B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6879/2013
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), Bangladesch,
vertreten durch Hans Werner Meier,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 22. Juli 2002 auf dem Luftweg in Richtung B._______. Nach ei-
nem dreimonatigen Aufenthalt begab er sich auf dem Landweg in
C._______, von wo aus er nach ungefähr zweieinhalb oder drei Monaten
in D._______ reiste. In D._______ hielt er sich sieben bis acht Monate
auf, bevor er am 15. Juli 2003 nach E._______ gelangte. Am 29. Juni
2013 verliess er E._______ und begab sich auf dem Luftweg via
F._______ in die Schweiz, wo er am 1. Juli 2013 ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 8. Juli 2013 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Da-
bei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in G._______, Gross-
raum Dhaka, Bangladesch, geboren und habe mit seinen Eltern und Brü-
dern bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 ununterbrochen im Dorf
H._______, Distrikt G._______, gelebt. In den Jahren 2003 bis 2013 ha-
be er sich in E._______ aufgehalten, wo er im Jahr 2004 ein Asylgesuch
gestellt und den (…) Behörden seinen bangladeschischen Reisepass ab-
gegeben habe. Am 19. September 2013 fand die direkte Anhörung des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe Bangladesch im Jahr 2002 verlassen,
weil die Bangladesh National Party (BNP) ihn, seinen Vater und seine
Brüder für einen Bombenanschlag während einer Kundgebung seiner ei-
genen Partei, der Awami League, verantwortlich gemacht habe. Die BNP
habe der Awami League vorgeworfen, sie versuche auf diesem Weg, die
Wahlen zu manipulieren. Es habe auch ein Gerichtsverfahren gegeben,
aber dieses sei dann eingestellt worden, als die Awami League an die
Macht gekommen sei. Somit existiere der ursprüngliche Ausreisegrund
nicht mehr. In E._______ habe er fast zehn Jahre gelebt und zuletzt als
Pizzakurier gearbeitet. Er habe dort auch den Führerschein gemacht.
Ausserdem sei er im Besitz einer "Pink Card" gewesen, welche gleichzei-
tig seine Aufenthaltsbewilligung gewesen sei und mit der er seinen Ar-
beitsvertrag regelmässig habe verlängern können. Am 31. März 2013 sei
er zum orthodoxen Glauben konvertiert. Dies sei Gottes Wille gewesen
und er habe nach 20 Jahren in Bangladesch und zehn Jahren in
E._______ beide Religionen vergleichen können. Dabei sei er zum
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Schluss gekommen, dass das Christentum, die Orthodoxie, menschlicher
sei. Dies habe er mit Leib und Seele spüren können. Sein jüngerer Bru-
der, welcher in der Moschee in I._______ arbeite, habe ihn zusammen
mit drei anderen Personen aus Bangladesch am 28. Mai 2013 in seiner
Wohnung angegriffen, geschlagen, und ihm gedroht, ihn umzubringen,
wenn er nicht innerhalb von 15 Tagen zum Islam zurückkonvertiere. Dar-
aufhin habe er die Wohnung gewechselt. Trotzdem sei er am Abend vom
15. Juni 2013 auf der Strasse angegriffen worden, als er sich nach der
Arbeit auf dem Heimweg befunden habe. Sein Bruder habe ihn an die-
sem Abend mit zwei anderen Personen angegriffen, dabei sei er mit ei-
nem Messer an der linken Brust verletzt worden. Da er um Hilfe gerufen
habe, seien ihm einige Leute zu Hilfe gekommen und die Angreifer seien
geflohen. Bei der Polizei in I._______ habe er diese Angriffe angezeigt.
Die Polizei sei aber erst aktiv geworden, als sie gesehen habe, dass er
mit einem Messer verletzt worden sei. Sein Vater, ein strenggläubiger
Moslem, habe ihn wegen seiner Konversion enterbt und ihm im Verlauf
eines Telefonats vom 12. Mai 2013 beziehungsweise vom 12. Juni 2013
gedroht, ihn bei einem allfälligen Wiedersehen zu schlachten. Ausserdem
habe ihn seine Familie für verschollen erklären lassen. Falls die Behör-
den einmal seine Leiche finden sollten, hätte seine Familie somit nichts
mehr mit ihm zu tun. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, nach
Bangladesch zurückzugekehren. In E._______ habe er nicht an einem
anderen Ort leben können, weil sein Foto, verbunden mit dem Aufruf, ihn
zu töten, in den bengalischen Läden hängen würde und viele der dort le-
benden Bengalen dies sehen würden.
C.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen
(…) Führerschein sowie seinen (…) Asylausweis ins Recht.
C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer
folgende Unterlagen zu den Akten: sein Taufzeugnis; eine Bestätigung
der (…)-orthodoxen Kirche; eine Bestätigung der Polizei in I._______
über die eingereichte Anzeige; eine gerichtlich beglaubigte Erklärung sei-
nes Vaters über die Enterbung sowie die Kopie eines Zeitungsartikels aus
dem Internet, wonach man ihn in Bangladesch für verschollen erklärt ha-
be.
D.
D.a Mit Verfügung vom 4. November 2013 – eröffnet am 6. November
2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ord-
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nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich.
D.b Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, als Asylgrund
habe der Beschwerdeführer seine Konversion, die daraus resultierenden
Probleme mit seinem Bruder und der bangladeschischen Gemeinschaft in
E._______ sowie die Drohungen seines Vaters geltend gemacht. Dabei
handle es sich um sogenannte Übergriffe durch Dritte und die Behörden
von Bangladesch seien grundsätzlich in der Lage, den eigenen Bürgern
Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu bieten. Bangladesch sei gemäss
Verfassung und Rechtssystem ein demokratischer Rechtsstaat, welcher
versucht habe, den eigenen Bürgern die in westlichen Staaten üblichen
Grundrechte zu garantieren. Die Religionsfreiheit und damit auch das
Recht, die Religion zu wechseln, seien in der Verfassung enthalten. Das
Parlament habe beispielsweise im März 2011 auch ein Gesetz zur Finan-
zierung von christlichen religiösen Minderheiten verabschiedet. Die Pre-
mierministerin Hasina habe sich zudem im Jahr 2012 vor der Vollver-
sammlung der Vereinten Nationen ausdrücklich zur Rechtsstaatlichkeit
und Säkularität bekannt. In der Vergangenheit seien Fälle registriert wor-
den, in denen die Betroffenen bei Konversionen, insbesondere vom Islam
zum Christentum, einen schweren Stand in der Familie hätten. Die An-
feindungen und Drohungen gegen Konvertiten würden aber Verstösse
gegen die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit darstellen und
die Behörden von Bangladesch seien gewillt, dagegen vorzugehen. Der
Beschwerdeführer habe seinen Aussagen zufolge, von den bangladeschi-
schen Behörden nichts zu befürchten und seine ursprünglichen Ausreise-
gründe würden nicht mehr bestehen. Es stehe ihm somit frei, sich bei Be-
darf an die Behörden in Bangladesch zu wenden und Schutz zu verlan-
gen. Damit sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
D.c
D.c.a Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates ange-
wiesen. Der Beschwerdeführer habe Nachteile geltend gemacht, die sich
aus lokalen oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
ten würden. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei
er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Befürchtung,
seine Familie würde ihn für seine Konversion bestrafen und sogar töten,
sei vor dem Hintergrund der Bevölkerungsdichte und der Fläche seines
Heimatstaates zu relativieren. Dort biete sich eine Fluchtalternative von
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selbst an. Der Grossraum Dhaka zähle schätzungsweise ungefähr 15 bis
20 Millionen Menschen. Der Staat Bangladesch selbst zähle ungefähr
165 Millionen Einwohner. Zudem sei Bangladesch flächenmässig viel
grösser als die Schweiz. Der Beschwerdeführer könne sich entweder im
Grossraum Dhaka oder an einem anderen Ort in Bangladesch niederlas-
sen und so einer allfälligen Verfolgung durch die Familie oder generell
durch Drittpersonen entziehen.
D.c.b Im Übrigen könne im Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung in
E._______ festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer bei den
dortigen Behörden weiterhin um Schutz hätte bemühen können. Die (…)
Polizei habe schliesslich seine Anzeige entgegengenommen und sei ge-
mäss seinen Aussagen aktiv geworden.
E.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl
unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventuell sei
der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozes-
sualer Hinsicht liess er beantragen, der Beschwerde sei die aufschieben-
de Wirkung nicht zu entziehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgelt-
liche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren
Jedenfalls sei ihm keine Kostensicherstellung aufzuerlegen und es sei
ihm eine Ergänzungsfrist von 14 Tagen ab heute zur Belegung seiner Mit-
tellosigkeit, für den Nachweis von ausreichenden Bemühungen um ein
gültiges Personendokument sowie für allfällige Ergänzungen hinsichtlich
des Sachverhaltes zu gewähren.
F.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung ins Recht legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 7
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 100
Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweis-
vorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Par-
tei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes
bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebo-
tene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320;
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
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Seite 8
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden.
5.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass weder zusätzliche Ab-
klärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch weitere Unterla-
gen zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungs-
weise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewe-
sen wären. Gestützt auf den gerichtsnotorischen Umstand, dass Be-
weismittel aller Art in der Heimat des Beschwerdeführers leicht erwerb-
und manipulierbar sind, darf davon ausgegangen werden, dass allfällige
Nachweise für die ausreichenden Bemühungen um ein gültiges Perso-
naldokument nicht aussagekräftig sind. In antizipierter Beweiswürdigung
ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung
bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen
Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers of-
fensichtlich nicht asylrelevant sind (siehe nachfolgend unter E. 7). Die
entsprechenden Anträge werden demnach abgewiesen.
6.
6.1 Verfolgung ist dann asylrechtlich relevant, wenn die um Asyl ersu-
chende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist sodann erforderlich, dass die
asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit-
ten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asyl-
suchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vor-
ausgesetzt ist ausserdem, dass die betroffene Person einer landesweiten
Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Hei-
matstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
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Seite 9
7.
7.1 Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts proklamiert die
bangladeschische Verfassung den Islam als Staatsreligion, garantiert
aber die religiöse Bekenntnisfreiheit und es gibt grundsätzlich keine un-
mittelbare Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5808/2009 vom 29. Januar
2010). Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, er
würde von staatlicher Seite verfolgt. Hingegen werden Christen, die über
das ganze Land verteilt leben, verschiedenen Orts zuweilen aus Kreisen
islamistischer Gruppen privat und beruflich diskriminiert, bisweilen gar
schikaniert. Allfällige Übergriffe aus fundamentalistischen islamischen
Kreisen gegen einen Konvertiten können vor allem auf dem Land nicht
ausgeschlossen werden, wo die soziale Kontrolle wie auch der Einfluss
islamistischer Geistlicher besonders wirksam sind. Ein Konvertit kann
aber in der Anonymität der Stadt durchaus unbehelligt leben, sofern er ein
unauffälliges Profil pflegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5808/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2.1 S. 8 m.w.H.). Somit kann mit
der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerde-
führer im Grossraum Dhaka vor der Verfolgung durch seine Familie re-
spektive durch die Islamisten in Schutz bringen kann.
7.2 Das BFM hat dies in seiner Verfügung vom 4. November 2013 mit
ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, sodass zur Ver-
meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Auch die
weiteren Einwände in der Beschwerde vermögen an der Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Aus der allgemeinen Lage
der Christen in Bangladesch vermag der Beschwerdeführer nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten, da sich daraus keine gezielt gegen ihn gerich-
tete Verfolgung ergibt. Weiter kann entgegen der Meinung des Be-
schwerdeführers davon ausgegangen werden, dass es möglich ist, den
Übergriffen der Islamisten auszuweichen, leben doch zahlreiche Christen,
unter ihnen auch Konvertiten, unbehelligt in Dhaka. Zudem ist nicht da-
von auszugehen, dass er sich für die Kirche über das Mass anderer
Kirchgänger exponiert. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer sei in Dhaka beziehungsweise im Grossraum Dhaka
einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in
Bangladesch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche
bei der Ausreise zu befürchten hatte oder bei einer Rückkehr befürchten
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Seite 10
müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu
Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere auch auf diejenigen im Zu-
sammenhang mit einer allfälligen Gefährdung in E._______, sowie die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger
Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangla-
desch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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Seite 12
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
Weder herrscht in Bangladesch eine Situation allgemeiner Gewalt (Vgl.
BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 115) noch besteht aufgrund der Akten ein Grund
zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach
Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Voll-
zug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Vielmehr ist aus
den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gesund ist, in Bangla-
desch eine universitäre Ausbildung begonnen und in E._______ als
Hausangestellter, Pizzabäcker und Pizzakurier Berufserfahrung gesam-
melt hat. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung bezogen auf
die Lage in Bangladesch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
nach Bangladesch auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach
Bangladesch zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine
Auseinandersetzung mit einem Wegweisungsvollzug nach E._______
kann an dieser Stelle unterbleiben. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Be-
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Seite 13
schwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos er-
scheint.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: