Abtei lung IV
D-6877/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6877/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irani-
scher Staatsangehöriger persischer Ethnie aus B._______, seinen
Heimatstaat am 26. Mai 2005 auf dem Landweg. Über C._______ und
D._______ sei er am 13. Juni 2005 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im
E._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom
20. Juni 2005 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 6. Juli
2005 wurde er mit Verfügung vom 7. Juli 2005 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. In
den Jahren (...) bis (...) habe er als G._______ gearbeitet und sei an-
schliessend - als H._______ - im I._______ tätig gewesen. Sein Vater
habe am J._______ gearbeitet und sei am Y._______ umgebracht
worden. Er sei Sympathisant der im Iran verbotenen K._______
gewesen, für welche er propagandistisch tätig gewesen sei. Ab
Z._______ hätten die iranischen Behörden die im Jahre W._______
eingerichtete Internetseite dieser Partei gesperrt. In der Folge habe er
von M._______, einem Parteimitglied, einmal pro Woche respektive
alle zwei Wochen die Publikation der K._______ persönlich erhalten.
Die Übergabe habe jeweils im N._______ stattgefunden. Im Rahmen
einer solchen Übergabe seien am V._______ drei Agenten in Zivil auf-
getaucht, wobei einer der Agenten einen Ausweis gezeigt habe,
worauf sich ein für ihn unleserlicher Stempel befunden habe und
glaublich „EIT Nabate Naja“ geschrieben gewesen sei. M._______ sei
daraufhin geflüchtet. Zwei Agenten hätten M._______ verfolgt und
gestellt. Er selber habe seine Tasche, in welcher sich die eben von
M._______ erhaltene Publikation, sein Portemonnaie, ein Dokument
der Bank sowie sein Identitätsausweis befunden hätten, dem dritten
Agenten ins Gesicht geschlagen und habe dann seinerseits die Flucht
ergriffen. Er sei in Richtung der Strasse gerannt und dabei vom
Agenten verfolgt worden. Nachdem er länger als eine Stunde gerannt
sei, sei er sicher gewesen, nicht mehr verfolgt zu werden. In der Folge
habe er sich zum Haus einer Tante begeben, welche ihn bei einer
deren Freundinnen versteckt habe. Die Tante sei am folgenden Tag bei
ihm zu Hause vorbeigegangen und habe erfahren, dass das Haus
durchsucht und dabei sowohl seine Mutter als auch seine Schwester
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von den Sicherheitskräften geschlagen worden seien. Auch habe man
seine beiden Computer beschlagnahmt, wobei im Gehäuse des einen
verschiedenes Propagandamaterial versteckt gewesen sei. Seine
Tante habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen. Mit Hilfe des
Mannes seiner Tante sei es ihm gelungen, einen Schlepper und das
nötige Geld für die Ausreise zu organisieren. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Eingabe vom 6. März 2007 zeigte der mittlerweile vom Beschwer-
deführer beauftragte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und
reichte gleichzeitig diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers, der sich seit Juli 2005 exilpolitisch betätige,
infolge subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen.
C.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 10. September
2007 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den
Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die An-
forderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft - so hinsichtlich der geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - noch diejenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG - so bezüglich der übrigen Asyl-
vorbringen - erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, allenfalls die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozes-
sualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhe-
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bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember
2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wur-
de auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in
Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme
bis zum 11. Januar 2008 eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet. Dieser replizierte - unter Beilage diverser Beweismittel zu sei -
nem fortgesetzten exilpolitischen Engagement in der Schweiz - mit
Eingabe vom 28. Januar 2008.
H.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz ein. Er habe an mehreren Kundgebungen, Demonstrationen
und Standaktionen der O._______ teilgenommen und sei für deren
Standaktionen vom (...) und (...) in P._______ der verantwortliche
Organisator gewesen, auf den die entsprechenden Bewilligungen
ausgestellt gewesen seien. Er sei aktives Mitglied der Q._______, was
einem Bestätigungsschreiben dieser Partei vom 29. August 2009 zu
entnehmen sei. Überdies sei er Gründungsmitglied und Teil des
R._______ des S._______ in der Schweiz. Er sei zudem Verantwort-
licher für die Öffentlichkeitsarbeit der O._______ und auf deren
Website mit Foto und Name aufgeführt. Seine Funktion sei in der
Zeitschrift der O._______ namentlich erwähnt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, dass die Schilderung des Vorfalls vom
V._______ augenfällig abstrakt, stereotyp und bar jeglicher Reali-
tätskennzeichen, welche auf tatsächlich selber Erlebtes hindeuteten,
geschehen sei. Zudem würden die verschiedenen Detailschilderungen
widersprüchlich, unlogisch und realitätsfremd erscheinen. So sei kaum
nachvollziehbar, dass sich M._______ vor dem Ergreifen der Flucht
noch den Ausweis der Agenten habe zeigen lassen und dass der
Beschwerdeführer selbstverständlich von Agenten spreche, obwohl er
nicht sagen könne, ob und allenfalls welchem Sicherheitsdienst diese
Männer zuzuordnen gewesen seien, während er andererseits aber
doch scheinbar detailgetreu habe angeben können, dass der gezeigte
Ausweis auf der Rückseite mit einem Stempel versehen gewesen sei,
welchen er mangels Brille aber nicht habe lesen können. Auch sei
nicht nachvollziehbar, dass sich ausgebildete Sicherheitsbeamte, die
gezielt zu einer Personenkontrolle geschritten seien, sich derart
einfach hätten übertölpeln lassen, wie dies der Beschwerdeführer
getan haben wolle, als er dem dritten Agenten die Tasche
entgegengeworfen habe beziehungsweise - gemäss abweichender
Version -, als dieser ihn um den Hals (recte: das Handgelenk) gepackt
gehalten habe, ins Gesicht geschlagen habe und dann über eine
Stunde gerannt sei, bis ihm niemand mehr habe folgen können.
Ebenso realitätsfremd erscheine die Schilderung des
Beschwerdeführers, dass er - obwohl in einer solchen Situation wohl
vor allem mit sich selber beschäftigt - die Verfolgung und Ergreifung
von M._______ beobachtet habe. Auch sei realitätsfremd, dass sich
der Beschwerdeführer in den folgenden Wochen nie nach dem
Schicksal von M._______ erkundigt und nach dem Abschütteln seiner
Verfolger nicht sofort nach Hause telefoniert, seine Familien-
angehörigen vor dem bevorstehenden Auftauchen von Sicherheits-
beamten gewarnt und sie vor allem aufgefordert habe, unverzüglich
die zwei bis drei später angeblich beschlagnahmten, ihn belastenden
Gegenstände aus dem Haus verschwinden zu lassen. Gemäss
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eigenen Angaben bei der Befragung zur Person im Juni 2005 wolle der
Beschwerdeführer seit jenem V._______ überhaupt keinen direkten
Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt haben. Auch dies entspreche
nicht dem Verhalten einer Person in der geschilderten Situation.
Bereits aus dem Gesagten werde offenkundig, dass der genannte Vor-
fall nicht glaubhaft sei, weshalb es sich erübrige, auf weitere Un-
gereimtheiten in diesem Zusammenhang einzugehen. Es sei dem Be-
schwerdeführer somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er im
Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei.
Es bleibe jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe respektive wegen
exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz erfülle. Hinsichtlich der in
diesem Zusammenhang eingereichten Bestätigungen der K._______
und der O._______ sei festzustellen, dass die blosse Mitgliedschaft in
oder die Zusammenarbeit mit diesen beiden exilpolitischen
Organisationen nach konstanter Praxis nicht geeignet sei, die
besondere Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu erregen. Es
seien den Akten, so insbesondere auch der Eingabe vom 6. März 2007
und den weiteren eingereichten Beweismitteln keine Hinweise zu
entnehmen, die auf eine führende Position des Beschwerdeführers in
einer dieser Organisationen hinweisen würden. Auch seien die übrigen
Beweismittel, insbesondere eine auf den Beschwerdeführer lautende
Kundgebungsbewilligung, aus dem Internet ausgedruckte Fotos von
Kundgebungen, auf denen der Beschwerdeführer mehr oder weniger
scharf zu erkennen sei, sowie im Umfeld solcher Anlässe verbreitete
Aufrufe, nicht geeignet, den Beschwerdeführer aus der grossen Masse
von Exiliranern herauszuheben, die allein in der Schweiz fast
wöchentlich an ähnlichen Aktionen teilnehmen würden, dies vorab in
der Absicht, mittels der dabei systematisch angefertigten Beweismittel
ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die iranischen Behörden wüssten
jedoch zwischen den zahlreichen Mitläufern aus offenkundigem
Eigennutz und effektiven politischen Aktivisten, die allein aus ihrer
Sicht eine Gefährdung für das Regime darstellen könnten, zu
unterscheiden. Man könne deshalb davon ausgehen, dass sich die
iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den Aktivitäten
des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hätten, mit grösster
Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. An
dieser Einschätzung vermöge auch der am 7. Mai 2006 unter dem
Namen des Beschwerdeführers im Internet publizierte Artikel nichts zu
ändern, der sich gegen die Todesstrafe im Iran wende. Abgesehen
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davon, dass das Internet ein Massenmedium sei, das es den
iranischen Behörden verunmögliche, die tausende von Artikeln und
Dokumenten, die täglich auf irgendwelchen Webseiten veröffentlicht
würden, konkreten Personen zuzuordnen, und dass die iranischen
Behörden ohnehin den Zugang zu unliebsamen Webseiten von Exilor-
ganisationen für die iranische Bevölkerung zu sperren pflegten, wäre
dieser einzelne, vor über einem Jahr publizierte Artikel nicht geeignet,
dem Beschwerdeführer das erforderliche politische Profil zu verleihen.
Es könne daher mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer aufgrund der belegten exilpolitischen
Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr in asylrelevanter Weise gefährdet
wäre. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer zunächst
fest, dass er ein Mitglied der K._______ und nicht der T._______ sei,
was er allerdings in seiner Eingabe vom 6. März 2007 unkorrekt be-
schrieben habe. Ferner hätten in der Zwischenzeit für die Flüchtlings-
eigenschaft relevante weitere Ereignisse, so seine Teilnahme an einer
Demonstration vor (...) AA._______ am 19. Juni 2007 und an einer
Kundgebung der O._______ in P._______ vom 28. Juli 2007, statt-
gefunden. Seit dem BB._______ sei er Kantonsverantwortlicher der
O._______ und übernehme dabei diverse propagandistische und koor-
dinatorische Aufgaben, wobei seine Stellung innerhalb der
Organisation auch für Aussenstehende leicht zu erkennen sei.
Bezüglich der vorinstanzlichen Argumentation im angefochtenen Ent-
scheid wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei nicht
ersichtlich, inwiefern das geschilderte Verhalten der Agenten nicht je -
nem von iranischen Sicherheitsangehörigen entsprechen solle, was
auch aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervorgehe. So habe
M._______ in nachvollziehbarer Weise einen Ausweis von den
Agenten verlangt. Hätte es sich nämlich um religiöse Eiferer
gehandelt, die sich nicht hätten ausweisen können, wären Flucht oder
andere Massnahmen nicht nötig gewesen. Ferner sei ungewiss, ob es
sich tatsächlich um „ausgebildete“ Agenten des Sicherheitsdienstes
gehandelt habe, zumal es sich auch um Angehörige einer Miliz, einer
Sittenpolizei oder der Revolutionsgarde oder aber der Basij hätte
handeln können. Zudem sei deren Verhalten nicht als unprofessionell
zu bezeichnen. So hätten zwei „Beamte“ M._______ verfolgt und ein
dritter „Beamte“ habe versucht, ihn festzuhalten. Er habe sich
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daraufhin durch einen Wurf seiner Tasche befreien können.
Währenddessen habe er in einem Sekundenbruchteil aus dem
Augenwinkel gesehen, dass M._______ von den beiden anderen
Agenten eingeholt und gefasst worden sei. Danach sei er über eine
Stunde kreuz und quer gerannt, um die Verfolger abzuschütteln. Es sei
nicht ersichtlich, inwiefern das geschilderte Verhalten nicht jenem von
iranischen Sicherheitsdienstangehörigen entsprechen solle. Dem
Vorhalt, wonach er sich nie nach dem Schicksal von M._______ er-
kundigt habe, sei entgegenzuhalten, dass er nebst M._______ nur
noch eine Person in der Partei gekannt habe, zu welcher er im Iran
keinen Kontakt habe aufbauen können. Auch seine von der Schweiz
aus getätigten Kontaktversuche per E-Mail hätten nicht gefruchtet.
Zudem habe er sich zuerst in Sicherheit bringen wollen und seine
Tante habe danach umgehend versucht, seine Mutter telefonisch zu
erreichen. Jedoch habe niemand den Anruf entgegengenommen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2008 hält die Vorinstanz
an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und führt ergänzend an, dass
die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel betreffend die
sporadische Teilnahme an (zwei) Kundgebungen und die Übernahme
der Funktion eines Kantonsverantwortlichen der O._______ qualitativ
nicht von den bereits im angefochtenen Entscheid geprüften
Beweismitteln abweichen würden. Auf den Fotos sei der
Beschwerdeführer entweder gar nicht oder dann nur schlecht zu
erkennen und hinsichtlich der bei der O._______ neuerdings
offenkundig von der CC._______ übernommenen Praxis der
Bezeichnung von Kantonsverantwortlichen könne auf die
diesbezügliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen
werden.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2008 führt der Be-
schwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz - unter Beilage diverser Beweismittel - an, er habe an drei
weiteren Protestaktionen gegen das iranische Regime in der Schweiz
teilgenommen. Jede weitere Kundgebungsteilnahme verdeutliche sein
Engagement und seine tiefe politische Überzeugung. Auch zeige dies,
dass er gewillt sei, durch beständige und hartnäckige Aktivität seinen
Beitrag zu einem Umsturz im Iran beizutragen. Weiter könne aufgrund
der bisher dürftig ausgefallenen Rechtsprechung zur Stellung von
Kantonsverantwortlichen der CC._______ nicht von einer gefestigten
Praxis ausgegangen werden. Ferner sei fraglich, ob denn eine solche
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Praxis - sofern sie denn vorläge - ohne weiteres auf die O._______
und deren Mitglieder übertragen werden könnte. Diesbezüglich sei
darauf hinzuweisen, dass es sich bei der O._______ um eine
internationale, über die Grenzen der Schweiz hinweg tätige
Organisation handle, wohingegen die CC._______ in der Schweiz
gegründet und ausschliesslich hierzulande aktiv sei. Auch sei die
O._______ der K._______ angegliedert, einer illegalen Partei im Iran,
und somit im Gegensatz zur CC._______ mit den politischen
Ideologien der K._______ verbunden. Schon alleine diese
Unterschiede würden gegen eine Gleichbehandlung von CC._______
und O._______ sprechen.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt zum Vorhalt realitätsfremder Schilde-
rungen bezüglich des Vorfalls vom V._______ vor, es sei nicht ersicht-
lich, inwiefern das vorgebrachte Verhalten der Agenten nicht jenem
von iranischen Sicherheitsangehörigen entsprechen solle, was auch
aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervorgehe. So habe
M._______ in nachvollziehbarer Weise einen Ausweis von den
Agenten verlangt. Hätte es sich nämlich um religiöse Eiferer
gehandelt, die sich nicht hätten ausweisen können, wären Flucht oder
andere Massnahmen nicht nötig gewesen. Dieser Einschätzung kann
jedoch nicht gefolgt werden. So waren sich der Beschwerdeführer und
M._______ offensichtlich bewusst, dass sie mit der Übergabe von zur
Verteilung bestimmten Publikationsmaterial einer verbotenen
Organisation etwas Illegales taten, weshalb davon auszugehen ist,
dass sowohl M._______ als auch der Beschwerdeführer nach einer
Aufforderung, mit den Männern mitzugehen, aus Angst vor zu
erwartenden Nachteilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die
Flucht ergriffen hätten, ohne sich vorher noch irgendeinen Ausweis
zeigen zu lassen. Weiter ist es ebenso unwahrscheinlich, dass
M._______ oder der Beschwerdeführer ohne Weiteres mit den
Männern mitgegangen wären, hätten sie diese als religiöse Eiferer
erkannt, zumal dies für sie aufgrund ihrer Aktivitäten als Regime-
gegner keinen wesentlichen Unterschied in der Bedrohungslage aus-
gemacht hätte. Sodann ist auch nicht davon auszugehen und als reali -
tätsfremd zu erachten, dass sich gerade religiöse Eiferer gegenüber
M._______ oder auch dem Beschwerdeführer auf entsprechende
Aufforderung hin ausgewiesen hätten.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ungewiss, ob es sich
tatsächlich um „ausgebildete“ Agenten des Sicherheitsdienstes gehan-
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delt habe, zumal es sich auch um Angehörige einer Miliz, einer Sit ten-
polizei oder der Revolutionsgarde oder aber der Basij hätte handeln
können, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer - ohne
diesbezüglich eine nähere Begründung zu liefern - selber vorbrachte,
dass es „Agenten“ gewesen seien. Daraus kann der Schluss gezogen
werden, dass er diese Personen offenbar dem Sicherheitsdienst zu-
ordnen konnte, was denn auch durch seine Aussage anlässlich der
Kurzbefragung und der direkten Anhörung bestätigt wird (vgl. A1/9,
S. 4, und A5/10, S. 4). Zudem kann ohne Weiteres selbst im Fall, dass
es sich tatsächlich um Angehörige einer der vom Beschwerdeführer
aufgezählten Einheiten gehandelt hätte, davon ausgegangen werden,
dass diese Angehörigen ebenso eine entsprechende Ausbildung
erhalten und den Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle nicht
derart einfach hätten entkommen lassen.
Ferner führt der Beschwerdeführer an, das Verhalten der Agenten
könne nicht als unprofessionell bezeichnet werden. So hätten zwei
„Beamte“ M._______ verfolgt und ein dritter habe versucht, ihn
festzuhalten. Er habe sich daraufhin durch einen Wurf seiner Tasche
befreien können. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht
nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll,
überhaupt an seine Tasche zu gelangen respektive diese dem
„Beamten“ ins Gesicht zu werfen, wenn ihn dieser eigenen Angaben
zufolge am Handgelenk gepackt und festgehalten haben soll (vgl.
A5/10, S. 4). Soweit der Beschwerdeführer weiter angibt, er habe
während seiner Auseinandersetzung mit dem dritten „Beamten“ in
einem Sekundenbruchteil aus dem Augenwinkel gesehen, dass
M._______ von den beiden anderen Agenten eingeholt und gefasst
worden sei, und er danach über eine Stunde kreuz und quer gerannt
sei, um die Verfolger abzuschütteln, vermag diese Argumentation
jedoch nicht überzeugend zu erklären, weshalb es dem
Beschwerdeführer gelungen sein soll, durch Laufen seine Flucht
sicherzustellen, nachdem es den beiden anderen Agenten offenbar
mühelos gelungen sein musste, M._______ einzuholen und
festzunehmen. Überdies hätte der dritte Agent mit einiger Sicherheit
einen der beiden anderen Agenten - nachdem M._______ bereits
dingfest gemacht worden war - um Unterstützung ersucht, um den
Beschwerdeführer gemeinsam verfolgen zu können.
Zum Vorhalt, wonach er sich nie nach dem Schicksal von M._______
erkundigt habe, wendet der Beschwerdeführer ein, dass er nebst
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M._______ nur noch eine Person in der Partei gekannt habe, zu
welcher er im Iran keinen Kontakt habe aufbauen können. Auch seine
von der Schweiz aus getätigten Kontaktversuche per E-Mail hätten
nicht gefruchtet. Diese Angaben sind jedoch als blosse
Schutzbehauptungen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. So
will der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge regelmässig die
Website der Partei besucht sowie selber Publikationen der Partei
verteilt haben, weshalb davon ausgegangen werden kann, er kenne
mehr als bloss zwei Personen der K._______. Ausserdem ist aus den
protokollierten Aussagen auf ausdrückliche Nachfrage nach dem
Schicksal von M._______ nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
die nun erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten (erfolglosen)
Bemühungen getätigt haben will.
Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich
zuerst habe in Sicherheit bringen wollen und seine Tante umgehend
versucht habe, seine Mutter telefonisch zu erreichen, jedoch niemand
den Anruf entgegengenommen habe, erscheint in casu unbehelflich.
So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung an
(vgl. A5/10, S. 6), nach dem Vorfall vom V._______ sehr mit dem
Schicksal seiner Familie beschäftigt gewesen zu sein, weshalb auch
deshalb eine umgehende Kontaktaufnahme mit seinen Familienange-
hörigen hätte erwartet werden dürfen. Zudem ist den Schilderungen im
Empfangszentrum entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zu entnehmen, dass seine Tante umgehend mit der Mutter
des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen hätte, sondern noch
bis zum nächsten Tag zugewartet haben soll (vgl. A1/9, S. 4).
Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene nicht gelingt, seine Asylvorbringen,
welche ihn zur Flucht aus dem Iran veranlasst haben sollen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - da sie an obiger Einschät -
zung nichts zu ändern vermögen - sowie auf allfällige weitere Unge-
reimtheiten im Sachverhaltsvortrag näher einzugehen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
3.6 Bezüglich der angeführten subjektiven Nachfluchtgründe ist Fol-
gendes festzuhalten:
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3.6.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352).
3.6.2 Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das Bundesver-
waltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass insgesamt keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden. Wie oben in E. 3.5 festgestellt,
ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein vor der Ausreise be-
stehendes politisches Engagement im Iran sowie eine daraus resultie-
rende Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen.
Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen
seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der ira-
nischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist.
Gemäss den eingereichten Bestätigungen der K._______ vom 26.
April 2006 sowie der O._______ vom 12. Mai 2006 nahm der
Beschwerdeführer an diversen Veranstaltungen dieser Organisationen
teil, was durch die ins Recht gelegten Fotos von
Kundgebungsteilnahmen und Dokumentationsmaterial von
Standaktionen belegt wird. Weiter verfasste er einen regimekritischen
Artikel, der im Internet veröffentlicht wurde. Auch sei der
Beschwerdeführer mittlerweile Kantonsverantwortlicher der O._______
des Kantons F._______ und habe auch gewisse Aufgaben - so insbe-
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sondere Vorbereitung und Organisation von Kundgebungen - übernom-
men. Zudem wird dokumentiert, er sei Öffentlichkeitsverantwortlicher
der O._______ und werde in deren Zeitschrift mit Foto und Name
erwähnt. Damit gehen die Aktivitäten des Beschwerdeführers
innerhalb der O._______ über eine blosse Mitgliedschaft hinaus. Das
durch diverse Eingaben belegte Engagement des Beschwerdeführers
bei Kundgebungen und Standaktionen der O._______ ist durch
verschiedene Fotografien dokumentiert, auf welchen der
Beschwerdeführer auch zu erkennen ist. Indes wird der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fotos an keiner Stelle
namentlich erwähnt. Auch ist den Bildern und den diversen Be-
stätigungen nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei
diesen Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders
und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine
in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte.
Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer in Publikationen der O._______ als Verantwortlicher
für deren Öffentlichkeitsarbeit bezeichnet und mit Foto und Name
aufgeführt wird, so dass eine einfache Identifizierung möglich ist.
Unbesehen dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt,
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer
von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen
Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re-
gimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische be-
treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzo-
nen verteilen, keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (BVGE 2009/28 E.
7.4.3 S. 365). Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer
in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und
Regimegegner bekannt. Seine Rolle bei den Aktionen, an denen er
teilnahm, geht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige
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im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer
Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen der O._______
teilweise als Bewilligungsinhaber von Standaktionen teilnahm oder
zum zuständigen Vertreter der O._______ des Kantons F._______
beziehungsweise zum Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit der
O._______ ernannt wurde, stellt in casu noch kein Indiz dar, aus
welchem ersichtlich würde, dass er von den iranischen Behörden als
politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische
System im Iran wahrgenommen wurde.
Weiter geht der vom Beschwerdeführer publizierte Artikel, welcher mit
„Islamische Republik und die Hinrichtungen“ betitelt ist, nicht über eine
parolenhaft-polemische Kritik an der Hinrichtungspraxis des iranischen
Regimes hinaus und vermittelt daher in casu nicht den Eindruck, hinter
dem Autor stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspoliti -
sche Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes politisches
Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das
iranische Regime werden könnte. Es dürfte zudem auch den irani-
schen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung
vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche
oft zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem
Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement
als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden,
dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind,
zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden
vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich
durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3 S. 365 f.).
3.6.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall
jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der
genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behörd-
liche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zu-
sammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mit -
wirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizeri-
schen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und ab-
strakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerde-
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führers abklären zu müssen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366). Vor
diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa er-
scheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behör-
den von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz ge-
nommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung
für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr
befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang in seiner
Rechtsmitteleingabe noch vor, die Vorinstanz habe in einer Reihe von
Entscheiden die Flüchtlingseigenschaft von iranischen Staatsangehöri-
gen anerkannt, welche Kantonsverantwortliche der CC._______ ge-
wesen seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer alleine aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz bei iranischen
Staatsangehörigen, welche Kantonsverantwortliche der CC._______
gewesen seien, die Flüchtlingseigenschaft anerkannt habe, für sein
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf
seine Verantwortlichkeit für die O._______ im Kanton F._______ noch
kein Recht ableiten kann, auf Beschwerdeebene die
Flüchtlingseigenschaft zugesprochen zu erhalten, zumal von der
Entscheidpraxis des Bundesamtes nicht auf diejenige der
Beschwerdeinstanz geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer
hat denn auch auf ein ihm bekanntes Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts verwiesen, in welchem die Flüchtlingseigenschaft
trotz Stellung als Kantonsverantwortlicher der CC._______ verneint
worden sei (vgl. Stellungnahme vom 28. Januar 2008, S. 2).
3.6.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 6. Januar
2010 zusätzlich geltend, er sei Gründungsmitglied und Teil des
R._______ des S._______ in der Schweiz. In einem dieser Eingabe
beigelegten Artikel aus dem Tages-Anzeiger vom 14. März 2009 wird
unter Verweis auf den in der Schweiz existierenden Ableger des
S._______ dargelegt, Abtrünnige des islamischen Glaubens könnten
im Iran hingerichtet werden. Im Empfangszentrum wurde der
Beschwerdeführer nach seiner Glaubenszugehörigkeit gefragt. Dabei
gab er an, er gehöre keiner Religion an (vgl. A1/9, S. 2, Ziff. 5: „senza
confessione, credo in Dio ma non seguo una religione“). Bei der
direkten Anhörung bestätigte er seine in der Kurzbefragung
gemachten Angaben zu seiner Person (vgl. A5/10, S. 2). Von einem
erst in der Schweiz erfolgten Glaubensabfall kann bei dieser Sachlage
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nicht gesprochen werden, weshalb in diesem Zusammenhang kein
subjektiver Nachfluchtgrund vorliegt.
3.6.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus dem Iran und der Asyl -
gesuchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat kei -
ne asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.4 S. 367 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht
übernommene Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.)
3.6.6 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unter-
lagen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in keiner hohen
und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation
tätig und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die
iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafver-
fahren oder andere behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet hätten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Ak-
tivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und
angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen im Übrigen friedlichen
Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staa-
ten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realisti-
scher Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden,
im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht
kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle sei -
ner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
3.6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nach-
fluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft hätten führen können.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbar-
keit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungs-
vollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. So verfügt er in der Hauptstadt über ein intaktes soziales Be-
ziehungsnetz (Mutter und Geschwister), einen Berufsabschluss als
H._______ sowie über Berufserfahrungen als G._______ sowie im
I._______, was ihm eine relativ rasche Reintegration ermöglichen
sollte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in weiteren Ländern
(Nennung Länder) über weitere Verwandte, welche ihn im Bedarfsfall
(zumindest) in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. A1/9,
S. 2 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
demnach auch als zumutbar.
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5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Es
sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- DD._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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