B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6880/2013/mel
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 24. September 2013 auf dem Luftweg verliessen und gleichen-
tags in die Schweiz gelangten, wo sie am 25. Oktober 2013 um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 4. November 2013 summarisch befragt und am 19. Novem-
ber 2013 einlässlich angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, Bosniake
zu sein und aus E._______ zu stammen,
dass sein Schwager F._______ ein bekannter Boxer im Heimatland ge-
wesen sei,
dass mafiöse Kreise auf F._______ zugegangen seien und ihn für ihre
Belange hätten gewinnen wollen,
dass dieser sich geweigert habe und deswegen verfolgt und geschlagen
worden sei,
dass er F._______ vorübergehend im Haus seines Vaters untergebracht
habe,
dass auch er (der Beschwerdeführer) und seine Familie in den Fokus der
Mafia und namentlich von G._______ geraten seien,
dass Drohungen ergangen seien und ein Entführungsversuch stattgefun-
den habe,
dass ihr Haus mutmasslich überwacht worden sei,
dass am Tag der Beerdigung des Schwiegervaters ein Gewaltdelikt verübt
worden sei,
dass die Polizei auf ihre Anzeigen nicht hinreichend eingegangen sei,
dass er seine Bürgerrechte nicht genügend habe wahrnehmen können
und sein Schwiegervater wegen eines medizinischen Kunstfehlers ge-
storben sei,
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dass er bei der Arbeit als Taxifahrer durch die Polizei schikaniert worden
sei,
dass er in Anbetracht der geschilderten Situation Bosnien zusammen mit
der Familie und derjenigen seiner Schwägerin H._______ (Verfahren
D-6884/2013) verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin die obenerwähnte mafiöse Gefährdung aus
ihrer Sicht darlegte und insbesondere den Entführungsversuch ihrer Toch-
ter erwähnte,
dass sie unter den wiederkehrenden Drohungen sehr gelitten habe,
dass sie dazu aufgefordert worden sei, eine von ihrer Mutter eingereichte
Anzeige zurückzuziehen,
dass ihnen die Machtfülle von G._______ keine andere Möglichkeit als
die Flucht ins Ausland offen gelassen habe,
dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf
die Akten zu verweisen ist (vgl. A 8/8 Antwort 2 und A 6/1 im Verfahren
D-6884/2013),
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. Okto-
ber 2013 mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am 30. No-
vember 2013 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM die Vorbringen aufgrund mangelhafter Substanziierung
sowie widersprüchlicher Angaben in der geltend gemachten Form für un-
glaubhaft erachtete,
dass die angebliche Verfolgungsmotivation von G._______ gegen die
ganze Familie nicht nachvollziehbar sei,
dass die Beschwerdeführenden vor Ort über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz verfügen würden und sich der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdefrist in der vorliegenden Fallkonstellation fünf Ar-
beitstage betrage,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten,
dass sie ferner um Fristansetzung zur Nachreichung einer Beschwerde-
begründung und von Beweismitteln ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. De-
zember 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und
Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 an
das Gericht gelangten und ihre Beschwerde verbesserten,
dass sie Beweismittel erwähnten, in diesem Zusammenhang auf eine
falsch adressierte Eingabe und eine gleichentags im Verfahren
D-6884/2013 eingereichte CD hinwiesen,
dass sie am 23. Dezember 2013 eine Beschwerdeergänzung machten,
erneut auf ihre schwierige Situation hinwiesen sowie Beweismittel auflis-
teten beziehungsweise (Internet)-Schriftstücke der Eingabe beilegten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Ja-
nuar 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erneut verzichtete,
das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Vorinstanz zur
Vernehmlassung einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2014 an das
BFM gelangten und diese samt Beilagen in der Folge dem Gericht über-
mittelt wurde,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme vom 21. Januar 2014 den Be-
schwerdeführenden am 24. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde,
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dass die Eingaben respektive Beweismittel der Beschwerdeführerinnen
des Verfahrens D-6884/2013 antragsgemäss (vgl. S. 1 der Eingaben vom
20. Dezember 2013 in beiden Verfahren) beziehungsweise aufgrund der
sachlichen Nähe der beiden Verfahren auch im vorliegenden berücksich-
tigt werden,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente, die Beschwerdevorbringen und
die Beweismittel in den nachfolgenden Erwägungen – soweit erforder-
lich – detaillierter einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG;
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt wurde und die Rüge, wegen
Dolmetscherproblemen hätten die Beschwerdeführenden nicht alles zu
Protokoll geben können, in Berücksichtigung der relevanten Akten nicht
zutrifft (vgl. A 7/10 Antwort 1 und S. 9; A 8/8 Antwort 1 und S. 7),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in Würdigung entsprechender Beweismittel F._______ möglicher-
weise tatsächlich von Personen aus dem Dunstkreis der Mafia unter
Druck gesetzt wurde und in staatliche Verfahren involviert war,
dass vor diesem Hintergrund gewisse Pressionen gegen die Beschwer-
deführenden – sollte die Verwandtschaft zu F._______ tatsächlich beste-
hen – an sich realistisch erscheinen könnten,
dass das BFM aber zurecht auf unsubstanziierte und widersprüchliche
Aussagen auch im Vergleich zu denjenigen der (Schwieger-)Mutter in de-
ren Verfahren hinwies, wobei – um Wiederholungen zu vermeiden –
grundsätzlich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen ver-
wiesen werden kann (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung),
dass die Antworten der Beschwerdeführenden in der Tat wiederholt ste-
reotyp ausgefallen sind und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem
respektive Befürchtetem im geltend gemachten Ausmass zu vermitteln
vermögen (A 7/10 Antworten 4 ff.; A 8/8 Antworten 4 ff.),
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dass bei gewissen Vorkommnissen aufgrund der vermittelten geringen
Eingriffsintensität überdies fraglich erscheint, inwiefern die Polizei über-
haupt hätte aktiv werden können beziehungsweise sollen,
dass die Sichtweise des BFM, wonach die Reflexverfolgung in der prä-
sentierten Art nicht glaubhaft wirke, mangels substanzieller Beschwerde-
Gegenargumente nachzuvollziehen ist und die wiederholten Hinweise der
Beschwerdeführenden auf Beweismittel im Internet und entsprechend
beigebrachte Schriftstücke insbesondere zu Belangen von F._______ und
G._______ keine andere Beurteilung rechtfertigen,
dass – sollte der (Schwieger-)Vater der Beschwerdeführerenden tatsäch-
lich wegen eines ärztlichen Kunstfehlers gestorben sein – dessen Tod in
Anbetracht der Akten- und Beweislage nicht mit einer asylrelevanten Ver-
folgungsmotivation in Verbindung gebracht werden kann,
dass von einer abschliessenden Überprüfung der Glaubhaftigkeit weiterer
Vorbringen und der Beweiskraft eingereichter Internet-Dokumente und
Schriftstücke abgesehen werden kann,
dass vorab fraglich erscheint, inwiefern die Beschwerdeführenden über-
haupt aus den in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen von Ver-
folgung betroffen wären beziehungsweise sind,
dass ferner gemäss Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sinne
von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen
kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist,
wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfol-
gung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
dass es in den letzten Monaten in Bosnien wiederholt zu Zusammenstös-
sen mit Demonstrierenden und der Polizei gekommen ist (vgl. Internetsei-
te euronews vom 28. Februar 2014; Wochenzeitung vom 13. März 2014),
dass diese Proteste aber zu keiner Situation allgemeiner Gewalt geführt
haben,
dass der bosnisch-herzegowinische Staat (ein sogenanntes safe country)
nach wie vor grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl
über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes
Rechts- und Justizsystem verfügt,
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dass sich die Beschwerdeführenden daher, soweit sie strafrechtlich rele-
vanten Behelligungen Dritter ausgesetzt sein sollten, an die zuständigen
Instanzen im Heimatstaat wenden könnten und ihnen entsprechender
Schutz auch gewährt würde,
dass zwar – wie von den Beschwerdeführenden behauptet – in Einzelfäl-
len Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten, aber
die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vor-
zugehen und die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren In-
stanzen einzufordern, und der bosnisch-herzegowinische Staat grund-
sätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden mithin auch bei ange-
nommener Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukäme und es ihnen ent-
gegen den pauschalen Beschwerdevorbringen offen stünde und ihnen
zuzumuten wäre, im Bedarfsfall die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu
nehmen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Regelvermu-
tung umzustossen, wonach in Bosnien-Herzegowina Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass ausserdem Familienmitglieder beziehungsweise Verwandte der Be-
schwerdeführenden mit heutigem Urteil einen abweisenden Entscheid er-
halten (Verfahren D-6884/2013) und die Beschwerdeführenden die
Schweiz gemeinsam mit diesen verlassen werden, wobei auf einen koor-
dinierten Wegweisungsvollzug zu achten sein wird,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden aufgrund der politischen
Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensum-
stände nach Bosnien – das nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfol-
gungssicher erklärt wurden – als zumutbar zu erachten ist, und auch kei-
ne individuellen diesbezüglichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind,
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dass das BFM zurecht auf das soziale Netz der Beschwerdeführenden
vor Ort hinweist, und offenbar auch Einkunftsmöglichkeiten bestehen
(A 3/12 S. 4; A 4/10 S. 4),
dass weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten medizini-
sche Leiden ersichtlich sind, welche zwingend in der Schweiz behandelt
werden müssten und so die Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizini-
schen Gründen bewirken könnten,
dass keine fundierten Gegenargumente formuliert wurden und auf Ärzte
vor Ort zur Behandlung allfälliger Leiden und die Möglichkeit individueller
Rückkehrhilfe hinzuweisen ist,
dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss,
die Familie gerate nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage
im Sinne der anwendbaren Bestimmungen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungs-
weise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig
feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Januar 2014 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kosten-
auflage erfolgt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: