B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6878/2016
pjn
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Tochter,
C._______, geboren am (…),
Georgien,
alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
Gilomen & Brigger Rechtsanwälte,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2016 / N (…).
D-6878/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Georgien am 2. Mai 2013 und reiste zusammen mit D._______ (N […])
über die Türkei, Griechenland und Deutschland am 6. Mai 2013 in die
Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
17. Mai 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am
8. Juli 2014 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2008 begonnen für die (…)
E._______ zu arbeiten. Nach wenigen Monaten sei er vom Leiter der Fi-
nanzpolizei aufgefordert worden, als Agent respektive Spitzel zu arbeiten
und Aufträge für die machthabende Regierung auszuführen. Er habe ab-
gelehnt, woraufhin dieser ihm mit Nachteilen gedroht habe. Wenig später
sei er ungerechtfertigterweise mit dem Vorwurf des Diebstahls von Alteisen
konfrontiert worden. Das gestohlene Alteisen sei auf dem Grundstück sei-
nes Ferienhauses gefunden worden und zwei Zeugen – Bekannte von ihm
– hätten gegen ihn ausgesagt. Er sei von seinem Anwalt informiert worden,
dass von ihm die Kollaboration mit der Finanzpolizei erwartet werde. Er
habe eingewilligt und sei nach rund zwei Monaten Gefängnis unter
schlimmsten Bedingungen im Oktober 2008 auf Kaution freigelassen, aber
dennoch zu sechs Jahren Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden. Im De-
zember 2008 habe er zusammen mit D._______, welcher sein Chef und
Präsident der E._______ gewesen und ebenfalls zu dieser Kooperation
gezwungen worden sei, begonnen, oppositionellen Personen Waffen oder
Drogen unterzuschieben, was zu deren Verhaftung geführt habe. Zudem
seien sie Mitglied der Oppositionspartei geworden und hätten während Sit-
zungen Audioaufnahmen gemacht oder Oppositionelle beim Marihuana
rauchen gefilmt. Er habe immer zusammen mit D._______ gehandelt, die-
ser habe jedoch auch ohne ihn Aufträge ausgeführt. Er sei sehr erleichtert
gewesen, als die Opposition im Jahr 2012 die Wahlen gewonnen habe. So
habe er von einer Amnestie profitieren können und der Rest seiner beding-
ten Gefängnisstrafe sei aufgehoben worden. Dank Amnestien seien aber
auch Personen, welche aufgrund seiner Aufträge inhaftiert worden seien,
freigekommen. Daraufhin hätten Drohanrufe und Racheakte gegen ihn ein-
gesetzt. Ausserdem sei er von der neuen Regierung zur Kooperation auf-
gefordert worden, um Mitgliedern der früheren Regierung habhaft zu wer-
den. Dies habe er abgelehnt, weshalb er unter Druck gesetzt worden sei.
Aus diesen Gründen habe er zusammen mit D._______ entschieden, das
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Land zu verlassen. Er habe seine Familie aufgrund fehlender Finanzen und
fehlenden Visa nicht mitnehmen können. Seine Familie erhalte seit seiner
Ausreise Drohanrufe, wobei stets nach seinem Aufenthaltsort gefragt
würde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Rei-
sepass, seine Identitätskarte, einen Arbeitsausweis, ein Urteil bezüglich
seiner Freilassung aus dem Gefängnis (Amnestie) sowie diverse Doku-
mente der E._______ zu den Akten. Zudem verwies der Beschwerdeführer
mehrmals auf die von D._______ in dessen Verfahren eingereichten Do-
kumente.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 – eröffnet am 28. August 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Am 27. August 2013 ersuchten auch die Beschwerdeführerin und das ge-
meinsame Kind um Asyl in der Schweiz.
D.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September
2013 wurde mit Urteil D-4930/2013 vom 10. April 2015 gutgeheissen. Die
Verfügung vom 21. August 2013 wurde aufgehoben und das Verfahren zur
Neubeurteilung zurückgewiesen. Das SEM wurde angewiesen, alle Ver-
fahrensbeteiligten, insbesondere die noch nicht angehörte Beschwerde-
führerin, in Koordination mit dem Verfahren von D._______ und dessen
Familie (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2015
D-2489/2014) ergänzend und insbesondere mit Blick auf die aktuelle Ge-
fährdungssituation durch die derzeitige Regierung anzuhören.
E.
Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2015 vom SEM ergänzend und
die Beschwerdeführerin erstmalig angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend geltend,
die neue Regierung habe ihnen beweisen können, dass sie gegen sie spi-
oniert hätten, und sie aufgefordert, ihre Tätigkeiten für sie weiterzuführen
und sie bedroht. Die Kontaktaufnahme sei über D._______, da dieser für
diese Art Arbeit bekannt gewesen sei, sowie zweimal teletonisch erfolgt.
D._______ habe auch einen Auftrag – eine Kindesentführung – für die
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neue Regierung angenommen, damit sie Georgien hätten verlassen kön-
nen. Daneben habe er im April 2013 auch mehrere Drohanrufe von Krimi-
nellen erhalten. Er gehe davon aus, dass es sich um Personen gehandelt
habe, welche wegen ihm ins Gefängnis gekommen seien. Angezeigt habe
er diese Vorfälle nicht. Ebenfalls zu dieser Zeit seien rund 15 Kühe von
D._______ umgebracht worden. Da er sich geweigert habe, mit der neuen
Regierung zusammen zu arbeiten, drohe ihm in Georgien auch heute noch
der Tod oder Gefängnis.
Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Nach dessen Flucht
sei auch sie einige Male telefonisch bedroht worden, wobei insbesondere
gedroht worden sei, das Kind zu entführen. Zudem seien wenige Tage nach
der Flucht des Ehemannes zwei Polizisten nach Hause gekommen und
hätten die Wohnung durchsucht. Sie hätten auch im Quartier nach ihrem
Mann gefragt. Sie habe sich dann ebenfalls zur Ausreise entschieden und
habe einen Pass beantragt. Im Mai 2013 habe sie die Wohnung verlassen
und sei zunächst bei verschiedenen Verwandten untergekommen, bevor
sie das Land verlassen habe. Sie habe Angst, dass ihr Mann bei einer
Rückkehr verhaftet oder getötet werde.
F.
Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Au-
gust 2016 auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen.
G.
Am 23. August 2016 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztli-
cher Bericht von med. pract. F._______ zu den Akten gereicht, in dem ihr
ein (…) diagnostiziert wurden.
H.
Mit Schreiben vom 1. September 2016 zeigte der Rechtsvertreter sein
Mandat an.
I.
Am 12. September 2016 wurde auch betreffend den Beschwerdeführer ein
ärztlicher Bericht von med. pract. F._______ zu den Akten gereicht, wobei
ihm ebenfalls ein (…) diagnostiziert wurden.
J.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden
einen weiteren ärztlichen Bericht vom 26. August 2016 von med. pract.
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Seite 5
F._______ beide Beschwerdeführenden betreffend zu den Akten, wobei in
erster Linie ihr (…) als Ursprung ihrer medizinischen Probleme genannt
wurde.
K.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 – frühestens eröffnet am 7. Oktober
2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung sowie den Vollzug aus der Schweiz.
L.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie
subeventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM. In formeller Hinsicht
ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner stellten sie
die Einreichung von weiteren Beweismitteln in Aussicht und ersuchten um
Beizug der Akten von D._______ und dessen Familie.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und über die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet wurde und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden,
innert Frist eine Fürsorgebestätigung sowie den in Aussicht gestellten Film
in eine Amtssprache übersetzt innert Frist einzureichen. Zudem wurde fest-
gestellt, dass die Verfahren der Beschwerdeführenden sowie dasjenige
von D._______ dessen Familie (D-4845/2016) koordiniert behandelt wür-
den.
N.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 wurde das in Aussicht gestellte Be-
weismittel ohne Übersetzung zu den Akten gereicht.
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Seite 6
O.
Am 13. Dezember 2016 reichte das SEM – nach vorgängiger Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten.
P.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des SEM Stellung.
Q.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2017 zu den Akten.
R.
Mit Entscheid vom 24. August 2017 wurde das Beschwerdeverfahren von
D._______ und dessen Familie abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden
haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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Seite 7
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen kommt Art. 49
VwVG zur Anwendung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Spit-
zeltätigkeit seien aufgrund des Machtwechsels zur aktuellen Regierung
hinfällig geworden. So sei er auch im Jahr 2013 amnestiert worden. Die
Probleme unter dem alten Regime seien somit nicht mehr aktuell und nicht
mehr asylrelevant. Bezüglich der mündlichen Vorladung durch zwei Poli-
zisten verbleibe unklar, was diese vom Beschwerdeführer gewollt hätten.
Auch die Drittmeinung des Fluchtgefährten könne keine Klärung bringen.
Er sei nie offiziell vorgeladen worden, weshalb in Zweifel zu ziehen sei, ob
es sich um einen Hoheitsakt der Verwaltung handle. Ferner fehle es dieser
mündlichen Vorladung an der asylrelevanten Intensität. Die getöteten Kühe
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Seite 8
hätten nicht ihm gehört, weshalb fraglich sei, ob der Täter überhaupt ihn
habe treffen wollen. Diesbezüglich hätte aber ohne weiteres Anzeige er-
stattet werden können. Die innenpolitische Lage in Georgien habe sich im
Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte verbessert. Die dargeleg-
ten Vorfälle würden Übergriffe durch Dritte darstellen, welche vom georgi-
schen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden und es gebe keine
Hinweise auf staatliche Verfolgung. Es sei mithin möglich, solche Behelli-
gungen durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgen zu las-
sen und sich zur Wehr zu setzen. Zudem könnte es sich bei den geltend
gemachten Vorfällen um Amtsmissbrauch einzelner Beamten handeln. Die
georgischen Behörden hätten bereits mehrfach Verfahren gegen derartige
Verhaltensweisen Einzelner eröffnet, was den Willen, die georgische Be-
völkerung zu schützen, unterstreiche. Die Beschwerdeführenden hätten es
unterlassen, wegen der Drohungen der einstigen Oppositionellen, staatli-
che Hilfe zu beanspruchen. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der
georgischen Behörden sei aber aus objektiver Sicht gegeben. Zudem sei
er lediglich telefonisch bedroht worden, obschon diese Personen gewusst
hätten, wo er wohne. Es könne deshalb auch hier mangels Intensität auf
Asylunbeachtlichkeit geschlossen werden. Sie seien alle legal ausgereist,
weshalb eine staatliche Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise nicht ange-
nommen werden könne. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen,
dass sie nun in Georgien gesucht worden seien.
4.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden – nach einer
ausführlichen Darstellung des Sachverhalts – im Wesentlichen geltend, die
Lage in Georgien sei nach wie vor gefährlich. Der korrupte Staat und die
schwierige politische Situation lasse es nicht zu, ein sicheres und gewalt-
freies Klima zu schaffen. Dies werde auch durch die eingereichten Beweis-
mittel belegt. Sie hätten somit nach wie vor mit einer langjährigen Haftstrafe
zu rechnen. Die Nachforschungen, welche das SEM getätigt habe, könnten
unmöglich der Wahrheit entsprechen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, der
eingereichte Film liege weder in einer Amtssprache vor, noch sei dieser mit
den individuell-konkreten Vorbringen verknüpft. Es reiche nicht aus, nur
gestützt auf die Vorfluchtgründe auf eine allgemeine Gefährdung hinzuwei-
sen. Die beiden Fachspezialisten, welche mit der Bearbeitung der Asylge-
suche betraut waren, hätten sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise
der Dossiers abgestimmt.
D-6878/2016
Seite 9
4.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus,
es sei ihnen aus finanziellen und faktischen Gründen nicht möglich gewe-
sen, den Film zu übersetzen. Es sei durchaus glaubhaft gemacht worden,
dass ihnen lebensgefährliche Nachteile drohen würden, sollten sie zurück
nach Georgien gehen müssen. Der Umstand, dass die Opposition von da-
mals heute an der Macht sei, erzeuge ein Klima der Unsicherheit und Ge-
fahr. Schliesslich seien sie damals gezwungen worden, mit unlauteren und
unrechtmässigen Mitteln gegen die Opposition zu intrigieren. Der einge-
reichte Film belege die Situation, wie sie in Georgien anzutreffen sei.
5.
Das SEM enthält sich in seiner Verfügung zu Ausführungen bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden, womit davon
ausgegangen wird, dass das SEM an deren Glaubhaftigkeit nicht zweifelt.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der substanziierten
und ausführlichen Aussagen insbesondere des Beschwerdeführers, wel-
che mit zahlreichen Realkennzeichen gespickt sind, im Wesentlichen von
der Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes aus, auch wenn zwi-
schen Erst- und Zweitanhörung gewisse Unstimmigkeiten bestehen (z.B.
unterschiedliche Kontaktaufnahme nach dem Regierungswechsel: act
SEM A13/21 F35, F81 ff. zu A31/18 F15 ff., F20, F32, F46, F99 oder Wi-
dersprüche bezüglich der Ansprechperson A13/21 F35 zu A31/18 F37 ff.).
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
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Seite 10
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1 m.w.H.). Dieser Gesichtspunkt ist im vor-
liegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Be-
schwerdeführenden, Georgien, die politische Lage seit deren Ausreise in
nicht unwesentlicher Weise verändert hat.
6.2.1 Seit 2012 ist die politische Situation in Georgien in erster Linie vom
Konflikt zwischen den beiden führenden Parteien – der Vereinten Nationa-
len Bewegung (Ertiani Nazionaluri Modsraoba, ENM) und dem Georgi-
schen Traum (Kartuli Otsneba, KO) – geprägt. Die ENM gelangte nach
friedlichen Protesten (sog. Rosenrevolution) unter ihrem Anführer Mikheil
Saakashvili, welcher im Jahr 2004 georgischer Präsident wurde, an die
Macht. Neben Fortschritten, wie die Bekämpfung der „kleinen Korruption“,
wobei zahlreiche korrupte Politiker und Beamte verhaftet wurden, der Re-
form der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedin-
gungen, konzentrierte Saakashvili immer mehr Macht unter sich und sei-
nen engsten Vertrauten. Dieses Vorgehen führte zu wachsender Unzufrie-
denheit im Volk, womit der überraschende Sieg der Oppositionspartei KO
bei den Parlamentswahlen im Jahr 2012 erklärt werden kann. Bidzina Iva-
nishvili, der Gründer der KO und georgischer Milliardär, wurde sodann zum
Premierminister ernannt. Nach dieser Machtübernahme verfolgte der KO
mehrere vormalige Beamte des ENM aufgrund Korruptions- und Amtsmiss-
brauchsverdachts. Diese Kampagne wurde von der Bevölkerung jedoch
nicht nur positiv, sondern mehrheitlich als politisch motiviert qualifiziert. Die
Verfolgung von ENM-Beamten wurde jedoch im Jahr 2015 mehrheitlich sis-
tiert oder ganz aufgegeben.
6.2.2 Im Jahr 2013 endete die Amtszeit von Präsident Saakashvili und der
Wahlsieger der Präsidentschaftswahlen Giorgi Margvelashvili des KO ge-
D-6878/2016
Seite 11
langte an die Macht. Iwanischwili zog sich im Jahr 2013 vom Amt des Pre-
mierministers zurück und für die folgenden zwei Jahre übernahm dessen
enger Vertrauter Irakli Gharibaschwili das Amt. Im Dezember 2015 wurde
schliesslich Giorgi Kwirikaschwili Premierminister Georgiens. Dieser ist
ebenfalls als ehemaliger Geschäftspartner Ivanishvilis bekannt, woraus
ergeht, dass Ivanishvili in Georgien nach wie vor über viel Macht und gros-
sen Einfluss verfügt. Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2016 gewann der
KO 114 von 150 Sitzen und somit eine verfassungsändernde Dreiviertel-
mehrheit. Die ENM erlangte lediglich 27 Parlamentssitze. In der ENM
führte dies zu einem innerparteilichen Machtkampf, der im Januar 2017 zu
einer Spaltung der Partei führte. Saakashvili verliess bereits im Jahr 2016
das Land, gab seine georgische Nationalität auf und schloss sich der ukra-
inischen Regierung an. Die nächsten Präsidentschaftswahlen wären
grundsätzlich für 2018 geplant, wobei unsicher erscheint, ob diese tatsäch-
lich stattfinden werden, da es dem KO nun möglich ist, die Legislaturperio-
den durch eine Verfassungsänderung zu beeinflussen.
6.2.3 Durch die seit der Rosenrevolution begonnene Bekämpfung der Kor-
ruption vermochte Georgien seine Wirtschaft zu stabilisieren und wies zum
Teil zweistellige Wachstumsraten auf, wobei Georgien zu einem wichtigen
internationalen Handelspartner aufzusteigen vermochte, indem es mitunter
ein Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union (EU) abschloss.
Ende März 2017 trat schliesslich die lang ersehnte Visaliberalisierung für
Georgien in Kraft, nach welcher georgische Staatsbürger für einen Aufent-
halt bis zu 90 Tagen in das Schengengebiet einreisen können. Georgien
gilt neben den Baltischen Staaten als einziges Land der ehemaligen Sow-
jetunion, welche sich durch die Reformen an das politische System der EU
angenähert hat. Auch wenn der im Sommer 2008 sogar eskalierte Konflikt
mit Russland nach wie vor eine Herausforderung auf dem internationalen
Parkett darstellt, stehen die Demokratisierung und die wirtschaftlichen Er-
folge des Landes insgesamt klar im Vordergrund (vgl. zum Ganzen: Free-
dom House, Nations in Transit 2017 – Georgia, 11.05.2017, /report/nations-transit/2017/georgia >; Auswärtiges Amt, Au-
ßen- und Europapolitik > Länderinformationen > Georgien >Innenpolitik,
Stand März 2017, der/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html >, Huffington Post,
Land an der geopolitischen Nahtstelle - Georgiens überzeugender aber
steiniger Weg Richtung Westen, 22.04.2017, hannes-bohnen-/land-an-der-geopolitische_b_16168698.html >, jeweils
zuletzt abgerufen am 14.09.2017).
D-6878/2016
Seite 12
6.3 Aus diesem kurzen Überblick der politischen Ereignisse der letzten
Jahre in Georgien lässt sich feststellen, dass sich seit den vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Geschehnissen, welche sich zwar in die da-
maligen politischen Verhältnisse eingliedern lassen, die Machtverhältnisse
und die personellen Strukturen stark verändert haben. Demnach ist nicht
mehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden eine illegitime
Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor dem
Machtwechsel im Jahr 2012 zu befürchten haben, zumal Saakaschwili
kaum mehr über Einfluss in Georgien verfügt. Diese Vorbringen vermögen
daher die nötige Aktualität zur Erfüllung des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3
AsylG nicht mehr aufzuweisen, weshalb sich weitere diesbezügliche Aus-
führungen erübrigen.
6.4 Bezüglich der befürchteten Verfolgung durch die neue Regierung des
KO ist einerseits ebenfalls festzustellen, dass sich seit der Ausreise die
personellen Strukturen stark verändert haben. Somit ist auch diesbezüglich
die Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung in Zweifel zu ziehen. Immer-
hin ist aber darauf hinzuweisen, dass es den georgischen Strafverfol-
gungsbehörden durchaus offenstehen würde, die illegitimen Machenschaf-
ten des Beschwerdeführers gegenüber der Opposition in rechtstaatlicher
Weise zu untersuchen und gegebenenfalls zu verfolgen.
Andererseits ist den Vorbringen der Beschwerdeführenden aber ohnehin
nicht zu entnehmen, dass sie von Seiten der KO tatsächlich ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder zu befürchten gehabt ha-
ben. So konnte der Beschwerdeführer weder konkrete, direkt an ihn ge-
richtete Aufträge bezüglich der Bespitzelung der vormaligen Machthaber
beschreiben, noch konnte er substanziiert darlegen, was er bei einer Wei-
gerung zu befürchten gehabt hätte. Seine Befürchtung, wieder inhaftiert zu
werden, vermochte er durch keine konkreten Erlebnisse zu unterlegen.
Zwar verweist der Beschwerdeführer in seiner Zweitanhörung auf einen
Auftrag, wonach sie ein Kind hätten entführen sollen (vgl. A31/18 F39 ff.).
Jedoch geht aus den Vorbringen nicht hervor, ob auch der Beschwerdefüh-
rer oder lediglich der Fluchtgefährte beauftragt worden sei und was dem
Beschwerdeführer bei Nichterfüllung gedroht hätte. Insgesamt ist aus den
Aussagen vielmehr zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht per-
sönlich mit diesem Auftrag betraut wurde und es sich allein um Erzählun-
gen Dritter handelt. Demnach ist zwar davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer beziehungsweise sein Fluchtgefährte einige wenige Male
von Personen der neuen Regierung kontaktiert wurden, ohne dass diesbe-
züglich weitere konkrete Schritte folgten. Aus diesen Kontaktaufnahmen
D-6878/2016
Seite 13
kann jedoch auf keine genügende asylrelevante Intensität der Nachteile
geschlossen werden, selbst wenn diese allgemein gehaltene Drohungen
beinhaltet haben. Auch die durch die Beschwerdeführerin beschriebenen
Drohungen respektive zweimalige Besuche durch georgische Sicherheits-
kräfte vermögen die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen so nicht zu errei-
chen, zumal neben der Durchsuchung der Wohnung und den Fragen nach
ihrem Ehemann nichts Weiteres geschehen sei. Der Vollständigkeit halber
ist darauf hinzuweisen, dass der Grund für den Tod der Kühe des Flucht-
gefährten nicht geklärt ist. Eine Verwicklung der georgischen Behörden ist
jedoch in diesem Ereignis mangels konkreter Hinweise nicht zu sehen.
6.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Drohungen durch die ehemaligen Ge-
fängnisinsassen respektive Kriminellen auf die Schutzfähigkeit und Schutz-
willigkeit der georgischen Polizei hinzuweisen. So ist nicht ersichtlich, wes-
halb sich die Beschwerdeführenden bezüglich dieser Probleme nicht an die
staatlichen Stellen wenden können, zumal die georgischen Staatsstellen in
den letzten Jahren grosse Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit
und Korruptionsbekämpfung erzielen konnten.
6.6 Auch aus den – zum Teil im Verfahren des Fluchtgefährten – einge-
reichten Beweismitteln sowie dessen Schilderungen kann kein anderes Er-
gebnis abgeleitet werden, zumal sich auch daraus keine aktuelle Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG ergibt. Weiter ist festzustellen, dass es sich
bei den von den Beschwerdeführenden eingereichten Filmaufnahmen so-
weit ersichtlich um Berichte aus einer Nachrichtensendung handelt, welche
keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden respektive zu der gel-
tend gemachten Verfolgung aufweisen, solches wird jedenfalls nicht gel-
tend gemacht. Aufgrund des Gesagten erübrigt sich daher eine Überset-
zung von Amtes wegen.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass zum heutigen Zeitpunkt keine
asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesu-
che abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im Jahr 2008 zu ei-
nem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todesopfern. Auch heute
noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de
facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unab-
hängige Staaten anerkannt (vgl. Huffington Post, a.a.O.). Diese Umstände
sind jedoch klarerweise nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all-
gemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausge-
gangen wird.
8.3.3 In persönlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden in erster
Linie gesundheitliche Probleme geltend. Aus den eingereichten Arztberich-
ten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie (…) und der
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Beschwerdeführer an einer chronischen (…) und ebenfalls an einem (…)
leiden. Indessen ist festzustellen, dass wegen einer medizinischen Notlage
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
nen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die ge-
sundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden sind indessen
nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
führen würden, zumal eine Verbesserung in erster Linie durch ihr eigenes
verändertes Verhalten herbeigeführt werden könnte. Zudem hat das Ge-
sundheitswesen in Georgien grosse Fortschritte gemacht, wobei mittler-
weile jede Stadt mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambu-
lante Behandlungen hat, fast alle Krankheiten in Georgien behandelbar
und Medikamente verfügbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2 m.w.H.). Die Beschwer-
deführenden verfügen ferner über ein familiäres und soziales Beziehungs-
netz und waren berufstätig respektive befanden sich in Ausbildung.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Beschwerde wurde je-
doch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeistän-
dung ersucht. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Ver-
fahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Mit Zwischen-
verfügung vom 15. November 2016 stellte die Instruktionsrichterin unter
anderem fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Für-
sorgebestätigung einzureichen. Mit Eingabe vom 16. März 2017 reichten
die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2017
ins Recht, womit ihre Bedürftigkeit belegt ist. Nach dem Gesagten waren
die Begehren auch nicht aus aussichtslos zu bezeichnen. Somit ist das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden
Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, bei Be-
schwerden gegen ablehnende Asylentscheide nach Art. 44 AsylG eine amt-
liche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Auch wenn die Fürsorgebe-
stätigung verspätet eingereicht wurde, ist den Beschwerdeführenden im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG ex tunc, ab Zeitpunkt der Beschwerdeein-
reichung, Herr Rouven Brigger, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen und ihm eine angemessene
Entschädigung auszurichten. Eine Kostennote wurde bislang nicht zu den
Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in Anwen-
dung von Art. 14 Abs. 2 VGKE von Amtes wegen unter Berücksichtigung
der massgeblichen Berechnungsfaktoren festzusetzen ist. Dem amtlichen
Rechtsbeistand wird demnach ein amtliches Honorar von Fr. 1200.– zu
Lasten des Gerichts ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und
Herr Rouven Brigger wird als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a
AsylG eingesetzt. Es wird ihm zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 1200.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: