B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6877/2017
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Irak,
vertreten durch lic. iur. Beat Wieduwilt, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 1. November 2017
D-6877/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Provinz Bagdad). Gemäss eigenen Angaben
verliess er seinen Heimatstaat am 4. August 2015 in Richtung Türkei. Am
14. September 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte
am 15. September 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
ein Asylgesuch. Am 28. September 2015 wurde er durch das Staatssekre-
tariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 24. Februar 2017
sowie am 4. August 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs
angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Bern zugewiesen.
B.
Mit Urteil C-6686/2015 vom 16. März 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht eine am 9. Oktober 2015 erhobene Beschwerde gegen den Zuwei-
sungsentscheid an den Kanton Bern ab.
C.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe in seinem Herkunftsort in einem Viertel gelebt, das
von den Terroristen des sogenannten „Islamischen Staats“ kontrolliert wor-
den sei. Die Terroristen hätten viele Leute bedroht. Er selbst sei sechs oder
sieben Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak durch die genannte Orga-
nisation persönlich bedroht worden, weil er für die irakische Armee gear-
beitet habe. Gemäss seinen Angaben bei der Erstbefragung habe er sich
zum Zeitpunkt dieser Bedrohung an seinem damaligen Arbeitsort in der
Stadt Tikrit (Provinz Salah ad-Din) aufgehalten. Er habe sich daraufhin zu-
rück nach Bagdad begeben, wo er weiter keine Probleme gehabt habe.
Gemäss seinen Angaben bei der eingehenden Anhörung sei er aufgrund
seiner Arbeit als Kriegsphotograph für eine staatliche Miliz namens al-
Hashd al-Shaabi (Volksmobilmachungskräfte) in seinem Wohnort
B._______ zweimal schriftlich und mehrmals telephonisch bedroht worden.
Die beiden Drohbriefe seien jeweils vor seiner Haustür in B._______ ab-
gelegt worden. Den zweiten Brief, dem eine Gewehrkugel beigelegt gewe-
sen sei, habe er bei einem Gericht in B._______ abgegeben, in der Hoff-
nung, staatlichen Schutz zu erlangen. Die telephonischen Bedrohungen
seien durch zwei Abgeordnete des irakischen Parlaments ausgesprochen
worden, die von ihm verlangt hätten, seine Arbeit für die genannte Miliz
aufzugeben und stattdessen für sie zu arbeiten. Als Beweismittel übergab
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er dem SEM unter anderem einen Presseausweis, die Kopie einer Anzeige
bei einem irakischen Gericht, die Kopie eines Drohbriefes, vier Photogra-
phien sowie eine CD-Rom.
D.
Mit Verfügung vom 1. November 2017 (Datum der Eröffnung: 2. November
2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das
Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 21. November 2017 teilte der Rechtsvertre-
ter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahren-
sakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom
28. November 2017.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2017 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asyl-
gesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Zugleich
wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 27. Dezember 2017 aufgefordert, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
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H.
Mit Einzahlung vom 22. Dezember 2017 leistete der Beschwerdeführer
fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
I.
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 wurde dem Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
5.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
5.1 Diesbezüglich wird zum einen geltend gemacht (Beschwerdeschrift,
S. 7 ff.), die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Arabisch. Jedoch
sei seine Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt wor-
den, der aus dem kurdischen Teil des Iraks gestammt und entsprechend
nur gebrochen arabisch gesprochen habe. Die Übersetzung der Erstbefra-
gung sei daher äusserst holprig gewesen. Die Übersetzungen der ersten
und der zweiten Anhörung des Beschwerdeführers seien etwas besser ge-
wesen. Im ersten Fall sei die Muttersprache des Dolmetschers jedoch Per-
sisch gewesen, wobei sein Arabisch recht gut verständlich gewesen sei.
Gleichwohl seien bei der Rückübersetzung mehrere Korrekturen notwen-
dig gewesen. Bei der zweiten Anhörung habe der Dolmetscher zwar ara-
bisch gesprochen. Auch hier seien bei der Übersetzung aber einige Fehler
entstanden, die hätten korrigiert werden müssen. Dieser Argumentation
kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der Erstbefragung auf entsprechende Frage hin er-
klärte, er verstehe den Dolmetscher gut. Anlässlich der ersten Anhörung
vom 24. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer auf die gleiche Frage hin
zur Antwort, der Dolmetscher stamme aus Bagdad – mithin aus der glei-
chen Provinz wie er selbst ‒, was offensichtlich impliziert, dass keinerlei
Probleme mit dem sprachlichen Verständnis bestanden. Auch bei der zwei-
ten Anhörung vom 4. August 2017 gab der Beschwerdeführer an, er ver-
stehe den Dolmetscher gut. Darüber hinaus ergeben sich aus den betref-
fenden Protokollen keinerlei konkrete Hinweise auf Schwierigkeiten oder
Missverständnisse bei der Übersetzung. Bei der ersten Anhörung wurden
bei der Rückübersetzung einmal ein Buchstabe bei einer Namensangabe
und einmal eine Monatsangabe – in Bezug auf den Tod einer Drittperson –
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korrigiert, bei der zweiten Anhörung einmal ein minimaler Schreibfehler in
einer Namensangabe. Angesichts dessen ist keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs im Zusammenhang mit den Übersetzungen der durchgeführ-
ten Befragungen zu erkennen.
5.2 Zum anderen wird vorgebracht (Beschwerdeschrift, S. 10), es stelle
sich die Frage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, da für die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung auf Widersprüche zwischen den
Aussagen des Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter abgestellt wor-
den sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der am 4. August 2017 durchgeführten zweiten Anhörung explizit
mit den entsprechenden Widersprüchen konfrontiert wurde und somit Ge-
legenheit hatte, sich diesbezüglich zu äussern. Auf dieser Grundlage ist
ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
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nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
7.2 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien als unglaubhaft zu erachten, da sie zahlreiche erhebliche Widersprü-
che aufweisen würden. Dieser Einschätzung des Staatssekretariats ist zu
folgen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, hat
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen
Verfahren zu zentralen Aspekten seiner Asylvorbringen in erheblicher
Weise voneinander abweichende Angaben gemacht. Dabei ist unter ande-
rem festzustellen, dass der Beschwerdeführer einmal behauptete, die an-
geblichen Drohbriefe des sogenannten „Islamischen Staats“ seien ihm
während eines Aufenthalts in der Stadt Tikrit in der Provinz Salah ad-Din
zugegangen, ein anderes Mal, diese Briefe seien vor dem Haus seiner Fa-
milie in B._______ in der Provinz Bagdad abgelegt worden. Nachdem er
auf diesen Widerspruch im Rahmen der Anhörung vom 24. Februar 2017
hingewiesen worden war, führte er diesbezüglich zunächst (entsprechen-
des Protokoll, S. 17, Frage 154) aus, er sei im Moment der zweiten Bedro-
hung in Tikrit gewesen. Wenig später wiederum behauptete er (ebd., Frage
155), er sei im Zeitpunkt der ersten brieflichen Bedrohung in Tikrit gewe-
sen, hingegen bei der zweiten Bedrohung in seinem Haus in B._______.
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Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 5.1), bestehen keinerlei Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Übersetzung der durchgeführten Befragungen. Der
Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Widersprüche seien auf Über-
setzungsprobleme zurückzuführen, kann somit nicht gefolgt werden. Es er-
übrigt sich, auf weitere gravierende Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers einzugehen, und es ist diesbezüglich auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
7.3 Weiter ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von
Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung (vgl.
zuvor, E. 7.1) aufweisen. Zwar ist angesichts der im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel (Presseausweis sowie Photographien,
die ihn mit einer professionellen Kamera zeigen) nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer – der im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak
achtzehn Jahre alt war ‒ trotz seines jugendlichen Alters eine gewisse Tä-
tigkeit als Photograph ausübte. Jedoch erscheint nicht als glaubhaft, dass
er im behaupteten Umfang dafür verantwortlich war, zum Zweck der pho-
tographischen und filmischen Dokumentation die Einheiten einer staatli-
chen irakischen Miliz sowie der irakischen Armee bei Kampfeinsätzen ge-
gen den sogenannten „Islamischen Staat“ zu begleiten. Anlässlich seiner
beiden Anhörungen durch die Vorinstanz vermochte er auf wiederholte Fra-
gen zu den Umständen seiner angeblichen Einsätze nur höchst allgemeine
Angaben zu machen, die er in keiner Weise durch substantiierte und kon-
krete Schilderungen eigener Erlebnisse zu ergänzen vermochte. Insge-
samt fielen die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen beruf-
lichen Engagement als Kriegsphotograph derart undetailliert aus, dass sie
nicht den Schluss zulassen, er habe diese Tätigkeit tatsächlich im behaup-
teten Umfang betrieben.
7.4 Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass nach Aussagen des Beschwer-
deführers für die staatliche Miliz namens al-Hashd al-Shaabi viele Photo-
graphen – deren Anzahl er nicht benennen könne – gearbeitet hätten (Pro-
tokoll der Anhörung vom 24. Februar 2017, S. 12). Angesichts dessen ist
nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer sowohl
durch den „Islamischen Staat“ als auch durch zwei Abgeordnete des iraki-
schen Parlaments hätte bedroht werden sollen. Mit Blick auf die behaup-
tete Bedrohung durch zwei Parlamentsabgeordnete ist ausserdem festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer angab, diese hätten ihn davon über-
zeugen wollen, statt für die genannte staatliche Miliz für sie zu arbeiten. Es
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erscheint auch nicht als nachvollziehbar, inwiefern mit dieser Aufforde-
rung ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – überhaupt eine asylrechtlich re-
levante Gefährdung verbunden sein soll.
7.5 Somit erweist sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung
gelangt ist, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: