Abtei lung IV
D-6880/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Guinea,
vertreten durch Valentin Aebischer, Advokat, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
29. Oktober 2003 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6880/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Hei-
matland auf dem Luftweg am 16. Juni 2003 und reiste im Besitz eines
Touristenvisums am 17. Juni 2003 in die Schweiz ein. Gemäss Polizei-
rapport vom 24. Juli 2003 wurde ihm am Einreisetag auf dem Flugha-
fen S._______ sein Reisepass gestohlen. Im Verlaufe seines
Aufenthalts in der Schweiz besuchte der Beschwerdeführer am
16. August 2003 - ohne im Besitz von Ausweispapieren zu sein -
Freunde in V._______. Nachdem ihm von den Zollbeamten die
Einreise in die Schweiz am 17. August 2003 verweigert worden war,
reiste er am 23. August 2003 illegal in die Schweiz ein. Am
1. September 2003 stellte er im Empfangszentrum W._______ (EVZ,
vormals Empfangsstelle) ein Asylgesuch, zu welchem er am
8. September 2003 summarisch befragt wurde. Für die Dauer des
Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton X._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am
6. Oktober 2003 zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragun-
gen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
ethnischer Kpelle und vor seiner Ausreise als katholischer Priester in
K.______ tätig gewesen. Ab dem Jahre 1999 habe er mehrmals seine
Ferien in der Schweiz verbracht und hier jeweils ferienabwesende
Priester vertreten. Seit seiner Priesterweihe im Jahre 1996 habe er in
Guinea immer wieder Probleme gehabt und sei mehrmals geschlagen
worden. Unter anderem im Mai 2002, als er in einer Klinik eine Quit-
tung für eine bezahlte Rechnung verlangt habe oder nach seiner Rück-
kehr aus der Schweiz im Jahre 2002, als ihm sein Lap-Top gestohlen
worden sei. Als er im September 2002 in einem Taxi unterwegs gewe-
sen sei, habe das Militär ihn angehalten und Geld von ihm verlangt. Da
er keines auf sich gehabt habe, sei er weggebracht und von Soldaten
geschlagen worden. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend,
sein Vorgesetzter, Bischof Ph. K., habe sein Amt diktatorisch ausgeübt
und ihn ständig benachteiligt. Wegen seiner guten Beziehungen in die
Schweiz habe es in Guinea viele Neider gegeben. Schliesslich habe
sein Vorgesetzter im Jahre 2003 versucht, seine Ferienreise in die
Schweiz zu verhindern. Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte er
deshalb, weiter vom Militär und anderen Staatsangestellten festgehal-
ten und geschlagen zu werden. Schliesslich habe er während seines
Aufenthaltes in der Schweiz erfahren, dass sein Vorgesetzter ihm we-
gen seiner nicht genehmigten Ausreise in die Schweiz keine Pfarrge-
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meinde mehr zugeteilt habe. Ohne die Institution der Kirche wäre er
dem Militär jedoch noch hilfloser ausgeliefert. Zudem habe er auch
Angst vor dem Einfluss des guineischen Präsidenten. Aufgrund seiner
jährlichen Reisen in die Schweiz vermute dieser einen Putschversuch.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 - eröffnet am 3. November 2003 -
lehnte das BFF das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und hielten des-
halb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Gui-
nea sei aufgrund der derzeit dort herrschenden politischen Situation
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beantragen. Auf die Begründung der Be-
schwerdeanträge und die auf Beschwerdeebene neu eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2003 teilte die ARK dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 23. Dezember 2003
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- an die Verfahrenskosten zu be-
zahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 12. Dezember 2003 geleistet.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar
2004 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ih-
res Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend führte es aus, der
Beschwerdeführer mache eine systematische Verfolgung seitens des
Staates aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit geltend. Dafür seien
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jedoch aus seinen Ausführungen keine überzeugenden Hinweise zu
entnehmen. Vielmehr sei erkennbar, dass gewisse Angehörige von Si-
cherheitskräften oder Behörden ihr Einkommen durch Korruption auf-
zubessern versuchen. Ein Vorgehen, das den Beschwerdeführer in ei-
ner durch das Asylgesetz geschützten Eigenschaft treffe, liege nicht
vor. Was die angebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Gui-
nea betreffe, so wirke diese konstruiert und nicht überzeugend. Die
beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien zudem
nicht geeignet, zu einer anderen als in der Verfügung dargelegten Auf-
fassung zu gelangen. Es handle sich dabei um Faxkopien, welche sehr
leicht zu manipulieren seien.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2004 wurde dem Beschwerde-
führer unter Fristansetzung die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Replik zugestellt.
H.
Der Rechtsvertreter erklärte in der Stellungnahme vom 2. Februar
2004, das BFF unterstelle dem Beschwerdeführer, das Fax vom
30. September 2003 manipuliert zu haben, eine Unterstellung welche
nicht belegt sei. Der Beschwerdeführer habe sich aus diesem Grund
um die Zustellung des Originaldokuments aus Guinea bemüht und rei-
che dieses heute nach. Im Weiteren reiche der Rechtsvertreter ein
Schreiben ein, welches klar die Missgunst des Bischofs Ph. K. zeige,
da er die zuständigen Personen des Bistums Z._______ gebeten
habe, dem Beschwerdeführer keine Anstellung anzubieten.
I.
Mit Eingabe vom 5. April 2005 liess der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel einreichen, auf die - soweit entscheidwesentlich - in den Er-
wägungen eingegangen wird.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFF führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Ursache
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seien
Misswirtschaft und Korruption in Guinea, diese würden jedoch keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zudem seien künfti-
ge staatliche Verfolgungshandlungen nur dann asylrelevant, wenn be-
gründeter Anlass besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Die geltend gemachte Furcht, wo-
nach der guineische Präsident ihn aufgrund seiner jährlichen Aufent-
halte in Europa verdächtigen könnte, einen Putschversuch unterneh-
men zu wollen, sei nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft ge-
macht. Der Beschwerdeführer sei schliesslich bereits mehrmals in die
Schweiz gereist und immer wieder nach Guinea zurückgekehrt. Wes-
halb dies nun plötzlich ein Problem darstellen solle, sei nicht erkenn-
bar.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe gel-
tend, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der
Kpelle und seiner religiösen Einstellung systematisch von den staatli-
chen Sicherheitskräften behelligt worden. Er sei nicht nur in Conakry,
sondern auch mehrere Male im ländlichen Teil Guineas Behelligungen
ausgesetzt gewesen. Diese Vorbringen seien jedoch durch die befra-
gende Person anlässlich der kantonalen Anhörung nicht genügend zur
Kenntnis genommen und im Protokoll überhaupt nicht erwähnt worden.
Wesentlich sei zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
einer Rückkehr nach Guinea nicht mehr unter den Schutz der katholi-
schen Kirche falle und deshalb mit noch mehr Behelligungen zu rech-
nen hätte. Schliesslich sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht
anzuzweifeln, habe er doch anlässlich der Befragungen durchgehend
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detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Aus dem
eingereichten Fax vom 30. September 2003 sei zudem die Missgunst
des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers klar zu
entnehmen und lasse keine Zweifel daran, dass dieser den
Beschwerdeführer als persönlichen Feind betrachte. Das Vorgehen der
Vorinstanz, die geltend gemachten Behelligungen mit der in Guinea
bestehenden Korruption zu erklären, gehe nicht an. Der
Beschwerdeführer sei gezielt aus ethischen und religiösen Motiven
verfolgt worden und wäre bei einer Rückkehr weiterhin massiv
gefährdet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen ver-
schiedene Benachteiligungen geltend, welche das BFF in der ange-
fochtenen Verfügung auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Gui-
nea (Misswirtschaft, Korruption) zurückführte. Der Rechtsvertreter
macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführer sei
nicht nur in Conakry, sondern auch auf dem Land - der Herkunftsregi-
on des Beschwerdeführers - systematisch von den staatlichen Behör-
den verfolgt worden (vgl. Beschwerde, S. 4). Der Beschwerdeführer sei
dazu jedoch anlässlich der kantonalen Befragung nicht genügend an-
gehört worden. Der Rechtsvertreter schildert sodann zwei Vorfälle aus
den Jahren 2001 und 2002, bei denen der Beschwerdeführer geschla-
gen und inhaftiert worden sei, jedoch mit Hilfe einer Drittperson habe
freikommen können. Bei der Durchsicht des kantonalen Befragungs-
protokolls erscheint der Vorwurf der ungenügenden Anhörung zu den
erlittenen Nachstellungen nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat-
te an der Anhörung durchaus genügend Gelegenheiten, verschiedene
erlebte Nachstellungen dazulegen. Entscheidend ist in diesem Zusam-
menhang, dass die befragende Person vom Beschwerdeführer konkret
wissen wollte, ob es sich seiner Ansicht nach bei allen diesen Vorfällen
um Korruption gehandelt habe. Diese Frage bejahte der Beschwerde-
führer nämlich klar und führte aus, er sei mehrmals Opfer von kriminel-
len Machenschaften geworden. Man habe von ihm Geld erpressen
wollen respektive es sei sein Lap-Top gestohlen und nicht mehr zu-
rückgegeben worden. Die Frage, ob weitere, bisher nicht besprochene
Asylgründe vorliegen würden, verneinte der Beschwerdeführer klar.
Zudem ist aus den Befragungsprotokollen - entgegen den Ausführun-
gen des Rechtsvertreters in der Beschwerde - keine ethnische oder re-
ligiöse Motivation hinter diesen Behelligungen zu erkennen. Der Be-
schwerdeführer hat sich denn auch während den Befragungen nie da-
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hingehend geäussert, sondern mehrmals bestätigt, es habe sich im-
mer um Fälle der Korruption gehandelt. Diese Auffassung bestätigt er
beispielsweise durch seine ausführliche Schilderung des Vorfalles im
Spital, als ihm die Quittung für eine bezahlte Rechnung verweigert
worden ist (vgl. zum Ganzen A 12, S. 11, 12, 15 und 16). Eine syste-
matische Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethni-
schen oder religiösen Zugehörigkeit ist jedenfalls nicht zu erkennen
und lässt sich auch aus den eingereichten Schreiben von C. C. und
T. C. nicht entnehmen, zumal sich Letzterer lediglich zur allgemein
schwierigen Lage in Guinea äusserte (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2).
Der Feststellung der Vorinstanz, wonach diese geltend gemachten Be-
helligungen keine asylrelevante Verfolgung darstellen, ist somit zuzu-
stimmen. Im Übrigen wären diese Behelligungen in den letzten Jahren
auch mangels Intensität der Nachstellungen nicht asylrelevant. Diese
Tatsache ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wo-
nach er während seiner früheren Aufenthalte in der Schweiz es nie in
Betracht gezogen habe, ein Asylgesuch zu stellen. Damit gibt er impli-
zit zu verstehen, er sei nie wirklich intensiven Behelligungen ausge-
setzt gewesen. Er erklärte dazu weiter, er habe immer auf die Verbes-
serung der Situation - worunter nur die allgemeine Situation in Guinea
verstanden werden kann - gehofft (vgl. A12, S. 17).
5.2 Ebenfalls als richtig zu bestätigen sind die Ausführungen des BFF
zur Befürchtung des Beschwerdeführers, künftig staatlichen Verfol-
gungshandlungen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer ver-
brachte ab dem Jahre 1999 jährlich einen oder sogar zwei Monate in
der Schweiz. Weshalb der Präsident Guineas nun wegen seines letz-
ten Schweizaufenthalts im Jahre 2003 plötzlich einen Putschversuch
vermuten sollte, ist nicht nachvollziehbar und kann vom Beschwerde-
führer auch nicht näher begründet werden. Auch der Rechtsvertreter
setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe mit diesen Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung nicht auseinander.
5.3 Da sich der Rechtsvertreter in seiner Eingabe ausführlich mit der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt hat, rechtfertigt es sich, auch darauf näher einzugehen.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
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muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was ins-
besondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nöti-
ge Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe,
welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.4 Der Rechtsvertreter erklärt in der Rechtsmitteleingabe, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers seien durchgehend detailliert, wider-
spruchsfrei und den tatsächlichen Gegebenheiten in Guinea entspre-
chend ausgefallen (vgl. Beschwerde, S. 5). Diese Auffassung kann je-
doch nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich
der kantonalen Anhörung, er sei am 17. Juni 2003 auf legalem Weg
und mit seinem Reisepass in die Schweiz gelangt (vgl. A1, S. 6; A12,
S. 17). Gemäss Sachverhalt der Diebstahlsanzeige der Kantonspolizei
T._______ vom 24. Juli 2003 ist ihm der Reisepass noch am selben
Tag am Flughafen gestohlen worden. Er habe jedoch den Diebstahl
erst beim Auspacken seines Gepäcks, am 15. Juli 2003, bemerkt. An
der kantonalen Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei am
21. Juni 2003 an einer Hochzeit in S._______ eingeladen gewesen.
Der Apéro habe jedoch in V._______ stattgefunden. Für den
Grenzübertritt habe er zu jenem Zeitpunkt nur die Garantieerklärung
von C. C. auf sich getragen. Gerade dieser Umstand erscheint
äusserst merkwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer gerade mal vier Tage nach seiner Einreise in die
Schweiz, sich über die Grenze nach V._______ begibt, ohne seinen
Reisepass auf sich zu tragen. Dies zumal er wissen musste, dass es
dabei Schwierigkeiten geben könnte und er ja schliesslich beim zwei-
ten Grenzübertritt im August 2003 dann auch in solche geraten ist
(vgl. A12, S. 18). Sein Verlassen der Schweiz ohne seinen Reisepass
ist nicht nachvollziehbar. Folglich hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt
den Diebstahl seines Passes entdecken und diesen melden müssen.
Unverständlich erscheinen sodann auch seine Ausführungen über die
tatsächliche Entdeckung des Diebstahls. Dazu erklärte er nämlich, erst
am 15. Juli 2003, also beinahe einen Monat nach seiner Einreise, den
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Verlust bemerkt zu haben. Er habe dies erst entdeckt, als er seine
Tasche ausgepackt habe. Weshalb er dies jedoch erst einen Monat
nach seiner Einreise gemacht haben soll, erscheint nicht
nachvollziehbar. Ebenfalls unverständlich ist seine Erklärung, wonach
er für die Anzeige bei der Polizei weitere neun Tage brauchte und
dafür auf die Rückkehr von C. C. habe warten müssen. Schliesslich
hielt er sich in verschiedenen Kirchgemeinden in der Schweiz auf,
verfügt gemäss eigenen Angaben über etliche Bekannten und
Freunde, deren Hilfe er diesbezüglich hätte in Anspruch nehmen
können. Damit sind seine gesamten Ausführungen zum Passdiebstahl
zweifelhaft und können nicht geglaubt werden.
5.5 Weiter sind auch seine Ausführungen zum Entschluss und zum
Zeitpunkt der Asylgesuchstellung widersprüchlich und deshalb un-
glaubhaft. Auf die Frage, weshalb er erst mehr als zwei Monate nach
seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, führte der
Beschwerdeführer aus, C. C., welcher ihn in die Schweiz eingeladen
habe, sei in den Ferien gewesen, weshalb er ihn erst am 16. August
2003 habe sprechen können. Um ein Asylgesuch stellen zu können
habe er dessen Hilfe benötigt (vgl. A12, S. 17). Damit widerspricht er
jedoch seinen früher gemachten Aussagen. Zu Beginn der Anhörung
hatte er nämlich erklärt, er habe nach seiner Einreise eine Woche bei
C. C. gewohnt und sei dann zur Kirchgemeinde R._______ gegangen
(vgl. A12, S. 4). Zudem traf er ja C. C. auch am 24. Juli 2003, um mit
ihm zusammen den Diebstahl seines Passes bei der Polizei zur
Anzeige zu bringen (vgl. A12, S. 19). Es hätte durchaus die Möglichkeit
bestanden, früher ein Asylgesuch einzureichen. Dies gilt umso mehr,
als er erklärte, sich bereits vor seiner Abreise in Conakry für die
Stellung eines Asylantrages entschieden zu haben (vgl. A12, S. 20).
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend ge-
machten Ausführungen sind widersprüchlich und somit unglaubhaft.
5.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der eingereichten
Unterschriftensammlung oder auch dem "Decret de nominations"
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er vermag damit weder die Asylre-
levanz zu belegen noch trägt es etwas zur Glaubhaftmachung seiner
Vorbringen bei. Was seine Nichtwiederernennung betrifft, obliegt es
dem zuständigen Bischof, seine Priester den vorhandenen Pfarrge-
meinden zuzuteilen. Im Fall des Beschwerdeführers konnte dies schon
allein deshalb nicht erfolgen, da er nicht wie geplant im August 2003
nach Guinea zurückgekehrt ist, sondern sich zum Zeitpunkt dieser No-
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minationen noch im Ausland befand. Es ist daher logische Konse-
quenz, dass ihm keine neue Gemeinde zugeteilt werden konnte.
5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sin-
ne von Art. 3 AsylG sind. Insbesondere vermag er aufgrund des
Allgemein- oder Gefälligkeitscharakters der mit Eingabe vom 5. April
2005 eingereichten Unterlagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
(Reisebeschreibung von R. B. hinsichtlich der Situation am Herkunfts-
ort des Beschwerdeführers; diverse, nicht konkret auf seine Person be-
zogene Zeitungsartikel und Internetauszüge; Bestätigungsschreiben
seines Bruders). Es ist ihm überdies nicht gelungen, glaubhafte Aus-
führungen zum Diebstahl seines Passes, seiner Grenzübertritte nach
V._______ oder zu seinem Entschluss ein Asylgesuch zu stellen, zu
machen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich somit, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde, näher einzugehen. Der Antrag auf
Anhörung von N. B. oder anderer Angehöriger des Bistums Z._______
(Beschwerde S. 6) ist somit abzuweisen. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft hat ihm das BFF zu Recht das nachgesuchte
Asyl nicht gewährt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
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2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Guinea nicht in genereller Form bejahen. Weder sind
individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche
in den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen
werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Sollte es
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea effektiv nicht
mehr möglich sein, weiter als Priester zu arbeiten, so ist er auch nicht
mehr gezwungen, sich in den ländlichen Regionen Guineas aufzuhal-
ten. Für diesen Fall steht es ihm frei, sich in der Nähe seines Freundes
in Conakry niederzulassen und damit allfälligen Korruptionsbehelligun-
gen aus dem Weg zu gehen. Übertrieben und kaum realistisch scheint
sodann die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Bischof - um
zu verhindern, dass er irgendwo im Land eine Arbeitsstelle finde - al-
len Behörden im Land einen Brief zustellen werde (vgl. A12, S. 14).
Schliesslich stehen seine geltend gemachten Befürchtungen, welche
sich bei der Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung stel-
len können, einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Guinea nicht entgegen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland über mehrere Familienmitglieder (Eltern, Brüder,
Schwestern), mit deren Hilfe und Unterstützung er bei einer Rückkehr
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rechnen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich bei dieser
Sachlage somit als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 12. Dezember
2003 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem am 12. Dezember 2003 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
- [Kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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