explodiert,
wobei neun Soldaten getötet worden seien. Am gleichen Abend sei er
von der Armee festgenommen worden. Am 6. Januar 2006 sei er der
"Eelam People's Revolutionary Liberation Front" (EPRLF) übergeben
worden, deren Mitglieder ihn gefoltert hätten. Seine Familie habe sich
an das Rote Kreuz gewandt, das sich für ihn eingesetzt habe. Der
Beschwerdeführer sagte kurz darauf aus, er sei am 27. Dezember
2005 der EPRLF übergeben worden. Nach seiner Freilassung habe er
täglich zur Unterschrift erscheinen müssen. Am frühen Morgen des
11. Januar 2006 habe er zusammen mit zwei beziehungsweise drei
Chauffeuren die Lastwagen überprüft. Einer der Chauffeure habe ihm
gesagt, dass ein weisser Van heranfahre. Er habe mit diesem
Chauffeur fliehen können, die anderen beiden (seine Cousins) seien
mitgenommen und umgebracht worden. Seine Mutter habe das Rote
Kreuz kontaktiert, wo man ihr gesagt habe, man könne nicht viel
machen. Er sei bei seinem Bruder gesucht worden und sei von seinem
Onkel in LTTE-Gebiet gebracht worden. Die Tigers hätten gesagt,
ehemalige LTTE-Leute müssten wieder mitmachen, weshalb er das
Gebiet wieder verlassen habe. Er habe von den LTTE einen
Passierschein erhalten und sei nach Colombo gegangen. Dort habe es
einen Bombenanschlag gegeben. Sein Onkel habe ihm gesagt, er
müsse Colombo verlassen, da es gefährlich werde. Zur Stützung
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seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Dokumente von
indischen Behörden zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer vom
BFM zur Einreichung verschiedener Dokumente (Haftbestätigung
IKRK, Freilassungsbestätigung IKRK beziehungsweise der srilan-
kischen Behörden, Bestätigungsschreiben eines Anwalts, genaue An-
gaben darüber, welche Behörde seinen Fall behandle) aufgefordert.
A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 4. Juli 2007 die
Kopie eines Schreibens des Srilankischen Roten Kreuzes vom 1. Juli
2007. Er teilte mit, dass er vom Präsidenten der "F._________" des
Roten Kreuzes während der Haft besucht worden sei. Er werde von
keinem Anwalt vertreten und könne keine Angaben über Staats-
anwaltschaft und Gericht machen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. September 2007 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig oder
nicht zumutbar sei. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
D.
D.a Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 auf, innert
angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten oder
eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Werde
diese nachgereicht, werde das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutge-
heissen.
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D.b Am 23. Oktober 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom
22. Oktober 2007 ein.
E.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 übermittelte der Instruktions-
richter dem BFM die Akten zur Vernehmlassung. Dieses beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
29. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht.
F.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am
15. November 2007 zwei Artikel aus der Zeitung Thinakural (Ausgaben
vom 28. Dezember 2005 und 12. Januar 2006).
G.
G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 20. Februar
2008 dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel. Dieses bean-
tragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 erneut
die Abweisung der Beschwerde.
G.b Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 26. Feb-
ruar 2008 von der Vernehmlassung in Kenntnis und setzte ihm eine
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
G.c Am 6. März 2008 zeigte der Vertreter des Beschwerdeführers dem
Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsübernahme an. Er ersuchte
um Gewährung der Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur
Stellungnahme.
G.d Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der
Akteneinsicht ab. Gleichzeitig erstreckt er die Frist zur Einreichung
einer Stellungnahme.
G.e In der Stellungnahme vom 28. März 2008 hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest. Eventualiter beantragte er die Vor-
nahme einer fachärztlichen Begutachtung. Für den Fall des Unter-
liegens sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnende als unentgelt-
licher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe wurden eine Bestäti-
gung des Srilankischen Roten Kreuzes und zwei Artikel aus der Neuen
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Zürcher Zeitung (Ausgaben vom 4. und 5. Februar 2008) sowie eine
Honorarnote beigelegt.
H.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. April 2008 zwei Fotografien und
zwei Zeitungsartikel ein.
I.
Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. Januar 2010 darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht habe
Kenntnis davon, dass er seit März 2008 arbeitstätig sei. Im Hinblick auf
einen allfälligen Widerruf der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober
2007 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gab er ihm die Möglich-
keit zur Einreichung einer Stellungnahme (mittels Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege").
J.
Am 25. Januar 2010 übermittelte der Beschwerdeführer das aus-
gefüllte Formular mit weiteren Belegen zu seiner finanziellen Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe bei der kantonalen Befragung angegeben, einer
Meldepflicht unterstellt worden zu sein. Bei der Erstbefragung habe er
dies nicht gesagt. Gemäss Aussagen bei der kantonalen Befragung sei
er am 6. Januar 2006 der EPRLF übergeben worden, er habe aber
auch ausgesagt, dieser bereits am 27. Dezember 2005 überstellt
worden zu sein. Diese Aussagen liessen sich nicht mit denjenigen bei
der Erstbefragung vereinbaren, habe er dort doch immer von der Haft
bei der srilankischen Armee gesprochen. Ferner habe er sich zur
Anzahl der beim Bombenanschlag vom 27. Dezember 2005 getöteten
Soldaten abweichend geäussert. Des Weiteren habe er den Vorfall
vom 11. Januar 2006 unterschiedlich geschildert. Bei der Erstbe-
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fragung habe er gesagt, damals seien einer seiner Cousins und
dessen Schwager festgenommen worden, während er bei der kanto-
nalen Befragung von zwei festgenommenen Cousins gesprochen
habe. Beim Kanton habe er angegeben, er sei im Anschluss an diesen
Vorfall bei seinem Bruder gesucht worden. Bei der Erstbefragung habe
er hinsichtlich dieses Zeitpunkts von keiner Suche nach ihm ge-
sprochen. Ferner wolle er auch in Colombo erfahren haben, dass
wegen dieses Vorfalls nach ihm gesucht worden sei, auch davon habe
er bei der Erstbefragung nicht gesprochen. Er habe auch die Ereig-
nisse im Vorfeld des Erscheinens des "weissen Vans" unterschiedlich
geschildert.
Der Beschwerdeführer habe keines der von ihm geforderten Doku-
mente eingereicht. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es aber jeder
Person, die beschuldigt werde, an einem Bombenattentat beteiligt ge-
wesen zu sein, möglich, die verlangten Dokumente zu beschaffen. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb der Verfasser der Bestätigung des Roten
Kreuzes keine näheren Angaben über die Haft des Beschwerdeführers
gemacht habe. Gemäss dem Schreiben solle der Vater des
Beschwerdeführers das Rote Kreuz um Intervention gebeten haben,
während der Beschwerdeführer ausgesagt habe, seine Mutter habe
dies getan.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Jahre 2002 freiwillig
nach Sri Lanka zurückgekehrt. Eine tatsächlich verfolgte oder den
Behörden wegen LTTE-Mitgliedschaft bekannte Person wäre aber
nicht freiwillig in den Verfolgerstaat zurückgekehrt. Zudem wäre er bei
der Einreise wohl festgenommen worden, falls seitens der Behörden
eine Verfolgungsabsicht bestanden hätte. Aus den Akten gehe hervor,
dass ihm im Jahr 2002 in Colombo Identitätspapiere ausgestellt
worden seien, mit denen er nach Indien gereist und wieder nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei. Auch dieses Verhalten zeige, dass seitens
der srilankischen Behörden keine glaubwürdigen Verfolgungsabsichten
gegen ihn bestünden.
Die eingereichten Dokumente der indischen Behörden bescheinigten,
dass der Beschwerdeführer sich 1998 als Flüchtling in einem Camp
aufgehalten habe. Seine Behauptung, er sei in Indien wegen mutmass-
licher LTTE-Mitgliedschaft in Haft gewesen, werde durch die Doku-
mente nicht gestützt.
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4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei bei der Erstbefragung wiederholt darauf hingewiesen worden, er
solle nur das Wichtigste erzählen. Er sei ermahnt worden, nicht zu
viele Details vorzubringen. Bei der kantonalen Befragung habe er
zuerst fälschlicherweise gesagt, er sei der EPRLF am 6. Januar 2006
übergeben worden; dies habe er aber kurz darauf selbst korrigiert. An
der Empfangsstelle habe er aber entgegen der Behauptung des BFM
nicht nur von der Armee gesprochen. Er habe die Anzahl der getöteten
Soldaten tatsächlich nicht übereinstimmend angegeben, was aber für
seine Asylbegründung nicht wichtig sei. Man halte ihm einen Wider-
spruch betreffend die Festnahme seiner Cousins vor. Diese Vorbringen
seien nicht widersprüchlich gewesen, was bei genauer Durchsicht der
Akten klar werde. Die Voreingenommenheit des BFM werde sichtbar,
wenn man seine Ausführungen zu den Beweismitteln in Betracht ziehe.
Es sei nicht möglich, die geforderten Beweismittel innerhalb von 30
Tagen aus Sri Lanka kommen zu lassen. Er habe nie vom IKRK ge-
sprochen. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass er illegal fest-
gehalten worden sei, weshalb es schwierig sein dürfte, eine Bestäti-
gung dafür zu erhalten. Das Rote Kreuz habe nicht mehr zu seiner
Haft sagen können, weil es nicht mehr gewusst habe. Er habe fälsch-
licherweise gesagt, dass seine Mutter seine Festnahme dem Roten
Kreuz gemeldet habe. Er weise darauf hin, dass es ihm bei seiner Frei-
lassung nicht gut gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt. Vor dieser Verfolgung
könne er sich an keinem Ort in Sri Lanka schützen, da er wahrschein-
lich schon am Flughafen festgenommen werde. Seine Furcht sei be-
gründet, da er schon vor seiner Ausreise verfolgt worden sei.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2008
aus, der Beschwerdeführer könne die bezüglich der geltend ge-
machten Verfolgung bestehenden Ungereimtheiten nicht plausibel auf-
lösen. Er werde in den eingereichten Zeitungsausschnitten nicht
namentlich genannt, sodass aus diesen nichts zu seinen Gunsten her-
geleitet werden könne.
4.4 In der Stellungnahme vom 28. März 2008 wird entgegnet, die in
der Verfügung des BFM aufgezeigten Widersprüche seien von geringer
Bedeutung und liessen sich mit der Situation, in der sich der Be-
schwerdeführer befunden habe, erklären. Auch die seit dem Vorfall
verstrichene Zeit sowie die Zeit zwischen den Befragungen müsse in
Betracht gezogen werden. Widersprüche in Detailfragen könnten für
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die Bewertung der Aussagen beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit
nicht relevant sein. Entscheidend sei, dass die Hauptvorbringen des
Beschwerdeführers (Mitgliedschaft bei der LTTE, Verfolgung, Ver-
haftung, Folterung) nicht in Zweifel gezogen worden seien. Seine Fest-
nahme werde vom Srilankischen Roten Kreuz schriftlich bestätigt. Der
Beschwerdeführer habe die erlittene Haft und Folter sowie die
medizinische Behandlung detailliert beschrieben. Er habe auch auf
Narben hingewiesen, die durch die Operation entstanden seien. Die
Aussagen hätten durch Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung
überprüft werden können.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis im Jahr 1996
der LTTE angehört hatte und sich nach seiner Heirat im Jahr 1997
nach Indien begab. Sein zweijähriger Aufenthalt in C._________ und
die anschliessende Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 erscheinen
ebenfalls glaubhaft. Nachdem im Februar 2002 zwischen der srilan-
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kischen Regierung und den LTTE ein Friedensabkommen geschlossen
worden war, kehrten zahlreiche srilankische Staatsangehörige in ihr
Heimatland zurück. Soweit das BFM argumentiert, eine tatsächlich
verfolgte oder den Behörden wegen LTTE-Mitgliedschaft bekannte
Person wäre nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, verkennt es,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei vor seiner
Ausreise im Jahr 1997 von den srilankischen Behörden verfolgt
worden. Er sagte lediglich aus, er habe Sri Lanka 1997 verlassen, weil
es in Sri Lanka Probleme gegeben habe. Aus den vom Beschwerde-
führer geschilderten Ereignissen im Jahr 2002 (problemlose Rückkehr
nach Sri Lanka, Ausstellung eines Reisepasses, Reise nach Indien
und Rückkehr nach Sri Lanka zusammen mit der dort verbliebenen
Ehefrau) und dem anschliessenden problemlosen Aufenthalt bis Ende
2005 wird deutlich, dass die srilankischen Behörden im damaligen
Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsabsichten hegten. Die Argumentation
des BFM, wonach die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka während der Friedensphase aufzeige, dass seitens der srilan-
kischen Behörden zum Verfügungszeitpunkt (September 2007) keine
glaubwürdigen Verfolgungsabsichten bestünden, zielt insofern ins
Leere.
5.2.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sollen seine
Probleme mit den srilankischen Sicherheitskräften im Anschluss an
einen im Dezember 2005 in B._________ von den LTTE verübten
Bombenanschlag begonnen haben. Es liegt auf der Hand, dass die
srilankischen Behörden ehemalige und aktuelle LTTE-Mitglieder ver-
dächtigt haben, an einem gegen die Armee gerichteten Anschlag be-
teiligt gewesen zu sein. Das BFM hat jedoch in diesem Zusammen-
hang auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers hingewiesen. Wie in der Beschwerde vom
10. Oktober 2007 zu Recht geltend gemacht wird, sind die vom BFM
erwähnten Ungereimtheiten in den Aussagen betreffend das Datum
der Übergabe des Beschwerdeführers an die EPRLF, die Anzahl der
Todesopfer beim Bombenanschlag und die Festnahme der Cousins
nicht derart gravierend, als dass sie als entscheidwesentlich zu beur-
teilen wären. Die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Inhaftierung werden jedoch durch folgenden
Umstand bestärkt: Der Beschwerdeführer liess am 4. April 2008 zwei
Fotografien einreichen, die ihn angeblich im Gefängnis zeigen würden,
in das er im Anschluss an den am 27. Dezember 2005 verübten
Bombenanschlag gebracht worden sei. Auf der als Beilage 1 bezeich-
Seite 11
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neten Fotografie ist der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Uni-
formierten abgebildet, die lässig an ein Gitter gelehnt in die Kamera
blicken, während der Beschwerdeführer ungefesselt vor dem Gitter
steht und weder verletzt noch eingeschüchtert zu sein scheint. Auf der
als Beilage 2 bezeichneten Fotografie sitzt der Beschwerdeführer an-
gelehnt an ein Gitter zusammen mit zwei anderen Personen auf dem
Boden; daneben ist ein Teil einer stehenden, wohl uniformierten
Person zu sehen. Betreffend den Beweiswert der beiden Fotografien
ist vorweg festzuhalten, dass schon die Vorstellung absurd erscheint,
dass von einer Person, die verdächtigt wird, einen Bombenanschlag
auf Armeeangehörige verübt zu haben, kurz nach ihrer Festnahme
Fotografien gemacht würden, auf der sie zusammen mit gelöst
wirkenden Gefängniswärtern abgebildet ist. Bei der kantonalen An-
hörung sagte der Beschwerdeführer sodann aus, er sei nach seiner
Festnahme in einer im Camp von B._________ liegenden Zelle drei
bis vier Stunden festgehalten worden (vgl. act. A5/29, S. 15); in diesem
Camp seien ihm die Augen verbunden und die Beine angekettet
worden (vgl. act. A5/29, S. 14). Nach dem Aufenthalt im Armeecamp
soll er in ein weiteres Camp gebracht worden sein, in dem er sich bis
kurz vor seiner Freilassung befunden habe. Bei diesem Camp habe es
sich um ein normales Einfamilienhaus gehandelt, das in ein Camp
umgewandelt worden sei; er habe sich dort in einem Zimmer be-
funden. Dort sei er schwer misshandelt worden (vgl. act. A5/29, S. 14
ff.). Die beiden Fotografien zeigen den Beschwerdeführer allerdings
weder im Zimmer eines normalen Einfamilienhauses noch vermitteln
sie den Eindruck, er sei misshandelt worden. Ferner führte der Be-
schwerdeführer aus, er sei am 6. Januar 2006 zum ersten Camp zu-
rückgebracht worden, wo er freigelassen worden sei (vgl. act. A5/29,
S. 17). Gemäss seinen Aussagen habe er nach seiner Freilassung
überall Schmerzen gehabt, er habe kaum sitzen können und die Beine
hätten im Weh getan (vgl. act. A5/29, S. 18). Die Fotografien können
somit auch nicht kurz vor der Freilassung gemacht worden sein. Es ist
angesichts dessen unwahrscheinlich, dass die eingereichten Foto-
grafien den Beschwerdeführer im Gefängnis zeigen, in das er gemäss
seinen Angaben nach seiner angeblichen Festnahme vom
27. Dezember 2005 gebracht worden sei, oder im Camp, in das er
einige Stunden später verlegt worden sein soll. Vielmehr entsteht der
Eindruck, die beiden Fotografien seien nicht während der angeblichen
Haft in einem Camp der srilankischen Armee beziehungsweise der
EPRLF gemacht worden, und der Beschwerdeführer versuche, mit
Fotos, die an einem anderen Ort (möglicherweise während seiner
Seite 12
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Haftzeit in Indien) aufgenommen worden sind, die von ihm geltend ge-
machte Haft von Ende 2005 zu belegen. Damit ergeben sich nicht nur
erhebliche Zweifel an der angeblichen Inhaftierung des Beschwerde-
führers; auch seine persönliche Glaubwürdigkeit ist dadurch erheblich
erschüttert. Die Zweifel an der geltend gemachten Haft vermag der
Beschwerdeführer mit der eingereichten, vom Srilankischen Roten
Kreuz ausgestellten Bestätigung nicht auszuräumen. Dieses Doku-
ment soll von einem guten Bekannten der Familie des Beschwerde-
führers ausgestellt worden sein (vgl. act. A1/9, S. 6), womit unweiger-
lich der Verdacht besteht, die Bestätigung sei aus Gefälligkeit verfasst
worden. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Telefaxkopie eines
Zeitungsartikels, in dem über den Bombenanschlag vom
27. Dezember 2005 berichtet wird, kann alsdann nicht entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, etwas mit dem
Anschlag zu tun zu haben, oder deswegen festgenommen wurde.
Somit kommt dem Bericht hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Folgen des Anschlags für den Beschwerde-
führer keine Beweiskraft zu. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit
der Inhaftierung ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Haft ohnehin kein konkreter
Tatverdacht mehr bestanden haben könnte. Ein ehemaliger LTTE-An-
gehöriger, der ernsthaft im Verdacht gestanden hätte, an einem
Bombenanschlag auf Armeeangehörige beteiligt gewesen zu sein,
wäre von der Armee auch auf Intervention des Srilankischen Roten
Kreuzes hin nicht freigelassen worden.
5.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom
11. Januar 2006, bei dem vor seinem Grundstück (Fuhrpark) ein
weisser Kleinbus erschienen sein soll, vermögen nicht zu überzeugen.
Bei der Erstbefragung machte er geltend, er habe seine Fahrzeuge auf
einem offenen Gelände abgestellt. Am Morgen des 11. Januar 2006
sei er mit dem Motorrad dorthin gefahren; sein Cousin habe ihn bereits
erwartet. Als sie den weissen Kleinbus gesehen hätten, seien sie weg-
gerannt. Der jüngere Bruder seines Cousins und dessen Schwager
seien festgenommen und getötet worden (vgl. act. A1/9, S. 5). Auf
Nachfrage gab er an, das Grundstück sei von einem Zaun umgeben
und der Kleinbus habe am Eingang angehalten. Vier oder fünf
Personen seien aus diesem gesprungen und in ihre Richtung gerannt.
G._________ habe geschrien, er solle weglaufen. Er sei über eine am
hinteren Teil des Grundstücks gelegene Mauer gesprungen (vgl. act.
A1/9, S. 6). Er habe am nächsten Tag aus der Zeitung erfahren, dass
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D-6875/2007
sein Cousin und dessen Schwager festgenommen worden seien. Bei
der kantonalen Anhörung führte er aus, sie hätten die Lastwagen
überprüft, als ein weisser Van gekommen sei. G._________ habe zu
ihm gesagt, der Van sei da; er sei mit diesem zusammen über die
Mauer geklettert. Die anderen beiden Chauffeure seien festgenommen
und umgebracht worden. Er habe dies am nächsten Tag aus der
Zeitung erfahren (vgl. act. A5/29, S. 10).
Der Beschwerdeführer wurde in der kantonalen Anhörung darauf an-
gesprochen, dass die Geschichte mit dem weissen Van und den
beiden getöteten Cousins seltsam erscheine, zumal schon am folgen-
den Tag in der Zeitung von deren Tod berichtet worden sei. Der Be-
schwerdeführer antwortete darauf, es seien Leute gekommen und man
habe die Leichen übergeben müssen, so sei es in die Zeitung ge-
kommen. Er behauptete aber auch, die Leichen der Cousins seien
nicht gefunden worden. Auf die Nachfrage, er habe gerade gesagt, es
seien Leute gekommen und man habe die Leichen übergeben
müssen, antwortete er, manche Leichen würden gefunden und über-
geben, manche Leichen würden nie gefunden (vgl. act. A5/29, S. 21).
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und
seinen ausweichenden Antworten entstehen erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten persönlichen Involvierung in
den Vorfall vom 11. Januar 2006. Der Beschwerdeführer hat während
des Verfahrens auch keinerlei Anstrengungen gemacht, die Festnahme
seiner Cousins beziehungsweise deren angeblichen Tod zu belegen.
Wären die Leichen gefunden worden, hätte es ihm möglich sein
müssen, entsprechende Todesscheine beizubringen, würden die
beiden Cousins vermisst, hätte es auch dazu amtliche Dokumente
geben müssen. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, mit
dem in Telefaxkopie eingereichten Bericht über das Verschwinden von
zwei Personen, in dem er namentlich nicht erwähnt wird, seine Invol-
vierung in dieses Ereignis zu belegen. Der eingereichte Zeitungs-
bericht vermag die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten
in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu relativieren.
5.2.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass weder die gel-
tend gemachte Inhaftierung vom 27. Dezember 2005 bis zum
6. Januar 2006 noch eine persönliche Involvierung des Beschwerde-
führers in das Ereignis vom 11. Januar 2006 glaubhaft sind.
Seite 14
D-6875/2007
5.2.5 Der Beschwerdeführer reichte am 4. April 2008 Telefaxkopien
zweier Zeitungsartikel ein, in denen über den Tod des seine Haft
bestätigenden Vertreters des Srilankischen Roten Kreuzes berichtet
wird. Der Mann sei Opfer eines Anschlags geworden. Der Be-
schwerdeführer beantragt die Übersetzung dieser Zeitungsberichte
von Amtes wegen. Da der Inhalt der Zeitungsberichte, bei denen es
sich um Todesanzeigen und nicht um ausführliche Berichte zu handeln
scheint, bekannt ist, erübrigt sich eine Übersetzung derselben, zumal
daraus keine Rückschlüsse über die Vorbringen des Beschwerde-
führers gezogen werden könnten.
In der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 28. März 2008 wird
beantragt, der Beschwerdeführer sei ärztlich begutachten zu lassen,
falls die von ihm erlittene Verletzung am Penis nicht als glaubhaft
erachtet werde. Es ist davon auszugehen, dass mit einer ärztlichen
Untersuchung zwar bestätigt werden könnte, dass der Beschwerde-
führer Narben aufweist, die von einer Verletzung herrühren. Hingegen
erscheint höchst unwahrscheinlich, dass festgestellt werden könnte,
bei welcher Gelegenheit er sich die Verletzungen zugezogen hat und
welche Personen dafür verantwortlich gewesen sind. Der Antrag auf
ärztliche Begutachtung ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
Seite 15
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vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte. Den srilankischen Be-
hörden war zwar bekannt, dass er bis im Jahr 1997 den LTTE an-
gehörte, es war ihnen aber ebenso bewusst, dass er nach seiner
Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 nicht mehr für die LTTE aktiv
war. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, erlittene und
drohende Verfolgung seitens der srilankischen Sicherheitskräfte er-
scheint zudem – wie erwähnt – nicht glaubhaft. Es kann somit nicht
davon ausgegangen werden, dass die srilankischen Behörden nach
dem Beschwerdeführer suchen, weil sie ihn verdächtigen, an gegen
den srilankischen Staat gerichteten Anschlägen beteiligt gewesen zu
sein. Der Beschwerdeführer dürfte zwar nach einer Rückkehr nach Sri
Lanka überprüft werden, da indessen nichts gegen ihn vorliegt, hat er
nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im
Seite 16
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Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.
9.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in
Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt
daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in
Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
9.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre
dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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9.4
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine
umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es
hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung
abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz
(Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in
die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ange-
sichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei
rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen,
kann zudem nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruch-
nahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des
Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden.
Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den
Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es
dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender,
das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein trag-
fähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Mög-
lichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte
Wohnsituation.
9.4.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich
die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Be-
hörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheits-
massnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen
Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter ge-
stiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen
tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt,
da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in
Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl.
dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom
21. April 2009 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai
2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet
hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund
26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist.
Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung
für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln
wird.
9.4.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, ethnischer Tamile zu sein und
aus B.__________ (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) zu stammen; das BFM
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hat diese Angaben nicht in Frage gestellt. In der am 11. Februar 2002
in Colombo ausgestellten Identitätskarte, deren Authentizität seitens
des BFM ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde, ist denn auch
B.__________ als Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers ver-
merkt. Gemäss den unter E. 9.4.1 gemachten Ausführungen ist dem-
nach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in seine Heimatregion unzumutbar ist. Somit bleibt zu
prüfen, ob für ihn in einer anderen Region seines Heimatlandes,
namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalter-
native besteht. Seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 21. Juli
2006 zufolge lebten seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau
und die beiden Kinder alle in B.__________ (vgl. act. A1/9, S. 3). Den
Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum Colombo
über Verwandte und damit über ihm nahestehende Personen mit
einem – allenfalls gefestigten – Anwesenheitsrecht verfügt. Er sagte
zwar aus, er habe vor der Ausreise aus Sri Lanka etwa fünf Monate
lang bei einem Bekannten gewohnt (vgl. act. A5/29, S. 7). Unbesehen
der Frage, ob dies glaubhaft ist, könnte allein aufgrund der
(damaligen) Anwesenheit eines Bekannten in Colombo, der mit dem
Beschwerdeführer nicht verwandt ist, nicht der Schluss gezogen
werden, er verfüge heute in Colombo über ein tragfähigen Be-
ziehungsnetz. Dies umso weniger, als der Bekannte gemäss Aktenlage
nur den Wohnraum zur Verfügung gestellt, der Beschwerdeführer
seinen Lebensunterhalt jedoch mit eigenem Geld bestritten habe (vgl.
act. A5/29, S. 22 f.). Das Kriterium des Vorhandenseins eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist angesichts
der Aktenlage zu verneinen. Es kann nach dem Gesagten nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in der Region Colombo eine längerfristig ge-
sicherte Unterkunft vorfinden. Angesichts der derzeitigen Lage in Sri
Lanka ist auch seine Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine
dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzu-
schätzen. Inwiefern der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 in Colombo einen
Reisepass und eine Identitätskarte ausstellen liess, für die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen sollte (vgl. S. 6 der an-
gefochtenen Verfügung, S. 2 der Vernehmlassung vom 22. Februar
2008), ist nicht nachvollziehbar. Nebst wirtschaftlichen Existenz-
problemen könnte eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach
Colombo unter Umständen auch eine Gefährdung seiner persönlichen
Sicherheit zur Folge haben. Personen tamilischer Ethnie sind in Sri
Seite 20
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Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimass-
nahmen ausgesetzt, vor allem, wenn sie – wie es vorliegend beim Be-
schwerdeführer der Fall wäre – ihren Aufenthalt in Colombo nicht mit
einem triftigen Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen können.
Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizei-
behörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein
hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines
Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung
steht.
9.4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Den Akten können
keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
entnommen werden.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Sie
ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzug beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten
Kosten – das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden
Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus – dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter
Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerde-
führers gutgeheissen. Am 22. Oktober 2007 (Poststempel) wurde eine
Fürsorgebestätigung nachgereicht. Nachdem der Beschwerdeführer
seit März 2008 arbeitstätig ist, wurde er vom Instruktionsrichter aufge-
fordert, eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit mittels
Ausfüllung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
darzulegen. Eine Gegenüberstellung der Einkünfte und Auslagen des
Beschwerdeführers ergibt unter Berücksichtigung des ihm zustehen-
Seite 21
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den Grundbetrags, dass er weiterhin als prozessual bedürftig einzu-
stufen ist. Die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist aufgrund des Umstandes, dass das vor-
liegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
als besonders komplex erscheint, abzuweisen.
11.3 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihm erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte
zusammen mit seiner Stellungnahme vom 28. März 2008 eine vom
gleichen Tag datierende Kostennote ein. In dieser werden ein Aufwand
von 3,25 Stunden (à Fr. 180.--), Kosten für 39 Kopien à Fr. 1.50 sowie
Porti und Telefonspesen von Fr. 22.-- berechnet. Dieser Aufwand er-
scheint grundsätzlich angemessen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE
können für Kopien indessen nur 50 Rappen pro Seite berechnet wer-
den; vorliegend ist der entsprechende Aufwand auf Fr. 19.50 zu redu-
zieren. Bei vollständigem Obsiegen würde die Parteientschädigung
somit Fr. 674.10 betragen (Fr. 585.-- Arbeitsaufwand, Fr. 19.50 für
Kopien, Fr. 22.-- weitere Spesen und Fr. 47.60 Mehrwertsteuer). Das
BFM hat dem Beschwerdeführer somit eine reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 337.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird.
3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 7. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird abgewiesen.
6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 337.-- auszurichten.
7. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
vorinstanzliche Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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